Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

OLG Hamm Urteil vom 18.12.2003 - 6 U 105/03 - Zum Überholen von Radfahrern untereinander mit zu geringem Seitenabstand und zur Berechnung des Haushaltsschadens

OLG Hamm v. 18.12.2003: Zur Haftung eins mit zu geringem Seitenabstand überholenden Radfahrers und zur Berechnung des Haushaltsführungsschadens


Das OLG Hamm (Urteil vom 18.12.2003 - 6 U 105/03) hat entschieden:
  1. Löst ein Radfahrer beim Überholen mit zu geringem Seitenabstand eine Schreckreaktion des überholten Radfahrers aus, wodurch letzterer aus dem Gleichgewicht gerät und stürzt, hat der Überholende für den Schaden voll aufzukommen, auch wenn es zu einer direkten Berührung nicht gekommen ist.

  2. Bei der Berechnung des Haushaltsschadens ist bei einer alleinstehenden Rentnerin mit einem 1-Personen-Haushalt in einer 70 qm großen Wohnung mit Vorgarten von einem Arbeitszeitbedarf von 36,6 Wochenstunden á 8,00 € auszugehen. Der Bedarf reduziert sich bei Krankenhausaufenthalt auf 5 Stunden wöchentlich.

Siehe auch Fahrradtouren - organisierte Radfahrertouren und Stichwörter zum Thema Fahrrad und Radfahrer


Zum Sachverhalt: Eine Gruppe von mindestens 24 Personen, darunter die Parteien, unternahm am 14.10.2001 eine organisierte Fahrradtour und befuhr am späten Vormittag in T den N-Weg, einen asphaltierten Wirtschaftsweg mit unbefestigten Randstreifen. Die Klägerin radelte links neben der Zeugin F. Der Beklagte überholte die Klägerin links. Während dieses Überholmanövers sah sich die Klägerin zu einer Lenkbewegung veranlasst. Mit ihrem Vorderrad stieß sie schließlich gegen die hintere rechte Seite des Fahrrades des Beklagten, woraufhin sie stürzte und sich verletzte. Sie nimmt den Beklagten nunmehr auf Ersatz ihres materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch.

Die Klägerin hat behauptet, sie sei äußerst links auf der befestigten Fahrbahn gefahren. Der Unfall sei dadurch ausgelöst worden, dass der Beklagte ohne jegliche Vorankündigung sowie ohne genügenden Seitenabstand überholt habe, wobei es zu einem seitlichen Kontakt gekommen sei, noch bevor sie nach links gelenkt habe.

Der Beklagte hat sich damit verteidigt, dass der Seitenabstand der Parteien beim Beginn des Überholvorganges mindestens einen Meter betragen habe. Alleinige Unfallursache sei ein Fahrfehler der Klägerin, die abrupt nach links gelenkt habe, gewesen.

Das Landgericht hat die Klage nach Zeugenvernehmung abgewiesen, weil nicht bewiesen sei, dass der Beklagte mit unzureichendem Seitenabstand überholt habe, und der Beklagte seine Überholabsicht auch nicht akustisch habe ankündigen müssen.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie macht u.a. geltend, die Beweisaufnahme sei unvollständig, weil das Landgericht davon abgesehen habe, aufzuklären, ob die zwischen den Parteien streitige Breite der Fahrbahn überhaupt hinreichend Platz für das Überholmanöver geboten habe.

Die Berufung hatte Erfolg.


Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Berufung hat Erfolg. Denn die Klage ist überwiegend begründet.

1. Gemäß §§ 847 a.F., 823 BGB steht der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,00 Euro zu. Denn der Unfall der Klägerin vom 14.10.2001 geht ursächlich darauf zurück, dass der Beklagte beim Überholen nicht die erforderliche Sorgfalt beachtet hat. Dies steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest.

