Das Verkehrslexikon

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VGH Mannheim Beschluss vom 22.11.2004 - 10 S 2182/04 - Der einmalige Konsum eines harten Betäubungsmittels begründet die Fahrungeeignetheit des Betroffenen

VGH Mannheim v. 22.11.2004: Der einmalige Konsum eines harten Betäubungsmittels begründet die Fahrungeeignetheit des Betroffenen




Der VGH Mannheim (Beschluss vom 22.11.2004 - 10 S 2182/04) hat entschieden:

   Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der einmalige Konsum eines anderen Betäubungsmittels im Sinne von § 1 Abs. 1 BtmG als Cannabis regelmäßig die Fahrungeeignetheit des Betreffenden begründet.

Siehe auch
Zum Entzug der Fahrerlaubnis bei nur einmaligem Konsum harter Drogen (außer Cannabis)
und
Stichwörter zum Thema Drogen


Aus den Entscheidungsgründen:


"... Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der einmalige Konsum eines anderen Betäubungsmittels im Sinne von § 1 Abs. 1 BtmG als Cannabis regelmäßig die Fahrungeeignetheit des Betreffenden im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 und § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c StVG sowie § 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung begründet (vgl. Senatsbeschl. v. 24.05.2002 - 10 S 835/02 -, VBlBW 2003, 23-25 = NZV 2002, 475-477; v. 28.05.2002 - 10 S 2213/01 -, VBlBW 2003, 25-27; v. 15.12.2003 - 10 S 2479/03 -; v. 10.09.2004 - 10 S 1892/04 -; ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 21.11.2000, DAR 2001, 183; Nds OVG, Beschl. v. 16.06.2003 - 12 ME 172/03 -, DAR 2003, 432). Das im Blut des Antragstellers festgestellte MDMA (Methylendioxymetamfetamin) ist ein Betäubungsmittel im Sinne von Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 BtmG. Es ist allgemein bekannt, dass der Konsum von MDMA u.a. die Pupillenreaktion verlangsamt, zu Beginn des Rausches zu euphorischen Zuständen sowie zu einer motorischen Hyperaktivität und anschließend zu einer starken Erschöpfung führt und damit die Fahreignung beeinträchtigt (vgl. Geschwinde, Rauschdrogen, 5. Aufl., Rn. 847 ff.). Damit erweist sich der mit der Entziehung der Fahrerlaubnis verbundene Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit des Antragstellers im Sinne von Art. 2 Abs. 1 GG, die auch das Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr umfasst, als verhältnismäßig. Er ist nicht nur geeignet und erforderlich, sondern steht auch zur Art und Intensität der Rechtsgutgefährdung in einem angemessenen Verhältnis. Denn die Teilnahme eines wegen des Genusses von MDMA ungeeigneten Fahrerlaubnisinhabers am öffentlichen Straßenverkehr führt zu erheblichen Gefährdungen von hochrangigen Rechtsgütern anderer Verkehrsteilnehmer. ..."

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