Das Verkehrslexikon

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OVG Hamburg Beschluss vom 28.07.2009 - 3 Bf 126/06.Z - Zur Unzulässigkeit des Abschleppens bei genügend freien Plätzen im Parkbewirtschaftungsraum

OVG Hamburg v. 28.07.2009: Zur Unzulässigkeit des Abschleppens bei genügend freien Plätzen im Parkbewirtschaftungsraum


Das OVG Hamburg (Beschluss vom 28.07.2009 - 3 Bf 126/06.Z) vom hat entschieden:
Die Maßnahme der Sicherstellung eines verbotswidrig abgestellten Fahrzeugs schreibt § 14 Abs. 1 Satz 2 HmbSOG auch bei Vorliegen der weiteren in dieser Vorschrift dafür genannten Voraussetzungen nur mit der Einschränkung auf den Regelfall vor („in der Regel“). Die Sicherstellung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 HmbSOG unterliegt im Einzelfall den Anforderungen des bundesverfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Das gebührenpflichtige Umsetzen ist unzulässig, wenn innerhalb einer Parkraumbewirtschaftungszone genügend freie Parkplätze vorhanden sind.


Siehe auch Abschleppkosten - Kfz.-Umsetzungsgebühren und Behindertenparkplätze - Parkerleicherungen für Behinderte


Gründe:

Der zulässige Antrag bleibt ohne Erfolg. Die von der Beklagten geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Berufung sind nicht gegeben. Aus dem Vorbringen der Beklagten ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (1.) noch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (2.).

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils sind regelmäßig dann begründet, wenn gegen dessen Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, wovon etwa auszugehen ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Kammerbeschl.v. 23.6.2000, NVwZ 2000, 1163, 1164; BVerwG, Beschl.v. 10.3.2004, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33 S. 7, 10; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 124 Rn. 7). So liegt es hier im Hinblick auf die diesbezüglichen Darlegungen der Beklagten jedoch nicht.

a) Die Beklagte rügt, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass der in § 14 Abs. 1 Satz 2 HmbSOG normierte Regelfall einer Sicherstellung deshalb nicht vorgelegen habe, weil das verbotswidrig abgestellte Fahrzeug des Klägers keine erhebliche Beeinträchtigung der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs dargestellt habe.

aa) Die Beklagte trägt insoweit zum einen vor, das Verwaltungsgericht habe außer Acht gelassen, dass § 14 Abs. 1 Satz 2 HmbSOG als lex specialis gegenüber den Regelungen für Maßnahmen, die im Wege der Ersatzvornahme oder unmittelbaren Ausführung vorgenommen würden, eigene, speziell ausgestaltete Anforderungen für eine Eingriffsbefugnis in Form der Sicherstellung eines verbotswidrig abgestellten Fahrzeugs formuliere; die durch den Verstoß gegen § 13 Abs. 1 StVO als Schutzgut der öffentlichen Sicherheit eingetretene Störung derselben erfülle unzweifelhaft den speziellen Gefahrentatbestand des § 14 Abs. 1 Satz 2 HmbSOG.

Diese Rüge greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat selbst angenommen, dass das Fahrzeug „im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2 SOG verbotswidrig abgestellt“ gewesen sei, und dessen Sicherstellung lediglich deshalb für rechtswidrig gehalten, „weil nach den örtlichen Gegebenheiten – ausnahmsweise – eine Verletzung der durch § 14 Abs. 1 Satz 2 SOG geschützten Rechtsgüter auszuschließen war“; einleitend hat es ausgeführt: „Ein solcher Regelfall war hier nicht gegeben“ (sämtliche zitierte Passagen: UA S. 6). Damit hat das Verwaltungsgericht nicht in Zweifel gezogen, dass das verbotswidrige Abstellen eines Fahrzeugs tatbestandlich eine von § 14 Abs. 1 Satz 2 HmbSOG erfasste Störung der öffentlichen Sicherheit darstellt (zu dieser Grundvoraussetzung vgl. auch § 14 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a) HmbSOG), sondern es hat – nach dem erkennbaren Begründungskonzept – aufgrund der seines Erachtens gegebenen besonderen Umstände des Einzelfalls hier – auf der Rechtsfolgenseite der Norm – eine Ausnahme vom Regelfall der Sicherstellung angenommen. Damit hat es seiner Beurteilung des vorliegenden Falls keinen rechtlich unzutreffenden Ansatz zugrunde gelegt.

