Das Verkehrslexikon

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Fußgänger-Unfälle - Rechtsabbiegen - Linksabbiegen - Schadensersatzquoten

Fußgänger - Verkehrsunfälle mit Fußgängerbeteiligung




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Fußgängerunfall und Betriebsgefahr
-   Kinder, ältere oder hilfsbedürftige Fußgänger
-   Haftungsabwägung, Quoten
-   Alkoholisierter Fußgänger
-   Fahrbahnüberquerung durch Fußgänger
-   Fahrbahnbenutzung zum Gehen außerorts
-   Fahrbahnbenutzung zum Gehen innerorts
-   Fußgänger und abknickende Vorfahrt
-   Fußgänger und Kreisverkehr
-   Rückwärtiger Schritt auf die Fahrbahn
-   Fußgänger gegen Radfahrer
-   Fußgängerzone und Straßenbahn
-   Inlineskater
-   Verkehrssicherung
-   Strafrecht



Einleitung:


Gegenüber schwächeren Verkehrsteilnehmern ist der Kfz-Führer zu erhöhter Aufmerksamkeit verpflichtet, wenn er erkennt oder erkennen musste, dass eine gefahrgeneigte Situation auftritt. Ansonsten gilt aber der Vertrauensgrundsatz, dass sich ein Kfz-Führer auf verkehrsgerechtes Verhalten von Fußgängern verlassen darf.

Die Haftung eines Kfz-Halters gegenüber einem nichtmotorisierten Verkehrsteilnehmer ist nur dann ausgeschlossen, wenn ein Unfall zwischen ihnen auf höherer Gewalt beruht (das Vorliegen sog. Unabwendbarkeit genügt seit der Schadensrechtsreform nicht mehr). In der Regel wird also eine Mithaftung aus der Betriebsgefahr des Kfz stets gegeben sein.


Zu den wechselseitigen Verpflichtungen von Kfz-Führer und Fußgänger hat das OLG München (Urteil vom 08.05.2015 - 10 U 4543/13) ausgeführt:

   "a) Der Kraftfahrzeugverkehr ist gegenüber Fußgängern bevorrechtigt (§ 25 III StVO), sofern nicht ein Fußgängerüberweg (§§ 25 III 1; 41 I StVO, Anlage 2, Zeichen 293) vorliegt (§ 26 I StVO), was hier unstreitig nicht der Fall ist.