Zwar ist es während des Überholens nicht zu einem Anstoß gegen den Körper der Klägerin gekommen. Es kann auch dahinstehen, ob der Beklagte bzw. sein Fahrrad gegen den hinteren Bereich des Fahrrades der Klägerin getroffen ist, wie die Klägerin sowohl bei ihrer erstinstanzlichen als auch bei ihrer zweitinstanzlichen Anhörung geäußert hat. Technisch ist eine solche Berührung nicht völlig auszuschießen. Dagegen spricht aber, wie das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. ... ergeben hat, dass es in einem solchen Falle nahegelegen hätte, dass der Beklagte gestürzt wäre und ferner, dass es während des Überholvorganges zu einer Berührung des linken Arms der Klägerin mit der rechten Körperseite des Beklagten gekommen wäre.

Aber auch ohne einen gegenseitigen Kontakt ist festzustellen, dass ein Fehler des Beklagten beim Überholen zum Sturz der Klägerin geführt hat. Der Beklagte hat zumindest eine Schreckreaktion der Klägerin ausgelöst, durch die diese aus dem Gleichgewicht gebracht worden ist und letztlich die Kontrolle über ihr Fahrrad verloren hat. Denn der Beklagte hat die Klägerin ohne Vorankündigung mit zu geringem Seitenabstand überholt. Wer überholt, darf dabei gemäß § 5 Abs. 4 Satz 4 StVO die überholte Person nicht behindern. Er muss auf die Fahrweise des eingeholten Verkehrsteilnehmers achten und darf ihn nicht gefährden. Auf die Möglichkeit geringfügiger seitlicher Fahrbewegungen des zu Überholenden einschließlich der aus unterschiedlichen Gründen oft leicht schwankenden Fahrlinie eines Radfahrers muss er sich einstellen. Auch zum Schutz Vorausfahrender hat der Überholer seine Überholabsicht rechtzeitig und deutlich anzuzeigen. Auf schmalen Straßen darf erst nach Verständigung überholt werden. Daher kann, wer auf schmalem Radweg einen anderen Radfahrer durch Überholen gefährden würde, zur Abgabe eines Klingelzeichens verpflichtet sein, zumal die vorausfahrende Person an gefährlichen Stellen nicht mit Überholversuchen rechnen muss (vgl. dazu Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., StVO, § 2 Rn. 66; § 5 Rn. 40, 46, 59, 62 jeweils m.w.N.).

Die Klägerin hat schon bei ihrer Anhörung in erster Instanz ausgeführt, sie habe plötzlich von hinten eine Berührung an ihrem Fahrrad festgestellt und bei dem Versuch, sich nach hinten umzuschauen, den Beklagten mit seinem Fahrrad unmittelbar neben sich gesehen. Sie habe versucht, ihr Fahrrad zu halten und nach rechts zu lenken, habe dann aber die Gewalt über ihr Fahrrad verloren.

Die Zeugin L, die ebenso wie der Zeuge L kurz hinter der Klägerin fuhr, hat bekundet, die Klägerin habe sich wohl erschreckt, als der Beklagte mit der Klägerin auf gleicher Höhe gewesen sei. Der Zeuge L hat die Breite des Raums links neben der Klägerin, in dem der Beklagte überholt hat, auf einen Meter geschätzt. Ferner hat der Zeuge C, der allerdings noch ein Stück hinter den Zeugen L gefahren ist, ausgesagt, nach seinem Eindruck sei der Platz links neben der Klägerin für einen Überholvorgang viel zu gering gewesen und der Beklagte habe die Klägerin beim Überholen in Bedrängnis gebracht.

Hinsichtlich der Frage, mit welchem Seitenabstand zur Klägerin der Beklagte überholt hat, beruhen die Aussagen der Zeugen L und C zwar letztlich auf Schätzungen und enthalten daher Ungenauigkeiten. Obwohl sich die Zeugin L nicht darauf hat festlegen lassen wollen, wie groß der Seitenabstand genau gewesen ist und diesen als normal bewertet hat, berechtigen die Zeugenaussagen in Verbindung mit dem weiteren Beweisergebnis gleichwohl zu der Schlussfolgerung, dass der Seitenabstand deutlich geringer war als 0,5 m, und zwar so gering, dass die Klägerin durch die nahe Vorbeifahrt des Beklagten an ihr verunsichert worden und dadurch aus dem Gleichgewicht gebracht worden ist.

