Das Verkehrslexikon

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Forderungsübergang auf die Sozialversicherungs- und Sozialhilfeträger - Familienprivileg - Regress - Kongruenz - Quotenvorrecht - Arbeitslosengeld

Forderungsübergang auf die Sozialversicherungs- und Sozialhilfeträger




Gliederung:


-   Einleitung
-   Allgemeines
- Darlegungs- und Beweislast
- Übergangszeitpunkt
- Kongruenz der Schadenspositionen
- Quotenvorrecht des Sozialversicherten
- Haftungs- und Familienprivileg
- Arbeitslosengeld
- Beitragsregress
- Fiktives Schmerzensgeld
- Rentenzahlungen
- Sterbegeld
- Verletztengeld / Erwerbsschaden Selbständiger
- Überleitung auf den Sozialhilfeträger
- Sozialversicherungsträger untereinander
- Verjährung und Abfindungserklärung
- Verjährung und Kenntniserlangung

- Kein Prozessführungsrecht des unmittelbar geschädigten Sozialversicherten
- Zuständigkeitsüberprüfung im Regressverfahren



Einleitung:


Erhält ein durch einen Verkehrsunfall Verletzter Leistungen eines Trägers der gesetzlichen Sozialversicherung, ist es ein Gebot ausgleichender Gerechtigkeit, dass hierdurch der für die Verletzungsfolgen und die dadurch verursachten Kosten nicht von seiner Verantwortlichkeit für die Schadensfolgen befreit wird. In der Regel gehen daher die eigentlich dem Geschädigten selbst zustehenden Ansprüche im Augenblick des Unfalls im Wege des gesetzlichen Forderungsübergangs nach verschiedenen Normen des SGB (früher RVO) auf den leistenden Sozialversicherungsträger über. Der BGH hat dies kurz und prägnant in seiner Entscheidung vom 17.06.2008 - VI ZR 197/07 - wie folgt ausgedrückt:

   Der Übergang von Schadensersatzansprüchen erfolgt sowohl nach § 116 SGB X als auch nach dem gemäß § 120 SGB X auf Schadensereignisse vor dem 30. Juni 1983 anwendbaren § 1542 RVO regelmäßig schon im Zeitpunkt des Unfalls, soweit - wie hier - nicht völlig unwahrscheinlich ist, dass der Sozialversicherungsträger (künftig: SVT) dem Geschädigten nach den Umständen des Schadensfalles Leistungen zu erbringen hat, die sachlich und zeitlich mit den Schadensersatzansprüchen des Geschädigten kongruent sind (vgl. Senat, BGHZ 19, 177, 178; 127, 120, 123 f.), spätestens aber - im Fall der Neubegründung des Anspruchs durch Änderung des bisherigen Leistungssystems - bei Inkrafttreten der neuen Regelung.

Auch im Bereich des Sozialversicherungsrechts gilt allerdings ganz allgemein das sog. Familienprivileg, wonach der Übergang dann nicht stattfindet, wenn das Unfallopfer und der verantwortliche Täter als Verwandte in häuslicher Gemeinschaft leben. Nicht ganz eindeutig entschieden ist bis heute, inwieweit dieser Grundsatz auch auf nichtehelich zusammen lebende Partner auszudehnen ist.


Der gesetzliche Forderungsübergang im Arbeits- und Sozialrecht ist davon geprägt, dass die Unternehmer und Betriebsangehörigen eine Gefahrengemeinschaft bilden; die von den Unternehmern - und soweit es sich nicht betriebliche Schadensfälle handelt von der Allgemeinheit - getragenen Kosten der gesetzlichen Unfallversicherung machen es notwendig, dem einzelnen Versicherten nicht sämtliche zivilrechtichen Ansprüche zu belassen, sondern diese, soweit eine sachliche und zeitliche Kongruenz mit Sozialversicherungsleistungen besteht, auf den Träger der Sozialversicherung übergehen zu lassen.

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Allgemeines:


Forderungsübergang im Schadensfall

Der Forderungsübergang im Schadensfalls auf die Sozialversicherungs- und Sozialhilfeträger

Das Familienprivileg im privaten Versicherungs- und im Sozialrecht

OLG Rostock v. 18.06.2004:
Bei einem Arbeitsunfall findet ein Forderungsübergang nur auf die Unfallversicherung, nicht auf die Krankenkasse statt; der Krankenkasse steht, wenn sie Leistungen erbracht hat, allenfalls ein Bereicherungsanspruch gegen den Schädiger zu.

