Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

BGH Urteil vom 05.11.1991 - VI ZR 145/91 - Notwendige Kreditkosten zur Finanzierung der Ablösesumme bei vorzeitiger Auflösung des Leasingvertrages

BGH v. 05.11.1991: Notwendige Kreditkosten zur Finanzierung der Ablösesumme bei vorzeitiger Auflösung des Leasingvertrages


Der BGH (Urteil vom 05.11.1991 - VI ZR 145/91) hat entschieden:
  1. Bei Beschädigung eines geleasten Fahrzeugs, die die Beendigung des Leasingvertrages zur Folge hat, ergibt sich ein vom Schädiger zu ersetzender "Haftungsschaden" des Leasingnehmers nicht daraus, dass er die Leasingraten zahlen und den Restwert ablösen muss. Ein Haftungsschaden kann vielmehr nur in Mehraufwendungen infolge der vorzeitigen Fälligstellung bestehen.

  2. Im übrigen kann der Leasingnehmer von dem Schädiger die für die Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Fahrzeugs erforderlichen Kosten sowie steuerliche Nachteile und den Gewinnausfall bzw die Mietkosten für ein Ersatzfahrzeug für die Zeit bis zur Wiederbeschaffung ersetzt verlangen.

  3. Die Kosten eines ersatzweise abgeschlossenen Leasingvertrags stellen keinen erstattungsfähigen Schaden dar.

Siehe auch Leasingfahrzeug - Leasingvertrag


Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen Beschädigung eines von ihr geleasten Lastkraftwagens mit Anhänger.

Bei einem vom Zweitbeklagten verschuldeten Unfall, für dessen Folgen die Erstbeklagte als Haftpflichtversicherer einzutreten hat, entstand am 27. September 1988 an dem Leasingfahrzeug ein wirtschaftlicher Totalschaden. Hierauf sind von der Kaskoversicherung auf der Basis eines Wiederbeschaffungswerts von 20.650 DM abzüglich eines Restwerts von 3.500 DM und eines Selbstbehalts von 650 DM 16.500 DM sowie die Abschleppkosten von 493,50 DM bezahlt worden. Nachdem die Klägerin für Oktober und November noch zwei Leasingraten in Höhe von 4.592 DM gezahlt hatte, machte die Leasinggeberin von ihrem in § 6 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausbedungenen Wahlrecht (Reparatur und Wiederherstellung des vertragsgerechten Zustandes der Mietsache durch den Mieter oder Ersetzung der Mietsache durch eine mindestens gleichwertige oder sofortige Zahlung der gesamten Restmiete) Gebrauch, indem sie Ablösung des noch über 19 Monate laufenden Leasingvertrages verlangte und der Klägerin die abgezinsten restlichen Leasingraten sowie den abgezinsten kalkulierten Restwert abzüglich der Versicherungsleistung des Kaskoversicherers mit insgesamt 34.787,42 DM berechnete.

Nach Erledigung anderer Schadenspositionen macht die Klägerin diesen Ablösebetrag einschließlich der beiden Leasingraten als Haftungsschaden gegen die Beklagten geltend. Hilfsweise stützt sie den Klaganspruch darauf, dass sie ab 15. Februar 1989 bis zur Einstellung ihres Geschäftsbetriebes am 31. August 1989 ein Ersatzfahrzeug mit Hänger für insgesamt 27.064,17 DM geleast habe.

Die Beklagten wenden sich gegen die Schadensberechnung der Klägerin und meinen, diese könne über die bereits gezahlten Wiederbeschaffungskosten hinaus keine Ersatzleistungen fordern.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter.


Entscheidungsgründe:

I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann die Klägerin über die bereits durch die Leistung der Kaskoversicherung gedeckten Wiederbeschaffungskosten und den von den Beklagten übernommenen Selbstbehalt keinen weiteren Schadensersatz für den Verlust des geleasten Fahrzeugs verlangen. Dazu führt das Berufungsgericht aus, der Schaden, den der geschädigte Leasingnehmer vom Schädiger ersetzt verlangen könne, bestehe nicht in den noch offenen Leasingraten und dem "kalkulierten Restwert", die er sofort als Entschädigung an die Leasinggeberin zu zahlen habe, sondern im Entzug der Sachnutzung. Der Wert dieser Sachnutzung könne aber keinesfalls den Betrag übersteigen, der den Erwerb eines Fahrzeugs mit gleichem Zeitwert ermögliche und hier bereits über die Kaskoversicherung gezahlt worden sei.

