Das Verkehrslexikon

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Zum Quotenvorrecht beim Forderungsübergang auf die Sozialversicherungs- und Sozialhilfeträger

Zum Quotenvorrecht beim Forderungsübergang auf die Sozialversicherungs- und Sozialhilfeträger


Siehe auch Forderungsübergang auf die Sozialversicherungs- und Sozialhilfeträger und Forderungsübergang im Schadensfall




In § 116 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 5 SGB X ist geregelt, welche Rechtsfolgen eintreten, wenn die Sozialleistung den Schaden nicht deckt und auch der zivilrechtliche Anspruch des Geschädigten hinter dem Schaden zurückbleibt.

Letzteres kann daran liegen, dass der Ersatzanspruch der Höhe nach begrenzt ist, z. B. durch § 12 StVG, oder den Geschädigten ein Mitverschulden trifft (§ 254 BGB).


Ist der Schadensersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach beschränkt, so geht er nach § 116 Abs. 2 SGB X auf den Sozialleistungsträger nur über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

Bei einer Mitverantwortung des Geschädigten am Schadenseintritt gilt § 116 Abs. 3 SGB X. Nach dieser - auf der sogenannten relativen Theorie beruhenden - Regelung geht auf den Sozialleistungsträger der Anteil seiner Gesamtleistung über, der dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies soll nach dem Gesetzeswortlaut ( § 116 Abs. 3 Satz 2 SGB X) auch dann gelten, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach beschränkt ist, also in Fällen, in denen eine Mitverantwortlichkeit des Geschädigten an der Schadensentstehung und eine Überschreitung der Haftungshöchstsumme zusammenkommen. Das kann - trotz der missglückten Formulierung - doch wohl nur bedeuten, dass zunächst zu quotieren und dann nach Abs. 2 des § 116 SGB X vorzugehen ist.

Für den Fall, dass die aufgrund des Schadensfalles anfallenden Sozialleistungen nicht höher sind als die schon zuvor zu erbringenden, verbleibt es nach § 116 Abs. 5 SGB X jedoch bei dem Quotenvorrecht des Geschädigten nach Abs. 2 des § 116 SGB X.

Bezüglich des Forderungsübergangs auf Sozialversicherungsträger bei Haftungsbegrenzung sind somit drei Fälle zu unterscheiden:
  • Bei der Haftungsbegrenzung auf gesetzliche Höchstsummen gilt uneingeschränkt das Quotenvorrecht des Sozialversicherten.

  • Bei einer Haftungsbegrenzung aufgrund von Mitverschulden oder Mitverursachung gibt es keinerlei Quotenvorrecht des Geschädigten.

  • Gleichfalls gibt es keinerlei Quotenvorrecht des sozialversicherten Geschädigten, wenn eine Haftungsbegrenzung durch Höchstsummenüberschreitung und eine solche wegen Mitverschuldens oder Mitverursachung zusammentreffen (vgl. BGH DAR 2001, 157 m. w. N.).