bb) Zum anderen macht die Beklagte geltend, die hier vom Verwaltungsgericht getroffene Feststellung, der in § 14 Abs. 1 Satz 2 HmbSOG normierte Regelfall liege nicht vor (UA S. 6), könne nicht schon dann erfolgen, wenn lediglich das Vorliegen des besonderen Gefahrentatbestandes geprüft werde, jedoch auf eine Prüfung der weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen, ob nämlich ein Umsetzen im öffentlichen Verkehrsraum möglich gewesen wäre, ausdrücklich verzichtet werde (UA S. 9).

Auch diese Beanstandung bleibt erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat, wie seine Argumentation (UA S. 7 – 9) verdeutlicht, es überhaupt für rechtswidrig gehalten, das Fahrzeug des Klägers von dem seinerzeitigen Abstellort zu entfernen; es hätte somit auch ein bloßes Umsetzen des Fahrzeugs im Wege der Ersatzvornahme nicht gebilligt. Die von der Beklagten insoweit gerügte Widersprüchlichkeit in der Argumentation des Verwaltungsgerichts besteht demnach nicht.

b) Die Beklagte rügt, das Verwaltungsgericht vermenge im Rahmen der Prüfung des § 14 Abs. 1 Satz 2 HmbSOG unzutreffend die auf der Tatbestandsseite vorzunehmende Prüfung der dort normierten speziellen Ausgestaltung eines Gefahrentatbestandes (einerseits) mit der Prüfung der Frage, ob das abzuschleppende Fahrzeug in unmittelbarer Nähe im öffentlichen Verkehrsraum umzusetzen oder sicherzustellen sei (andererseits). Hierbei verstoße das Verwaltungsgericht gegen Grundsätze einschlägiger Rechtsprechung zu bewirtschaftetem Parkraum und außerdem in mehrfacher Hinsicht gegen den Gesetzeswortlaut.

aa) Insoweit trägt die Beklagte vor, es entspreche gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass das Parken auf bewirtschaftetem Parkraum ohne vorgeschriebene Betätigung der vorgesehenen Einrichtungen oder nach Ablauf der zulässigen Höchstparkdauer von mindestens einer Stunde eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstelle, weil durch die lang andauernde Blockierung der Kurzzeitparkfläche deren verkehrsregelnde Funktion, knappen Parkraum möglichst vielen Kraftfahrern zur Verfügung zu stellen, beeinträchtigt werde (vgl. BVerwG, Urt.v. 6.7.1983, DVBl 1983, 1066). Ebenso sei höchstrichterlich anerkannt, dass das Besetzen des Parkraums über die zulässige Parkzeit hinaus zu vermehrter Parkplatzsuche durch andere Autofahrer führe und damit auch den fließenden Verkehr beeinträchtige (vgl. BVerwG, Urt.v. 20.6.1969, BVerwGE 32, 204, 205 f. ). Eine durch derartige Parkverstöße verursachte Behinderung sei demnach bereits höchstrichterlich anerkannt und müsse nicht im Einzelfall nachgewiesen werden. Sie entfalle auch nicht dadurch, dass in der Umgebung weitere Parkplätze frei seien, denn die ständig schwankende Menge und Frequenz von Parkplatzsuchenden im Großstadtverkehr lasse diesen Schluss gerade nicht zu. Ebenso wenig könne die Beklagte nach ihrer Erfahrung die Annahme des Verwaltungsgerichts bestätigen, dass sich Parkraumsuchende mit Plätzen in einigen hundert Metern Entfernung zum Zielort begnügten (vgl. UA S. 8 f.), so dass hierdurch eine konkrete Behinderung entfiele.

