Das Verkehrslexikon

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Landgericht Berlin Urteil vom 16.07.1990 - 58 S 69/90 - Zur Anordnung des persönlichen Erscheinens des gegnerischen Unfallfahrers

LG Berlin v. 16.07.1990: Zur Anordnung des persönlichen Erscheinens des gegnerischen Unfallfahrers


Das Landgericht Berlin (Urteil vom 16.07.1990 - 58 S 69/90) hat entschieden:
Bei Verkehrsunfällen, bei denen die Unfallbeteiligten als Fahrzeughalter oder Fahrzeugführer zugleich Parteien des Rechtsstreits sind und neutrale Zeugen nicht zur Verfügung stehen oder bei denen lediglich der einen Partei der Fahrer oder Beifahrer als Zeuge zur Verfügung steht, muss das Gericht nach § 141 ZPO das persönliche Erscheinen des anderen unfallbeteiligten Fahrers anordnen, um zu einer von dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung gedeckten Entscheidung über die Richtigkeit der einen oder der anderen Unfallversion gelangen zu können.


Siehe auch Parteivernehmung und Stichwörter zum Thema Beweisprobleme


Das führt natürlich dazu, dass dann, wenn die eine Seite einen Beifahrer als Zeugen aufbietet, während die andere Partei unterstützt vom Fahrzeugführer das Gegenteil bekundet, wiederum Aussage gegen Aussage steht und somit zugunsten der beweispflichtigen Partei trotz des Beifahrers im Grunde wieder nichts bewiesen ist.