Das Verkehrslexikon

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Wertminderung / merkantiler Minderwert - Unfallfahrzeug - Mindererlös auf dem Gebrauchtwagenmarkt

Wertminderung / merkantiler Minderwert




Gliederung:


-   Einleitung
-   Allgemeines
-   Fiktive Schadensabrechnung
-   Gewerbefahrzeug /Nutzfahrzeuge
-   Luxusfahrzeuge
-   Alter, Fahrzeugzustand, KM-Leistung
-   Oldtimer

-   Quotenvorrecht / Differenztheorie
-   Bagatellschäden
-   Integritätsinteresse - 130-%-Grenze
-   Fahrzeugvorschäden

-   Auslandsunfälle



Einleitung:


Wenn nach fachmännischer Reparatur eines nicht totalgeschädigten Fahrzeugs Mängel zurückbleiben, die nicht im Wege der Nachbesserung beseitigt werden können, wird dadurch der Fahrzeugwert messbar gemindert. Dass eine solche technische Wertminderung eines Fahrzeugs als Schaden ersetzt werden muss, steht außer Zweifel.

Aber auch dann, wenn das reparierte Fahrzeug keinerlei seine Gebrauchstüchtigkeit beeinflussenden Mängel aufweist, hat vielfach allein die Tatsache, dass es bereits in einen Unfall verwickelt war, einen preismindernden Einfluss, wenn es später auf dem Gebrauchtwagenmarkt zum Verkauf angeboten wird. Dieser Abschlag, der sich bereits im Unfallzeitpunkt als spätere Vermögenseinbuße abzeichnet, stellt den sog. merkantilen Minderwert dar.


Diese Wertminderung hat der Schädiger dem Geschädigten alsbald und nicht erst im Verkaufsfall zu ersetzen.

Für die Berechnung des Minderwerts steht eine Vielzahl von teils sehr unterschiedlichen Berechnungsmethoden zur Verfügung.

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Allgemeines:


Einzelne Schadenspositionen in der Unfallregulierung

Wertminderung - Die verschiedenen Berechnungsmodelle einschließlich Marktrelevanz- und Faktorenmethode - MFM

OLG Stuttgart v. 19.11.1981:
Für die Berechnung des merkantilen Minderwerts von reparierten Unfallfahrzeugen bietet sich vor allem die Methode Halbgewachs an.

BGH v. 23.11.2004:
Grundsätzliche Ausführungen zur Wertminderung

OLG Frankfurt am Main v. 28.10.2005:
Selbst bei hohem Reparaturkostenaufwand ist ein merkantiler Minderwert eines beschädigten und fachgerecht reparierten Kraftfahrzeugs nicht anzunehmen, wenn der Schaden ein eigentlicher Verkehrsunfallschaden war und das betroffene Fahrzeugmodell sehr gesucht und wertstabil ist.

AG Oberhausen v. 08.11.2013:
Ein merkantiler Minderwert wird bei Vorliegen eines wirtschaftlichen Totalschadens grundsätzlich nicht ausgeglichen, da die wertmindernden Gesichtspunkte bereits in der Schadenberechnung enthalten sind.

LG Duisburg v. 17.04.2014:
Es besteht kein merkantiler Minderwert, wenn das Unfallfahrzeug unrepariert veräußert wird. Insoweit wird bereits bei der Preisbestimmung im Rahmen des Ankaufs der Reparaturaufwand und der merkantile Minderwert berücksichtigt.

LG Baden-Baden v. 08.05.2014:
Ein Privatgutachten kann den prozessualen Sachverständigenbeweis nur entbehrlich machen, wenn das Gericht das Gutachten für ausreichend erachtet, um die Beweisfrage zuverlässig zu beantworten und gemäß § 139 ZPO auf die Absicht zur Verwertung des Gutachtens hinweist.

AG Kiel v. 03.07.2014:
Die Berechnung des merkantilen Minderwerts eines Unfallfahrzeugs kann unter Berücksichtigung des Fahrzeugalters, der Laufleistung, des Allgemeinzustands des Pkws sowie des Schadensumfangs unter Berücksichtigung der Bruttoreparaturkosten erfolgen. Eines Einzelfallnachweises durch Sachverständigengutachen bedarf es nicht.