Auch diese Rügen führen nicht zum Erfolg des Zulassungsantrags:

Das Verwaltungsgericht hat nicht bestritten, sondern selbst bestätigt, dass das Parken auf bewirtschaftetem Parkraum ohne vorgeschriebene Betätigung der vorgesehenen Einrichtungen oder nach Ablauf der zulässigen Höchstparkdauer nach mindestens einer Stunde eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstelle (UA S. 6 f.); es hat vielmehr, wie bereits ausgeführt, angenommen, dass im vorliegenden Einzelfall wegen genügend freier Parkplätze in der Umgebung eine Ausnahme vom Regelfall der Sicherstellung im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 HmbSOG bestanden habe. Damit hat es nicht gegen die dem o.g. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juli 1983 zu entnehmenden Grundsätze verstoßen; das Bundesverwaltungsgericht hat sich in jener Entscheidung vor allem mit der Frage befasst, ob es im Hinblick auf die Beeinträchtigung der verkehrsregelnden Funktion einer Parkuhr an und für sich eine unverhältnismäßige Belastung des Betroffenen darstellt, wenn sein Fahrzeug abgeschleppt wird, nachdem die am Abstellort zu benutzende Parkuhr bereits länger als drei Stunden abgelaufen war. Ebenso wenig hat das Verwaltungsgericht mit dieser Begründung gegen die dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juni 1969 zu entnehmenden Grundsätze verstoßen. Dort ist die grundsätzliche verkehrsrechtliche Eignung der Parkraumbewirtschaftung durch die vorgeschriebene Verwendung von Parkscheiben im Dienste der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs dargestellt worden; das hier angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts steht nicht im Widerspruch zu dieser Aussage.

Soweit die Beklagte vorträgt, die durch derartige Parkverstöße verursachte (das Abschleppen des betreffenden Fahrzeugs rechtfertigende) Behinderung entfalle auch nicht dadurch, dass etwa in der Umgebung weitere Plätze frei seien, führt auch dies nicht zum Erfolg des Zulassungsantrags. Die von der Beklagten zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts haben sich, wie bereits ausgeführt, nicht mit dieser Frage befasst. Soweit das Bundesverwaltungsgericht und das Berufungsgericht bisher angenommen haben, dass das Vorhandensein unbesetzter Parkplätze in der näheren Umgebung eine Abschleppmaßnahme nicht unverhältnismäßig erscheinen lasse, hat sich dies auf den Fall des unbefugten Abstellens von Fahrzeugen auf Behindertenparkplätzen bezogen und den Besonderheiten jener Fallkonstellation Rechnung getragen (vgl. OVG Hamburg, Urt.v. 25.3.2003, 3 Bf 113/02, und nachgehend BVerwG, Beschl.v. 11.8.2003, 3 B 74.03, jeweils in juris). Soweit die Beklagte – zur Begründung der ihres Erachtens in Fällen der Parkraumbewirtschaftung für die Rechtmäßigkeit von Abschleppmaßnahmen bei Parkverstößen anzunehmenden Unerheblichkeit freier Parkplätze in der Umgebung – auf die ständig schwankende Menge und Frequenz von Parkplatzsuchenden im Großstadtverkehr abstellt, ist dies zwar ein grundsätzlich zutreffender Hinweis; er zieht aber noch nicht ernstlich das Argument des Verwaltungsgerichts in Zweifel, dass im vorliegenden Fall ausnahmsweise etwas anderes gelte, weil es – nach den in der Sachakte festgehaltenen Erkenntnissen der Polizei – in der H.… Straße ausreichend freie und geeignete Parkplätze gegeben habe und daher „ein ins Gewicht fallender gesteigerter Parkplatzsuchverkehr … auszuschließen“ gewesen sei (UA S. 8). Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang weiter ausführt, sie könne nach ihrer Erfahrung die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht bestätigen, dass sich Parkraumsuchende mit Plätzen in einigen hundert Metern Entfernung begnügten, stellt sie damit diese Annahme des Verwaltungsgerichts noch nicht nachhaltig in Frage.