Dennoch hat der Kraftfahrer die allgemeinen Verkehrsregeln zu beachten, insbesondere Geschwindigkeitsvorschriften (§ 3 I 2, III StVO; vgl. OLG Düsseldorf NZV 1994, 70), das Sichtfahrgebot (§ 3 I 4 StVO; vgl. BGH NJW 1984, 50 ff. [51 unter 2 c]) und das Rücksichtnahmegebot (§ 1 II StVO). In diesem Rahmen hat er den gesamten Verkehrsraum, auch bezüglich von links kommender Fußgänger, sorgfältig zu beobachten (BGH VersR 1966, 736 [für Sichtbehinderungen am eigenen Fahrzeug]; OLG Hamm NZV 2000, 371 [372 unter 3 a]; KG VRS 100 [2001] 269; OLG Düsseldorf NZV 2002, 90 [„... (muss) sein Augenmerk auch auf die Bürgersteige richten und beobachten, ob sich dort Fußgänger befinden, die möglicherweise an der Übergangsstelle im Bereich der abgeschalteten Ampeln die Straße überqueren wollen“]), sowie rechtzeitig und richtig auf etwaige Fehler anderer Verkehrsteilnehmer zu reagieren (OLG Hamm NZV 1993, 314 [unter I]; KG VRS 100 [2001] 269). Bei unachtsamem Verhalten eines Fußgängers bestehen Brems- und Ausweichpflichten (OLG Hamm r+s 1989, 396; OLG Koblenz NZV 2012, 177), sowie die Notwendigkeit, die Geschwindigkeit herabzusetzen, sobald der Fahrer sieht, dass ein Fußgänger die Straße betritt (OLG Düsseldorf VRS 56 [1979] 2). Gegenüber Fußgängern, die aus Sicht des Kraftfahrzeugführers wie hier von links kommend eine mehrspurige Fahrbahn überqueren wollen, gelten die gerade genannten Verpflichtungen im Grundsatz gleichermaßen. Darüber hinaus darf sich ein Kraftfahrer nicht ohne weiteres darauf verlassen, dass Fußgänger in der Fahrbahnmitte oder vor seiner Fahrbahnbegrenzung noch warten werden, um ihn vorbeifahren zu lassen (BGH VersR 1956, 804 [der Kraftfahrer darf nicht auf seine Vorfahrt vertrauen, wenn bei geringem Verkehr der Fußgänger keinen Anlaß hat, die Fahrbahn (nur) etappenweise zu überqueren]; NJW 1958, 1630; VRS 31 [1966] 332 ff.; BGH VersR 1967, 608 [„Das Verschulden des Beklagten und seine Bedeutung als Unfallursache besteht darin, daß er sich durch zu spätes Erkennen des Fußgängers jede Möglichkeit genommen hat, den Unfall durch geeignete Maßnahmen zu vermeiden“]; VersR 1968, 848 [„durfte sich der Beklagte unter den gegebenen Umständen nicht darauf verlassen, daß beide Fußgänger auf der Fahrbahnmitte stehenbleiben und ihn rechts vorbeifahren lassen würden. Bei dem geringen Abstand seines Fahrzeuges von 0,75 m zur Fahrbahnmitte ... und der herrschenden Dunkelheit mußte er mit der Möglichkeit rechnen, daß einer der auf der Fahrbahnmitte verharrende Fußgänger oder beide aus Angst eine unüberlegte Bewegung machen könnten“]; OLG Celle VersR 1977, 1131 [„Aufmerksamkeit ist auch dann erforderlich, wenn der Fußgänger „die Fahrbahn zu überqueren versucht und dabei auf das annähernde Fahrzeug nicht weiter geachtet hat“]; OLG Hamm NZV 2001, 41).

Aus dem grundsätzlichen Vorrang des Kraftfahrzeugverkehrs (s.o.) folgt keineswegs ein geschütztes Vertrauen darauf, dass Fußgänger sich immer verkehrsgerecht, vorsichtig und der StVO entsprechend verhalten werden, sondern nur unter besonderen Umständen (BGH VersR 1955, 156: aufgrund besonderer Umstände bestand keine Erwartung, der Fußgänger werde richtig, vernünftig und planvoll handeln; BayObLG VRS 58, 85 = S. 221; BGH NJW 1966, 1211: Vertrauensschutz des Fußgängers!; BayObLG NJW 1978, 1491: „... andererseits muß sich ein Kraftfahrer auf Verkehrswidrigkeiten, die er rechtzeitig wahrnimmt oder bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit wahrnehmen müßte, einstellen. Ebenso muß er sich auf für ihn noch nicht erkennbares verkehrswidriges Verhalten Dritter einrichten, mit dem „zu rechnen er bei verständiger Würdigung aller gegebenen Umstände triftige Veranlassung hat”; BGH NJW 2000, 3069).

Auch bei erheblich verkehrswidrigem Verhalten des Fußgängers ist im Regelfall nicht jeglicher Schadensersatz zu versagen (BGH VersR 1969, 373; OLG Oldenburg, VRS 69, 101 = S. 252; BGH VersR 1989, 491; OLG Köln r+s 1987, 67; OLG Düsseldorf, r+s 1987, 66; OLG Hamm r+s 1989, 396; OLG Stuttgart VersR 1980, 243: „25 % trotz Rotlichtverstoß des Fußgängers“), sondern lediglich in Fällen der Unvermeidbarkeit für den Fahrzeugführer oder bei besonderen Umständen (BGH VersR 1964, 947 = VRS 27, 107: Aussteigen aus dem haltenden Fahrzeug; VersR 1966, 877: Hervortreten aus einer Lücke zwischen abgestellten Fahrzeugen; OLG Hamm, r+s 1988, 102; KG VersR 1993, 201; OLG Dresden NZV 2001, 378; KG NZV 2007, 80: Betreten der Fahrbahn von rechts).