AG Pfaffenhofen v. 11.07.2014:
Der Festlegung des merkantilen Minderwertes eines Unfallfallfahrzeugs liegt grundsätzlich eine Schätzung der zukünftigen Schäden in Form der Einbuße beim Weiterverkauf des Unfallwagens zugrunde, so dass dem Gericht gemäß § 287 ZPO ein Entscheidungsermessen eröffnet ist. Danach lässt sich die Höhe des merkantilen Minderwerts regelmäßig nicht ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen nach einem festen Prozentsatz aus der Summe von Zeitwert und Reparaturkosten errechnen. Die ursprünglich für die Schätzung herangezogenen Schätzmethoden sind mittlerweile überholt. Insbesondere ist eine Schätzung nach der Methode Halbgewachs sowie nach der Methode Ruhkopf/Sahm nicht mehr zeitgemäß.

OLG Frankfurt am Main v. 21.04.2016:
Einer fundiert begründeten, auf der Grundlage der besonderen Einzelfallumstände getroffenen Schätzung des merkantilen Minderwerts durch einen Kfz- Sachverständigen ist gegenüber tabellarischen Berechnungsmethoden der Vorzug zu geben, da nur in diesem Fall sämtliche relevanten Kriterien wie Fahrleistung, Alter und Zustand des Unfallfahrzeugs, Art des Schadens, ggf. Vorschäden, Anzahl der Vorbesitzer und eventuelle Wertverbesserungen durch die Reparatur sowie die konjunkturelle Lage auf dem Automarkt jeweils mit dem für den Einzelfall maßgeblichen Gewicht angemessen berücksichtigt werden können.

AG Dresden v. 03.04.2017:
Die Bestimmung der Wertminderung gemäß § 287 ZPO unterliegt dem Ermessen der tatrichterlichen Überzeugungsbildung. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann die Methode Ruhkopf/Sahm eine brauchbare Bewertungsgrundlage abgeben (BGH, NJW 1980, 281, 282), wobei sich aber eine schematische Anwendung eines Schätzverfahrens verbietet (Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 21.09.2012 - 13 S 3/12, zitiert nach juris unter Rn 19). Dabei gebührt der Ermittlung des merkantilen Minderwerts durch einen eingeschalteten Sachverständigen, der den konkreten Schaden bewertet, gegenüber allgemeinen tabellarischen Berechnungsmethoden im Regelfall der Vorrang (Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 28.02.2013 - 4 U 406/11).

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Fiktive Schadensabrechnung:


BGH v. 03.10.1961:
Der sogenannte merkantile Minderwert eines unfallbeschädigten Kraftfahrzeugs ist dem Eigentümer auch dann zu erstatten, wenn er das Kraftfahrzeug weiter benutzt.

LG Memmingen v. 08.01.2019:
Der Schaden, der dadurch eintritt, dass das Fahrzeug - repariert oder nicht - mit der Eigenschaft als Unfallwagen behaftet ist, tritt im Zeitpunkt der Schädigung unmittelbar ein, d.h. ein auf Ersatz der merkantilen Minderwertes gerichteter Anspruch ist damit auch sofort fällig und besteht auch bei abstrakter Schadensabrechnung.

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Gewerbefahrzeug /Nutzfahrzeuge:


BGH v. 18.09.1979:
Grundsätzlich trifft zu, dass auch bei Nutzfahrzeugen, und zwar auch bei Lastwagen, nach einem Unfall ein merkantiler Minderwert eintreten, und dass der Geschädigte Erstattung dieses Schadens sogleich fordern kann. Das gilt jedenfalls dann, wenn für solche Fahrzeuge ein Gebrauchtwagenmarkt besteht.

OLG München v. 24.05.2012:
Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass auch bei Nutzfahrzeugen nach einem Unfall ein merkantiler Minderwert eintreten kann und dass der Geschädigte die Erstattung dieses Schadens fordern kann, sofern für solche Fahrzeuge ein Gebrauchtwagenmarkt besteht (BGH NJW 1980,281).

OLG Düsseldorf v. 07.02.2017:
Da das beschädigte Fahrzeug - ein Porsche 911 Turbo, Erstzulassung 2002, gelaufene 118.000 km - als Fahrschulfahrzeug genutzt wird, wird ihm auch ohne den Unfall ein größeres Misstrauen entgegengebracht, so dass eine merkantile Wertminderung aufgrund des Unfalls nicht in die Schadensberechnung einzusetzen ist.

