Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 18.01.2010 - 14 L 2/10 - Zum Fahrtenbuch und zum Problem von Videoaufzeichnungen bei Abstandsverstößen

VG Gelsenkirchen v. 18.01.2010: Zum Fahrtenbuch und zum Problem von Videoaufzeichnungen bei Abstandsverstößen


Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Beschluss vom 18.01.2010 - 14 L 2/10) hat entschieden:
Zur Rechtsgrundlage einer Videoüberwachung zum Nachweis einer Verkehrsordnungswidrigkeit (Unterschreitung des Mindesabstandes) nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht in Bezug auf die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage sowie zur Ursächlichkeit der fehlenden Fahrerermittlung bei verspäteter Aktenübersendung und mangelnder Mitwirkung.


Siehe auch Fahrtenbuch-Auflage: Erforderlicher Ermittlungsaufwand und Fahrtenbuch-Auflage - Fahrtenbuch führen


Gründe:

Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –,
die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 4. Januar 2010 – 14 K 10/10 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 2. Dezember 2009 wiederherzustellen,
hat keinen Erfolg.

Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung in Fällen, in denen gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse durch die Behörde besonders angeordnet worden ist, fällt zu Lasten des Antragstellers aus.

Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrtenbuchauflage in der streitbefangenen Ordnungsverfügung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Danach bedarf die Vollzugsanordnung einer eigenständigen, das heißt für den Regelfall äußerlich und inhaltlich über die Begründung der angeordneten Maßnahme hinausgehenden, am konkreten Einzelfall orientierten, schriftlichen Begründung. Allerdings ist für Maßnahmen der Gefahrenabwehr anerkannt, dass sich die Gründe für den Erlass der Ordnungsverfügung mit denen für die Anordnung ihrer sofortigen Vollziehung decken können und die Begründung der Vollzugsanordnung bei gleichgelagerten Konstellationen im Rahmen der Massenverwaltung standardisiert werden kann. Gerade § 31a der Straßenverkehrszulassungsordnung – StVZO – gehört zu denjenigen Vorschriften, bei denen zur Abwehr von Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter, nämlich die Ordnung und Sicherheit im Straßenverkehr und damit letztlich auch die Bewegungsfreiheit und körperliche Unversehrtheit aller Bürger, das besondere öffentliche Vollzugsinteresse im Regelfall mit dem Interesse am Erlass des Verwaltungsakts zusammenfallen kann.
Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. November 1997 – 10 S 2113/97 –, DÖV 1998, 298 (zitiert nach Juris), OVG NRW, Beschluss vom 17. Januar 2006 – 8 B 2036/05 –.
So liegt es auch hier.

Der Antragsgegner hat die Vollzugsanordnung in der angegriffenen Verfügung schriftlich gesondert begründet. Im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der eine Fahrtenbuchauflage nach § 31a StVZO rechtfertigenden Lebenssachverhalte ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner dabei auf das bei der Anordnung der Führung eines Fahrtenbuches regelmäßig bestehende öffentliche Interesse verweist, zu verhindern, dass bei zukünftigen Verkehrsverstößen der Führer des betroffenen Fahrzeugs erneut nicht ermittelt werden kann bzw. dafür Sorge zu tragen, dass künftige, die körperliche Unversehrtheit aller Bürger gefährdende Verkehrsverstöße unterbleiben und dazu einen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem wegen fehlender Ermittlung des Fahrers nicht geahndeten Verkehrsverstoß und dem Führen des Fahrtenbuchs für erforderlich erachtet. Auf eine konkrete Wiederholungsgefahr kommt es insoweit nicht an.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Februar 2005, – 8 B 2736/04 – und vom 16. September 2008 – 8 B 1208/08 –.
Die in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus.

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht in den Fällen, in denen der Widerspruch gegen einen belastenden Verwaltungsakt abweichend von § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung entfaltet, weil es sich bei dem Verwaltungsakt um eine Maßnahme handelt, deren sofortige Vollziehbarkeit – wie hier – durch die erlassende Behörde angeordnet wurde, auf Antrag des Betroffenen die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherstellen.

Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kommt nur in Betracht, wenn das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes das Interesse des Antragstellers, von Vollziehungsmaßnahmen vorläufig verschont zu bleiben, nicht überwiegt. Bei der in diesem Zusammenhang gebotenen Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren mit zu berücksichtigen. Stellt sich heraus, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, spricht dies für ein vorrangiges Vollziehungsinteresse, sofern nicht besondere Umstände im Einzelfall eine andere Entscheidung erfordern.

