Das Verkehrslexikon

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OLG Koblenz Urteil vom 07.11.2005 - 12 U 1240/04 - Zum Umfang der Darlegungslast hinsichtlich der Beeinträchtigung für die Berechnung des Haushaltsschadens

OLG Koblenz v. 07.11.2005: Zum Umfang der Darlegungslast hinsichtlich der Beeinträchtigung für die Berechnung des Haushaltsschadens


Das OLG Koblenz (Urteil vom 07.11.2005 - 12 U 1240/04) hat entschieden:

Zur Darlegung eines Haushaltsführungsschaden genügt es nicht, abstrakt auf die Minderung der Erwerbsfähigkeit hinzuweisen. Es ist eine Substantiierung zu den anfallenden Haushaltstätigkeiten, zum Umfang der Haushaltsführung und zur konkreten Art und Weise der Einschränkung der Klägerin bei dieser Haushaltsführung aufgrund bestimmter körperlicher oder psychischer Mängel nötig.


Siehe auch Ansprüche wegen des Entgangs der Fähigkeit, den Haushalt zu führen - Haushaltsführungsschaden


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Einem Verkehrsunfallverletzten steht ein Anspruch auf Ersatz des Haushaltsführungsschadens nicht zu, wenn sein diesbezüglicher Vortrag völlig unsubstantiiert und eine sachgemäße Rechtsanwendung schlechthin nicht zulässt (OLG München Urt. vom 1. Juli 2005 - 10 U 2544/05). Ein Sachvortrag zu Einzelheiten des Haushaltsführungsschadens fehlt in den bestimmenden Schriftsätzen. Die Klägerin hat auch hierzu wiederum nur ein Attest des Arztes Dr. H... vom 3. Februar 2003 vorgelegt, wonach sie "durch den Unfall in ihrer Fähigkeit zur Haushaltsführung beeinträchtigt" gewesen sei. Die Klägerin habe sich in der fraglichen Zeit immer wieder bei ihren Eltern aufgehalten (Bl. 118 GA). Da die Klägerin "nach Befragen auch keine Aufzeichnungen geführt" habe und sonstige Angaben gegenüber dem attestierenden Arzt nicht aussagekräftig waren, hat Dr. H... die Beeinträchtigung der Haushaltsführungsfähigkeit auf zwei Monate geschätzt und ebenfalls im Wege einer überschlägigen Schätzung mit 50 % bemessen. Das alles entbehrt aber für prozessuale Zwecke jeder Substantiierung zu den anfallenden Haushaltstätigkeiten, zum Umfang der Haushaltsführung und zur konkreten Art und Weise der Einschränkung der Klägerin bei dieser Haushaltsführung aufgrund bestimmter körperlicher oder psychischer Mängel. Zur Darlegung eines Haushaltsführungsschaden genügt es nicht, abstrakt auf die Minderung der Erwerbsfähigkeit hinzuweisen (OLG Koblenz NZV 2004, 33 f.). Selbst diese ist hier nicht näher hinsichtlich ihrer Befundgrundlagen erläutert worden. ..."


Anmerkung:
Hier geht es zum vollstädigen Urtei