Die Leasingraten selbst hätte die Klägerin nämlich ohnehin bis zum Ablauf des Vertrages an die Leasinggeberin entrichten müssen, so dass sie keinen Schaden darstellten, der sich ursächlich auf den Unfall zurückführen lasse.

Neben diesem Nutzungsschaden sei ein echter Haftungsschaden ("Passivschaden") nur insoweit denkbar, als der Leasingnehmer durch die Kündigung des Leasingvertrages verpflichtet werde, die noch offenen Leasingraten alle sofort zu zahlen, wodurch ihm eventuelle Zinsverluste infolge der vorzeitigen Fälligkeit entstehen könnten. Hierzu habe die Klägerin jedoch trotz Hinweis nichts vorgetragen.

Ein weitergehender Schadensersatzanspruch lasse sich auch nicht daraus herleiten, dass die Klägerin nach der Beschädigung des Leasingfahrzeugs einen neuen Leasingvertrag über ein anderes Fahrzeug abgeschlossen habe. Die in der Entscheidung des erkennenden Senats vom 23. Oktober 1990 (VI ZR 310/89 - VersR 1991, 318) offengelassene Frage, ob der geschädigte Leasingnehmer überhaupt Anspruch auf Ersatz der Kosten einer gleichartigen Ersatzbeschaffung habe, könne auch im Streitfall dahinstehen, weil der Kläger weder ein dem ursprünglichen Leasinggegenstand im Wiederbeschaffungswert gleichkommendes Fahrzeug geleast noch die Restlaufzeit des alten Leasingvertrages eingehalten habe.


II.

Die hiergegen von der Revision erhobenen Einwendungen erweisen sich im Ergebnis als unbegründet.

1. Das Berufungsgericht kann sich für seine Auffassung, dass der Unfallschaden des Leasingnehmers grundsätzlich nicht in der Belastung mit den Leasingraten, sondern im Entzug der Sachnutzung besteht, auf die Senatsurteile vom 13. Juli 1976 - VI ZR 78/75 - VersR 1976, 943, 944, vom 23. November 1976 - VI ZR 191/74 - VersR 1977, 227, 228 und vom 23. Oktober 1990 = aaO stützen.

a) Zwar stünde einer Ersatzpflicht der Beklagten für die Leasingraten unter dem Gesichtspunkt eines dem Leasingnehmer aus der Störung des Vertrages erwachsenden sog. "Haftungsschadens" nicht entgegen, dass damit der Umfang der deliktischen Einstandspflicht von dem der Besitzüberlassung zugrundeliegenden Vertrag zwischen Leasingnehmer und -geber geprägt wäre (Senatsurteil vom 13. Juli 1976, aaO, S. 944 unter Hinweis auf das Senatsurteil BGHZ 61, 346, 347). Wie bereits in den Senatsurteilen vom 13. Juli 1976 aaO und 23. November 1976 aaO dargelegt, stellt indes die fortbestehende Belastung mit den Leasingraten als solchen für den Leasingnehmer keinen mit der Beschädigung des Fahrzeugs zusammenhängenden Schaden dar, weil die Leasingraten Teil des mit dem Leasinggeber vereinbarten Entgelts sind und nach der Abrede über die Gefahrtragung der Leasingnehmer diese Zahlungen ohne Rücksicht auf den Untergang des Leasingobjekts ohnehin bis zum Ablauf des Vertrages hätte entrichten müssen (so auch Canaris in GroßKomm. zum HGB, 3. Aufl., 1981, Bankvertragsrecht, Rdn. 1806; Dörner, VersR 1978, 884, 892; v. Westphalen, Anm. zum Senatsurteil vom 23. Oktober 1990 in EWiR BGB § 249 1/91).