Wer als Fußgänger Fahrbahnen ohne Beachtung des Straßenverkehrs überquert - egal in welche Richtung - (§ 25 III 1 StVO), handelt aber in erheblichem, nicht mehr nachvollziehbarem Umfang unsorgfältig (BGH NJW 2000, 3069: „besondere Vorsicht“; NJW 1984, 50), weil das Achten auf von rechts kommende Fahrzeuge eine elementare Grundregel des Straßenverkehrs darstellt, die jedem Fußgänger, der eine Straße überschreiten will, einleuchten muss (OLG Hamm NZV 1993, 314; NZV 2001, 41; OLG Koblenz NZV 2012, 177; KG VersR 1981, 332; NZV 2004 579; OLG Celle MDR 2004, 994; OLG Bremen, VersR 66, 962; OLG Düsseldorf VRS 56, 2). Dies gilt umso mehr, wenn nicht spätestens bei Erreichen der Fahrbahnmitte oder der Fahrbahnabgrenzung zur Gegenfahrspur erneut nach rechts geblickt, um sich zu vergewissern, dass ein gefahrloses Weitergehen möglich ist (OLG Saarbrücken NJW 2010, 2525; OLG Düsseldorf r+s 1987; BGH VersR 1967, 608)."

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Fußgänger und Fußgängerunfälle

Zum Vorrang des Fußgängers vor abbiegenden Fahrzeugen

Verhalten und Unfälle an Haltestellen des öffentlichen Nah- und Schulbusverkehrs

Fußgängerüberweg - Zebrastreifen

Unfallanalyse Berlin (Prof. H. Rau u.a.) - Unfallrekonstruktion - Fußgängerunfälle

Unfälle zwischen Radfahrern und Fußgängern

Unfälle mit Kindern

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Allgemeines:


BGH v. 13.02.1990:
In einem Wohngebiet muss nicht wegen des Sichtfahrgebots die Fahrgeschwindigkeit bereits wegen rechts parkender Fahrzeuge herabgesetzt werden.

BGH v. 12.05.1998:
Bei Fehlen einer konkreten Gefahrenlage stellt allein der Umstand, dass ein Kraftfahrer mit einer Geschwindigkeit von 39 km/h an einer Verkehrsinsel mit Querungshilfe vorbeifährt und hierbei eine die Straße überquerende, zuvor durch parkende Fahrzeuge verdeckte Fußgängerin verletzt, noch kein schuldhaftes Verhalten dar.

OLG Hamm v. 19.11.2002:
Das Rechtsfahrgebot ist kein Schutzgesetz für überquerende Fußgänger.

OLG Düsseldorf v. 24.09.2008:
Der Verkehrsteilnehmer hat sich den gegebenen Verhältnissen anzupassen und die Straßen und Wege so hinzunehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbieten. Bei den zwischen dem eigentlichen Straßenbelag und den Bordsteinen des Bürgersteiges befindlichen Randsteinen handelt es sich um einen Bestandteil der dem Straßenverkehr dienenden Fahrbahnfläche und nicht des Gehweges. Der Bereich der Bordsteinkante mit dem Übergang zur Fahrbahn muss daher von Fußgängern wegen des Höhenunterschiedes zwischen Bürgersteig und Fahrbahn mit besonderer Vorsicht begangen werden, um Unfälle und Schäden durch einen Sturz zu vermeiden.

