Das Verkehrslexikon

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BGH Urteil vom 03.11.1981 - VI ZR 234/80 - Zu den Grundsätzen, nach denen bei der Neuwagenabrechnung im Ausnahmefall eine gewisse Überschreitung der 1.000-km-Grenze zulässig ist

BGH v. 03.11.1981: Zu den Grundsätzen, nach denen bei der Neuwagenabrechnung im Ausnahmefall eine gewisse Überschreitung der 1.000-km-Grenze zulässig ist


Der BGH (Urteil vom 03.11.1981 - VI ZR 234/80) hat entschieden:
Die in der Rechtsprechung überwiegende Übung, dem Eigentümer eines erheblich beschädigten Pkw eine Schadensberechnung "auf Neuwagenbasis" nur bis zu einer Fahrleistung von 1000 km zu gestatten, ist als Faustregel zu billigen.

Zu den Grundsätzen, nach denen im Ausnahmefall eine gewisse Überschreitung dieser Grenze zulässig erscheinen kann.


Siehe auch Ersatzanspruch auf Neuwagenbasis


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Dem Berufungsgericht kann aber nicht gefolgt werden, sofern es eine Abrechnung auf Neuwagenbasis bei einer Fahrleistung von mehr als 1000 km ausnahmslos versagen will. ...

Daraus folgt zunächst, dass der "Schmelz der Neuwertigkeit" soweit er nicht nur individuellen Emotionen, sondern einer wirtschaftlichen Verkehrsanschauung entspricht, auch den erwähnten Ausnahmefällen nach äußerstenfalls einer Fahrleistung von 3000 km oder eine Gebrauchsdauer von etwa einem Monat nicht mehr besonders zu Buche schlagen kann.

Auch der Zulassung solcher Ausnahmefälle muss allerdings eine ziemlich enge Grenze gesetzt sein. Sie ergibt sich ... aus der Verkehrsanschauung und dem Wesen des Schadensersatzes unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 242 BGB.

Jenseits dieser Grenze kann sich eine Unzumutbarkeit der Weiterbenutzung durch den Geschädigten allenfalls aus konkreten technischen oder ästhetischen Mängeln ergeben, die durch eine Reparatur nicht beseitigt werden können. ...

Bei einer Laufleistung zwischen 1000 und 3000 km kann nur beim Vorliegen besonderer Umstände eine Abrechnung auf Neuwagenbasis in Betracht kommen. Voraussetzung ist hier, dass bei objektiver Beurteilung der frühere Zustand durch die Reparatur auch nicht annähernd wiederhergestellt werden kann. Dies wird vor allem dann der Fall sein, wenn entweder

  1. Teile beschädigt worden sind, die für die Sicherheit des Fahrzeugs von Bedeutung sind und trotz Reparatur ein Unsicherheitsfaktor verbleibt;

  2. nach durchgeführter Reparatur erhebliche Schönheitsfehler am Pkw zurückbleiben (verzogene oder nicht mehr schließende Türen bzw. Kofferraum- oder Motorhaubendeckel, sichtbare Schweißnähte, Verformungen bestimmter Fahrzeugteile usw.) oder

  3. eine Beschädigung stattgefunden hat, welche die Garantieansprüche des Eigentümers zumindest beweismäßig gefährden kann ... und der Haftpflichtversicherer des Schädigers nicht alsbald nach dem Unfall verbindlich seine Einstandspflicht für einen solchen Fall anerkennt.
..."