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BGH Urteil vom 09.11.2005 - IV ZR 146/04 - Zur Frage der eingeschränkten Steuerungsfähigkeit bei der Begehung von Obliegenheitsverletzungen und zur Addition der Regressbeträge bei der Verursachung mehrerer Versicherungsfälle

BGH v. 09.11.2005: Ausführliches Urteil zur Frage der eingeschränkten Steuerungsfähigkeit bei der Begehung von Obliegenheitsverletzungen und zur Addition der Regressbeträge bei der Verursachung mehrerer Versicherungsfälle


Der BGH (Urteil vom 09.11.2005 - IV ZR 146/04) hat entschieden:
  1. Für die Frage, ob der Versicherungsnehmer in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung seine Aufklärungsobliegenheit gemäß § 7 AKB vorsätzlich verletzt hat, hat die Frage einer lediglich eingeschränkten Steuerungsfähigkeit keine Bedeutung. Solange er nicht den Zustand einer Zurechnungsunfähigkeit im Sinne von § 827 BGB erreicht, ein Ausschluss der Wahrnehmungsfähigkeit oder der freien Willensbestimmung also noch nicht eingetreten ist, bleibt vorsätzliches Handeln möglich.

  2. Werden vom Versicherungsnehmer zu unterschiedlichen Zeitpunkten Rechtsgüter unterschiedlicher Personen geschädigt, so liegen grundsätzlich mehrere Versicherungsfälle vor, für die den Versicherer jeweils neu die Obliegenheit aus § 7 I Abs. 2 Satz 3 AKB trifft, umfassend an der Aufklärung des Geschehens mitzuwirken.

  3. Verursacht der Versicherungsnehmer nacheinander mehrere Versicherungsfälle und verletzt er dabei jeweils seine Aufklärungsobliegenheit, so wird der Versicherer für jeden Versicherungsfall leistungsfrei, wobei seine Leistungsfreiheit jeweils auf die in § 6 Abs. 1 und 3 KfzPflVV genannten Höchstbeträge begrenzt ist.

Siehe auch Obliegenheitsverletzungen / Leistungsfreiheit und Regress der Kfz-Versicherung


Zum Sachverhalt: Am Abend des 6. April 2001 verursachte der Kläger, der am selben Tag aus einer mehrwöchigen stationären psychotherapeutischen Behandlung entlassen worden war, als Führer seines bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw zwei Unfälle. Zunächst stieß er gegen 20.30 Uhr in H. und sodann gegen 21.00 Uhr in V. jeweils gegen am Fahrbahnrand abgestellte Fahrzeuge, wobei er die Unfallorte in beiden Fällen umgehend verließ und seine Fahrt fortsetzte. Etwa zwei Stunden nach dem zweiten Unfall wurde der Kläger stark alkoholisiert und schlafend in seinem am Fahrbahnrand abgestellten Fahrzeug aufgefunden. Zu seiner Alkoholisierung gab er an, er habe erst nach Beendigung seiner Fahrt Alkohol zu sich genommen.

Die Beklagte hat die vom Kläger verursachten Schäden an den beiden betroffenen Fahrzeugen mit 3.199,78 € und 2.949,47 € reguliert und nimmt den Kläger im vorliegenden Rechtsstreit wegen dieser Beträge (zusammen 6.149,25 €) widerklagend in Regress.

Der Kläger hat zunächst die Feststellung begehrt, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, die vorgenannten Beträge von ihm zurückzufordern. Er meint, mit dem jeweils unerlaubten Entfernen vom Unfallort nicht zugleich seine Aufklärungsobliegenheit aus § 7 I Abs. 2 der dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) verletzt zu haben, vielmehr sei er seiner vertraglichen Aufklärungspflicht unverzüglich durch eine entsprechende Schadensmeldung nachgekommen. Weiter habe er zum Zeitpunkt beider Unfälle in einer akuten persönlichen Belastungssituation gestanden und sei deshalb vermindert schuldfähig im Sinne des § 21 StGB gewesen. Selbst wenn man aber annehme, er habe Obliegenheiten schuldhaft verletzt, sei die Leistungsfreiheit der Beklagten hier auf einen Betrag von insgesamt maximal 5.112,92 € begrenzt. Allenfalls in dieser Höhe könne die Beklagte bei ihm Regress nehmen.