OLG München v. 16.04.2009:
Ein Fußgänger, der mit der gebotenen Aufmerksamkeit auf einer Straße entlanggeht, muss einen gefärbten Pfosten erkennen. Weitere Schutzmaßnahmen des Verkehrssicherungspflichtigen sind nicht erforderlich. Anderes mag für Radwege aufgrund der Fahrgeschwindigkeit insbesondere bei Dunkelheit gelten.

OLG Karlsruhe v. 18.05.2012:
Streift ein Pkw im Vorbeifahren eine im rechten Bereich auf der Fahrbahn befindliche Fußgängerin, die sich anschickt, in ihr geparktes Fahrzeug einzusteigen, kommt eine Haftung des Pkw-Fahrers zu 100% in Betracht, wenn ein schuldhafter Verkehrsverstoß der Fußgängerin nicht nachweisbar ist. Vorausgegangene Verkehrsverstöße der Fußgängerin beim Abstellen ihres Fahrzeugs spielen für die Haftungsquote keine Rolle, wenn der Schutz von vorbeifahrenden Fahrzeugen nicht zum Schutzbereich der verletzten Normen gehört (hier: verbotenes Parken auf dem Gehweg und verbotenes Parken auf einem Schutzstreifen für den Radverkehr).

OLG München v. 08.05.2015:
Ein Fahrzeugführer hat den gesamten Verkehrsraum, auch bezüglich von links kommender Fußgänger, sorgfältig zu beobachten, sowie rechtzeitig und richtig auf etwaige Fehler anderer Verkehrsteilnehmer zu reagieren. Bei unachtsamem Verhalten eines Fußgängers bestehen Brems- und Ausweichpflichten, sowie die Notwendigkeit, die Geschwindigkeit herabzusetzen, sobald der Fahrer sieht, dass ein Fußgänger die Straße betritt. Gegenüber Fußgängern, die aus Sicht des Kraftfahrzeugführers von links kommend eine mehrspurige Fahrbahn überqueren wollen, gelten die genannten Verpflichtungen im Grundsatz gleichermaßen. Darüber hinaus darf sich ein Fahrzeugführer nicht ohne weiteres darauf verlassen, dass Fußgänger in der Fahrbahnmitte oder vor seiner Fahrbahnbegrenzung noch warten werden, um ihn vorbeifahren zu lassen.

OLG München v. 04.09.2015:
Auch bei erheblich verkehrswidrigem Verhalten eines Fußgängers ist im Regelfall nicht jeglicher Schadensersatz zu versagen (Anschluss BGH, 28. April 2015, VI ZR 206/14, DAR 2015, 455).

OLG Hamm v. 30.09.2020:
Für einen Fahrzeugführer besteht aufgrund des Vertrauensgrundsatzes kein Anlass, die Geschwindigkeit zu drosseln, solange keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein Fußgänger die Straße queren wird, ohne auf den Vorrang des fließenden Verkehrs zu achten. - Ein vollständiges Zurücktreten der Betriebsgefahr kommt aber nicht in Betracht, wenn ein Idealfahrer bei sachgemäßem und geistegegenwärtigem Verhalten aufgrund einer weit vorausschauenden und überobligatorisch vorsichtigen Fahrweise den Unfall hätte vermeiden können.

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Fußgängerunfall_und_Betriebsgefahr:


Berücksichtigung der Betriebsgefahr bei Kfz-Unfällen mit Fußgängern

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Kinder, ältere oder hilfsbedürftige Fußgänger:


Stichwörter zum Thema Kinder und Kinderunfälle

Pflicht zur Rücksichtnahme auf Kinder, hilfsbedürftige oder ältere Menschen

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Haftungsabwägung, Quoten:


OLG Köln v. 04.03.1993:
Bei einer Kollision eines Pkw mit einem Fußgänger, der eine innerörtliche Straße bei Dunkelheit von links nach rechts bereits weitgehend überquert hat, spricht ein Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Fahrzeugführers (Mitverschulden des Fußgängers 1/3).

OLG Hamm v. 31.01.1994:
Mithaftung des etwas zu schnell fahrenden Pkw-Führers gegenüber einem das Rotlicht missachtenden betrunkenen Fußgänger.

