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die Gestattung, im eingeschränkten Haltverbot bis zu drei Stunden zu parken
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im Bereich eines Zonenhaltverbots die zugelassene Parkdauer zu überschreiten
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in Fußgängerzonen während freigegebener Ladezeiten zu parken
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an Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung zu parken
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auf Parkplätzen für Anwohner bis zu drei Stunden zu parken und in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Flächen zu parken
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1. |
Die Regelung in Ziffer II Nr. 3 Buchstabe b) VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO ist kein Auffangtatbestand für alle Funktionsbeeinträchtigungen an den unteren Gliedmaßen.
| 2. |
Die Vergleichbarkeit im Sinne dieser Regelung setzt voraus, dass sich die Funktionseinschränkung aus einem Krankheitsphänomen ergibt, das einer beidseitigen Amelie oder Phokomelie ähnelt.
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