Ein solcher "Haftungsschaden" ergibt sich auch nicht aus der Verpflichtung zur sofortigen Ablösung des Restwerts. Dabei handelt es sich um den vorliegend auf 10% des Neuwerts kalkulierten Betrag, für welchen der Leasingnehmer bei ungestörtem Ablauf des Vertrages die geleaste Sache hätte übernehmen können. Dieser Restwert ist durch die vorliegend bereits erstatteten Wiederbeschaffungskosten mitabgegolten und stellt deshalb keinen Schadensfaktor dar.

Aus diesen Überlegungen kann allerdings nicht gefolgert werden, dass das Schadensereignis für die Verpflichtung des Leasingnehmers, die noch offenen Leasingraten sowie den Restwert sofort zu entrichten, nicht ursächlich geworden sei. Durch die Beschädigung des geleasten Fahrzeugs ist nämlich das Wahlrecht des Leasinggebers ausgelöst und hier im Sinn einer Verpflichtung des Leasingnehmers zur sofortigen Zahlung sämtlicher Leasingraten sowie des Restwerts ausgeübt worden. Damit ist die ursprüngliche Verpflichtung des Leasingnehmers in maßgeblicher Weise abgeändert worden, so dass die Kausalität des Schadensereignisses für die nunmehr bestehende Vermögenslage des Leasingnehmers - Verpflichtung zu sofortiger Zahlung - nicht verneint werden kann.

Gleichwohl ergibt sich kein "Haftungsschaden", soweit das Vermögen des Leasingnehmers durch die vorzeitige Vertragsbeendigung im Vergleich zu seiner Erfüllungspflicht bei ungestörtem Vertragsverlauf insgesamt nicht mit höheren Verbindlichkeiten belastet ist, so dass unter dem Blickpunkt des "Haftungsschadens" weder die Leasingraten noch der durch die Wiederbeschaffungskosten bereits abgegoltene Restwert geltend gemacht werden können. Vielmehr kommt, wie der Senat bereits im Urteil vom 13. Juli 1976 aaO dargelegt hat, ein vom Schädiger zu übernehmender "Haftungsschaden" des Leasingnehmers nur insoweit in Betracht, als durch die unfallbedingte Kündigung des Leasingvertrages die Pflicht zur Zahlung der Leasingraten und des Restwertes sofort ausgelöst wird und damit gegenüber der ursprünglichen Verpflichtung Mehrkosten (etwa infolge der Notwendigkeit einer Kreditaufnahme zur sofortigen Ablösung) verbunden sind (ebenso Wolf/Eckert, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 5. Aufl., Rdn. 526; Hiddemann, WM 1978, 834, 840; Hübsch, DRiZ 1977, 339, 340). Einen derartigen, aus der vorzeitigen Fälligstellung der Leasingraten sich ergebenden "Haftungsschaden" hat die Klägerin jedoch nicht geltend gemacht. Die Revision erhebt hiergegen auch keine Einwände.

Soweit die Klägerin Erstattung der von ihr nach dem Schadensereignis geleisteten zwei Leasingraten verlangt, haben die Vorinstanzen die Klage ebenfalls im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, dass - falls diese Raten nicht gezahlt worden wären - der Ablösungsbetrag entsprechend höher gewesen wäre, diesen jedoch die Klägerin nach den obigen Ausführungen ebenfalls hätte zahlen müssen, ohne ihn auf den Schädiger abwälzen zu können.

b) Neben dem oben erörterten, vorliegend von der Klägerin jedoch nicht dargelegten "Haftungsschaden" kann mithin ihr Vermögen nur insoweit nachteilig betroffen sein, als ihr durch das Schadensereignis die Sachnutzung entzogen und damit das Äquivalent für ihre Leistungsverpflichtung weggefallen ist. Auch insoweit hat die Klägerin jedoch keinen Schaden dargelegt, der über den bereits erstatteten Wiederbeschaffungswert hinausgeht.

