Das Verkehrslexikon

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Bei einem Zusammenstoß bei oder direkt nach einem Fahrstreifenwechsel spricht der Anscheinsbeweis gegen den Spurwechsler

Bei einem Zusammenstoß bei oder direkt nach einem Fahrstreifenwechsel spricht der Anscheinsbeweis grundsätzlich gegen den Spurwechsler und führt regelmäßig zu dessen alleiniger Haftung


Kommt es in einem engen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem Fahrstreifenwechsel zu einem Zusammenstoß von zwei Fahrzeugen des fließenden Verkehrs, so spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der den Fahrstreifen Wechselnde nicht die ihm kraft Gesetzes obliegenden besonderen Sorgfaltspflichten eingehalten hat, insbesondere nicht rechtzeitig den Blinker gesetzt und seiner doppelten Rückschaupflicht nachgekommen ist (LG Berlin Urteil vom 10.03.1993 - 24 O 680/92).

Das Kammergericht Berlin (Urteil vom 02.10.2003 - 12 U 53/02) hat ebenfalls entschieden:
"Es spricht ein Anscheinsbeweis unfallursächlichen Verhaltens gegen den Beklagten zu 2), denn eine hinreichende Zahl von Indizien begründet die Überzeugung des Senats, dass dieser in unmittelbarem zeitlichen und örtlichem Zusammenhang mit der Kollision den Fahrstreifen gewechselt hat.

1) Nach § 7 Abs. 5 StVO verlangt jeder Fahrstreifenwechsel die Einhaltung äußerster Sorgfalt, so dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Er setzt ausreichende Rückschau voraus und ist rechtzeitig und deutlich durch Fahrtrichtungsanzeiger anzukündigen. Ereignet sich die Kollision zweier Fahrzeuge in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einem Fahrstreifenwechsel des vorausfahrenden Verkehrsteilnehmers, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass dieser den Unfall unter Verstoß gegen die vorgenannten Pflichten verursacht und verschuldet hat (vgl. KG, VerkMitt 1983 Nr. 99; KGR 1997, 223 [224] = VM 1997, 43 Nr. 58; VM 1997, 76 Nr. 98; Urt. vom 7. Juni 2001 - 12 U 10463/99 -; KG, 22. Zivilsenat, KGR 2003, 272; vgl. auch Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl. 2003, § 7 StVO, Rn. 17). In der Regel haftet der Vorausfahrende bei einem unzulässigem Fahrstreifenwechsel für die Unfallschäden allein (Senat, ebd.)."
Diese Rechtsprechung hat das Kammergericht Berlin (Urteil vom 30.05.2005 -12 U 82/04) bekräftigt:
"Bei Fahrstreifenwechsel nach § 7 Abs. 5 StVO spricht bei einem Verkehrsunfall der Anscheinsbeweis für ein Verschulden des vorausfahrenden Fahrstreifenwechslers, der grundsätzlich keinen Schadensersatz erhält (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., StVG § 17 RN 16)."