Das Verkehrslexikon

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Konsum harter Drogen und Faherlaubni

Zum Entzug der Fahrerlaubnis bei nur einmaligem Konsum harter Drogen (außer Cannabis)




Gliederung:


   Einleitung
Weiterführende Links
Allgemeines
Konsumangaben des Betroffenen
Besitz harter Drogen
Kompensation durch Charakter und Trennvermögen

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Einleitung:


Es entspricht ganz einhelliger Auffassung in Literatur und Rechtsprechung, dass bei feststehendem einmaligen Konsum einer sog. harten Droge die Fahrerlaubnis zu entziehen ist.

Es geht dabei um die reine Tatsache des Konsums, eine Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr mit einem Fahrzeug ist nicht Voraussetzung für die Feststellung der Fahrungeeignetheit.


Hierin liegt ein wesentlicher Unterschied zum Cannabiskonsum, wo für die Feststellung der fehlenden Fahreignung andere Kriterien als lediglich einmaliger Drogengebrauch erfüllt sein müssen.

Der VGH München (Beschluss vom 10.06.2014 - 11 CS 14.347) führt in diesem Zusammenhang aus:

   "Nach dem Wortlaut von Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung entfällt beim Konsum sogenannter harter Drogen wie Amphetamin oder Methamphetamin die Fahreignung unabhängig von der Höhe der nachgewiesenen Betäubungsmittelkonzentration, unabhängig von einer Straßenverkehrsteilnahme im berauschten Zustand und unabhängig davon, ob konkrete Ausfallerscheinungen im Sinne von Fahruntüchtigkeit beim Betroffenen zu verzeichnen waren. Dementsprechend ist die Fahrerlaubnisentziehung nach der Regelvermutung der Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung bereits dann gerechtfertigt, wenn einmalig harte Drogen im Blut des Fahrerlaubnisinhabers und damit die Einnahme eines Betäubungsmittels nachgewiesen wurde. Dieses Verständnis der gesetzlichen Regelung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (z.B. B.v. 27.05.2013 – 11 CS 13.718, B.v. 26.07.2007 – 11 ZB 05.2932). Die Regelvermutung entfaltet strikte Bindungswirkung, solange keine Umstände des Einzelfalls vorliegen, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen. Durch die entsprechende Regelung in der Vorbemerkung 3 zur Anlage 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung, wonach die Bewertungen der Fahrerlaubnis-Verordnung nur für den Regelfall gelten, wird dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit durch den Verordnungsgeber genüge getan. Ausnahmen von der Regelvermutung der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung sind nur dann anzuerkennen, wenn in der Person des Betäubungsmittelkonsumenten Besonderheiten bestehen, die darauf schließen lassen, dass seine Fähigkeit, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr sicher, umsichtig und verkehrsgerecht zu führen, sowie sein Vermögen, zwischen dem Konsum von Betäubungsmitteln und der Teilnahme am Straßenverkehr zuverlässig zu trennen, nicht erheblich herabgesetzt sind. Beispielhaft sind in Satz 2 der Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung besondere menschliche Veranlagung, Gewöhnung, besondere Einstellung oder besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen genannt, durch die z.B. eine Kompensation drogenbedingter Einschränkungen erfolgen kann. Es obliegt insoweit dem Betroffenen, durch schlüssigen Vortrag die besonderen Umstände darzulegen und nachzuweisen, die ein Abweichen von der Regelvermutung rechtfertigen sollen (z.B. BayVGH, B.v. 14.2.2013 – 11 CS 12.28; OVG Brandenburg, B.v. 22.7.2004 – 4 B 37/04 – VRS 107, 397)."

Siehe in diesem Zusammenhang auch: Einzelne Drogen und Substanzen

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Drogen

Drogen im Fahrerlaubnisrecht

Verzicht auf die Fahrerlaubnis

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Allgemeines:


OVG Koblenz v. 21.11.2000:
Für einen Eignungsausschluss iSd § 46 Abs 1 FeV iVm Ziffer 9.1 der Anlage 4 FeV genügt im Regelfall bereits der Nachweis des einmaligen Konsums eines im Betäubungsmittelgesetz angeführten Rauschmittels (außer Cannabis).