BGH v. 24.01.2006:
Der Versicherungsschutz für eine Hilfeleistung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a SGB VII führt grundsätzlich nicht zu einem Haftungsausschluss nach § 104 SGB VII.




BGH v. 08.04.2008:
Steht ein Arbeitslosengeldempfänger infolge einer Körperverletzung dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung, und bezieht er statt des Arbeitslosengeldes im Sinne der §§ 117 ff. SGB III in der Fassung vom 24. März 1997 "Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit" im Sinne des § 126 Abs. 1 Satz 1 SGB III, so entsteht ihm wegen des Wegfalls seines bisherigen Anspruchs bei normativer Betrachtungsweise ein Erwerbsschaden. In entsprechendem Umfang geht sein Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1, Abs. 10 SGB X auf die Bundesagentur für Arbeit über.

BGH v. 17.06.2008:
Zahlungen eines Schädigers und seines Haftpflichtversicherers an den Geschädigten können auch dann eine Anerkennung der Schuld beinhalten, wenn sie nach Übergang des Schadensersatzanspruchs auf einen Träger der Pflegeversicherung erfolgen. Einem Haftpflichtversicherer, der durch Zahlung eines Pflegegeldbetrages an den Geschädigten bewirkt, dass der Geschädigte keine Leistung aus der Pflegeversicherung beantragt und der damit die Kenntnis des Sozialversicherungsträgers von dem Ersatzanspruch gegen den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer verhindert, kann die Berufung auf die Einrede der Verjährung nach Treu und Glauben verwehrt sein.

OLG Saarbrücken v. 15.09.2009:
Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursachen, sind gemäß § 105 Abs. 1 S.1 SGB VII zum Ersatz des Personenschadens nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt haben. Nach § 100 Abs. 1 SGB VII sind Personen, deren Haftung gemäß den §§ 104 bis 107 SGB VII beschränkt ist, den Sozialversicherungsträgern für die infolge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen nur dann eintrittspflichtig, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Die Beweislast ist dabei so verteilt, dass der Sozialversicherungsträger als Anspruchsteller für eine zumindest grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls darlegungs- und beweisbelastet ist.

OLG Hamm v 30.11.2010:
Steht fest, dass der Geschädigte eine Primärverletzung, beispielsweise in Form der Tibiakopfmehrfragmentfraktur, der Knieweichteilverletzungen und der Schädelprellung, erlitten hat, so ist die Frage, ob der Unfall über diese Primärverletzung hinaus auch für weitere Beschwerden ursächlich ist, eine Frage der am Maßstab des § 287 ZPO zu prüfenden haftungsausfüllenden Kausalität. Führt eine Unfallverletzung beim Geschädigten zu einer schweren depressiven Reaktion und zu einer ausgesprochen starken Regression und wird das bereits zuvor bestehende Krankheitsbild unfallbedingt massiv und richtungsweisend verschlimmert, dann haftet der Schädiger dem Sozialversicherungsträger aus übergegangenem Recht für die Zahlung einer Erwerbsunfähigkeitsrente.

OLG Naumburg v. 10.05.2012:
Macht eine Sozialversicherungsträgerin einen auf sie übergegangenen Schadensersatzanspruch gegen den Kraftzeughaftpflichtversicherer geltend, rechtfertigt allein die Weigerung des Geschädigten, an einer ärztlichen Untersuchung mitzuwirken, noch nicht, von der beantragten Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens abzusehen.

OLG Frankfurt am Main v. 01.07.2015:
Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass der Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB bereits in dem Augenblick entsteht, in dem mehrere Ersatzpflichtige dem Geschädigten ersatzpflichtig werden, also mit der Begründung der Gesamtschuld; er besteht zunächst als Mitwirkungs- und Befreiungsanspruch und wandelt sich nach Befriedigung des Gläubigers in einen Zahlungsanspruch um. Hieraus folgt, dass der Ausgleichsanspruch unabhängig von seiner Ausprägung als Mitwirkungs-, Befreiungs- oder Zahlungsanspruch einer einheitlichen Verjährung unterliegt. Auch soweit er auf Zahlung gerichtet ist, ist er mit der Begründung der Gesamtschuld im Sinne des § 199 BGB entstanden.

