Das Verkehrslexikon

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OLG Bamberg Urteil vom 17.02.2004 - 5 U 244/03 - Zum Vorrag des Fahrverkehrs vor Fußgängern auf der Fahrbahn

OLG Bamberg v. 17.02.2004: Zum Vorrag des Fahrverkehrs vor Fußgängern auf der Fahrbahn


Das OLG Bamberg (Urteil vom 17.02.2004 - 5 U 244/03) hat vor Fußgängern entschieden:
Der Fahrzeugverkehr hat auf der Fahrbahn Vorrang und ein Fußgänger darf die Fahrbahn nur mit besonderer Vorsicht überqueren. Er muss sich vor Betreten der Fahrbahn vergewissern, dass kein Fahrzeug naht und bei Annäherung eines Fahrzeugs warten.


Siehe auch Fußgänger - Verkehrsunfälle mit Fußgängerbeteiligung


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Zwar können die Beklagten nicht nachweisen, dass der Unfall vom 28.2.1999 für den Beklagten zu 1) unabwendbar war, so dass sie grundsätzlich für die Betriebsgefahr einzustehen haben; diese könnte jedoch angesichts des unstreitigen Verschuldens des Klägers keinesfalls mit 50 %, sondern höchstens mit 20 % bis 25 % bewertet werden. Im vorliegenden Falle tritt die weder objektiv noch durch ein Verschulden des Fahrzeugführers erhöhte Betriebsgefahr des Pkw's bei der nach §§ 9 StVG, 254 BGB gebotenen Abwägung der Verursachungsbeiträge hinter dem schwerwiegenden Verschulden des Klägers sogar vollständig zurück.

Der Kläger hat gegen § 25 Abs. 3 Satz 1 StVO verstoßen, wonach Fußgänger die Fahrbahn nur unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs überschreiten dürfen. Dieser hat auf der Fahrbahn Vorrang und ein Fußgänger darf die Fahrbahn nur mit besonderer Vorsicht überqueren. Er muss sich vor Betreten der Fahrbahn vergewissern, dass kein Fahrzeug naht und bei Annäherung eines Fahrzeugs warten.

Der Kläger hat gegen diese Grundsätze grob verstoßen. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat er die Fahrbahn betreten und zu überqueren versucht, obwohl das herannahende Fahrzeug des Beklagten zu 1) "ganz offensichtlich ohne weiteres zu erkennen" war. Nach den Berechnungen des Sachverständigen kann der Pkw beim Betreten der Fahrbahn durch den Kläger höchstens ca. 30 Meter entfernt gewesen sein. Der Kläger hat die ihm drohende Gefahr leichtfertig verkannt, als er entweder nicht nach links geschaut hat, bevor er auf die Fahrbahn trat, oder er hat leichtsinnig darauf vertraut, er werde die Fahrbahnmitte noch vor dem herannahenden Pkw erreichen.

Bei einem derart groben Eigenverschulden hat der Kläger für den Unfallschaden alleine einzustehen. ..."