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BGH Urteil vom 27.06.2006 - VI ZR 143/05 - Zum Rückgriff des Sozialvesicherungsträgers auf den fiktiven Schmerzensgeldanspruch

BGH v. 27.06.2006: Zum Rückgriff des Sozialversicherungsträgers auf den fiktiven Schmerzensgeldanspruch des haftungsprivilegierten Schädigers


Der BGH (Urteil vom 27.06.2006 - VI ZR 143/05) hat entschieden:
Ein Sozialversicherungsträger kann wegen der von ihm erbrachten Aufwendungen beim Rückgriff nach § 110 SGB VII grundsätzlich auch auf den fiktiven Schmerzensgeldanspruch des Geschädigten gegen den nach den §§ 104 ff. SGB VII haftungsprivilegierten Schädiger zurückgreifen.


Siehe auch Forderungsübergang auf die Sozialversicherungs- und Sozialhilfeträger und Forderungsübergang im Schadensfall


Zum Sachverhalt: Die klagende Berufsgenossenschaft nahm die Beklagte wegen eines Arbeitsunfalls ihres Versicherten gemäß § 110 SGB VII in Anspruch.

Der Versicherte stürzte am 25. Mai 2001 im Betrieb der Beklagten aus beträchtlicher Höhe ab und verletzte sich schwer. Aus Anlass dieses Unfalls erbrachte die Klägerin Leistungen in Höhe von 32.687,64 €, von denen die Beklagte bzw. ihr Haftpflichtversicherer 15.000 € ersetzte. Die Parteien sind sich einig, dass die grundsätzlichen Voraussetzungen für einen Anspruch nach § 110 SGB VII wegen einer groben Fahrlässigkeit auf Beklagtenseite vorliegen und von einem 50%igen Mitverschulden des Versicherten auszugehen ist. Sie streiten darüber, ob die Klägerin wegen der von ihr erbrachten Aufwendungen auch auf den fiktiven Schmerzensgeldanspruch des Geschädigten gegen die Beklagte zurückgreifen kann.

Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin einen weiteren Betrag von 15.000 € geltend, welcher dem - der Höhe nach unstreitigen - fiktiven Schmerzensgeldanspruch des Geschädigten gegen die Beklagte entspricht. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht die Beklagte zur Zahlung von 15.000 € nebst Zinsen verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte die Beklagte ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung weiter.

Das Rechtsmittel blieb erfolglos.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... 1. Nach einer Auffassung im Schrifttum, auf die sich die Revision stützt, ist der Ersatzanspruch des Sozialversicherungsträgers auf die Höhe eines sachlich und zeitlich kongruenten Schadensersatzanspruchs begrenzt (vgl. Gamperl, NZV 2001, 401, 404; HWK/Giesen, § 110 SGB VII Rn. 6; Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 8. Aufl., Rn. 563 und NZV 2005, 393, 395; Rolfs in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 6. Aufl., SGB VII, § 110 Rn. 7; Stern-Krieger/Arnau, VersR 1997, 408, 412; vgl. auch Peck, SP 2005, 123 f.). Nach anderer Meinung ist dies nicht der Fall (vgl. Bereiter-Hahn/Mehrtens, Unfallversicherung, 4. Aufl., Stand: Mai 2005, § 110 Rn. 7.2; Brackmann/Krasney, Handbuch der Sozialversicherung, Band 3/2, Gesetzliche Unfallversicherung - SGB VII -, 12. Aufl., Stand: April 2003, § 110 Rn. 14; Hauck/Noftz/Nehls, SGB VII, Stand: Mai 2005, § 110 Rn. 17; Kornes, r+s 2002, 309, 312; Krasney, NZS 2004, 68, 75; Lauterbach-Dahm, Unfallversicherung, Sozialgesetzbuch VII, 4. Aufl., § 110 Rn. 19; Lehmacher, die BG 2003, 464, 465 f. und NZV 2006, 63 f.; F. Müller NZV 2001, 366, 369; vgl. auch Lemcke r+s 2005, 307 f.). Dieser Auffassung schließt sich der erkennende Senat an.