b) Die Beklagte trägt vor, das Verwaltungsgericht habe mit dem Argument, wegen der seinerzeit in der Hannoverschen Straße in einigen hundert Metern Entfernung zur Verfügung stehenden freien Parkplätze fehle es an der in § 14 Abs. 1 Satz 2 HmbSOG vorausgesetzten Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs bzw. eine Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Verkehrsteilnehmer sei auszuschließen, gegen den ausdrücklichen Wortlaut dieser Norm verstoßen. § 14 Abs. 1 Satz 2 HmbSOG fordere das Vorliegen dieser den speziellen Gefahrentatbestand beschreibenden Voraussetzungen zusätzlich („und“) zu der weiteren, hiervon zu unterscheidenden tatbestandlichen Voraussetzung, dass der von dem Fahrzeug ausgehenden Gefahr nicht mit einem Umsetzen auf einen in unmittelbarer Nähe gelegenen freien und geeigneten Platz im öffentlichen Verkehrsraum begegnet werden könne. Die Argumentation des Verwaltungsgerichts hingegen wandele die tatbestandliche Voraussetzung des Vorhandenseins freien und geeigneten öffentlichen Parkraums in unmittelbarer Nähe zum Abstellort seinerseits um in eine vorgeblich denklogische, notwendige Voraussetzung für das Eintreten einer Verkehrsbeeinträchtigung bzw. -störung durch den konkreten Parkverstoß überhaupt. Dies entspreche weder dem Gesetzeswortlaut noch dem gesetzgeberischen Willen. Das Verwaltungsgericht habe mit der eigenmächtig aufgestellten Voraussetzung einer „erheblichen“ Beeinträchtigung der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs (UA S. 8) eine Tatbestandsvoraussetzung in § 14 Abs. 1 Satz 2 HmbSOG eingefügt, die vom Gesetzgeber selbst nicht formuliert oder beabsichtigt und daher auch als contra legem zurückzuweisen sei.

Auch dieser Angriff führt nicht zum Erfolg des Zulassungsantrags. Das Verwaltungsgericht hat nicht, wie die Beklagte es versteht, in § 14 Abs. 1 Satz 2 HmbSOG generell eine weitere Tatbestandsvoraussetzung in Gestalt eines „Erheblichkeitserfordernisses“ bei der Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs eingeführt, sondern es hat wegen der seines Erachtens gegebenen besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls – auf der Rechtsfolgenseite der Norm – eine Ausnahme vom Regelfall der Sicherstellung angenommen (UA S. 6), und dabei darauf abgestellt, dass das seines Erachtens durch die Parkscheibenbenutzungspflicht (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 1 StVO) im wesentlichen geschützte Rechtsgut, nämlich die Bewahrung des Verkehrsflusses vor Beeinträchtigungen durch Parkplatzsuchverkehr, das Einschreiten gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 HmbSOG ausnahmsweise nicht rechtfertige, „wenn nach den Gegebenheiten im Einzelfall ausreichender Parkraum in der Umgebung vorhanden ist“; dann entfalle die Prämisse für die Annahme einer potentiellen Störung, „weil der stets bestehende Bedarf an Parkraum anderweitig jedenfalls in einem solchen Umfang befriedigt werden kann, dass ein ins Gewicht fallender gesteigerter Parkplatzsuchverkehr und damit eine Rechtsgutbeeinträchtigung auszuschließen ist“ (UA S. 8). Damit hat das Verwaltungsgericht (zwar nicht ausdrücklich, aber doch) sinngemäß auf der Rechtsfolgenseite des § 14 Abs. 1 Satz 2 HmbSOG die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme im engeren Sinne geprüft und bei der dabei angestellten Güterabwägung die Funktion der hier verletzten Verkehrsnorm (§ 13 Abs. 2 Satz 1 StVO) in den Blick genommen. Dies ist vom rechtlichen Ansatz her nicht zu beanstanden; im Gegenteil entspricht eine solche Prüfung dem bundesverfassungsrechtlichen – auch die nach Landesrecht durchgeführten Abschleppmaßnahmen beherrschenden – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wonach die mit einer Abschleppmaßnahme für den Betroffenen verbundenen Nachteile nicht außer Verhältnis zu dem bezweckten Erfolg stehen dürfen, was sich aufgrund einer Abwägung der wesentlichen Umstände des Einzelfalls beurteilt (vgl. BVerwG, Beschl.v. 18.2.2002, NJW 2002, 2122 f.).