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Luxusfahrzeuge:


OLG Köln v. 05.06.1992:
Bei der Berechnung des merkantilen Minderwertes eines unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges ist der Schätzung eines Sachverständigen, der das Fahrzeug begutachtet hat, der Vorrang vor tabellarischen Berechnungsmethoden zu geben. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um einen gesuchten Fahrzeugtyp der Luxusklasse handelt, der nach ordnungsgemäß behobenem Unfallschaden ohne nennenswerten Preisabschlag verkauft werden kann.

OLG Düsseldorf v. 18.02.2002:
Bei einem relativ neuen hochwertigen Pkw (hier: Mercedes Benz S 500) ist auch bei technisch einwandfreier Wiederherstellung unter Verwendung von Neuteilen bei rahmen- und karosseriebezogenen Richtarbeiten zur Rückverformung eines vorderen Längsträgers ein technischer Minderwert anzuerkennen.

AG Köln v. 18.11.2011:
Eine Wertminderung kann nur bei einer erheblichen Beschädigung des Fahrzeugs entstehen und nicht bei reinen Bagatellschäden. Denn verhältnismäßig kleine, unbedeutende und vollständig reparierte Vorschäden eines gebrauchten Kraftfahrzeuges sind für einen potentiellen Käufer kaum von Interesse. Diese gilt auch für Luxusfahrzeuge, wenn die Reparatur unbedeutender kleinerer Schäden nicht mindestens 10 % Neuwertes kostet.

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Alter, Fahrzeugzustand, KM-Leistung:


Wertminderung nur bei der Reparatur von tragenden Teilen

Keine Wertmindrung, wenn die Reparaturkosten unter 10 % des Wiederbeschaffungswerts liegen?

Wertminderung - keine WM, wenn Fahrzeug älter als 4 bis 5 Jahre oder mehr als 100.000 km

KG v. 13.01.1975:
Auch bei älteren Fahrzeugen ist ein merkantiler Minderwert möglich; die Methode Ruhkopf-Sahm ist nicht zwingend.

OLG Karlsruhe v. 25.01.1985:
Auch bei über 100.000 km kann eine Wertminderung gegeben sein, wenn Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs noch mindestens 40% des Listenpreises beträgt.

KG Berlin v. 05.05.1994:
In der Regel entfällt eine Wertminderung bei älteren Kraftfahrzeugen. Dies gilt bei Personenkraftwagen dann, wenn sie älter als fünf Jahres sind oder mehr als 100.000 km gefahren wurden.

BGH v. 23.11.2004:
Es bleibt weiterhin offen, bis zu welcher Grenze nach heutigen Maßstäben ein merkantiler Minderwert zuerkannt werden kann. Es ist jedenfalls aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter im Rahmen des ihm nach § 287 ZPO zustehenden Ermessens die Überzeugung bildet, bei einem 16 Jahre alten Fahrzeug mit einer Laufleistung von 164.000 km und einem Wiederbeschaffungswert von 2.100,00 € werde sich ein Unfallschaden, der zudem erkennbar nur nicht tragende Teile des Kraftfahrzeuges betroffen habe, nicht mehr wertmindernd auswirken.

OLG Oldenburg v. 01.03.2007:
Mit der technischen Entwicklung und der zunehmenden Langlebigkeit der Fahrzeuge hat sich die Bedeutung der Laufleistung für den Wert auf dem Gebrauchtwagenmarkt geändert. Auf eine starre Kilometergrenze kann nicht mehr abgestellt werden, sondern es muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob sich der Unfallschaden wertmindernd auswirkt. Der - marktgängige - Pkw der Klägerin war zurzeit des Unfalls trotz der hohen Laufleistung erst rund dreieinhalb Jahre alt. Der Unfallschaden, der unter anderem Richtarbeiten im Bereich des Bodenblechs erforderte, war bei einem späteren Verkauf offenbarungspflichtig. Unter diesen Umständen besteht ein Anspruch auf Ersatz des von einem Sachverständigen ermittelten merkantilen Minderwerts von 250,00 Euro.

