Das Verkehrslexikon

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Zur Länge der zumutbaren Vergewisserungsstrecke bei Halt- und Parkverboten

Zur Länge der zumutbaren Vergewisserungsstrecke bei Halt- und Parkverboten


Siehe auch Stichwörter zum Thema Halten und Parken




Berr/Hauser/Schäpe, Das Recht des ruhenden Verkehrs, 2. Aufl., 2005, Rdnr. 59 am Ende weisen auf zwei Entscheidungen hin, nach denen eine Entfernung zwischen Halteverbotsschildern von 300 m zu lang (OLG Hamm JMBl NW 1963, 291), hingegen eine Entfernung von 100 m ausreichend (OLG Dresden VerkMitt 1966, 89) sei.

Das OLG Hamm VRS 57, 137 ff. (Beschl. v. 13.11.1978 - 6 Ss OWi 2744/78) hat entschieden:
Ein Kraftfahrer, der über eine Ausfahrt aus einem Parkplatz eine Straße erreicht und dort alsbald nach dem Auffahren parken will, muss sich darüber vergewissern, dass nicht in relativ kurzer Entfernung von seinem Abstellplatz (hier: ca. 30 m) im rückwärtigen Straßenverlauf ein Verkehrszeichen angebracht ist, das für den von ihm gewählten Abstellplatz ein Halteverbot anordnet.