Das Landgericht hat die Feststellungsklage als unzulässig abgewiesen und der Widerklage in vollem Umfang stattgegeben. Auf die nur gegen die letztgenannte Verurteilung gerichtete Berufung hat das Berufungsgericht den Kläger unter Abweisung der Widerklage im Übrigen zur Zahlung von 5.112,92 € verurteilt.

Die Revision des Klägers blieb erfolglos.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... 1. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, der Kläger habe dadurch, dass er nach beiden Unfällen jeweils den objektiven und subjektiven Straftatbestand des § 142 StGB erfüllt hat, zugleich die ihm nach § 7 I Abs. 2 Satz 3 AKB auferlegte Obliegenheit verletzt, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes (des Versicherungsfalls) dienlich sein kann (vgl. dazu BGH, Urteil vom 1. Dezember 1999 IV ZR 71/99 VersR 2000, 222 unter II m.w.N.).

2. Das zieht die Revision auch nicht in Zweifel.

a) Sie meint allerdings, die Beklagte könne sich mit Blick auf das zweimalige unerlaubte Entfernen vom Unfallort deshalb nicht auf Leistungsfreiheit berufen, weil eine krankhafte seelische Störung die Steuerungsfähigkeit des Klägers zur Unfallzeit erheblich beeinträchtigt habe, der Kläger also vermindert schuldfähig im Sinne des § 21 StGB gewesen sei. Nach der vom Bundesgerichtshof für folgenlose Obliegenheitsverletzungen entwickelten Relevanzrechtsprechung (vgl. dazu u.a. BGHZ 53, 160, 164; BGH, Urteil vom 24. Juni 1981 IVa ZR 133/80 VersR 1982, 182 ff. m.w.N.) habe die Leistungsfreiheit des Versicherers zur Voraussetzung, dass dem Versicherungsnehmer ein erhebliches Verschulden vorzuwerfen sei. Auch wenn die im Jahre 1975 eingeführte Neufassung des § 7 V AKB anstelle eines erheblichen Verschuldens des Versicherungsnehmers Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit für die Leistungsfreiheit des Versicherers genügen lasse, zwinge das Gebot von Treu und Glauben hier dazu, die verminderte Schuldfähigkeit des Versicherungsnehmers mit der Folge zu berücksichtigen, dass sich der Versicherer nicht auf Leistungsfreiheit berufen könne. Das ergebe sich auch aus der Wertung des § 6 Abs. 3 KfzPflVV. Wenn dort als Folge einer besonders schwerwiegenden vorsätzlich begangenen Verletzung der Haftungsfreibetrag des Versicherers gegenüber der Sanktion für normal vorsätzliches Verhalten (§ 6 Abs. 1 KfzPflVV) verdoppelt werde, müsse umgekehrt die Leistungsfreiheit entfallen, wenn das Verschulden des Versicherungsnehmers infolge verminderter Schuldfähigkeit deutlich hinter dem Normalfall einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Obliegenheitsverletzung zurückbleibe.

b) Dem folgt der Senat nicht.