a) Das Haftungsprivileg der §§ 104 ff. SGB VII bezweckt zum einen, mit der aus den Beiträgen der Unternehmer finanzierten, verschuldensunabhängigen Unfallfürsorge die zivilrechtliche auf Verschulden gestützte Haftung der Unternehmer abzulösen, indem sie über die Berufsgenossenschaften von allen dazugehörigen Unternehmen gemeinschaftlich getragen und damit für den jeweils betroffenen Unternehmer kalkulierbar wird. Sie dient dem Unternehmer als Ausgleich für die allein von ihm getragene Beitragslast. Zum andern soll mit ihr der Betriebsfrieden im Unternehmen zwischen diesem und den Beschäftigten sowie den Beschäftigten untereinander gewahrt werden (vgl. Senatsurteile BGHZ 148, 214, 219 f.; 157, 213, 218; vom 24. Januar 2006 - VI ZR 290/04 - VersR 2006, 548, 549; vgl. auch BVerfGE 34, 118, 129 f., 132). Dem liegt zugleich die Überlegung zugrunde, dass das Zusammenwirken im Betrieb je nach den daraus drohenden Gefahren leicht zu Schädigungen führen kann, so dass eine Haftung des Schädigers in der Regel als unbillig erscheint und nur dann Platz greifen soll, wenn ihn ein besonders schwerer Vorwurf trifft und deshalb eine Belastung der Versichertengemeinschaft nicht mehr vertretbar erscheint (vgl. Senatsurteil BGHZ 154, 11, 18).

b) Um die einer Berufsgenossenschaft angehörenden Unternehmen nicht über Gebühr zu belasten, hat der Gesetzgeber den Sozialversicherungsträgern einen Rückgriffsanspruch eingeräumt, weil diese dann für ihre Aufwendungen zu Lasten des verantwortlichen Schädigers (sei es der Unternehmer, sei es der Arbeitskollege) schadlos gestellt werden sollen, wenn der an sich nach den §§ 636, 637 RVO oder den §§ 104 ff. SGB VII Haftungsprivilegierte den Unfall durch ein besonders zu missbilligendes Verhalten herbeigeführt hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 57, 314, 317; 75, 328, 330 f.; vom 15. Januar 1974 - VI ZR 137/72 - VersR 1974, 651, 652). Bei einem solchen Verhalten sind neben dem das Schadensrecht beherrschenden Ausgleichsgedanken auch präventive und erzieherische Gründe zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteile BGHZ 57, 96, 99, 102; 57, 314, 322; 75, 328, 331; 154, 11, 18).

Diese Schadlosstellung hat der Gesetzgeber bis zum 31. Dezember 1996 durch § 640 RVO verwirklicht. Nach dieser Vorschrift hafteten die durch § 636 oder 637 RVO privilegierten Personen, die den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hatten, für alle Aufwendungen, die die Träger der Sozialversicherung nach Gesetz oder Satzung infolge des Arbeitsunfalls erbringen mussten (vgl. Senatsurteil BGHZ 57, 314, 318 ff.), also nicht nur für Sozialleistungen des Sozialversicherungsträgers, sondern auch für dessen weitere Aufwendungen. Eine Begrenzung der Höhe nach bestand nicht. Auch wenn die Aufwendungen über den zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch hinausgingen, musste der Schädiger sie in voller Höhe ersetzen. Nach dieser Regelung stand mithin der Refinanzierungsgedanke des Sozialversicherungsträgers und damit die Beitragsentlastung der Mitglieder bei der Schadenbereinigung im Vordergrund (Kornes, r+s 2002, 309, 312).

Nach Überleitung des Unfallversicherungsrechts in das SGB VII ist der Regressanspruch der Sozialversicherungsträger für Unfälle ab dem 1. Januar 1997 in § 110 SGB VII geregelt. Nach dieser Vorschrift haften Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 SGB VII beschränkt ist, bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls ebenfalls für die infolge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen, jedoch nur bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs.