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Darlegungs- und Beweislast:



Beweislast

BGH v. 29.01.2008:
Bei einem Rückgriff gemäß § 110 SGB VII trägt der Sozialversicherungsträger die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Höhe des fiktiven zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs des Geschädigten gegen den nach §§ 104 ff. SGB VII haftungsprivilegierten Schädiger.

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Übergangszeitpunkt:


BGH v. 12.04.2011:
Der Übergang von Schadensersatzansprüchen nach § 1542 RVO, § 116 Abs. 1 SGB X vollzieht sich grundsätzlich schon im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses, soweit der Sozialversicherungsträger dem Geschädigten möglicherweise in Zukunft Leistungen zu erbringen hat, die sachlich und zeitlich mit den Erstattungsansprüchen des Geschädigten kongruent sind. Dieser Grundsatz erfährt eine Ausnahme in den Fällen, in denen neue Leistungsberechtigungen erst nach dem Schadensereignis aufgrund sogenannter "Systemänderungen" geschaffen werden.

BGH v. 24.04.2012:
Der in § 116 Abs. 1 SGB X normierte Anspruchsübergang findet bei Sozialleistungen, die aufgrund eines Sozialversicherungsverhältnisses erbracht werden, in aller Regel bereits im Zeitpunkt des schadenstiftenden Ereignisses statt, sofern zu diesem Zeitpunkt ein Versicherungsverhältnis besteht. Bei Sozialleistungen, die nicht aufgrund eines Sozialversicherungsverhältnisses erbracht werden, ist für den Zeitpunkt des Rechtsübergangs maßgebend, dass nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls eine Leistungspflicht ernsthaft in Betracht zu ziehen ist.

OLG Hamm v. 15.11.2013:
Der gesetzliche Anspruchsübergang nach § 179 Abs. 1a SGB VI - Erstattung der Aufwendungen für Behinderte - auf den Bund erfolgt erst zum Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung.

BGH v. 01.07.2014:
Ersatzansprüche gehen nach § 179 Abs. 1a Satz 1 SGB VI erst in dem Zeitpunkt über, in dem die Erstattungsleistungen nach § 179 Abs. 1 SGB VI erbracht werden.

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Kongruenz der Schadenspositionen:


Schadenspositionen

Vom Forderungsübergang sind stets nur die zeitlich und sachlich mit dem Schaden kongruenten Leistungen betroffen

Die sachliche Kongruenz zwischen Leistungen und Schaden beim Forderungsübergang

Die zeitliche Kongruenz zwischen Leistungen und Schaden beim Forderungsübergang

BGH v. 11.03.1986:
Zur Frage, ob der Anspruch des Verletzten auf Erstattung seines Verdienstausfallschadens gegen den Schädiger, durch dessen Verletzungshandlung die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des vorgezogenen Altersruhegeldes für Schwerbehinderte nach RVO § 1248 Abs 1 eingetreten sind, auf den zur Zahlung des vorgezogenen Altersruhegeldes verpflichteten Versicherungsträger in Höhe seiner Leistungen nach RVO § 1542 aF übergegangen ist.

BVerfG v. 08.02.1995:
Besteht eine sachliche Kongruenz zwischen dem Schmerzensgeldanspruch und der Verletztenrente?

BGH v. 04.03.1997:
Hätte ein Geschädigter ohne den Unfall seinen Jahresunterhalt aus den Einkünften einer nur während einzelner Monate ausgeübten Erwerbstätigkeit bestritten, so kann die gesamte ihm wegen seiner unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit im betreffenden Jahr gezahlte Sozialhilfe seinem ersatzfähigen Verdienstausfall zeitlich und sachlich kongruent sein.

KG Berlin v. 26.01.2004:
Auf den entstandenen Verdienstausfallschaden muss sich der Geschädigte das von der Berufsgenossenschaft erhaltene. Verletztengeld anrechnen lassen.

BGH v. 15.06.2004:
Das Pflegegeld nach § 44 Abs. 2 Satz 3 SGB VII (vormals § 558 RVO) ist mit dem Anspruch des Geschädigten wegen vermehrter Bedürfnisse sachlich kongruent. Ebenso wie das insoweit wesensgleiche Pflegegeld nach § 44 SGB XI dient auch das Pflegegeld nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung dazu, den Schwerverletzten in die Lage zu versetzen, die für die Betreuung und Pflege erforderlichen Kosten begleichen zu können.