aa) Er hat bereits in der Entscheidung BGHZ 84, 84, 87 anerkannt, dass die Versicherer mit der zum 1. Januar 1975 eingeführten Neufassung des § 7 V AKB der früher zur vorangegangenen Fassung des § 7 V AKB (BGHZ 53, 160, 164) entwickelten Relevanzrechtsprechung ausreichend Rechnung getragen haben. Soweit die Neufassung des § 7 V AKB für die Leistungsfreiheit des Versicherers Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit genügen lässt, verbietet sich ein isolierter ergänzender Rückgriff auf die erhöhten Verschuldensanforderungen der früheren Relevanzrechtsprechung. Diese fußte auf der Erwägung, die völlige Leistungsfreiheit des Versicherers nach dem so genannten "Alles-oder-Nichts-Prinzip" (§ 7 V Satz 1 AKB in der vor 1975 geltenden Fassung) sei eine zu harte "Strafe" für den Versicherungsnehmer, wenn sie ihn ohne Rücksicht darauf treffe, ob dem Versicherer durch eine Obliegenheitsverletzung überhaupt Nachteile entstanden seien (vgl. dazu BGHZ 84, 84, 87). Vor diesem Hintergrund wurde im Rahmen einer Härtekorrektur unter anderem ein erhebliches Verschulden des Versicherungsnehmers als Voraussetzung der völligen Leistungsfreiheit gefordert. Mit Einführung der an die Regelungen der §§ 5 Abs. 3 und 6 Abs. 1 und 3 KfzPflVV angebundenen Höchstbeträge für die Leistungsfreiheit in § 7 V Abs. 2 und 3 AKB ist die Drohung vollständiger Leistungsfreiheit des Versicherers für den Versicherungsnehmer gerade in Fällen hoher Schäden weitgehend abgemildert.

bb) Für die Frage, ob der Kläger seine Aufklärungsobliegenheit gemäß § 7 V AKB vorsätzlich verletzt hat, hat die Frage einer lediglich eingeschränkten Steuerungsfähigkeit keine Bedeutung. Vorsatz bedeutet das Wollen einer Tatbestandsverwirklichung bei gleichzeitigem Wissen um die Tatumstände. Solange ein Täter nicht den Zustand einer Zurechnungsunfähigkeit im Sinne von § 827 BGB erreicht, ein Ausschluß der Wahrnehmungsfähigkeit oder der freien Willensbestimmung also noch nicht eingetreten ist, bleibt vorsätzliches Handeln möglich (vgl. dazu BGH, Urteile vom 22. November 1962 II ZR 79/60 VersR 1963, 79 unter I 2 und 4; vom 17. November 1966 II ZR 156/64 VersR 1967, 125 unter IV 2 m.w.N.; Sprau in Palandt, BGB, 64. Aufl. § 827 Rdn. 2). Das gilt, wie ein Vergleich der §§ 20 und 21 StGB zeigt, im Übrigen auch im Strafrecht, wo eine nur verminderte Schuldfähigkeit die vorsätzliche Begehung einer Straftat nicht ausschließt, sondern lediglich im Rahmen der Sanktionshöhe Berücksichtigung findet. Bei Anwendung des § 7 V AKB kann, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, eine Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Versicherungsnehmers nur bei Prüfung der Frage einer besonders schwerwiegenden Obliegenheitsverletzung im Sinne des Absatzes 2 der Klausel (bzw. des § 6 Abs. 3 KfzPflVV) berücksichtigt werden.

3. Zu Recht hat das Berufungsgericht schließlich angenommen, die vom Kläger verursachten beiden Unfälle stellten jeweils selbständige Versicherungsfälle dar, für die die Beklagte wegen der vom Kläger in beiden Fällen verletzten Aufklärungsobliegenheit jeweils bis zu den in § 6 Abs. 1 KfzPflVV genannten Höchstbeträgen leistungsfrei und der Kläger ihr gegenüber dementsprechend gemäß § 3 Nr. 9 PflVG regresspflichtig geworden ist.