Insbesondere kann der Ablösebetrag, der nach den obigen Darlegungen keinen "Haftungsschaden" darstellt, nicht unter dem Blickpunkt des Schadens für entgangene Sachnutzung geltend gemacht werden. Der Senat hält an der den schon eingangs erwähnten Senatsurteilen vom 13. Juli 1976, 23. November 1976 und 23. Oktober 1990 (jeweils aaO) zugrundeliegenden Auffassung fest, dass der Wert der Sachnutzung eines geleasten Fahrzeugs dessen Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt. Die Revision beruft sich für ihre abweichende Auffassung auf die Ausführungen von Köndgen (AcP 177 (1977), 1, 17; kritisch hierzu Reinking, ZIP 1984, 1319, 1321 sowie Martinek, Moderne Vertragstypen, Bd. 1, Leasing und Factoring, S. 213), wonach der Wert der vereitelten Nutzung an den realen wirtschaftlichen Aufwendungen des Leasingnehmers zu messen sei, welche dieser zur Erlangung der Nutzungsmöglichkeit machen müsse. Aus dieser Anknüpfung an den Tauschwert soll sich nach Auffassung der Revision ergeben, dass der Nutzungsschaden durch die vom Leasinggeber noch zu erbringende Restzahlung bestimmt werde. Dieser Auffassung vermag der Senat nicht zu folgen. Die Revision knüpft dabei in Wirklichkeit an den Finanzierungsaufwand an, zu dem sich der Geschädigte seinerzeit entschlossen hat, um die Nutzung des später beschädigten Leasingobjekts zu erlangen. Eine solche Anknüpfung der Schadensbetrachtung an die Vermögensentschließung des Geschädigten bei Abschluss des Leasingvertrags statt an die Beschädigung des Leasingobjekts würde den Bezugspunkt für die Einstandspflicht des Schädigers aus dem Auge verlieren. Für die Bewertung der Sachnutzung ist vielmehr nach dem für das Schadensersatzrecht maßgeblichen Grundgedanken des § 249 BGB - Herstellung des ohne das Schadensereignis bestehenden Zustandes - der Kauf- bzw. Wiederbeschaffungswert der maßgebliche Anknüpfungspunkt, weil der Geschädigte eben für den Entzug der Sachnutzung entschädigt werden soll, während die wegen steuerlicher und anderer betrieblicher Belange gewählte Finanzierungsart, etwa durch Leasing, für die Bestimmung des Sachwerts grundsätzlich ungeeignet ist. Insbesondere kann der Aufwand, den der Leasingnehmer bei der Ausgestaltung des Leasingvertrages - etwa zur Erlangung steuerlicher Vorteile - macht, nicht zum Maßstab einer schadensrechtlichen Beurteilung gemacht werden.

Für die Anknüpfung des Werts der Sachnutzung an den Wiederbeschaffungswert spricht vor allem, dass der Leasingnehmer mit einem über die Ersatzleistung beschafften gleichwertigen Fahrzeug die Sachnutzung in gleicher Weise wie vor dem Unfall fortsetzen kann. Wirtschaftlich spielt es für ihn keine Rolle, wenn sich, wie im Streitfall, der Leasinggeber statt zur Fortsetzung des Leasingvertrags mit einem Ersatzfahrzeug nunmehr zur Abwicklung entschließt. Die wirtschaftliche Bedeutung des Leasinggeschäfts für den Leasingnehmer liegt darin, dass der Leasinggeber ihm die Nutzung des Leasingobjekts vorfinanziert und der Leasingnehmer unter Erzielung betriebswirtschaftlicher, bilanzmäßiger und steuerlicher Vorteile ihm dafür den Finanzierungsaufwand einschließlich eines Gewinnes in der Gestalt von Mietsonderzahlungen, Leasingraten und eines am Restwert ausgerichteten Ausgleichs zurückzahlt. Was die Sachnutzung angeht, so erleidet der Leasingnehmer keinen Nachteil, wenn diese künftig vom Schädiger statt vom Leasinggeber (voll-)finanziert wird.