OLG Hamm v. 25.08.1994:
Zur Haftungsverteilung bei einer Kollision zwischen einem aus einem Grundstück ausfahrenden Kfz und einem die Fahrbahn überquerenden Fußgänger.

LG Köln v. 28.09.1995:
Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 20 % (60 km/h statt 50 km/h innerorts) haftet der PKW-Fahrer zu 4/9, wenn er bei schlechten Witterungsverhältnissen zur Nachtzeit trotz Straßenbeleuchtung mit einer die Fahrbahn unachtsam überquerenden älteren Fußgängerin kollidiert.

LG Regensburg v. 28.10.2004:
Die Betriebsgefahr kann bei einem Fußgänger- oder Radfahrerunfall hinter dem Verschulden des nicht motorisierten Verkehrsteilnehmers zurücktreten, auch wenn keine höhere Gewalt vorlag.

OLG Rostock v. 23.09.2005:
Nimmt ein Kfz-Führer wahr, dass eine Fußgängerin mit dem Überqueren der Fahrbahn beginnt, dann aber auf der linken Fahrbahnhälfte stehen bleibt, so darf er trotz des Vertrauensgrundsatzes nicht mehr mit unverminderter Geschwindigkeit an die stehende Fußgängerin heranfahren (Haftungsverteilung 50:50).

OLG Brandenburg v. 20.12.2007:
Ein Mitverschulden des Fußgängers ist anzunehmen, wenn der verletzte Fußgänger ohne erkennbaren Grund so nah an die Bordsteinkante des Gehweges herangetreten war, dass er sich der Gefahr des Angefahrenwerdens ausgesetzt hat, ohne vorher nach herannahenden Fahrzeugen Ausschau zu halten; dies gilt erst recht, wenn er sogar einen Schritt auf die Fahrbahn gesetzt hat (Mithaftungsquote: 1/3).

KG Berlin v. 21.01.2010:
Ein Fußgänger hat sowohl beim Betreten als auch beim Überschreiten der Fahrbahn auf sich nähernde Fahrzeuge zu achten und den fließenden Verkehr nicht zu behindern. Der Fußgänger hat also vor dem Betreten und beim Überschreiten der Fahrbahn besondere Vorsicht walten zu lassen. Denn der Fahrdamm dient in erster Linie dem Kraftfahrzeugverkehr. Der Fußgänger muss auf diesen achten und auf ihn Rücksicht nehmen. Er muss darauf bedacht sein, nicht in die Fahrbahn eines sich nähernden Fahrzeugs zu geraten. Wenn ein Fußgänger sich nicht entsprechend einrichtet, handelt er in der Regel grob fahrlässig. Die Haftung des Kraftfahrers kann in einer derartigen Situation nur dann nicht vollständig zurücktreten, wenn er freie Sicht auf den Fußgänger hat.

BGH v. 24.09.2013:
Bei einem Unfall zwischen einem Fußgänger und einem Kraftfahrzeug darf bei der Abwägung der Verursachungsanteile im Rahmen des § 254 Abs. 1 BGB nur schuldhaftes Verhalten des Fußgängers verwertet werden, von dem feststeht, dass es zu dem Schaden oder zu dem Schadensumfang beigetragen hat. Die Beweislast für den unfallursächlichen Mitverschuldensanteil des Fußgängers trägt regelmäßig der Halter des Kraftfahrzeugs.

OLG Koblenz v. 30.09.2013:
Hälftige Schadensteilung kann angemessen sein, wenn ein Fußgänger bei Dunkelheit und Schneeregen die Fahrbahn in schräger Richtung überquert und die Scheinwerfer eines sich mit einer - angemessenen Geschwindigkeit von ca. 30 km/h nähernden Kraftfahrzeugs nicht bemerkt und dabei von einem Fahrzeugführer erfasst wird, der ihn infolge von Unaufmerksamkeit unter Missachtung des Sichtfahrgebots vor dem Zusammenstoß nicht bemerkt hat.