OVG Weimar v. 30.04.2002:
Für einen Eignungsausschluss im Sinne des § 46 Abs. 1 FeV i. V. m. Ziffer 9.1 der Anlage 4 FeV genügt bereits der Nachweis des einmaligen Konsums eines im Betäubungsmittelgesetz angeführten Rauschmittels (außer Cannabis). Dies folgt bereits aus dem Wortlaut "Einnahme", der auch ein erstes/einmaliges Konsumieren eines Rauschmittels erfasst.

VG München v. 26.05.2004:
Für den Eignungsausschluss im Sinne des § 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Nr. 9.1. der Anlage 4 zur FeV genügt im Regelfall also bereits der Nachweis des einmaligen Konsums eines im Betäubungsmittelgesetz aufgeführten Rauschmittels (außer Cannabis). Auf einen Zusammenhang zwischen der Einnahme und dem Führen von Kraftfahrzeugen kommt es bei einer Einnahme derartiger Drogen anders als bei Cannabis nicht an.

VGH Mannheim v. 22.11.2004:
Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der einmalige Konsum eines anderen Betäubungsmittels im Sinne von § 1 Abs. 1 BtmG als Cannabis regelmäßig die Fahrungeeignetheit des Betreffenden begründet.

OVG Lüneburg v. 08.03.2006:
Bereits der einmalige Konsum sog. harter Drogen führt auch ohne Verkehrsteilnahme zur Fahrungeeignetheit.

VGH München v. 20.09.2006:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats hat bereits der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) im Regelfall gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV die Fahrungeeignetheit zur Folge. In der ganz herrschenden Rechtsprechung der anderen Obergerichte wird diese Auffassung geteilt.

OVG Hamburg v. 24.01.2007:
Der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln (mit Ausnahme von Cannabis) schließt im Regelfall die Fahreignung aus, ohne dass es auf den Nachweis eines Zusammenhangs zwischen dem Konsum und dem Führen eines Fahrzeugs ankommt. Nur unter besonderen Umständen bleibt demnach Raum für weitere Ermittlungen durch Einholen von Gutachten. Dass der Betroffene ansonsten nicht verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten ist, reicht hierfür nicht aus.




OVG Münster v. 06.03.2007:
Nach nochmaliger Überprüfung schließt sich der Senat der vom Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der deutlichen Mehrzahl der anderen Obergerichte vertretenen Auffassung an, dass bereits der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) im Regelfall gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung -FeV- die Kraftfahreignung ausschließt.

VG Gelsenkirchen v. 15.06.2007:
Die Einnahme von Kokain schließt die Kraftfahreignung unabhängig davon aus, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht. Die Kraftfahreignung fehlt zudem nicht nur bei Drogenabhängigkeit, vielmehr ist schon der einmalige Konsum harter Drogen ausreichend.

VG Gelsenkirchen v. 23.04.2009:
Die Einnahme von Kokain schließt die Kraftfahreignung unabhängig davon aus, ob dadurch die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt war oder nicht. Es kommt nicht einmal darauf an, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Drogen ein Kraftfahrzeug geführt worden ist. Schon der einmalige Konsum harter Drogen ist grundsätzlich ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen.

OVG Lüneburg v. 11.08.2009:
Auch nur einmaliger Konsum von Cocain rechtfertigt die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis. Ist nach Nr. 9.1. der Anlage 4 schon allein die Einnahme von Betäubungsmitteln (ausgenommen Cannabis) ein hinreichender Grund zur Verneinung der Fahreignung im Regelfall, so bleibt nur unter besonderen Umständen Raum für weitere Ermittlungen durch Einholung von Gutachten.

VG München v. 07.11.2011:
Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis insbesondere dann als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn Kenntnisse oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur Fahrerlaubnisverordnung vorliegen. Das ist nach der vorliegend einschlägigen Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV dann der Fall, wenn jemand sogenannte „harte Drogen“ einnimmt. Hierzu zählen auch psilocybinhaltiger Pilze, da diese in Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) aufgeführt sind. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob der Betroffene unter dem Einfluss dieser Droge am Straßenverkehr teilgenommen hat oder ob bei ihm, sei es im Straßenverkehr oder in anderem Zusammenhang, drogenbedingte Ausfallerscheinungen oder Entzugserscheinungen oder sonstige Drogenwirkungen festgestellt worden sind. Ebenso ist es nicht erforderlich, dass der Betroffene häufiger oder gar regelmäßig solche Drogen einnimmt; vielmehr genügt in der Regel bereits der einmalige Konsum sogenannter „harter Drogen“ für den Verlust der Fahreignung.

