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Vorschuss und Vorschussverrechnung - Rückforderung

Vorschuss und Vorschussverrechnung / Rückforderung




Gliederung:


-   Einleitung
-   Allgemeines
- Verrechnung / Verrechnungsvorbehalt
- Rücknahme des Vorbehalts - Erledigung der Hauptsache
- Rückforderung
- Klage auf Schmerzensgeldvorschuss
- Unterbrechung der Verjährung?



Einleitung:


Zur - auch nachträglichen - Verrechnungsmöglichkeit geleisteter Vorschusszahlungen auf einen Unfallschaden führt das OLG Köln (Urteil vom 11.06.2015 - I-8 U 54/14) aus:

  "Die Beklagte zu 1) konnte wirksam eine Tilgungsbestimmung des Inhaltes treffen, dass der vorgerichtlich dem Kläger unter dem Vorbehalt, den Betrag beliebig zu verrechnen oder zurückzufordern, ausbezahlte Vorschuss von 75.000 EUR auf die Schmerzensgeldforderung anzurechnen ist. Die Schmerzensgeldforderung gilt deshalb in dieser Höhe ab dem 26. März 2015 als erloschen (§ 362 Abs. 1 BGB).

(1) Nach § 362 BGB ist zur Erfüllung einer Verbindlichkeit grundsätzlich nur erforderlich, dass die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. Erbringt der Schuldner mithin den geschuldeten Leistungserfolg, so tritt die Erfüllungswirkung regelmäßig als objektive Folge der Leistungsbewirkung ein, ohne dass weitere Umstände hinzutreten müssten. Voraussetzung ist lediglich, dass die Leistung einem bestimmten Schuldverhältnis zugeordnet werden kann. Dazu reicht es aus, dass die bewirkte Leistung die allein geschuldete ist und daneben keine andere, gleichartige Schuld besteht, auf welche die Leistung daneben oder stattdessen erbracht worden sein könnte, und der Schuldner nicht selbst eine abweichende Bestimmung trifft (sog. Theorie der realen Leistungsbewirkung, st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 3. Dezember 1990 - II ZR 215/89, WM 1991, 454, zitiert juris Rn. 8; vom 17. Juli 2007 - X ZR 31/06, NJW 2007, 3488 Rn. 17; vom 27. Juni 2008 - V ZR 83/07, WM 2008, 1703, zitiert juris Rn. 26; MünchKomm-BGB/Fetzer, 6. Aufl., § 362 Rn. 7 ff; jeweils mwN). Erst dann, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet ist und das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden ausreicht, wird gemäß § 366 Abs. 1 BGB diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt. Die Tilgungsbestimmung muss bei der Leistung getroffen werden (BGH, Urteil vom 25. November 2003 - XI ZR 379/02, NJW-RR 2004, 405, 407; vom 26. März 2009 - I ZR 44/06, NJW-RR 2009, 1053 Rn. 46).




Da § 366 BGB abbedungen werden kann, ist in Ausnahme hierzu jedoch auch eine nachträgliche Tilgungszweckbestimmung möglich. Der Schuldner kann sich die eigentlich bereits mit der Leistung zu treffende Verrechnungsbestimmung im Sinne von § 366 Abs. 1 BGB vorbehalten, indem er bei Zahlung einen Verrechnungsvorbehalt erklärt. Ein solches Vorgehen enthält das Angebot auf Abschluss eines Vertrages, mit dem der Schuldner zu einer erst nach Leistung erfolgenden Verrechnungsbestimmung ermächtigt wird; dieser Vertrag wird durch die Entgegennahme der Zahlung stillschweigend angenommen (OLG Frankfurt/Main, VersR 1971, 186; OLG Zweibrücken, Urteil vom 25. März 2004 - 4 U 97/02, OLGR 2005, 26, 29; MünchKomm-BGB/Fetzer, 6. Aufl., § 366 Rn. 9; Staudinger/Olzen, BGB, 2011, § 366 Rn. 32). Will der Gläubiger in diesem Fall das Bestimmungsrecht zum Erlöschen bringen, muss er den Schuldner auffordern, innerhalb einer angemessen Frist von seinem Recht Gebrauch zu machen (OLG Frankfurt/Main, aaO). Ob die vom Schuldner nachträglich getroffene Zweckbestimmung erst ex nunc wirkt, ist demgegenüber bislang nicht geklärt (vgl. hierzu nur MünchKomm-BGB/Fetzer, aaO; Staudinger/Olzen, aaO Rn. 32 jeweils mwN; offen gelassen durch BGH, Urteil vom 6. Dezember 1988 - XI ZR 81/88, BGHZ 106, 163, 168).


