1. |
Mit der Absicherung eines Motorrades durch den Haupt- oder Seitenständer wird dieses ordnungsgemäß abgestellt.
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2. |
Fällt es dennoch um und beschädigt dabei ein anderes Fahrzeug, dann liegt kein schuldhaftes Verhalten und somit keine Haftung aus § 823 BGB vor. Auch ein Anspruch aus Betriebsgefahr entfällt, da das Motorrad sich nicht im Betrieb befand.
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