a) § 7 I Abs. 1 AKB definiert den bedingungsgemäßen Versicherungsfall als das Ereignis, das einen unter die Versicherung fallenden Schaden verursacht oder bei der Haftpflichtversicherung Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer zur Folge haben könnte. In § 7 V Abs. 1 und 2 AKB wird daran anknüpfend die Regelung des § 6 KfzPflVV übernommen, der in seinem Absatz 1 bestimmt, dass die Leistungsfreiheit des Versicherers wegen einer nach Eintritt "des Versicherungsfalls" vorsätzlich oder grob fahrlässig begangenen Obliegenheitsverletzung im Regelfall beschränkt ist. Damit wird deutlich ausgedrückt, dass die mit dem Höchstbetrag bewirkte Sperrwirkung für die Leistungsfreiheit jeweils nur für die Abwicklung eines Versicherungsfalls im Sinne der vorangestellten Definition des § 7 I Abs. 1 AKB gelten soll. Das gilt insbesondere auch mit Blick auf die Aufklärungsobliegenheit des Versicherungsnehmers. Denn jeder Versicherungsfall hat zur Folge, dass den Versicherungsnehmer die Obliegenheit trifft, umfassend an der Aufklärung des Geschehens mitzuwirken (§ 7 I Abs. 2 Satz 3 AKB). Leistet der Versicherungsnehmer diese gebotene Aufklärung nicht, so wird der Versicherer leistungsfrei, gleichviel, ob der Versicherungsnehmer seine Aufklärungsobliegenheit durch eine oder mehrere Handlungen verletzt. Für jeden Versicherungsfall treten Leistungsfreiheit und die Leistungsbegrenzung des § 7 V Abs. 2 AKB/§ 6 Abs. 1 KfzPflVV nur einmal ein. Verursacht er hingegen weitere selbständige Versicherungsfälle und verletzt er auch nach diesen vorsätzlich oder grob fahrlässig Obliegenheiten, so wird der Versicherer hinsichtlich dieser weiteren Versicherungsfälle gegenüber dem Versicherungsnehmer erneut leistungsfrei und ist seine Leistungsfreiheit erneut auf die in § 6 KfzPflVV genannten Höchstbeträge begrenzt.

b) Es geht im vorliegenden Fall deshalb nicht um die in der Rechtsprechung bereits umfangreich erörterte Frage, ob die Höchstbeträge für die Leistungsfreiheit des Versicherers aus § 5 Abs. 3 und § 6 KfzPflVV zu Lasten des Versicherungsnehmers zu addieren sind, wenn der Versicherungsnehmer sowohl vor als auch nach einem Versicherungsfall Obliegenheiten verletzt hat, etwa durch eine zu einem Unfall führende Trunkenheitsfahrt mit anschließender Unfallflucht (vgl. dazu BGH, Urteil vom 14. September 2005 IV ZR 216/04; OLG Düsseldorf VersR 2004, 1129; OLG Saarbrücken ZfS 2003, 501; Schleswig-Holsteinisches OLG VersR 2003, 637 f.; OLG Köln NJW-RR 2003, 249 f.; OLG Hamm VersR 2000, 843 f.). Hier ist vielmehr zu entscheiden, nach welchen Maßstäben sich ein einzelner Versicherungsfall von mehreren Versicherungsfällen unterscheidet, denn danach bestimmt sich nicht nur der Umfang der Leistungspflicht des Versicherers nach § 10 Abs. 6 AKB, sondern zugleich auch die Leistungsfreiheit nach § 7 V AKB.

c) Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass mehrere Versicherungsfälle vorliegen, wenn zu unterschiedlichen Zeitpunkten Rechtsgüter unterschiedlicher Personen geschädigt werden. Anderes kann allenfalls dann gelten, wenn sich die einzelnen Schadensereignisse als Teil eines einheitlichen Vorgangs oder eines einheitlichen Geschehensablaufs darstellen (vgl. dazu Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung 17. Aufl. § 7 AKB Rdn. 7, § 10 AKB Rdn. 111). Ob ein solcher angenommen werden kann, ist nach der Verkehrsauffassung bei natürlicher Betrachtungsweise zu entscheiden.

d) Anders als die Revision meint, erweisen sich die beiden vom Kläger verursachten Unfälle bei Anlegung dieser Maßstäbe als selbständige Versicherungsfälle. Beide sind im Abstand von etwa einer halben Stunde in verschiedenen Ortschaften geschehen und stehen damit weder in einem engen zeitlichen, noch in einem engen räumlichen Zusammenhang. ..."



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