Das Verkehrslexikon

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OLG Köln Beschluss vom 30.07.1999 - Ss 343/99 B - Zur Geschwindigkeitsmessung mit dem Video-Aufzeichnungsverfahren ProViDa Police-Pilot

OLG Köln v. 30.07.1999: Zur Geschwindigkeitsmessung mit dem Video-Aufzeichnungsverfahren ProViDa Police-Pilot und dem dabei nötigen Toleranzabzug


Das OLG Köln (Beschluss vom 30.07.1999 - Ss 343/99 B) hat entschieden:
  1. Die Geschwindigkeitsermittlung durch Nachfahren mit einem Messfahrzeug auf der Grundlage des Police-Pilot-Systems ist als standardisiertes Messverfahren anerkannt. Dabei genügt es in der Regel, wenn in den Urteilsgründen wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit das Messverfahren und die nach Abzug der Messtoleranz ermittelte Geschwindigkeit mitgeteilt werden. Angaben zur Nachfahrstrecke, zu Einzelheiten des Messvorgangs oder den ermittelten Messergebnissen, zu Zeit und Weg bzw dem Fahrzeugabstand während des Messvorgangs sind nicht erforderlich.

  2. Soweit keine besonderen Umstände vorliegen, ist bei einer Messung mit dem Police-Pilot-System ein Toleranzwert von 5% der ermittelten Geschwindigkeit bei Werten über 100 km/h ausreichend, um erkennbaren Fehlerquellen genügend Rechnung zu tragen.

Siehe auch Digitaler Tachometer Proof Speed und Geschwindigkeitsverstöße - Nachweis - standardisierte Messverfahren


Zum Sachverhalt:

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer "fahrlässigen Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 41, 49 StVO, 4 Abs. 2, 69 a StVZO zu einer Geldbuße von 295,00 DM verurteilt und ihm gemäß § 25 StVG für die Dauer von einem Monat das Führen von Kraftfahrzeugen aller Art untersagt.

Mit seiner Rechtsbeschwerde rügte der Betroffene unter anderem die Verletzung des materiellen Rechts.

Das Rechtsmittel blieb erfolglos.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen tragen den Schuldspruch wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung gemäß §§ 41 Abs. 2 Nr. 7 (Zeichen 274), 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO und Nichtmitführens des Fahrzeugscheins gemäß §§ 24 Satz 2 , 69a Abs. 2 Nr. 9 a StVZO , der lediglich im Ausspruch des angefochtenen Urteils teilweise ungenau bzw. fehlerhaft ( § 4 Abs. 2 StVZO statt § 24 Satz 2 StVZO ) verlautbart worden ist und daher zu berichtigen war.

b) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist das angefochtene Urteil auch in der Darstellung der Beweiswürdigung zur Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitungen keineswegs unvollständig.

Das Amtsgericht hat aufgrund der Aussagen der Zeugen S. und H. festgestellt, dass die Geschwindigkeitsmessungen durch Nachfahren mit einem Messfahrzeug unter Verwendung einer Video-Verkehrsüberwachungsanlage ProViDa (Proof Video Data System, auch "Police-Pilot-System" genannt) vorgenommen worden sind. Anlagen dieser Art bestehen aus einem Impulsgeber, einem digitalen Tachometer ("Proof Speed"), dem Steuergerät Police-Pilot, einer Interface-Einheit, einer Videokamera und einem Monitor; sie ermöglichen u.a. Messungen zwischen zwei ortsfesten Punkten (vgl. dazu Löhle/Beck DAR 1994, 465 , 475 f.), wie nach den Zeugenaussagen auch im vorliegenden Fall geschehen. Die Geschwindigkeitsermittlung auf der Grundlage des "Police-Pilot-Systems" ist als sog. standardisiertes Messverfahren im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ( BGHSt 39, 291 = NZV 1993, 485 ; NJW 1998, 321 = NZV 1998, 120 ) anerkannt (so ausdrücklich für die ProViDa-Anlage: OLG Celle VRS 92, 435 f. = NZV 1997, 188 ; vgl. ferner zum "Police-Pilot-System": OLG Braunschweig NZV 1995, 367 ; OLG Celle VRS 77, 464 = NZV 1990, 39 f. = DAR 1989, 469 ; KG VRS 88, 473 = NZV 1995, 37 ; OLG Stuttgart VRS 79, 379 = DAR 1990, 392 ; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35. Aufl., § 3 StVO Rdnr. 62a; Pröckl DAR 1991, 236 ; zu "Proof Speed"-Messgeräten; BayObLG NZV 1998, 421 , 422). Dabei genügt es in der Regel, wenn sich die Verurteilung wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf die Mitteilung des Messverfahrens und der nach Abzug der Messtoleranz ermittelten Geschwindigkeit stützt. In Fällen der vorliegenden Art ist daher anzugeben,
  1. dass nach dem Police-Pilot- bzw. ProViDa-System gemessen,