Mit dieser Änderung hat der Gesetzgeber der am bis dahin geltenden Recht geäußerten Kritik Rechnung getragen. Der Rückgriff nach § 640 RVO konnte dazu führen, dass der nach dieser Vorschrift Haftende dem Sozialversicherungsträger mehr zahlen musste als er nach allgemeinem Schadensersatzrecht an den Geschädigten hätte zahlen müssen. Es wurde als unbillig empfunden, dass der Unternehmer bei grob fahrlässiger Verursachung eines Unfalls seines Arbeitnehmers gegenüber dem von ihm mitfinanzierten Sozialversicherungsträger in größerem Umfang haften konnte als gegenüber seinem Arbeitnehmer nach Zivilrecht und zudem ohne die Möglichkeit, ein Mitverschulden einzuwenden (vgl. Kornes, aaO; Lang SVR 2005, 391, 392; Lehmacher, die BG 2003, 464; Stern-Krieger/Arnau, aaO). Die Haftung sollte deshalb mit Einführung des § 110 SGB VII nach der amtlichen Gesetzesbegründung auf den Umfang des Schadensersatzes beschränkt werden, den der Verpflichtete zivilrechtlich hätte leisten müssen. Im Übrigen sollte die in § 110 Abs. 1 SGB VII geregelte Schadensersatzpflicht im Wesentlichen dem bis dahin geltenden Recht entsprechen (vgl. BT-Drucks. 13/2204 S. 101).

c) Hieraus ergibt sich nicht, dass der Ersatzanspruch des Sozialversicherungsträgers auf die Höhe eines sachlich und zeitlich kongruenten Schadensersatzanspruchs begrenzt werden sollte.

Der Wortlaut des § 110 SGB VII enthält anders als § 116 SGB X, der den Übergang der zivilrechtlichen Ansprüche des versicherten Sozialleistungsberechtigten auf den Sozialleistungsträger bei Arbeitsunfällen außerhalb des Sozialversicherungsverhältnisses regelt, eine solche Einschränkung nicht. § 110 SGB VII begründet im Unterschied zu § 116 SGB X auch keinen gesetzlichen Übergang eines Anspruchs des Geschädigten, der vielmehr bei Bestehen einer Haftungsprivilegierung nach §§ 104 ff. SGB VII schon dem Grunde nach entfällt. Deshalb handelt es sich bei § 110 SGB VII um einen originären Anspruch des Sozialversicherungsträgers (vgl. Senatsurteil BGHZ 154, 11, 18). Gegenüber der früheren Rechtslage, wonach dem Sozialversicherungsträger sämtliche Aufwendungen ersetzt wurden, zielte die Gesetzesänderung darauf ab, die Haftung des Unternehmers auf den Umfang seiner zivilrechtlichen Haftung zu beschränken. Daraus ergibt sich nicht, dass der Gesetzgeber abweichend vom früheren Recht eine sachliche und zeitliche Kongruenz verlangen wollte. Ohnehin wird mit dem Erfordernis der Kongruenz regelmäßig das Ziel verfolgt, den Übergang von Ansprüchen, wie etwa bei § 116 SGB X, zu begrenzen. Um einen solchen Anspruch handelt es sich hier jedoch nicht.

Nach allem ist die Gesetzesänderung so zu verstehen, dass die Haftung des Schädigers bei einem Regress des Sozialversicherungsträgers der Höhe nach - auch im Hinblick auf ein etwaiges Mitverschulden - an die fiktive zivilrechtliche Haftung gegenüber dem Geschädigten angeglichen werden sollte. Nach der Neuregelung durch § 110 SGB VII soll der dem Regress ausgesetzte Schädiger so gestellt werden, wie er ohne die Privilegierung nach den §§ 104 ff. SGB VII stünde. Er soll einerseits nicht auf Kosten der Solidargemeinschaft der der Berufsgenossenschaft angehörenden Unternehmen privilegiert werden, andererseits aber nicht einer höheren Haftung ausgesetzt sein als ohne Privilegierung.

2. Da somit eine Kongruenz der Ansprüche nicht erforderlich ist, ist der fiktive Anspruch auf Schmerzensgeld entgegen der Auffassung der Revision und eines Teils des Schrifttums (vgl. HWK/Giesen, § 110 SGB VII Rn. 6; Küppersbusch NZV 2005, 393, 395 f.; Lemcke, aaO; Rolfs in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 6. Aufl., SGB VII, § 110 Rn. 7; Stern-Krieger/Arnau, VersR 1997, 408, 412; vgl. auch Arbeitskreis VI des 39. Verkehrsgerichtstages, VersR 2001, 308, 310; Peck, SP 2005, 123 f.) bei der Ermittlung des Umfangs des fiktiven zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs zu berücksichtigen (so: Bereiter-Hahn/Mehrtens, aaO; Brackmann/Krasney, aaO; Hauck/Nehls, aaO; Kornes, aaO; Krasney, aaO; Lehmacher, die BG 2003, 464, 465 f. und NZV 2006, 63 f.; F. Müller NZV 2001, 366, 369).

