Das Verkehrslexikon

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Landgericht Nürnberg-Fürth Urteil vom 25.04.1990 - 2 S 1708/90 - Zur Haftung des Halters eines umgestürzten Motorrades aus der Betriebsgefahr

LG Nürnberg-Fürth v. 25.04.1990: Zur Haftung des Halters eines umgestürzten Motorrades aus der Betriebsgefahr


Dass Landgericht Nürnberg-Fürth (Urteil vom 25.04.1990 - 2 S 1708/90) hat entschieden:

   Stürzt ein auf einem öffentlichen Parkplatz abgestelltes - also noch im Betrieb befindliches - Motorrad um, weil der Ständer in den von der Sonneneinwirkung aufgeweichten Asphalt einsinkt, und beschädigt dabei ein daneben abgestelltes Fahrzeug, so haftet der Motorradhalter für die Fahrzeugschäden aus Betriebsgefahr.

Siehe auch
Das umgefallene Zweirad - Fremdschadenverursachung durch umgekipptes Motorrad oder Moped
und
Stichwörter zum Thema Unfallschadenregulierung

Aus den Entscheidungsgründen:


"Die Berufung ist teilweise begründet.

Die Bekl. haften für den eingeklagten restlichen klägerischen Unfallschaden in der nachstehend festgestellten Höhe aus der vom Kraftrad des Erstbekl. ausgegangenen Betriebsgefahr.

Auch nach den eigenen Angaben des Erstbekl. in seiner informatorischen Anhörung in 1. Instanz ist der klägerische Pkw beim Umkippen des daneben abgestellten Kraftrades des Erstbekl. dadurch beschädigt worden, dass der geteerte Untergrund des Parkplatzes infolge der damaligen durch Sonneneinstrahlung bewirkten Hitzeeinwirkung aufgeweicht wurde, sodass der Ständer des Kraftrades einseitig einsank. Deshalb kommt die Beteiligung eines Dritten an dem Unfallgeschehen nicht in Betracht.




Entgegen der Auffassung des AG geschah der Unfall im Zusammenhang mit dem Betrieb des Kraftrades, nämlich nachdem dieses vom Erstbekl. seiner eigenen Einlassung zufolge erst etwa zwei Stunden zuvor bis zu der betreffenden Stelle des Parkplatzes gefahren und dort abgestellt worden war. Somit stand das Unfallgeschehen noch in sehr nahem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem eigentlichen Fahrbetrieb des Kraftrades (Jagusch / Hentschel, 30. Aufl., Rdnr. 10 zu § 7 StVG m.w.N.). Gerade die betriebsspezifische Art und Weise der Aufstellung eines mehr oder weniger schweren Kraftrades auf einem allgemein zugängigen Parkplatz mittels Aufbockens auf den Doppelständer, durch die das Risiko einer Standveränderung infolge Umkippens während des Parkens weitaus größer ist als bei einem vierrädrigen Kraftfahrzeug, etwa die Gefahr der selbsttätigen Fortbewegung etwa wegen Lösens ungenügend betätigter Bremse, verdeutlicht zur Genüge die Fortdauer des Zurechnungszusammenhangs zwischen dem Abstellen des Kraftrades und dem Unfall (Jagusch / Hentschel a.a.O., Rdnr. 8 zu § 7 StVO m.w.N.).



Dass dieses Schadensereignis für den Erstbekl. gemäß § 7 Abs. 1 StVO abwendbar gewesen wäre, wenn er sein Kraftrad nicht auf der nur geschotterten Fläche, sondern - eben nach mühevollerer Umschau - auf einer der auch auf dem dortigen Parkplatz vorhandenen und ersichtlich gerade für Krafträder bestimmten betonierten Flächen abgestellt oder zuverlässig gegen eine abstützende Wand o.ä. angelehnt hätte, ist nach allem offensichtlich."

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