2. Ebenfalls ohne Erfolg macht die Beklagte außerdem geltend, dass die Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen sei.

Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Berufungsentscheidung erhebliche tatsächliche oder rechtliche Frage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts der Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Frage, die für die Berufungsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Der Zulassungsantrag muss daher erläutern, dass und inwiefern die Berufungsentscheidung zur Klärung einer bisher von der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht beantworteten fallübergreifenden Frage führen kann (vgl.z.B. BVerwG, Beschl.v. 14.5.1997, NVwZ-RR 1997, 621; Beschl.v. 19.8.1997, NJW 1997, 3328).

Die Beklagte trägt insoweit vor, die Entscheidung des anhängigen Rechtsstreits hänge maßgeblich von der Beurteilung der Frage ab, ob bei § 14 Abs. 1 Satz 2 HmbSOG im Rahmen der Erörterung der Tatbestandsvoraussetzung der Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut auch eine Erheblichkeitsprüfung durchzuführen sei. Die Antwort auf diese Frage sei entscheidungserheblich, da hiervon der Erfolg der Klage abhänge. Bei einer Verneinung der Frage habe die Klage bereits deshalb abgewiesen werden müssen, denn auch das Verwaltungsgericht habe eine „einfache“ Verkehrsbeeinträchtigung angenommen, womit die Rechtmäßigkeit der Abschleppmaßnahme gegeben sei. Die aufgeworfene Rechtsfrage habe auch über den Einzelfall hinaus rechtsgrundsätzliche Bedeutung, da es sich um eine Fragestellung hinsichtlich des Gesetzeswortlauts handele, die damit auch bei allen anderen Fällen der Sicherstellung von Kraftfahrzeugen und insofern in Hamburg jährlich im Umfang von gut 20 000 Vorgängen auftrete. Zudem sei diese Frage bisher vom Berufungsgericht nach der Einführung des § 14 Abs. 1 Satz 2 HmbSOG durch das Gesetz zur Neuorganisation des Abschleppwesens noch nicht entschieden worden.