BGH v. 27.06.2006:
Zur Kongruenz von Leistungen des Sozialhilfeträgers gemäß § 68 BSHG zu Ersatzansprüchen des Geschädigten wegen vermehrter Bedürfnisse nach § 843 BGB.

BGH v. 02.12.2008:
Die Verletztenrente aus der Unfallversicherung vermindert infolge der Kongruenz mit dem Erwerbsschaden des Verletzten den Anspruch des Arbeitgebers auf Ersatz wegen unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit geleisteter Lohnfortzahlungen.

BGH v. 18.05.2010:
Die schwerbehinderten Menschen gemäß § 37 SGB VI in der Fassung vom 19. Februar 2002 zu zahlende Altersrente dient jedenfalls bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte die Regelaltersgrenze (§ 35 SGB VI in der Fassung vom 19. Februar 2002) erreicht hat, dem Ausgleich des diesem unfallbedingt entstandenen Erwerbsschadens.

OLG Jena v. 28.02.2012:
Das Arbeitslosengeld II ist bedarfsorientiert; es orientiert sich am individuell zu ermittelten Bedarf des Leistungsempfängers (Bedürftigkeitsprinzip). Die Ausübung einer beitragspflichtigen Erwerbstätigkeit ist nicht (mehr) erforderlich; es genügt, dass der Leistungsempfänger erwerbsfähig ist. Kommt dem Arbeitslosengeld II mithin eine Lohnersatzfunktion nicht zu, stellen für einen unfallbedingten Wegfall des Arbeitslosengeldes II erbrachte Rentenleistungen keinen übergangsfähigen Erwerbsschaden im Sinne von § 842 BGB dar.

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Quotenvorrecht des Sozialversicherten:


Quotenvorrecht

Zum Quotenvorrecht beim Forderungsübergang auf die Sozialversicherungs- und Sozialhilfeträger

Nach herrschender Auffassung sind mit dem Schadensbegriff in § 116 Abs. 2 SGB X sämtliche Schäden zu verstehen, was zu einem umfassenden Quotenvorrecht des sozialversicherten Geschädigten führt.

BGH v. 21.11.2000:
Trifft eine Anspruchsbegrenzung wegen Mitverschuldens des Geschädigten mit einer gesetzlichen Beschränkung der Haftung auf Höchstbeträge (hier § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVG) zusammen, so steht dem Geschädigten bei teilweisem Forderungsübergang auf Sozialversicherungsträger ein Quotenvorrecht nicht zu.

BGH v. 21.11.2000:
Erläuterung, wie die Berechnung der übergegangenen und der dem Geschädigten verbleibenden Ansprüche vorgenommen werden muss, wenn eine Haftungsbegrenzung nach Höchstbeträgen und eine Haftungsbeschränkung wegen Mitverschuldens zusammentreffen.

BGH v. 21.11.2000:
Berechnungsbeispiel für den Forderungsübergang bei bestehender Haftungsbegrenzung

OLG Celle v. 09.01.2013:
Zwischen Sozialversicherungsträgern untereinander gibt es kein sog. Quotenvorrecht, weil es im Verhältnis zweier Sozialversicherungsträger untereinander gerade an solchen Umständen fehlt, die im Verhältnis zwischen Sozialversicherungsträger und Geschädigtem ein Quotenvorrecht rechtfertigen. Soweit verschiedene Sozialversicherungsträger nebeneinander und gerade nicht ein Sozialversicherungsträger in Konkurrenz zum Geschädigten gegenüber dem Schädiger Ansprüche geltend machen, besteht vielmehr eine Gesamtgläubigerschaft der Sozialversicherungsträger untereinander.

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Haftungs- und Familienprivileg:


Familienprivileg im privaten Versicherungsrecht und im Sozialrecht

BGH v. 17.06.2008:
Die Haftungsprivilegierung im Sinne des § 106 Abs. 3, 3. Alternative SGB VII gilt auch gegenüber dem geschädigten versicherten Unternehmer, der freiwillig oder kraft Satzung versichert ist.

