Das Verkehrslexikon

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BVerfG Beschluss vom 08.02.1995 - 1 BvR 753/94 - Zur sachlichen Kongruenz von Schmerzensgeldforderung und Verletztenrente

BVerfG v. 08.02.1995: Besteht eine sachliche Kongruenz zwischen dem Schmerzensgeldanspruch und der Verletztenrente?


Ohne dass dies bisher in der obergerichtlichen zivilrechtlichen Rechtsprechung Anklang gefunden hätte, wird von Berufsgenossenschaften und Rentenversicherungsträgern unter Berufung auf einige missverständliche Ausführungen des BVerfG (Beschluss vom 08.02.1995 - 1 BvR 753/94) zum Charakter der Verletztenrente versucht, den Schmerzensgeldanspruch des Geschädigten zur Deckung von Leistungen aus der Sozialversicherung heranzuziehen.



Siehe auch Forderungsübergang auf die Sozialversicherungs- und Sozialhilfeträger und Forderungsübergang im Schadensfall


Das BVerfG hat insoweit ausgeführt:
"... Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, daß der Ausschluß des Schmerzensgeldes durch die gesetzliche Unfallversicherung nicht gegen das Grundgesetz verstößt (BVerfGE 34, 118). In der Begründung dieser Entscheidung wird darauf abgestellt, daß die Rente aus der Unfallversicherung bei leichten und mittelschweren Unfällen ein Schmerzensgeld aufwiege (a.a.O., S. 132 ff.). Der Beschwerdeführer ist besonders schwer verletzt worden. Dennoch gibt seine Verfassungsbeschwerde keinen Anlaß zu einer erneuten verfassungsrechtlichen Prüfung, denn die Rechtslage hat sich inzwischen durch das Rentenreformgesetz 1992 zugunsten Schwerstverletzter geändert. Treffen eine Verletztenrente und eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zusammen, so wird zwar weiterhin der einen bestimmten Grenzbetrag übersteigende Betrag der Rente aus der Rentenversicherung nicht ausgezahlt (§ 93 Abs. 1 SGB VI). Damit soll erreicht werden, daß der Verletzte ein Einkommen erhält, das in etwa seinem früheren Nettoverdienst entspricht, es aber im Regelfall nicht übersteigt. Anrechnungsfrei bleibt jedoch bei der Verletztenrente der Betrag, der als Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) geleistet würde (§ 93 Abs. 2 Nr. 2 a SGB VI). Die Höhe dieses Betrags reicht derzeit je nach dem Grad der Erwerbsminderung von 211 DM bis 1.107 DM für Erwerbsunfähige wie den Beschwerdeführer (BVG i.d.F. vom 1. Juni 1994, BGBl. I S. 1204). Um diese Summe übersteigt die Gesamtrente den letzten Nettoverdienst. Infolge der Koppelung der Höhe des Freibetrags an den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit erhalten Schwerstverletzte also eine höhere Gesamtrente als Leichtverletzte mit demselben früheren Bruttoverdienst. Der Gesetzgeber wollte durch diese Neuregelung verhindern, daß der Teil der Verletztenrente, von dem angenommen wird, daß er keine Lohnersatzfunktion hat, sich rentenmindernd auswirkt. Damit sollte insgesamt eine Verbesserung für Schwerverletzte gegenüber dem bis dahin geltenden Recht erreicht werden (Entwurf eines Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung - Rentenreformgesetz 1992, BTDrucks. 11/4124 ). Da der Freibetrag regelmäßig der Änderung der Lebensverhältnisse angepaßt wird, wird nunmehr nicht nur bei leichter Verletzten, sondern auch bei Schwerstverletzten zumindest ein Teil des immateriellen Schadens und nicht nur der Verdienstausfall durch die Gesamtrente ausgeglichen. Insofern treffen die in dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für die Verfassungsmäßigkeit des Schmerzensgeldausschlusses angeführten Gründe heute sinngemäß auch für Schwerstverletzte zu. ..."