Unstreitig fuhr der Beklagte auf der asphaltierten Fahrbahn, als er die Klägerin überholte. An der Unfallstelle, deren genaue Lage zwischen den Parteien unstreitig ist, betrug die Breite der asphaltierten Fläche 3,06 m, wie die zur Vorbereitung des Gutachtens des Sachverständigen C2 durchgeführten Messungen ergeben haben. Die Zeugin F hat bekundet, sie sei rechts neben der Klägerin gefahren und habe sich mit dieser unterhalten. Ihr Abstand zum rechten Seitenrand habe etwa eine Fahrradbreite betragen.

Nach dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. C2 ist davon auszugehen, dass der von einer Radfahrerin wie der Klägerin in Anspruch genommene seitliche Freiraum auf insgesamt ca. 1,25 m zu veranschlagen ist, also auf etwas weniger als den für Fahrradwege vorgesehenen lichten Freiraum von mindestens 1,5 m (vgl. dazu Hentschel a.a.O. § 2 StVO Rn. 20 a). Denn unter Einschluss der beim Radfahren nach außen gewinkelten Arme wurde eine Körperbreite von ca. 0,75 m gemessen. Hinzu kommen die seitlichen Abweichungen von der Fahrlinie eines Fahrrades, die nach beiden Seiten mit je bis zu 25 cm zu kalkulieren sind.

Der Senat geht davon aus, dass die Angaben der Zeugin F, sie habe einen Abstand von etwa einer Fahrradbreite zum rechten Fahrbahnrand eingehalten, zutrifft. Denn der Zeuge H war ursprünglich noch rechts neben der Zeugin F gefahren und war dann vorausgefahren, weil es dem Zeugen zu eng geworden war, als die Asphaltdecke von 3,4 m auf 3,06 m schmaler wurde. Es kann ferner davon ausgegangen werden, dass die Klägerin und die Zeugin F anschließend nicht außergewöhnlich und gefährdend nah nebeneinander gefahren sind, weil beiden Radfahrern nunmehr die gesamte Wegesbreite zur Verfügung gestanden hat. Hieraus folgt dann, dass die Klägerin relativ nah am linken Rand der Asphaltdecke gefahren ist.

Der Beklagte konnte bei seinem Überholmanöver nicht exakt am linken Rand der asphaltierten Fläche fahren sondern musste mit den Rädern seines Fahrrades einen seitlichen Abstand von bis zu 25 cm einhalten. Rechnet man die halbe Körperbreite hinzu, dann ergibt sich der Freiraum, den der Beklagte beim Überholen beanspruchte. Auch wenn sich trotz dieser durch das Beweisergebnis gewonnenen Erkenntnisse nicht zentimetergenau rekonstruieren lässt, wie groß der Seitenabstand zwischen den Parteien beim Überholen gewesen ist, so bestätigt sich doch, dass der Beklagte entsprechend der zutreffenden Einschätzung des Zeugen C überholt hat, obwohl der Platz hierfür nicht ausreichte, und dass die Klägerin hierdurch erschreckt worden und in Bedrängnis gebracht worden ist, was letztlich zu dem Unfall geführt hat.

Der Beklagte wäre verpflichtet gewesen, das Überholmanöver zurückzustellen oder sich zumindest vor dem Überholen akustisch mit der Klägerin zu verständigen. Dem ist der Beklagte in fahrlässiger Weise nicht gerecht geworden.