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Alkoholisierter Fußgänger:


Unfälle mit alkoholisierten Fußgängern

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Fahrbahnüberquerung außerhalb von Überwegen und Furten:


Fahrbahnüberquerung durch Fußgänger

Fahrbahnüberquerung bei Fußgänger-Rot

Fußgängerüberweg - Zebrastreifen

Abbiegen - Verhalten von Fahrzeugführern gegenüber Fußgängern

OLG Frankfurt am Main v. 09.05.2017:
Ein Radfahrer, der bei auf jeder Straßenseite vorhandenen Fahrradschutzstreifen den in seiner Fahrtrichtung linken benutzt, verstößt gegen das Rechtsfahrgebot. Fußgänger, die von links die Straße überqueren wollen, sind ihm gegenüber zwar gleichwohl wartepflichtig. - Den Radfahrer trifft bei der Benutzung des linken Fahrradschutzstreifens jedoch aus § 1 Abs. 2 StVO eine gesteigerte Vorsichtspflicht, darauf zu achten, ob nicht von links kommende Fußgänger die Straße überqueren wollen. Deren Missachtung kann eine überwiegende Haftung für den Schaden des bei einem Zusammenstoß verletzten Fußgängers aus § 823 Abs. 1 BGB rechtfertigen.

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Fahrbahnbenutzung zum Gehen außerorts:


OLG Jena v. 24.03.2006:
Ein Kfz-Führer verstößt gegen § 3 Abs. 2a StVO, wenn er trotz Erkennbarwerdens eines am Fahrbahnrand laufenden Kindes seine bis dahin gefahrene Geschwindigkeit von mindestens 64 km/h nicht verringerte und nicht zur Straßenmitte hin ausweicht.

LG Hof v. 30.05.2011:
Den Fußgänger trifft ein grobes Eigenverschulden an einem Zusammenstoß mit einem Kfz, wenn er nicht, wie vorgeschrieben, bei Dunkelheit außerorts die linke, sondern die rechte Fahrbahnhälfte zum Gehen nutzt. Er muss den in Gehrichtung linken Fahrbahnrand benutzen, § 25 Abs. 1 StVO. Schutzzweck von § 25 Abs.1 StVO ist in erster Linie der Schutz des Fußgängers. Diese sind vor allem bei Dunkelheit der Gefahr ausgesetzt, dass Kraftfahrer, die vom Gegenverkehr geblendet werden, Fußgänger an der rechten Seite leicht übersehen. Anderseits wird der Fußgänger durch ein Gehen auf der gegenüberliegenden Seite in die Lage versetzt, sich selbst auf ein entgegenkommendes Fahrzeug rechtzeitig einzustellen.

OLG Saarbrücken v. 23.03.2017:
Wird eine Fußgängerin auf einem öffentlichen, asphaltierten und an der Unfallstelle ca. 2,90 m breiten und für das Befahren mit Kraftfahrzeugen gesperrten, jedoch für land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge mittels Zusatzschildes freigegebenen und zugleich als Wanderweg ausgewiesenen Weg von einem Transporter überholt, an dem ein Pferdeanhänger mitgeführt wird, weil sie nach dem Vorbeifahren des Transporters einen Schritt nach links macht und dabei nicht beachtet, dass noch der Hänger an ihr vorbeifahren muss, so ist wegen der wechselseitigen Verstöße und der daraus folgenden Haftungsabwägung ein Anspruch der Fußgängerin in Höhe von 50% gerechtfertigt.