Die entgegengesetzte Auffassung (Nichtberücksichtigung des Schmerzensgeldanspruchs) wird insbesondere damit begründet, dass es in § 847 BGB a.F. und § 253 BGB nicht "Schadensersatz", sondern "Entschädigung in Geld" heißt. Dies ändert indes nichts daran, dass es sich dabei um einen Anspruch auf Ersatz (immateriellen) Schadens und somit um einen Schadensersatzanspruch handelt. § 847 BGB a.F. war in das System der Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung nach §§ 823 ff. BGB eingebettet und damit als bürgerlichrechtlicher Schadensersatzanspruch konstruiert (vgl. BGHZ [GS] 18, 149, 157; BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - III ZR 9/03 - VersR 2004, 332, 335; G. Müller, VersR 1993, 909, 910 f.). Für § 253 BGB ergibt sich dies sowohl aus seiner gesetzessystematischen Einordnung bei den §§ 249 ff. BGB als auch aus dem Wortlaut der Vorschrift, die an einen "Schaden, der nicht Vermögensschaden ist" anknüpft. § 253 Abs. 2 BGB setzt einen Anspruch auf Schadensersatz dem Grunde nach voraus und besagt, dass ein solcher Anspruch auch den Ausgleich eines vom Geschädigten erlittenen immateriellen Schadens umfasst. Dabei spricht die Formulierung "wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist" statt "Ersatz des … Schadens" nicht gegen die Einordnung als Schadensersatzanspruch. Vielmehr erklärt sich die weniger bestimmte Formulierung in § 847 BGB a.F. und § 253 BGB aus den Besonderheiten des immateriellen Schadens (vgl. dazu grundlegend BGHZ 7, 223, 225 ff.; [GS] 18, 149, 154 ff.), ohne dass hierdurch die Wertung des Anspruchs als Schadensersatzanspruch in Frage gestellt werden könnte (vgl. BGHZ 7, 223, 225 f.; G. Müller, aaO, 911). Das Gleiche gilt für die Bezeichnung als Schadensersatzanspruch eigener Art (BGHZ [GS] 18, 149).

Es ist auch von der Sache her konsequent, den Schmerzensgeldanspruch in die Ermittlung des fiktiven Schadensersatzanspruchs einzubeziehen. Nur dies wird dem Anliegen des Gesetzgebers gerecht, den Schädiger im Falle des Regresses so zu stellen, wie er ohne die Haftungsprivilegierung wegen des dann gegebenen Schadensersatzanspruchs des Geschädigten stünde.

3. Entgegen der Auffassung der Revision steht der Einbeziehung des Anspruchs auf Zahlung eines Schmerzensgeldes auch nicht entgegen, dass es (insbesondere) in den Fällen der Entsperrung des Haftungsprivilegs wegen der Möglichkeit sowohl eines Regresses durch den Sozialversicherungsträger als auch eines Schadensersatzverlangens des Geschädigten zu einer Doppelbelastung des Schädigers kommen könnte. Derartige Fälle einer Anspruchskonkurrenz, die zudem nicht häufig sein dürften, könnten ggf. durch einen Verzicht des Sozialversicherungsträgers auf seinen Anspruch gelöst werden, zu dem er in pflichtgemäßer Ausübung seines Ermessens nach §§ 110 Abs. 2 SGB VII, 39 SGB I sogar verpflichtet sein kann (vgl. Senatsurteile BGHZ 57, 96, 99; 69, 354, 360). Danach wird der Sozialversicherungsträger regelmäßig auf eine Anspruchsrealisierung zum Nachteil des Versicherten ganz oder teilweise verzichten müssen (vgl. Bereiter-Hahn/Mehrtens, aaO; Kornes, aaO, 314 f.; Lehmacher, die BG 2003, 464 f.; Regress - Referenten - Tagung des HVBG 1997, HVBG-Info 10/1997, 899, 902). ..."



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