Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Die bevorrechtigten und nicht bevorrechtigten Positionen bei der Anwendung des Quotenvorrechts "Im Rahmen der Abrechnung muss hinsichtlich jeder einzelnen Schadensposition geprüft werden, inwieweit es sich um einen sog. deckungsgleichen Schaden handelt, also bei Kfz.-Unfällen, inwieweit eine Schadensposition dem sog. unmittelbaren Sachschaden zuzurechnen ist (dann handelt es sich um eine sog. bevorrechtigte Schadensposition)">

Die bevorrechtigten und nicht bevorrechtigten Positionen bei der Anwendung des Quotenvorrechts


Siehe auch Quotenvorrecht und Stichwörter zum Thema Kfz-Versicherung




Im Rahmen der Abrechnung muss hinsichtlich jeder einzelnen Schadensposition geprüft werden, inwieweit es sich um einen sog. deckungsgleichen Schaden handelt, also bei Kfz.-Unfällen, inwieweit eine Schadensposition dem sog. unmittelbaren Sachschaden zuzurechnen ist (dann handelt es sich um eine sog. bevorrechtigte Schadensposition) oder nicht (dann liegt ein nicht bevorrechtigter Sachfolgeschaden oder ein sonstiger nicht bevorrechtigter Vermögensschaden vor).

Zu den bevorrechtigten Positionen gehören (vgl. insoweit BGH VersR 1982, 283; BGH VersR 1982, 383; BGH VersR 1985, 441; LG Aachen VersR 1988, 1151; OLG Hamm NZV 1993, 477):
  • die Vollkasko-Selbstbeteiligung
  • die Sachverständigenkosten
  • die Wertminderung
  • die Abschleppkosten
  • die Ab- und Anmeldekosten (Zulassungskosten)
  • die Umbau- bzw. Umrüstungskosten.
Nicht bevorrechtigt (und daher entsprechend der Quote abzurechnen) sind:
  • die Mietwagenkosten
  • der Nutzungsausfall
  • die Unkostenpauschale.

Siehe auch OLG Celle (Urteil vom 03.02.2011 - 5 U 171/10):
  1. Prämiennachteile, die einem Geschädigten nach einem Verkehrsunfall durch die Inanspruchnahme der Versicherungsleistungen aus einem Kaskoversicherungsvertrag entstehen, sind keine kongruente Schadensposition, auf deren Erstattung die Versicherungsleistung gerichtet ist. Sie nehmen am sog. Quotenvorrecht des versicherten Geschädigten nicht teil.

  2. Kosten eines Kfz-Sachverständigen für die Schätzung der nötigen Wiederherstellungskosten dienen der Wiederinstandsetzung und damit der Wiederherstellung des früheren Zustands. Somit gelten sie im Verhältnis zum Schädiger als kongruente Schadenspositionen, selbst wenn der Versicherungsnehmer im Innenverhältnis zur Versicherung die Kosten für das Schadensgutachten selbst tragen muss.

  3. Vorgerichtlich beim Geschädigten angefallene Anwaltskosten nehmen am Quotenvorrecht nicht teil, wenn sie nur durch Inanspruchnahme des Unfallgegners und nicht der Kaskoversicherung entstanden sind.



Datenschutz    Impressum