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Fahrbahnbenutzung zum Gehen innerorts:


Straßenbahn - Tram - Stadtbahn

BGH v. 02.11.1965:
Wenn eine Fußgängerin, die plötzlich und unerwartet durch einen Hund erschreckt wird, in einem "Reflex" einen Schritt zur Seite macht, und dabei in die Fahrbahn eines herannahenden Fahrzeugs tritt, liegt in der Regel eine Handlung im Rechtssinne vor, da auch ein "automatisiertes" menschliches Verhalten grundsätzlich einer möglichen Bewusstseinskontrolle und Willenssteuerung unterliegt. - Bei einer Schreckreaktion in einer plötzlichen Gefahrensituation kann es jedoch an einem Verschulden der Fußgängerin auch dann fehlen, wenn die konkrete Handlung - Schritt zur Seite - zur Abwendung der Gefahr objektiv nicht notwendig war.

OLG Saarbrücken v. 16.04.2015:
Ein unabwendbares Ereignis i.S.d. § 13 Abs. 3 Satz 1 HaftPflG liegt nicht vor, wenn eine Straßenbahn einen Unfall vermeiden kann, indem sie, ohne eine Gefahrenbremsung vorzunehmen, die Geschwindigkeit stärker herabsetzt. Die Darlegungs- und Beweislast trägt der Betriebsunternehmer. - Einen die Schienen unachtsam überquerenden Fußgänger trifft ein erhebliches Mitverschulden (hier 70%). Die Betriebsgefahr der Bahn tritt nicht in jedem Fall völlig hinter dieses zurück.

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Fußgänger und abknickende Vorfahrt:


Abknickende Vorfahrt

OLG Oldenburg v. 03.12.1992:
Das Überqueren einer Kreuzung an ihrer breitesten Stelle durch einen Fußgänger, der ungerechtfertigt darauf vertraut, der Kraftfahrer werde der abknickenden Vorfahrt folgen, obwohl er den Fahrtrichtungsanzeiger nicht eingeschaltet hat, führt zu einer Haftungsverteilung von 40% zu 60% zu Lasten des Fußgängers, wenn der Kraftfahrer es versäumt hat, den Fußgänger durch Hupsignal zu warnen.

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Fußgänger und Kreisverkehr:


Unfälle im Kreisverkehr

AG Kempten v. 02.10.2007:
Wenn ein Fußgänger auf der Fußgängerfurt die Fahrbahn eines aus einem Kreisverkehr herausfahrenden Fahrzeugführers überquert, hat der Fahrzeugführer nach § 9 Abs. 3 S .3 StVO besondere Rücksicht zu nehmen. Er muss die Bevorrechtigung des Fußgängers berücksichtigen und seine Fahrweise entsprechend einrichten. Ggfs. muss er warten, bis der Fußgänger die Fahrbahn überquert hat.

LG Saarbrücken v. 09.04.2010:
Wer aus der Bogenfahrt im Kreisverkehr heraus den Kreisverkehr verlässt, biegt ab. Die den Abbiegenden treffende Rücksichtnahmepflicht besteht nicht erst dann, wenn ein Fußgänger die Straße betreten hat, sondern bereits dann, wenn mit Fußgängern gerechnet werden muss.

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Rückwärtiger Schritt auf die Fahrbahn:


OLG Köln v. 26.01.2010:
Tritt ein Fußgänger rückwärts auf die Fahrbahn und kommt es zu einem Unfall mit einem herannahenden Kfz, so ist dem Grunde nach Schadensteilung angemessen, wenn der Kfz-Führer zuvor arbeitende Menschen auf dem Gehweg gesehen hat und trotzdem nicht in der Mitte seines Fahrstreifens, sondern dicht an der rechten Fahrstreifenbegrenzungslinie fährt.

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Fußgänger gegen Radfahrer:


Unfälle zwischen Fußgänger und Radfahrer

Gemeinsamer Geh- und Radweg

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Fußgänger und Straßenbahn:


Straßenbahn

Unfälle zwischen Fußgängern und Straßenbahn

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Inlineskater:


Inline-Skater

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Verkehrssicherung:


Verletzung der Verkehrssicherungspflicht allgemein

Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gegenüber Fußgängern

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Strafrecht:


Nötigung durch blockierenden Fußgänger

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