2. Das schließt freilich vom Schädiger zu ersetzende weitere Schadensfolgen für den Leasingnehmer aus der entgangenen Sachnutzung nicht aus (Senatsurteil vom 23. Oktober 1990, aaO, 319). Die im Schrifttum gegen die Rechtsprechung des Senats zum Wert der Sachnutzung erhobenen Bedenken (Canaris, aaO, Rdn. 1804; Dörner, VersR 1978, 884, 893; Graf v. Westphalen, Der Leasingvertrag, Rdn. 359), die sich aus den Besonderheiten des Leasinggeschäfts ergeben sollen, lassen unberücksichtigt, dass diesen Besonderheiten durch eine den Grundsätzen des Schadensausgleichs nach § 249 BGB entsprechende Ausgestaltung des Schadensersatzanspruchs hinreichend Rechnung getragen werden kann, ohne dass der Schädiger in einer dem Schadensersatzrecht fremden Weise durch die Leasingraten mit demjenigen Aufwand belastet wird, den der geschädigte Leasingnehmer zur Erlangung besonderer (etwa betrieblicher und steuerlicher) Vorteile gemacht hat.

Neben dem durch die vorzeitige Fälligstellung denkbaren "Haftungsschaden", der schon oben erörtert wurde, ist insoweit auch ein Folgeschaden denkbar, der sich aus dem Wegfall oder einer Schmälerung der mit dem Leasinggeschäft typischerweise verbundenen steuerlichen Vorteile im Einzelfall ergeben kann. Hierfür hat die Klägerin jedoch nichts vorgetragen.

Ferner ist ein Anspruch auf Ersatz des entgangenen Gewinns für den Zeitraum bis zur Wiederbeschaffung eines Ersatzfahrzeugs bzw. auf Ersatz des Aufwands für die vorübergehende Anmietung eines Ersatzfahrzeugs denkbar, falls die sofortige Wiederbeschaffung nicht möglich ist. Auch für einen solchen Schaden hat die Klägerin nichts vorgetragen.

3. Soweit sie stattdessen hilfsweise die Kosten für einen Leasingvertrag geltend macht, den sie einige Monate später über ein anderes Fahrzeug abgeschlossen habe, ergibt sich auch hieraus kein Schadensersatzanspruch. Der Senat hat im Urteil vom 23. Oktober 1990 (aaO, S. 319) unter Hinweis auf Dörner (VersR 1978, 884, 893) erwogen, ob ein Leasingnehmer nach Beschädigung des Leasingfahrzeugs bei Abschluss eines neuen Leasingvertrags über ein anderes Fahrzeug Anspruch auf Ersatz der Kosten haben könnte, die erforderlich gewesen wären, um ein gleichwertiges Fahrzeug für den Rest der ursprünglich vorgesehenen Vertragsdauer zu leasen. Diese Frage konnte in der genannten Entscheidung offenbleiben, weil derartige Kosten nicht geltend gemacht worden waren. Die nunmehr gebotene Prüfung führt dazu, einen derartigen Ersatzanspruch zu verneinen. Die oben dargelegten Schadensersatzansprüche decken nämlich das zu entschädigende Interesse des Leasingnehmers am Entzug des Leasingfahrzeugs in vollem Umfang ab, so dass bereits hierdurch der Zustand wie vor dem Schadensereignis in wirtschaftlicher Hinsicht wiederhergestellt ist (BGHZ 30, 29, 31; 40, 345, 347; Senatsurteil vom 6. November 1973 - VI ZR 27/73 - VersR 1974, 90, insoweit nicht in BGHZ 61, 346 ff.). Herstellung der Sachnutzung auf dem Weg über ein Leasing, verbunden mit dessen Aufwand für die Kreditierung der Beschaffungskosten und der sich hieran ausrichtenden Gewinnzusage für den Leasinggeber, kann der geschädigte Leasingnehmer bei dieser Sachlage nicht verlangen, weil seinem Herstellungsinteresse auf wirtschaftlichere Weise genügt werden kann.

Es kann deshalb dahinstehen, ob das Berufungsgericht zu Recht die Gleichwertigkeit des ersatzweise geleasten Fahrzeugs verneint hat, weil die Kosten des zweiten Leasingvertrages aus den dargelegten Gründen ohnehin nicht erstattungsfähig sind.



Datenschutz    Impressum