VG Augsburg v. 23.07.2012:
Psilocybinpilze sind sogenannte „harte Drogen“ i.S.d. Anlage 4 zur FeV. Deren einmaliger Konsum begründet eine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen, ohne dass es auf die Häufigkeit der Betäubungsmitteleinnahme, die Höhe der nachgewiesenen Betäubungsmittelkonzentration oder einer Straßenverkehrsteilnahme im berauschten Zustand ankommt. Aufgrund des Auffindens solch „harter Drogen“ ist die Fahrerlaubnisbehörde veranlasst, aufzuklären, ob auch ein Konsum des Betroffenen stattfindet. Die Behauptung, die Pilze seien nicht für ihn, sondern für einen Gast bestimmt gewesen, ist bei Nichtbenennung des behaupteten Empfängers als reine Schutzbehauptung zu werten.


VGH München v. 14.02.2012:
Nach dem Wortlaut von Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung entfällt beim Konsum sogenannter harter Drogen wie Amphetamin die Fahreignung unabhängig von der Höhe der nachgewiesenen Betäubungsmittelkonzentration, von einer Straßenverkehrsteilnahme im berauschten Zustand und unabhängig davon, ob konkrete Ausfallerscheinungen im Sinne von Fahruntüchtigkeit beim Betroffenen zu verzeichnen waren. Dementsprechend ist die Fahrerlaubnisentziehung nach der Regelvermutung der Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung bereits dann gerechtfertigt, wenn einmalig harte Drogen im Blut des Fahrerlaubnisinhabers und damit die Einnahme eines Betäubungsmittels nachgewiesen wurde.

VG Bremen v. 06.03.2013:
Zur Fahrerlaubnisentziehung bei einem Konsumenten harter Drogen. Der Konsum von Red Bull Cola kann nicht zu Benzoylecgoninkonzentrationen im Blut von 21 ng/ml führen. Eine Kontaminierung des Untersuchungsmaterials durch die behauptete Nichteinhaltung hygienischer Standards bei der Blutentnahme ist als unwahrscheinlich zu bewerten. Eine abschließende Aufklärung wäre insoweit nur in einem Hauptsacheverfahren möglich.

VG Neustadt v. 29.04.2013:
Allein das Bestehen einer Schwangerschaft begründet noch keine Zweifel an der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen nach dem Konsum harter Drogen im Sinn der Vorbemerkung Nr. 3 zur Anlage 4 FeV.

VGH München v. 13.02.2014:
Beim Konsum sogenannter harter Drogen wie Amphetamin oder Methamphetamin entfällt die Fahreignung unabhängig von der Höhe der nachgewiesenen Betäubungsmittelkonzentration, von einer Straßenverkehrsteilnahme im berauschten Zustand und unabhängig davon, ob konkrete Ausfallerscheinungen im Sinne von Fahruntüchtigkeit beim Betroffenen zu verzeichnen waren.

VGH München v. 10.06.2014:
Beim Konsum sogenannter harter Drogen wie Amphetamin oder Methamphetamin die Fahreignung unabhängig von der Höhe der nachgewiesenen Betäubungsmittelkonzentration, unabhängig von einer Straßenverkehrsteilnahme im berauschten Zustand und unabhängig davon, ob konkrete Ausfallerscheinungen im Sinne von Fahruntüchtigkeit beim Betroffenen zu verzeichnen waren. Dementsprechend ist die Fahrerlaubnisentziehung nach der Regelvermutung der Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung bereits dann gerechtfertigt, wenn einmalig harte Drogen im Blut des Fahrerlaubnisinhabers und damit die Einnahme eines Betäubungsmittels nachgewiesen wurde.

VG Trier v. 05.01.2016:
Schon die einmalige Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (außer Cannabis), sogenannter harter Drogen wie Kokain, schließt regelmäßig die Fahreignung aus; unabhängig von der Höhe der nachgewiesenen Betäubungsmittelkonzentration, von einer Straßenverkehrsteilnahme im berauschten Zustand und unabhängig davon, ob konkrete Ausfallerscheinungen im Sinne von Fahruntüchtigkeit beim Betroffenen zu verzeichnen waren.

VG Gelsenkirchen v. 06.10.2016:
Werden im Blutserum des Betroffenen 98 ng/ml Amphetamin, 45 ng/ml Cocain und 282 ng/ml Benzoylecgonin festgesteppt, ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, solange die Voraussetzungen einer erfolgreichen Abstinenz - ein Jahr Konsumfreiheit mit mindestens vier unvorhersehbar, in unregelmäßigen Abständen anberaumte Laboruntersuchungen durch ein anerkanntes rechtsmedizinisches Institut bzw. Labor - nicht nachgewiesen sind.