BGH v. 28.06.2011:
Das Familienprivileg des § 116 Abs. 6 SGB X gilt auch für den Forderungsübergang gemäß § 5 Abs. 1 OEG, § 81a Abs. 1 Satz 1 BVG. Die Anwendung des Familienprivilegs bei der Geltendmachung von Regressansprüchen aufgrund erbrachter Versicherungsleistungen oder der Leistungen sonstiger Drittleistungsträger beruht auf einem allgemeinen Rechtsgedanken. Der Forderungsübergang bei Schädigungen unter Familienangehörigen, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherten leben, ist durch den Schutzzweck der Versicherungsleistung in der Art des § 67 Abs. 2 VVG a.F. ausgeschlossen und dieser Ausschluss gilt für alle Zweige der Sozialversicherung.

OLG Köln v. 09.05.2012:
Der in § 116 Abs. 6 S. 1 SGB X normierte Haftungsausschluss, nach dem ein Anspruchsübergang bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch Familienangehörige, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft leben, ausgeschlossen ist, ist auf Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft analog anwendbar (Anschluss BGH, 22. April 2009, IV ZR 160/07, NJW 2009, 2062). Einer gesetzlichen Rentenversicherung stehen aus übergegangenem Recht nach § 116 SGB X daher keine Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall zu, bei dem die Lebensgefährtin eines Fahrzeugführers und Kraftfahrzeughalters als Beifahrerin schwer verletzt wurde.

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Arbeitslosengeld: - Forderungsübergang des Anspruchs auf Verlust des Arbeitslosengeldes auf Sozialversicherungsträger

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Beitragsregress:


Groß DAR 1999, 337 ff.:
Zur Erstattungsfähigkeit der Rentenversicherungsbeiträge für Pflegepersonen

BGH v. 18.12.2007:
Ein Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung kann auch bestehen, wenn ein zum Unfallzeitpunkt rentenversicherungspflichtiger Geschädigter, der seinen früheren Beruf nicht mehr ausüben kann, eine Tätigkeit als Beamter aufnimmt.

BGH v. 27.01.2015:
Der Rehabilitationsträger kann wegen der Beiträge, die er gem. § 251 Abs. 2 Satz 2 SGB V für den geschädigten behinderten Menschen dem Träger der Einrichtung zu erstatten hat, nach § 116 Abs. 1 SGB X Rückgriff bei dem zum Ersatz des Verdienstausfalls verpflichteten Schädiger nehmen, wenn der Geschädigte vor dem schädigenden Ereignis in der Krankenversicherung pflichtversichert gewesen ist oder ohne den Unfall pflichtversichert geworden wäre.

LG Potsdam v. 02.03.2018:
Gemäß § 119 Abs. 1 S. 1 SGB X in der seit dem 01.01.2001 geltenden Fassung geht der Schadensersatzanspruch eines Versicherten auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung auf den Versicherungsträger über, wenn der Geschädigte im Zeitpunkt des Schadensereignisses bereits Pflichtbeitragszeiten nachweist oder danach pflichtversichert wird. - Die Legalzession nach § 119 SGB X erfasst nicht alle unfallkausal entgangenen Beiträge zur Rentenversicherung, sondern nur Beiträge, die im Rahmen eines Pflichtversicherungsverhältnis geleistet worden wären.

OLG Brandenburg v. 24.09.2018:
Zwar entrichtet der Arbeitgeber bei geringfügig Beschäftigten eine Pauschalabgabe i.H.v. 15 % des Arbeitsentgeltes gemäß § 172 Abs. 3 SGB VI. Dieser Pauschalbetrag wird an die Bundesknappschaft als zentrale Einzugsstelle gezahlt. Der Forderungsübergang nach § 119 Abs. 1 S. 1 SGB X setzt neben einem Schadensersatzanspruch des Verletzten das Bestehen einer Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung voraus. Eine geringfügige Beschäftigung genügt nicht.

OLG Brandenburg v. 27.11.2018:
Der Senat hält nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage an der Rechtsauffassung fest, dass ein Forderungsübergang auf den Rentenversicherungsträger beim Vorliegen eines nur geringfügigen Beschäftigungsverhälltnisses nicht in Betracht kommt.

