Das Verkehrslexikon

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Das umgefallene Motorrad

Das umgefallene Zweirad - Fremdschadenverursachung durch umgekipptes Motorrad oder Moped




Gliederung:


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Allgemeines:


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Betriebsgefahr

Keine Haftung aus Betriebsgefahr

AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg v. 06.10.1993:
Wird durch ein umgekipptes Krad ein Schaden verursacht, können Ansprüche gegen den Halter des Krades nur dann durchgesetzt werden, wenn bewiesen werden kann, dass dieser oder der Kradführer das Umkippen der Maschine durch eigenes schuldhaftes Verhalten verursacht hat. Das Abstellen des Krades dicht neben einem geparkten Fahrzeug auf dem dafür vorgesehenen Doppelbügel stellt kein solches Verschulden dar. Auch eine Haftung aus Betriebsgefahr kommt nicht in Betracht.

AG Rüsselsheim v. 02.07.1999:
Mit der Absicherung eines Motorrades durch den Haupt- oder Seitenständer wird dieses ordnungsgemäß abgestellt. Fällt es dennoch um und beschädigt dabei ein anderes Fahrzeug, dann liegt kein schuldhaftes Verhalten und somit keine Haftung aus § 823 BGB vor. Auch ein Anspruch aus Betriebsgefahr entfällt, da das Motorrad sich nicht im Betrieb befand.




LG Nürnberg-Fürth v. 25.04.1990:
Stürzt ein auf einem öffentlichen Parkplatz abgestelltes - also noch im Betrieb befindliches - Motorrad um, weil der Ständer in den von der Sonneneinwirkung aufgeweichten Asphalt einsinkt, und beschädigt dabei ein daneben abgestelltes Fahrzeug, so haftet der Motorradhalter für die Fahrzeugschäden aus Betriebsgefahr.

LG Tübingen v. 31.05.2010:
Der Halter hat für die Betriebsgefahr seines Fahrzeuges auch dann einzustehen, wenn es nicht mehr am fließenden Verkehr teilnimmt und geparkt abgestellt wird, solange es nicht vollständig aus dem öffentlich zugänglichen Verkehrsraum (etwa in eine Garage oder auf reines Privatgelände) entfernt worden ist. Voraussetzung für eine Inanspruchnahme aus der Betriebsgefahr ist aber, dass der Geschädigte nachweisen kann, dass sich im vorliegenden Fall gerade die Betriebsgefahr eines Fahrzeuges realisiert hat. Das ist nicht der Fall, wenn unklar bleibt, was die Ursache für das Umkippen eines Krades und die dadurch erfolgte Beschädigung eines anderen Kfz war.

LG Düsseldorf v. 18.11.2011:
Stürzt ein auf einem Parkplatz abgestelltes Motorrad aus ungeklärten Gründen um und beschädigt dabei ein daneben abgestelltes Fahrzeug, so besteht gegen den Halter des Motorrads kein Anspruch aus der Gefährdungshaftung.

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