Die Klägerin hat sich im Alter von 64 Jahren eine Kompressionsfraktur des 12. Brustwirbelkörpers zugezogen. Ein operativer Eingriff erfolgte nicht. Während der ersten 2 ½ Wochen ihres stationären Krankenhausaufenthaltes war sie aber nahezu bewegungsunfähig an das Bett gefesselt und konnte danach anfangs nur mittels eines Gehwagens mobilisiert werden. An die Krankenhausbehandlung, die bei deutlichem Beschwerderückgang problemlos verlief, schloss sich eine Rehabilitationsmaßnahme an. Insgesamt dauerten die stationären Aufenthalte der Klägerin etwa acht Wochen. Es folgten ambulante Maßnahmen mit Krankengymnastik und Bewegungsbädern bis Februar 2003. Als Therapie betrieb die Klägerin Laufen und Wandern. Außerdem nahm die Klägerin an ihrer Sportgruppe teil, wobei ihr jedoch gewisse Übungen Probleme bereiteten und noch heute bereiten. Sport kann die Klägerin nicht mehr in dem Umfang wie früher als Hobby betreiben. Skifahren ist nicht mehr möglich und mit dem Radfahren hat sie erst im Jahre 2003 wieder beginnen können. Beim Bücken fühlt sich die Klägerin beeinträchtigt, was sich z.B. beim Schnüren der Schuhe auswirkt. Unter Berücksichtigung aller Umstände erachtet der Senat ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,00 Euro für angemessen, wobei auch von Bedeutung war, dass dem Beklagten lediglich leichte Fahrlässigkeit angelastet werden konnte.

Ein Mitverschulden der Klägerin ist nicht feststellbar und konnte daher bei der Schmerzensgeldbemessung keine Berücksichtigung finden. Darin, dass die Klägerin links neben der Zeugin F fuhr, liegt kein Verstoß gegen § 2 Abs. 4 Satz 1 StVO, zumal die Klägerin zu einem aus mehr als 15 Radfahrern bestehenden Verband gehörte (§ 27 Abs. 1 StVO). Im Übrigen liegt darin, dass die Klägerin ebenso wie der Beklagte nicht die rechte sondern die linke Fahrbahnhälfte benutzte, allenfalls ein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot, der für den konkreten Unfallablauf in der vorliegenden Sache aber von so untergeordneter Bedeutung ist, dass er nicht anspruchskürzend ins Gewicht fällt.

2. Gemäß § 823 BGB hat der Beklagte den materiellen Schaden der Klägerin, hier den Haushaltsführungsschaden, zu ersetzen. Diesen schätzt der Senat bei Zugrundelegung der eigenen Angaben der Klägerin gemäß § 287 ZPO auf 2.018,24 Euro.

Als alleinstehende Rentnerin führt die Klägerin einen 1-Personen-Haushalt in einer 70 qm großen Wohnung mit Vorgarten. Der von der Klägerin angesetzte Arbeitszeitbedarf von 36,6 Wochenstunden ist angemessen und wird vom Beklagten auch nicht bestritten. Da die Klägerin keine Ersatzkraft beschäftigt hat, errechnet sich der Haushaltsführungsschaden nach dem Nettolohn, den der Senat auf 8,00 Euro pro Stunde schätzt.

In den acht Wochen stationärer Behandlung bedurfte die Klägerin einer Hilfe im Haushalt nur in geringem Umfang. Diesen veranschlagt der Senat auf fünf Stunden pro Woche, so dass sich für die ersten acht Wochen ab dem Unfall ein Haushaltsführungsschaden von 320,00 Euro ergibt (8 Wochen x 5 Stunden x 8,00 Euro).

Die verletzungsbedingte Einschränkung der Klägerin in der Haushaltsführung schätzt der Senat in Anlehnung an den ärztlichen Bericht des Dr. med. U vom 24.01.2002 für die 21 Wochen vom 07.12.2001 bis zum 06.05.2002 auf 20 % und für die 16 Wochen vom 07.05.2002 bis Ende August 2002 auf 10 %. Es ergeben sich dann als Haushaltsführungsschaden bis zum 06.05.2002 1.229,76 Euro (21 Wochen x 36,6 Stunden x 20 % x 8,00 Euro) und für die Zeit danach ein Haushaltsführungsschaden in Höhe von 468,48 Euro (16 Wochen x 36,6 Stunden x 10 % x 8,00 Euro).

Dem Feststellungsbegehren war stattzugeben, weil die Möglichkeit weiterer Schadensverwirklichung besteht. ..."



Datenschutz    Impressum