AG Erkelenz v. 30.09.2008:
Auch bei Fahrzeugen, die älter als fünf Jahre sind, kann ein Anspruch auf Ersatz der merkantilen Wertminderung gegeben sein.

LG Berlin v. 25.06.2009:
Ausnahmsweise kann auch bei einem sehr alten Fahrzeug mit einer Laufleistung von über 180.000 km noch ein Anspruch auf Ersatz eines merkantilen Minderwerts gegeben sein.

LG Freiburg v. 18.07.2013:
Bei einem Alter des Fahrzeuges von 10 Jahren und einer Laufleistung von rund 270.000 km tritt bei einer Beschädigung auswechselbarer, nicht tragender Teile keine merkantile Wertminderung ein.

OLG Düsseldorf v. 26.06.2012:
Auch bei einem 6,5 Jahre alten Pkw mit einer Laufleistung von über 100.000 km ist ein merkantiler Minderwert in die Schadensberechnung einzubeziehen.

AG Hamburg v. 24.10.2013:
Berücksichtigt man die heutige hohe Lebenserwartung von Kraftfahrzeugen, insbesondere auch die Langlebigkeit eines Dieselmotors, sowie den immer noch beträchtlichen Wiederbeschaffungswert älterer Fahrzeuge, kann auch an einem Personenkraftwagen, der zum Unfallzeitpunkt bereits 7 Jahre alt war und eine Laufleistung von ca. 195.000 km hatte, ein merkantiler Minderwert eintreten (hier: 200 Euro).

AG Essen v. 14.10.2014:
Der durch einen Verkehrsunfall Geschädigte kann für ein nahezu 11 Jahre altes Fahrzeug mit einer Laufleistung von mehr als 100000 km grundsätzlich keinen Ersatz des merkantilen Minderwertes fordern, es sei denn, ein solcher Minderwert liegt tatsächlich vor.

AG Berlin-Mitte v. 26.01.2015:
Für den Anspruch auf Ersatz des merkantilen Minderwerts, der durch den Unfallschaden am Fahrzeug eingetreten ist, besteht weder aufgrund des Alters des Fahrzeugs noch aufgrund der Laufleistung eine Grenze. Beides sind vielmehr ausschließlich Faktoren bei der Berechnung der Wertminderung. Deshalb kann eine starre Ausschlussgrenze für die Wertminderung von 5 Jahren und 100.000 km nicht gelten.

AG Heidelberg v. 17.07.2015:
Die Grenze zur Gewährung einer merkantilen Wertminderung liegt bei einem Kraftfahrzeugalter von etwa fünf Jahren und einer Laufleistung von etwa 100.000 km.

OLG Düsseldorf v. 11.08.2015:
Nach der Situation auf dem Gebrauchtwagenmarkt kann sich auch bei älteren Fahrzeugen mit hoher Laufleistung ein Unfall nachteilig auf die Preisbildung bei einem Verkauf auswirken, sodass ein merkantiler Minderwert anzunehmen sein kann.

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Oldtimer:


Oldtimer

OLG Düsseldorf v. 30.11.2010:
Die Grundsätze für die Festsetzung einer Wertminderung bei alten Fahrzeugen werden im Falle der Beschädigung eines wertvollen Oldtimers durch den eintretenden Verlust an Originalität ergänzt und teilweise überdeckt. Bei der Beschädigung eines hervorragend erhaltenen Mercedes 300 SL geht es weniger um eine verbleibende Schadensanfälligkeit, sondern um die Frage, ob die Bewertung des Verkaufspreises des Fahrzeuges nach dem Unfall trotz ordnungsgemäß behobenen Heckschadens gesunken ist. Ist dies der Fall, ist ein merkantiler Minderwert eingetreten, der sich bei einem Fahrzeugwert von 300.000,00 € auf 20.000,00 € belaufen kann.

AG Ratingen v. 25.02.2014:
Bei älteren Kraftfahrzeugen entfällt die Wertminderung in der Regel und kommt nur im Einzelfall in Betracht. Ein solcher Einzelfall liegt nicht vor, wenn der Pkw gut 12 Jahre alt ist und eine Laufleistung von knapp 200.000 km aufweist und der Sachverständige zu dem Ergebnis gekommen ist, dass lediglich eine rechnerische Wertminderung von 20 EUR anzunehmen sei, nicht jedoch eine tatsächliche und wenn es sich auch nicht um einen Oldtimer handelt.

