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Landgericht Berlin Urteil vom 20.12.2007 - 58 O 130/07 - Hauptsacheerledigung wegen Rücknahme eines bei Vorschusszahlung erklärten Vorbehalts

LG Berlin v. 20.12.2007: Hauptsacheerledigung wegen Rücknahme eines bei Vorschusszahlung erklärten Vorbehalts


Das Landgericht Berlin (Urteil vom 20.12.2007 - 58 O 130/07) hat entschieden:

   Zahlt der Unfallschädiger einen Vorschuss auf die Schadensersatzleistung und erklärt gleichzeitig, dass damit kein Anerkenntnis verbunden sei, und die Zahlung nur unter Vorbehalt der Verrechnung auf die einzelnen Schadenspositionen erfolge, so fallen ihm die Kosten zur Last, wenn sich im Rechtsstreit die Hauptsache nach Rücknahme des Vorbehalts bezüglich des geleisteten Vorschusses erledigt.

Siehe auch
Vorschuss und Vorschussverrechnung
und
Stichwörter zum Thema Schadensersatz und Unfallregulierung


Aus den Entscheidungsgründen:


"... Soweit die Parteien den Rechtsstreit teilweise in Höhe von 4.270,52 EUR beiderseitig für erledigt erklärt haben, war gemäß § 91 a ZPO über die Kosten zu entscheiden. Dies führte zur Auferlegung der Kosten auf Seiten der Beklagten, weil sich die Hauptsache während des Rechtsstreits durch Rücknahme des Vorbehaltes bezüglich des geleisteten Vorschusses von 4.000,- EUR sowie den weiteren Zahlungen der Beklagten über 270,52 EUR erledigt hat. In diesem Umfang war die Klage bei Beginn des Rechtsstreits begründet und die Beklagten haben die Klägerin durch Rücknahme des Vorbehaltes mit Schriftsatz vom 25. Juli 2007 sowie der weiteren Zahlung klaglos gestellt. Entgegen der Ansicht der Beklagten war mit der Zahlung des Vorschusses von 4.000,- EUR insoweit noch keine Erfüllung eingetreten, weil die Beklagten gleichzeitig erklärt hatten, dass mit der Leistung kein Anerkenntnis verbunden sei und die Zahlung unter Vorbehalt der Verrechnung auf die einzelnen Schadenspositionen erfolge. Damit stand aber nicht im Sinne von § 362 BGB fest, welche Schuld überhaupt getilgt werden sollte. ..."

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