Damit bezeichnet die Beklagte keine Rechtsfrage, die zur Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache führen könnte. Wie oben (unter „1. b)“) bereits ausgeführt, hat das Verwaltungsgericht nicht den Tatbestand des § 14 Abs. 1 Satz 2 HmbSOG bei der Variante der Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs um eine generell durchzuführende „Erheblichkeitsprüfung“ erweitert, sondern es hat auf der Rechtsfolgenseite der Norm im Wege einer Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Abschleppmaßnahme eine Ausnahme vom Regelfall angenommen. Die von der Beklagten formulierte Rechtsfrage stellt sich im vorliegenden Fall somit nicht.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die von der Beklagten formulierte Annahme, schon eine „einfache Verkehrsbeeinträchtigung“ führe ohne weiteres zur Rechtmäßigkeit einer auf § 14 Abs. 1 Satz 2 HmbSOG gestützten Abschleppmaßnahme (vgl. die Begründungsschrift vom 2.6.2006, S. 4), in dieser Pauschalität nicht zutrifft, weil sie weder die Einschränkung auf den Regelfall („in der Regel“) thematisiert noch die Bedeutung des bundesverfassungsrechtlichen – und damit auch bei Abschleppmaßnahmen nach Landesrecht zu beachtenden – Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt. Der Umstand, dass – von dem Zusatz „in der Regel“ abgesehen – weder der Wortlaut des § 14 Abs. 1 Satz 2 HmbSOG noch die zu dem diesbezüglichen Gesetzentwurf gegebene Begründung (vgl. Bürgerschafts-Drs. 17/2810 vom 27.5.2003, S. 3 f.) die Prüfung der Verhältnismäßigkeit von Abschleppmaßnahmen ausdrücklich nahelegen (vgl. dazu die Kritik von Merten, Hamburgisches Polizei- und Ordnungsrecht, Kommentar des SOG, 2007, § 14 Rn. 21, 27), ändert nichts an der Notwendigkeit einer solchen Prüfung im jeweiligen Einzelfall. Insoweit nimmt das Berufungsgericht Bezug auf die nachstehenden Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in dem bereits erwähnten Beschluss vom 18. Februar 2002 ( NJW 2002, 2122 f.), mit denen es im Hinblick auf Abschleppmaßnahmen die „Leitlinien“ seiner Rechtsprechung zur Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne wie folgt zusammengefasst hat:
„In inhaltlicher Übereinstimmung mit früherer Rechtsprechung des zuvor zuständigen 7. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. insbesondere Beschlüsse vom 6. Juli 1983 – BVerwG 7 B 182.82 – Buchholz 442 151 § 13 StVO Nr. 3 und vom 20. Dezember 1989 – BVerwG 7 B 179.89 – Buchholz 442 151 § 12 StVO Nr. 7; vgl. auch Beschluss vom 26. Januar 1988 – BVerwG 7 B 189.87 – Buchholz 442 151 § 13 StVO Nr. 4) hat der beschließende Senat in seinem Urteil vom 14. Mai 1992 – BVerwG 3 C 3.90 – ( BVerwGE 90, 189 <193> ) zum bundesverfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der auch nach Landesrecht durchgeführte Abschleppmaßnahmen beherrscht, zusammenfassend dargelegt, dass zwar auf der einen Seite ein bloßer Verstoß etwa gegen das Verbot des Gehweg-Parkens allein nicht ohne weiteres eine Abschleppmaßnahme rechtfertigt und auch allein eine Berufung auf eine bloße Vorbildwirkung des fehlerhaften Verhaltens und auf den Gesichtspunkt der Generalprävention nicht ausreichend ist, auf der anderen Seite aber nicht zweifelhaft sein kann, dass regelmäßig ein Abschleppen verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge im Falle der Behinderung von anderen Verkehrsteilnehmern geboten erscheint. Letzteres kann – ohne Beschränkung auf diese Fallgruppen – etwa der Fall sein beim Verstellen des gesamten Bürgersteiges oder einem Hineinragen des Fahrzeuges in die Fahrbahn, bei Funktionsbeeinträchtigungen einer Fußgängerzone oder beim rechtswidrigen Parken auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz, in Feuerwehranfahrzonen oder – selbstverständlich – auch bei einem Abschleppen zur Verhinderung von Straftaten. Für alle diese und weitere Abschlepp-Fälle gilt, dass die Nachteile, die mit einer Abschleppmaßnahme für den Betroffenen verbunden sind, nicht außer Verhältnis zu dem bezweckten Erfolg (im vorliegenden Zusammenhang vor allem: Fortfall von Behinderungen oder Belästigungen von anderen Verkehrsteilnehmern) stehen dürfen, was sich aufgrund einer Abwägung der wesentlichen Umstände des Einzelfalles beurteilt (vgl. Beschluss vom 6. Juli 1983 a.a.O.S. 1). Im Beschluss vom 1. Dezember 2000 – BVerwG 3 B 51.00 – hat der beschließende Senat aus dem vorstehenden Befund die Leitlinie entwickelt, dass Abschleppmaßnahmen auch ohne konkrete Behinderungen zwar nicht ausgeschlossen sind, aber naturgemäß die gegenläufigen Interessen ein größeres Gewicht bekommen.“
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das vorliegende Antragsverfahren folgt aus §§ 52 Abs. 3, 47 Abs. 3 GKG.