(2) Gemessen hieran konnte die Beklagte zu 1) im Termin vom 26. April 2015 mit Wirkung auf den Zeitpunkt der getroffenen Zweckbestimmung wirksam den geleisteten Vorschuss auf die Schmerzensgeldforderung verrechnen. Dem steht nicht die von der Berufung hingenommene Feststellung des Landgerichts entgegen, die Beklagte habe eine Verrechnung auf das Schmerzensgeld ausdrücklich verneint (Seite 12 des landgerichtlichen Urteils). Der so getroffenen negativen Tilgungsbestimmung ist zwar die Erklärung zu entnehmen, die Leistung solle nicht zur Erfüllung dieser Schuld dienen, so dass der Eintritt der Erfüllungswirkung insoweit verhindert wird (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 1972 - V ZR 176/70, NJW 1972, 1750; vom 3. Dezember 1990 - II ZR 215/89, NJW 1991, 1294, 1295) und das Bestimmungsrecht in diesem Umfang erloschen ist. Jedoch hat der Kläger, wie aus dem Schriftsatz vom 6. Mai 2015 (Blatt 686 der Akte) folgt, einer solchen Verrechnung zugestimmt und der Beklagten zu 1) damit auch ein neues Bestimmungsrecht eingeräumt."

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Allgemeines:


Reparaturkosten

Reparaturkostenübernahme

Regulierungsdauer/Regulierungsfrist




LG Hildesheim v. 13.11.2008:
Der Geschädigte ist grundsätzlich gehalten, unverzüglich einen Reparaturauftrag zu erteilen und nicht die Kostenübernahmeerklärung des Haftpflichtversicherers abzuwarten. Seine Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 BGB verletzt der Geschädigte, wenn er den gegnerischen Haftpflichtversicherer nicht über fehlende eigene Mittel und die Unmöglichkeit einer Krediterlangung informiert und deshalb um unverzügliche Übernahmeerklärung oder Vorschussleistung bittet.

OLG Dresden v. 30.06.2010:
Kann ein Geschädigter nicht aus eigenen Mitteln den Unfallschaden finanzieren und droht daher bei nicht umgehender Regulierung des Schadens ein besonders hoher Nutzungsausfallschaden, ist er gehalten, den Schädiger darauf hinzuweisen. Details zu seinen Vermögensverhältnissen muss er vorerst nicht offenbaren. Es hätte der Beklagten zu 2) oblegen, wenn sie das Risiko des Auflaufens eines hohen Nutzungsausfallschadens hätte vermeiden wollen, sich ggf. Nachweise zukommen zu lassen, um sich sodann dafür zu entscheiden, einen Vorschuss, z.B. auch gegen Sicherungsübereignung des zu reparierenden Fahrzeugs, zu leisten.

OLG Stuttgart v. 18.09.2013:
Hat der Kfz-Haftpflichtversicherer des Schädigers durch ein Telefonat mit dem zuständigen Polizeiposten den Sachverhalt zumindest in groben Zügen in Erfahrung bringen und mit den Einlassungen der Unfallbeteiligten abgleichen können, so ist es ihm, wenn ein Mitverschulden des Geschädigten nicht ausgeschlossen ist, zuzumuten, zumindest die Hälfte des geltend gemachten Schadens durch einen Vorschuss, gegebenenfalls unter dem Vorbehalt der Rückforderung und ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht, zu bezahlen.

OLG Düsseldorf v. 20.05.2014:
Einem Geschädigten kann ein Vorschussanspruch nur dann zugebilligt werden, wenn er z.B. durch Benennung einer konkreten Reparaturwerkstatt und Vorlage eines Kostenvoranschlags, die Ernsthaftigkeit seiner Reparaturabsicht substantiiert darlegt und glaubhaft macht.

