Das Verkehrslexikon

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VGH Kassel Beschluss vom 09.11.2001 - 2 TG 3571/00 - Anordnung einer MPU nur, wenn der Betroffene wegen Alkoholismus Fahren und Konsum nicht hinreichend trennen kann

VGH Kassel v. 09.11.2001: Anordnung einer MPU nur, wenn der Betroffene wegen Alkoholismus Fahren und Konsum nicht hinreichend trennen kann


Der VGH Kassel (Beschluss vom 09.11.2001 - 2 TG 3571/00) hat entschieden:
§ 13 Abs 1 Nr 2 FeV lässt die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung der Fahreignung auch in den Fällen der Nrn 2a, zweite Alternative und 2e - wie in den Fällen der Nrn 2b, 2c und 2d - nur zu, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Kraftfahrer wegen Alkoholmissbrauchs nicht hinreichend klar zwischen Alkoholkonsum und Fahren trennen kann. Eine Alkoholauffälligkeit gibt daher nur Anlass für eine Anordnung nach § 13 Abs 1 Nr 2 FeV, wenn sie in einem Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr steht.


Siehe auch Stichwörter zum Thema medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU)


Der Beschluss entspricht auch der Rechtsprechung des OVG des Saarlandes ZfSch 2001, 92 ff. (Beschl. v. 18.09.2000 - 9 W 5/00).

Entgegengesetzter Ansicht ist der VGH Baden-Württemberg NZV 2002, 580 ff. = VRS 103, 224 ff. = Blutalkohol 40, 245 ff. (Beschl. v. 24.06.2002 - 10 S 985/02).