  2. welches der nach diesem System möglichen Messverfahren (z.B. Messung aus stehendem Fahrzeug, Nachfahren mit konstantem Abstand, Weg-Zeit-Messung) angewandt und

  3. welcher Toleranzwert zugrunde gelegt wurde,
(vgl. OLG Braunschweig a.a.O.; SenE v. 18.07.1996 - Ss 318/96 ; SenE v. 20.09.1996 - Ss 467/96 Z - m. w. Nachw.).

Soweit der Senat in den vorgenannten Entscheidungen darüber hinaus noch Angaben zur Nachfahrstrecke oder den ermittelten Messergebnissen zu Zeit und Weg für erforderlich erachtet hat, wird darin im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ( BGH NJW 1998, 321 = NZV 1998, 120 ) nicht mehr festgehalten.

Näherer Angaben zu den "komplexen technischen Einzelheiten des Messvorganges" bedarf es entgegen der Auffassung des Betroffenen demnach gerade nicht. Das gilt namentlich für den konkreten Abstand der Fahrzeuge zu Beginn und am Ende der Messung, zur gleichbleibenden Einhaltung dieses Abstandes und dazu, ob und ggf. wie die diesbezüglichen Feststellungen getroffen und kontrolliert worden sind (OLG Braunschweig NZV 1995, 368 f.).

Der Tatrichter ist nur dann gehalten, die Zuverlässigkeit von Messungen, die mit einem anerkannten und weitgehend standardisierten Messverfahren gewonnen worden sind, zu überprüfen und sich damit in den Urteilsgründen zu befassen, wenn konkrete Anhaltspunkte für Messfehler bestehen (vgl. BGHSt 39, 297 , 300/301 = NJW 1993, 3081 = NStZ 1993, 592 = NZV 1993, 485 , 487). Umstände, die abweichend vom Regelfall das Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Messung erschüttern könnten, wie etwa Zweifel an der Funktionstüchtigkeit und der sachgerechten Handhabung von Geschwindigkeitsmessgeräten, deren tatsächliche Grundlagen aber in den Urteilsfeststellungen keinen Niederschlag gefunden haben, können aber im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht aufgrund einer Sachrüge berücksichtigt werden ( BGHSt 43, 277 ,284 = NJW 1998, 321 = VRS 94, 341 = DAR 1998, 110 ; OLG Braunschweig NZV 1995, 367 ; SenE v. 18.07.1996 - Ss 318/96 -; SenE v. 20.09.1996 - Ss 467/96 Z -; SenE v. 12.07.1999 - Ss 285/99 (Z) -). Einwendungen gegen die Richtigkeit der vorgenommenen Messung müssen in der Hauptverhandlung mit einem Beweisantrag und im Rechtsbeschwerdeverfahren mit einer Verfahrensrüge vorgebracht werden (vgl. BGHSt 39, 291 , 300 = NJW 1993, 3081 = NZV 1993, 485 , 486; BayObLG NZV 1998, 421 , 422).

Rechtlichen Bedenken begegnen die Feststellungen des Amtsgerichts zum Umfang der Geschwindigkeitsüberschreitungen des Betroffenen schließlich auch nicht im Hinblick auf die Höhe des vorgenommenen Sicherheitsabschlags. Diesen hat der Tatrichter unter Berücksichtigung der im jeweiligen Einzelfall in Betracht kommenden Fehler eigenverantwortlich zu bemessen (vgl. OLG Celle VRS 81, 210 , 211). Soweit keine besonderen Umstände vorliegen, ist bei einer Messung mit der ProViDa-Überwachungsanlage ein Toleranzwert von 5% der ermittelten Geschwindigkeit bei Werten über 100 km/h ausreichend, um erkennbaren Fehlerquellen genügend Rechnung zu tragen ( OLG Celle VRS 92, 435 f. = NZV 1997, 188 ; ebenso zum "Police-Pilot-System": OLG Braunschweig NZV 1995, 367 ; OLG Celle VRS 77, 464 = NZV 1990, 39 f. = DAR 1989, 469 ; KG VRS 88, 473 = NZV 1995, 37 ; OLG Stuttgart VRS 79, 379 = DAR 1990, 392 ; SenE v. 29.12.1995 - Ss 661/95 B -; SenE v. 18.07.1996 - Ss 318/96 -; SenE v. 20.09.1996 - Ss 467/96 Z -). ..."