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Verrechnung / Verrechnungsvorbehalt:


OLG Köln v. 11.06.2015:
Wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet ist und das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden ausreicht, wird gemäß § 366 Abs. 1 BGB diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt. Die Tilgungsbestimmung muss bei der Leistung getroffen werden. Da § 366 BGB abbedungen werden kann, ist auch eine nachträgliche Tilgungszweckbestimmung möglich. Der Schuldner kann sich die eigentlich bereits mit der Leistung zu treffende Verrechnungsbestimmung im Sinne von § 366 Abs. 1 BGB vorbehalten, indem er bei Zahlung einen Verrechnungsvorbehalt erklärt. Ein solches Vorgehen enthält das Angebot auf Abschluss eines Vertrages, mit dem der Schuldner zu einer erst nach Leistung erfolgenden Verrechnungsbestimmung ermächtigt wird; dieser Vertrag wird durch die Entgegennahme der Zahlung stillschweigend angenommen.

OLG Frankfurt am Main v. 10.09.2015:
Hat der Haftpflichtversicherer vorab einen Betrag zur freien Verrechnung gezahlt und auch später keine Leistungsbestimmung vorgenommen, kann der Geschädigte den Betrag gemäß §§ 366 f. BGB verrechnen.

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Rücknahme des Vorbehalts - Erledigung der Hauptsache:


LG Berlin v. 20.12.2007:
Zahlt der Unfallschädiger einen Vorschuss auf die Schadensersatzleistung und erklärt gleichzeitig, dass damit kein Anerkenntnis verbunden sei, und die Zahlung nur unter Vorbehalt der Verrechnung auf die einzelnen Schadenspositionen erfolge, so fallen ihm die Kosten zur Last, wenn sich im Rechtsstreit die Hauptsache nach Rücknahme des Vorbehalts bezüglich des geleisteten Vorschusses erledigt.

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Rückforderung:


LG Ravensburg v. 16.08.2013:
Im Rückforderungsprozess des Kfz-Haftpflichtversicherers, wenn dieser dem angeblich Unfallgeschädigten zuvor ohne Anerkenntnis einen Vorschusses auf die Entschädigung gezahlt hatte, obliegt die Beweislast dafür, dass die Vorschussleistung mit rechtlichem Grund erfolgt ist, dem Geschädigten.

AG Bochum v. 12.11.2014:
Ergibt sich aus einem Sachverständigengutachten zur Ermittlung eines Unfallschadens, dass bereits erhebliche Vorschäden an dem Unfallfahrzeug vorhanden waren, und hat der Haftpflichtversicherer vor der Prüfung des Gutachtens bereits einen Vorschuss gezahlt, der zur beliebigen Verrechnung gestellt wurde, so hat der Versicherer trotzdem grundsätzlich einen Anspruch auf Rückzahlung des überzahlten Betrages.

OLG Hamm v. 26.07.2016:
Auch wenn bloße Zweifel am Bestehen der Nichtschuld einem Herausgabeverlangen nicht entgegenstehen, kann nach den besonderen Umständen des Einzelfalls bei Leistung trotz bestehender Zweifel ein Verzicht auf Bereicherungsansprüche zu sehen sein, wenn der Empfänger aus dem Verhalten des Leistenden nach Treu und Glauben den Schluss ziehen durfte, der Leistende wolle die Leistung gegen sich gelten lassen, unabhängig vom Bestehen der Schuld (BGH vom 9. Mai 1960, III ZR 32/59, juris Rn. 28, BGHZ 32, 273,280). - Erforderlich ist eine erkennbare Absicht des Leistenden, seine Leistung auch für den Fall der Nichtschuld bewirken zu wollen. Maßgeblich ist dabei, wie das Verhalten des Leistenden im Einzelfall objektiv aufzufassen ist.

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Klage auf Schmerzensgeldvorschuss:


OLG Koblenz v. 22.09.2003:
Bei der Klage auf Zahlung eines "Schmerzensgeldvorschusses" handelt es sich nicht um eine verdeckte Teilklage, wenn die Auslegung ergibt, dass davon nur unvorhersehbare künftige immaterielle Schäden abgegrenzt werden.

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Unterbrechung der Verjährung?


OLG Hamm v. 04.12.1997:
Die Verjährungsfrist wird nicht dadurch unterbrochen, dass der Versicherer einen frei verrechenbaren Vorschuss unter Rückforderungsvorbehalt zahlt, sofern der Versicherer bei der Zusage bzw der Zahlung jedenfalls zum Ausdruck gebracht hat, dass zur Haftungsfrage keine endgültige Erklärung abgegeben werden soll.

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