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Fiktives Schmerzensgeld:


Schmerzensgeld

BGH v. 27.06.2006:
Ein Sozialversicherungsträger kann wegen der von ihm erbrachten Aufwendungen beim Rückgriff nach § 110 SGB VII grundsätzlich auch auf den fiktiven Schmerzensgeldanspruch des Geschädigten gegen den nach den §§ 104 ff. SGB VII haftungsprivilegierten Schädiger zurückgreifen.

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Rentenzahlungen:


BGH v. 12.01.2016:
Die Grundrente nach § 31 BVG hat keine Lohnersatzfunktion und dient ihrer Zweckbestimmung nach anders als die Ausgleichsrente und der Berufsschadensausgleich nicht der Bestreitung des Lebensunterhalts.

BGH v. 20.12.2016:
1. Ob eine Kürzung der Altersrente wegen des Bezugs der vorgezogenen Altersrente nach § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a SGB VI auch dann gerechtfertigt ist, wenn in einem Haftpflichtschadensfall der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer den nach §§ 116 und 119 SGB X regressierenden Rentenversicherungsträger durch Erstattung der jeweiligen Rentenzahlungen und Zahlung der entgangenen Pflichtbeiträge wirtschaftlich so stellt, als sei der Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersrente erwerbstätig gewesen, ist eine sozialversicherungsrechtliche Vorfrage, die im Hinblick auf den Rechtsgedanken des § 118 SGB X im sozialgerichtlichen Verfahren zu entscheiden ist.

2. Ein nach § 249 BGB ersatzpflichtiger Rentenkürzungsschaden des Geschädigten könnte in einem solchen Fall nicht verneint werden, wenn dieser nach sozialversicherungsrechtlichen Grundsätzen gleichwohl eine Kürzung seiner Altersrente hinnehmen müsste.

3. Dass der Geschädigte einen entsprechenden Rentenabschlag durch Zahlung von zusätzlichen Beiträgen in Form eines Einmalbetrages im Sinne des § 187a Abs. 2 SGB VI hätte vermeiden können, begründet - mangels Vorliegens der Voraussetzungen - weder nach § 116 SGB X noch nach § 119 SGB X einen Übergang dieses (höchstpersönlichen) Gestaltungsrechts des Versicherten auf den Rentenversicherungsträger. - nach oben -



Sterbegeld:


OLG Saarbrücken v. 20.03.2014:
Der sozialrechtliche Anspruch auf Zahlung von Sterbegeld steht den in § 64 Abs. 1 SGB VII bezeichneten Angehörigen nur dann zu, wenn diese auch die Beerdigungskosten tragen.

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Verletztengeld /Erwerbsschaden Selbständiger:


Einkommensnachteile

BGH v. 23.02.2010:
Macht ein Unfallversicherungsträger wegen der Zahlung eines Verletztengeldes einen nach § 116 Abs. 1 SGB X übergegangenen Schadensersatzanspruch geltend, ist der kongruente Erwerbsschaden eines selbstständigen Unternehmers nach den Grundsätzen für die Ermittlung des entgangenen Gewinns zu schätzen.

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Überleitung auf den Sozialhilfeträger:


LG Bonn v. 03.05.2006:
Die Überleitung von mit Sozialhilfeleistungen sachlich nicht kongruenten Schadenersatzansprüchen auf den Sozialhilfeträger nach § 90 Abs. 1 BSHG (jetzt § 93 Abs. 1 SGB XII) ist nicht durch ein Quotenvorrecht des Geschädigten nach § 116 Abs. 2 SGB X ausgeschlossen.

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Sozialversicherungsträger untereinander:


BSG v. 28.10.2008:
Der Sozialhilfeträger, der der Krankenkasse deren Aufwendungen der Krankenbehandlung für einen Sozialhilfeempfänger in der Meinung ersetzt hat, eine eigene Schuld zu erfüllen, besitzt keinen Erstattungsanspruch nach bundesrechtlichen Normen gegen einen anderen Sozialhilfeträger, den er für zuständig hält.

OLG Hamm v. 30.05.2012:
Bei den von den Trägern der örtlichen Sozialhilfe erstatteten Sozialversicherungsbeiträgen handelt es sich um Erstattungsansprüche der Sozialleistungsträger untereinander, die keine Sozialleistungen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB I darstellen und daher nicht von § 116 Abs. 1 SGB X erfasst werden.