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Quotenvorrecht / Differenztheorie:


Der Wertminderungsanspruch ist bei der Anwendung der Differenztheorie quotenbevorrechtigt

BGH v. 08.12.1981:
Zum Quotenvorrecht der Wertminderung

OLG Celle v. 08.08.2006:
Das Quotenvorrecht des Versicherungsnehmers bezieht sich nur auf den unmittelbaren Sachschaden und nicht auf die Sachfolgeschäden (vgl. BGHZ 82, 338). Zu den unmittelbaren Sachschäden, die gem. § 67 VVG übergangsfähig sind, gehört auch die Wertminderung, die ein Pkw durch einen Unfall erfährt, weil sie dem Pkw unmittelbar anhaftet und auch bei vollständiger und fachgerechter Reparatur nicht mehr zu beseitigen ist („Unfallwagen“)

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Bagatellschäden:


Gewährleistung und Garantie beim Gebrauchtwagenkauf

OLG Düsseldorf v. 03.12.2004:
Hat ein Fahrzeug keinen Schaden erlitten, der über einen Bagatell- oder Einfachschaden hinausgeht, kann es als unfallfrei bezeichnet werden. Die Ausbesserung nur geringfügiger Blechschäden und von Schönheitsfehlern ist als nicht erheblich anzusehen.

OLG Karlsruhe v. 29.08.2007:
Der Begriff der Unfallfreiheit wird im Kraftfahrzeughandel einheitlich verwendet. Er besagt, dass ein Fahrzeug keinen Schaden erlitten hat, der als erheblich anzusehen ist. Die Erheblichkeit eines Schadens bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung, die nur geringfügige, ausgebesserte Blech- oder Einfachschäden aus dem Begriff der Unfallfreiheit ausklammert.

AG Köln v. 18.11.2011:
Eine Wertminderung kann nur bei einer erheblichen Beschädigung des Fahrzeugs entstehen und nicht bei reinen Bagatellschäden. Denn verhältnismäßig kleine, unbedeutende und vollständig reparierte Vorschäden eines gebrauchten Kraftfahrzeuges sind für einen potentiellen Käufer kaum von Interesse. Diese gilt auch für Luxusfahrzeuge, wenn die Reparatur unbedeutender kleinerer Schäden nicht mindestens 10 % Neuwertes kostet.

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Integritätsinteresse - 130-%-Grenze:


Integritätsinteresse und Ersatz der Reparaturkosten bis zu 130-% des Wiederbeschaffungswertes - die sog. 130-%-Grenze

LG Saarbrücken v. 09.01.2015:
Rechnet der Geschädigte seinen Schaden im Rahmen der 130%-Grenze zulässigerweise auf Reparaturkostenbasis ab, kann er neben den Reparaturkosten auch die Wertminderung ersetzt verlangen.

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Fahrzeugvorschäden:


Alt- bzw. Vorschäden am Fahrzeug

AG Aalen v. 14.01.2014:
Der Geschädigte ist beweisbelastet dafür, dass die von ihm geltend gemachten Schäden, hier insbesondere der merkantile Minderwert, tatsächlich durch den Unfall verursacht wurden. - Der Geschädigte genügt insgesamt den Anforderungen, die an den Nachweis einer Negativtatsache zu stellen sind, wenn sich aus den vorgelegten Zeugenaussagen hinreichend ergibt, dass mehrere Personen, die regelmäßig Kontakt zum Geschädigten haben bzw. das Fahrzeug gesehen haben, schilderten, dass das Fahrzeug vor dem streitgegenständlichen Unfall keinen Vorschaden hatte.

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Auslandsunfälle:


Unfälle mit Auslandsberührung

AG Köln v. 29.04.2014:
Nach italienischem Recht ist die Wertminderung an einem Fahrzeug infolge eines Verkehrsunfalls jedenfalls dann ersatzfähig, wenn der Wagen bei einem Weiterverkauf einen geringeren Wert erzielt (faktischer merkantiler Minderwert), hingegen nicht, wenn lediglich die Erwartung besteht, dass bei einem späteren Weiterverkauf ein geringerer Wert erzielt werden würde (fiktiver merkantiler Minderwert).

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