Das Verkehrslexikon

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OLG Hamm Urteil vom 14.06.1996 - 9 U 162/95 - Zur Beweislast bei sog. "feindlichem Grün"

OLG Hamm v. 14.06.1996: Zur Beweislast bei sog. "feindlichem Grün"


Siehe auch Verkehrsampel / Wechsellichtzeichen (LZA) und Ampelschaltung - "Feindliches Grün"




Zu den Beweisanforderungen für eine fehlerhafte Ampelschaltung (sog. feindliches Grün) hat das OLG Hamm (Urteil vom 14.06.1996 - 9 U 162/95) ausgeführt:
  1. Das sog. "feindliche Grün" gehört zu den anspruchsbegründenden Tatsachen, so dass hierfür der Geschädigte nach allgemeinen Grundsätzen beweispflichtig ist (Bestätigung von OLG Hamm NZV 1993, 481).

  2. Angesichts der extremen Unwahrscheinlichkeit eines "feindlichen Grün" an einer Ampelanlage sind an die Beweisführung durch Zeugenaussagen sehr hohe Anforderungen zu stellen. Selbst wenn Zeugen mit geschultem Wahrnehmungs- und Erinnerungsvermögen (Polizeibeamte) Grünlicht für beide Fahrtrichtungen bestätigen, kann der Beweis nicht als erbracht angesehen werden, wenn im Randgeschehen (weitere Fahrzeuge, Fahrverhalten) unaufklärbare Widersprüche bestehen und die Ampel mit einer Signalsicherung versehen war, die "feindliches Grün" nahezu ausschließt.

  3. Ist zur Vermeidung des "feindlichen Grüns" eine ordnungsgemäß gewartete Signalsicherung installiert, so lassen anderweitige Funktionsstörungen der Ampelanlage keine Rückschlüsse auf ein "feindliches Grün" zu.