Das Verkehrslexikon

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Die Regressbegrenzung gilt auch gegenüber Versicherungsnehmer, der durch mitversicherten Fahrer seines Fahrzeugs geschädigt wird

Die Regressbegrenzung gilt auch gegenüber Versicherungsnehmer, der durch mitversicherten Fahrer seines Fahrzeugs geschädigt wird


Siehe auch Obliegenheitsverletzungen / Leistungsfreiheit und Regress der Kfz-Versicherung und Stichwörter zum Thema Kfz-Versicherung





Erleidet der Halter eines Fahrzeugs einen Personenschaden (z. B. als Beifahrer), der von einem fahrerlaubnislosen Fahrzeugführer seines Wagens schuldhaft verursacht wurde, so stehen dem Halter gegen seinen eigenen Haftpflichtversicherer sämtliche Schadensersatzansprüche zu, die den Betrag von 2.500,00 € übersteigen, auch wenn er das Fahrzeug schuldhaft demjenigen überlassen hatte, der nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis war.

Bis zum Betrag von 2.500,00 € greift der Regress des Versicherers (wegen einer Obliegenheitsverletzung vor dem Versicherungsfall) durch, darüber hinaus wegen des erklärten Regressverzichts der KH-Versicherer nicht, und zwar auch nicht gegenüber dem eigenen Versicherungsnehmer (vgl. BGH DAR 1996, 23 im Anschluss an Bauer VersR 1986, 1011; Schirmer AnwBl. 1988, 86, Knappmann in Prölls / Martin, 25. Aufl., PflVersG § 3 Nr. 1, 2 Anm. 1 und im Gegensatz zu OLG München ZfS 1991, 57).