Das Verkehrslexikon

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Fahrradtouren - organisierte Radfahrertouren - Radfahren im Pulk - Radfahr-Torso

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Fahrrad und Radfahrer

Radfahrer-Demos

Radfahrtouren

Radwege und Radwegbenutzungspflicht

Anordnung der Radwegebenutzungspflicht

Gemeingebrauch und Sondernutzung

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Allgemeines:


OLG Hamm v. 18.12.2003:
Löst ein Radfahrer beim Überholen mit zu geringem Seitenabstand eine Schreckreaktion des überholten Radfahrers aus, wodurch letzterer aus dem Gleichgewicht gerät und stürzt, hat der Überholende für den Schaden voll aufzukommen, auch wenn es zu einer direkten Berührung nicht gekommen ist.

VGH München v. 07.06.2010:
Nimmt eine Beamter an einer als Betriebsausflug organisierten Fahrradtour teil und stürzt er beim Befahren einer pyramidenartig aufgebauten Rampe, weil an dieser ein Stück fehlt, so handelt es sich um einen Dienstunfall. Auszugehen ist von dem Gedanken, dass mit der Veranstaltung eines Betriebsausflugs in erster Linie dienstliche Interessen, nicht private, rein persönliche Interessen der teilnehmenden Beamten verfolgt werden. Die Veranstaltung eines Betriebsausflugs durch eine Behörde erfolgt in Erfüllung einer dienstlichen Aufgabe. Die Teilnahme daran ist „Dienst“ im Sinn der beamtenrechtlichen Unfallfürsorgevorschriften. Für einen Unfall bei einem Betriebsausflug kann Unfallfürsorge jedoch nur gewährt zu werden, wenn der erforderliche äußere und innere Zusammenhang mit dem Dienst gewahrt geblieben ist. Dies ist in der Regel dann anzunehmen, wenn sich der Unfall während einer im Programm des Betriebsausflugs vorgesehenen Veranstaltung ereignet hat.

OLG Hamm v. 06.02.2014:
Veranstaltet ein Verein für Vereinsmitglieder eine Fahrradtour, können sich daraus Sicherungspflichten der Organisatoren für die Teilnehmer ergeben, bei deren Verletzung eine Haftung des Vereins nach §§ 280, 278 BGB oder §§ 823, 31, 831 BGB in Betracht kommt. Eine schuldhafte Verletzung von Sicherungspflichten liegt nicht vor, wenn die Organisatoren durch Aufstellen von Warnposten ein gefahrloses Überqueren übergeordneter Straßen durch die Gruppe gewährleisten, eine vergleichbare Sicherung von einzeln fahrenden Nachzüglern aber nicht erneut vornehmen. Für einzeln fahrende Nachzügler ist insoweit kein Vertrauen darauf gerechtfertigt, dass die im Hinblick auf das gruppenbedingt atypische Verhalten der geschlossenen Radfahrergruppe ergriffenen Vorkehrungen auch für sie aufrechterhalten oder erneut veranlasst werden.

AG Nordhorn v.07.05.2015:
Kommt es im Verlauf einer gemeinsamen Rennrad-Trainingsfahrt im Pulk zu einem Auffahrunfall nach Sturz des Vordermanns, so trifft den Vorausfahrenden keine Haftung, da sich der Hintermann bewusst in eine Situation mit drohender Selbstgefährdung begeben hat und alle Beteiligten in stillschweigender Übereinkunft den gebotenen Sicherheitsabstand nicht eingehalten haben.

Radfahrer-Demos:


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