Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Rüsselsheim Urteil vom 02.07.1999 - 3 C 536/99 - Keine Haftung für Fremdschaden aus der Betriebsgefahr bei Umkippen eines Motorrades

AG Rüsselsheim v. 02.07.1999: Keine Haftung für Fremdschaden aus der Betriebsgefahr bei Umkippen eines Motorrades


Das Amtsgericht Rüsselsheim (Urteil vom 02.07.1999 - 3 C 536/99 (33)) hat (ebenso wie LG Mühlhausen SP 96, 73; AG Berlin-Charlottenburg zfs 89, 256; AG Bad Waldsee zfs 87, 99) entschieden:

  1.  Mit der Absicherung eines Motorrades durch den Haupt- oder Seitenständer wird dieses ordnungsgemäß abgestellt.

  2.  Fällt es dennoch um und beschädigt dabei ein anderes Fahrzeug, dann liegt kein schuldhaftes Verhalten und somit keine Haftung aus § 823 BGB vor. Auch ein Anspruch aus Betriebsgefahr entfällt, da das Motorrad sich nicht im Betrieb befand.


Siehe auch
Das umgefallene Zweirad - Fremdschadenverursachung durch umgekipptes Motorrad oder Moped
und
Stichwörter zum Thema Unfallschadenregulierung

Aus den Entscheidungsgründen:


"Ein schuldhaftes Verhalten des Bekl. und damit eine Haftung gem. § 823 BGB ist nicht ersichtlich. Der Bekl. konnte davon ausgehen, dass mit der Absicherung durch einen Ständer das Motorrad ordnungsgemäß abgestellt war. Hierbei ist unmaßgeblich, ob der Haupt- oder der Seitenständer benutzt wurde. Das Gewicht eines Motorrades und die Abstützung mittels Ständer gewährleisten eine ausreichende Standfestigkeit, sodass ein erhöhter Kraftaufwand erforderlich ist, das Motorrad zum Kippen zu bringen.

Ein Anspruch aus Betriebsgefahr entfällt. Denn das Fahrzeug befand sich nicht im Betrieb, sondern war auf einem Parkplatz bestimmungsgemäß abgestellt. Die Gefährdungshaftung soll jedoch nicht alle Risiken aus der Existenz eines Gegenstandes abdecken."




In einem Fall, in dem der Kradständer in den durch Sonneneinstrahlung aufgeweichten Asphalt eingesunken ist, hat allerdings das LG Nürnberg-Fürth DAR 91,430 eine Haftung des Kradhalters bejaht. ..."

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