OLG Celle v. 09.01.2013:
Zwischen Sozialversicherungsträgern untereinander gibt es kein sog. Quotenvorrecht, weil es im Verhältnis zweier Sozialversicherungsträger untereinander gerade an solchen Umständen fehlt, die im Verhältnis zwischen Sozialversicherungsträger und Geschädigtem ein Quotenvorrecht rechtfertigen. Soweit verschiedene Sozialversicherungsträger nebeneinander und gerade nicht ein Sozialversicherungsträger in Konkurrenz zum Geschädigten gegenüber dem Schädiger Ansprüche geltend machen, besteht vielmehr eine Gesamtgläubigerschaft der Sozialversicherungsträger untereinander.

BGH v. 01.07.2014:
Bei einem Wechsel des Sozialversicherungsträgers (hier: der Krankenkasse) gehen die vom zuerst verpflichteten Sozialversicherungsträger gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X erworbenen Ersatzansprüche des Geschädigten kraft Gesetzes auf den nun zuständigen Sozialversicherungsträger über, sofern die geschuldeten Versicherungsleistungen sachlich und zeitlich kongruent sind. - Der nachfolgende Sozialversicherungsträger erwirbt die Ersatzforderung - auch was einen beim zuerst verpflichteten Sozialversicherungsträger eingetretenen Verjährungsbeginn anbelangt - so, wie sie sich bei dem Rechtsübergang befindet.

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Verjährung und Abfindungserklärung:


Abfindungsvergleich

Verjährung

OLG Saarbrücken v. 04.07.2006:
Die Legalzession des heutigen § 116 SGB-X greift nicht für Schadensfälle ein, die sich vor dem 30.6.1983 ereignet haben. Findet sich auch in der geschlossenen Abfindungserklärung keine Formulierung, wonach die Ansprüche "dem Grunde und Höhe nach für Vergangenheit und Zukunft ersetzt werden", war es gerade das Ziel der Vertragsparteien, mit der Zahlung der Abfindungssumme für die Zukunft alle weiteren Ansprüche abzugelten, so dass der Versicherer des Geschädigtem de Sozialversicherungsträger die Einrede der Verjährung entgegenhalten kann.

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Verjährung und Kenntniserlangung:


Verjährung

Maßgeblichkeit der Kenntniserlangung für die Verjährung einer Regressforderung

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Kein Prozessführungsrecht des unmittelbar geschädigten Sozialversicherten:


Zivilprozess

Aktivlegitimation

BGH v. 02.12.2003:
Der Geschädigte ist weder aus eigenem Recht noch in gewillkürter Prozessstandschaft des Sozialversicherungsträgers zur Geltendmachung von auf diesen nach § 119 SGB X übergegangenen Ansprüchen vor den Zivilgerichten prozessführungsbefugt.

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Zuständigkeitsüberprüfung im Regressverfahren:


BGH v. 05.05.2009:
Da sich der Schädiger wegen kongruenter Leistungen nicht einer mehrfachen Inanspruchnahme ausgesetzt sehen soll, kann es erforderlich sein, bei der im Zivilrechtsstreit vorzunehmenden Prüfung eines auf einen Forderungsübergang gemäß § 116 Abs. 1 SGB X gestützten Anspruchs die Zuständigkeit der den Bescheid erlassenden Behörde nachzuprüfen. Eine Bindung an deren Entscheidung über ihre Zuständigkeit kann nur unter der Voraussetzung gerechtfertigt sein, dass nur ein Leistungsträger seine Zuständigkeit für eine bestimmte Leistung in Anspruch nimmt. Wenn ein konkurrierender zweiter Leistungsträger seine Zuständigkeit wegen gleichartiger Leistungen - wenn auch zu einem anderen Zeitpunkt - bejaht hat und ebenfalls von dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer Ersatz begehrt, muss zur Vermeidung einer möglicherweise sachlich ungerechtfertigten mehrfachen Inanspruchnahme die Zuständigkeit des regressierenden Leistungsträgers im Zivilrechtsstreit nachgeprüft werden können.

BGH v. 27.01.2015:
Eine mit einem Anspruchsübergang verbundene Leistungszuständigkeit kann sich auch daraus ergeben, dass ein Rehabilitationsträger nach § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX mangels Weiterleitung des Antrages gemäß § 14 Abs. 1 SGB IX im Außenverhältnis gegenüber dem betroffenen behinderten Menschen leistungszuständig geworden ist.

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