OVG Saarlouis v. 06.07.2017:
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass bereits die einmalige Einnahme sog. „harter Drogen“, wie es bei Opiaten und Kokain der Fall ist, regelmäßig das Fehlen der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen begründet (Vorbemerkung Nr. 3 in Verbindung mit Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV), ohne dass es des Nachweises einer Drogenabhängigkeit, eines regelmäßigen Konsums oder auch nur bei gelegentlichem Konsum des Unvermögens zur Trennung von Drogenkonsum und Kraftfahrzeugführung bedarf. Ausnahmen von der Regelvermutung gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV sind nur dann anzuerkennen, wenn in der Person des Betäubungsmittelkonsumenten Besonderheiten bestehen, die darauf schließen lassen, dass seine Fähigkeit, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr sicher, umsichtig und verkehrsgerecht zu führen, sowie sein Vermögen, zwischen dem Konsum von Betäubungsmitteln und der Teilnahme am Straßenverkehr zuverlässig zu trennen, nicht erheblich herabgesetzt sind.

VG Lüneburg v. 18.12.2018:
Ergeben sich bei der Blutentnahme eines Betroffenen 67,7 ng/ml Codein und zusätzlich positive Befunde von Morphin, ist die Fahrerlaubnis des Betroffenen wegen Konsums von Opiaten und der sich daraus ergebenden Fahrungeeignetheit zu entziehen. Seine spätere Einlassung, während eines längeren Zeitraums regelmäßig die Schmerzmittel Voltaren Salbe sowie Ibuprofen sowie Paracetamol eingenommen zu haben, ist unglaubwürdig, wenn er auf Fragen der Ärztin bei der Fahreignungsbegutachtung ausdrücklich versichert hat, keinerlei Medikamente regelmäßig einzunehmen.

VG Lüneburg v. 18.02.2019:
Bereits der einmalige Konsum sogenannter harter Drogen wie Kokain schließt im Regelfall die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus, so dass in diesen Fällen die Fahrerlaubnis auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV in Verbindung mit Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung zu entziehen ist. Des Nachweises einer Drogenabhängigkeit, eines regelmäßigen Konsums oder auch nur bei gelegentlichem oder einmaligem Konsum des Unvermögens zur Trennung von Drogenkonsum und Kraftfahrzeugführung bedarf es nicht.

OVG Magdeburg v. 07.12.2021:
Nach Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV ist die Regelvermutung der fehlenden Fahreignung bereits dann gerechtfertigt, wenn einmalig harte Drogen im Blut des Fahrerlaubnisinhabers und damit die Einnahme eines Betäubungsmittels nachgewiesen wurden (vgl. Beschluss des Senats vom 10. April 2018 - 3 M 143/18 - juris Rn. 4). Bei der Einnahme von Betäubungsmitteln (außer Cannabis) entfällt die Fahreignung unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration, von einer Teilnehme am Straßenverkehr im berauschten Zustand und vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen.

Eine Blutentnahme kann nach § 81a Abs. 2 Satz 2 StPO auch dann polizeilich angeordnet werden, wenn sich die Verdachtstatsachen für die Begehung einer Straftat nach § 316 StGB erst im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle und nicht bereits aus dem Fahrverhalten des Betreffenden ergeben.

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Konsumangaben des Betroffenen:


Die Verwertung von Konsumangaben des Betroffenen im Fahrerlaubnisrecht

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Besitz harter Drogen:


OVG Saarlouis v. 27.09.2016:
Werden bei einem Fahrerlaubnisinhaber bei einer Verkehrskontrolle harte Drogen (2 Tüten mit insgesamt 3 g Amphetamin in seinem rechten Strumpf, 10 g Amphetamin im Kofferraum seines Fahrzeugs) gefunden, besteht der begründete Verdacht einer Straftat. Die daraufhin angeordnete Blutentnahme ist rechtmäßig und kann von der Fahrerlaubnisbehörde verwertet werden. Bei der festgestellten Amphetaminkonzentration von 0,39 mg/l liegen die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis vor.

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Kompensation durch Charakter und Trennvermögen:


Kompensation der Regelungeeignetheit bei Konsum harter Drogen

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