Das Verkehrslexikon

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OLG Celle Urteil vom 08.08.2006 - 14 U 36/06 - Das Quotenvorrecht bezieht sich nur auf den unmittelbaren Schaden des Versicherungsnehmers

OLG Celle v. 08.08.2006: Das Quotenvorrecht bezieht sich nur auf den unmittelbaren Schaden des Versicherungsnehmers


Das OLG Celle (Urteil vom 08.08.2006 - 14 U 36/06) hat entschieden:
Das Quotenvorrecht des Versicherungsnehmers bezieht sich nur auf den unmittelbaren Sachschaden und nicht auf die Sachfolgeschäden (vgl. BGHZ 82, 338). Zu den unmittelbaren Sachschäden, die gem. § 67 VVG übergangsfähig sind, gehört auch die Wertminderung, die ein Pkw durch einen Unfall erfährt, weil sie dem Pkw unmittelbar anhaftet und auch bei vollständiger und fachgerechter Reparatur nicht mehr zu beseitigen ist („Unfallwagen“).


Siehe auch Wertminderung und Schadenspositionen


Aus den Entscheidungsgründen:

"... nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. schon MDR 1958, 329 und vor allem BGHZ 82, 338 = NJW 1982, 827) bezieht sich das Quotenvorrecht nur auf den unmittelbaren Sachschaden und nicht die Sachfolgeschäden, so dass nur hinsichtlich dieses eigentlichen Sachschadens ein gesetzlicher Forderungsübergang in Betracht kommt. In diesem Rahmen kommt es allerdings nicht entscheidend darauf an, welche Schäden der Versicherer nach dem Versicherungsvertrag und den diesen ergänzenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung tatsächlich erstattet hat oder zu erstatten verpflichtet ist. Maßgeblich ist nur, ob der in Betracht kommende Schaden unmittelbar die Substanz des betroffenen Fahrzeugs berührt, dessen Wert mindert, oder in der Notwendigkeit besteht, Geldmittel zur Beseitigung der Beschädigung im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB aufzuwenden. In diesem Sinne stellt der durch den Unfall verursachte und auch trotz völliger Beseitigung aller technischen und ästhetischen Schäden nicht zu vermeidende sog. „merkantile Minderwert“ einen unmittelbaren Schaden an der von der Kaskoversicherung erfassten Substanz des versicherten Objekts dar, weil der „Unfallwagen“ durch den Unfall eine nicht mehr zu beseitigende Eigenschaft erlangt hat, die die Wertbemessung dauernd negativ beeinflusst und somit einen objektivierbaren Schaden darstellt, auch wenn dieser evtl. erst später im Rahmen einer Verwertung spürbar wird (vgl. BGH a. a. O.).

Dementsprechend war hier die Wertminderung von 750 EUR neben den Reparaturkosten in den von der Vollkaskoversicherung des Klägers erfassten Gesamtschaden mit aufzunehmen. ..."