Der Übergang von Schadensersatzansprüchen erfolgt sowohl nach § 116 SGB X als auch nach dem gemäß § 120 SGB X auf Schadensereignisse vor dem 30. Juni 1983 anwendbaren § 1542 RVO regelmäßig schon im Zeitpunkt des Unfalls, soweit - wie hier - nicht völlig unwahrscheinlich ist, dass der Sozialversicherungsträger (künftig: SVT) dem Geschädigten nach den Umständen des Schadensfalles Leistungen zu erbringen hat, die sachlich und zeitlich mit den Schadensersatzansprüchen des Geschädigten kongruent sind (vgl. Senat, BGHZ 19, 177, 178; 127, 120, 123 f.), spätestens aber - im Fall der Neubegründung des Anspruchs durch Änderung des bisherigen Leistungssystems - bei Inkrafttreten der neuen Regelung.Auch im Bereich des Sozialversicherungsrechts gilt allerdings ganz allgemein das sog. Familienprivileg, wonach der Übergang dann nicht stattfindet, wenn das Unfallopfer und der verantwortliche Täter als Verwandte in häuslicher Gemeinschaft leben. Nicht ganz eindeutig entschieden ist bis heute, inwieweit dieser Grundsatz auch auf nichtehelich zusammen lebende Partner auszudehnen ist.