Die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 2. Dezember 2009, mit der dem Antragsteller aufgegeben wurde, für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen für die Dauer von sechs Monaten ein Fahrtenbuch zu führen, stellt sich als rechtmäßig dar, so dass die dagegen erhobene Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben wird.

Nach § 31a Abs. 1 StVZO kann die Verwaltungsbehörde einem Fahrzeughalter die Führung eines Fahrtenbuches auferlegen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Fahrtenbuchauflage sind erfüllt.

Eine Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften ist gegeben. Mit dem auf den Antragsteller als Halter zugelassenen Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen wurde am … um 12:26 Uhr auf der Autobahn A 3 Nürnburg -Frankfurt bei Wiesentheid, km 325,142, eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen, indem bei einer Geschwindigkeit von 102 km/h der erforderliche Mindestabstand von 51,00 m zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten wurde. Der gemessene Abstand betrug unter Berücksichtigung von Toleranzen 11,90 m und damit weniger als 3/10 des halben Tachowertes. Dabei handelt es sich gemäß § 4 StVO i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 4 StVO um eine Ordnungswidrigkeit.

Anhaltspunkte dafür, die Richtigkeit des (tatsächlichen) Messergebnisses in Frage zu stellen, sind nach Aktenlage nicht ersichtlich. Messergebnisse, die mit amtlich zugelassenen Geräten in standardisierten Verfahren gewonnen werden, können, wenn möglichen Fehlerquellen durch den Abzug von Messtoleranzen (wie hier) Rechnung getragen worden ist, von Behörden und Gerichten im Regelfall ohne Weiteres zu Grunde gelegt werden.
BGH, Beschluss vom 19. August 1993 – 4 StR 627/92 –, NJW 1993, 3081; OVG NRW, Urteil vom 31. März 1995 – 25 A 2798/93 –, NWVBl 1995, 388 und Beschluss vom 15. April 2009 – 8 B 400/09 –.
Der Antragsteller hat das mit einem geeichten Messgerät ermittelte Messergebnis als solches auch nicht substantiiert bestritten.

Soweit er unter Hinweis auf die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 11. August 2009 – 2 BvR 941/08 –, NJW 2009, 3293) die dem zu Grunde liegende Videoüberwachung als rechtswidrig eingestuft wissen will, mit der Folge, dass deren Ergebnisse einem Beweisverwertungsverbot sowohl im Bußgeldverfahren als auch im Verwaltungsverfahren unterlägen, vermag er damit nicht durchzudringen.

Die zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts betraf einen Fall, in dem mit dem verwendeten Verkehrskontrollsystem (VKS 3.0) von einer Autobahnbrücke alle durchfahrenden Fahrzeuge verdeckt so gefilmt wurden, dass der jeweilige Fahrer und das Kennzeichen erkennbar waren. Eine Identifizierung des Fahrers zur Beweisführung im Ordnungswidrigkeitenverfahren war möglich und beabsichtigt. Auf diese Identifizierung hatte das Amtsgericht in dem der bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidung zu Grunde liegenden Fall seine Überzeugung von der Täterschaft auch gestützt. Insoweit hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass diese Fixierung des beobachteten Lebenssachverhalts ein Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung sei, zumal auch der sich rechtstreu verhaltende Fahrer (identifizierbar) erfasst und nicht vor einer Kenntnisnahmemöglichkeit des Staates wieder gelöscht würde. Dafür bedürfe es einer gesetzlichen Ermächtigungsnorm; ein ministerieller Erlass sei nicht ausreichend. Das Bundesverfassungsgericht hat aber keine allgemeingültige Aussagen zu Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverboten für sämtliche Verfahren von Videoaufzeichnungen getroffen, sondern ausdrücklich offen gelassen, inwiefern zwischen Übersichtsaufnahmen des auflaufenden Verkehrs und Aufnahmen der Fahrzeugführer sowie der Kennzeichen zu differenzieren sei. Es hat das Verfahren an das Amtsgericht mit der Maßgabe zurückverwiesen, dass zu prüfen sei, ob die Anfertigung der Videoaufzeichnung nach keiner gesetzlichen Vorschrift gestattet war.

Das hier zu Grunde liegende Videomessverfahren unterscheidet sich von dem vorstehend vom Bundesverfassungsgerichts beanstandeten grundlegend: Bei dem in Bayern eingesetzten Brückenabstandsmessverfahren werden regelmäßig drei stationäre Videokameras verwendet. Zwei dieser Videokameras, eine davon mit einem Teleobjektiv ausgestattet, dienen im Dauerbetrieb zur Aufnahme des Fern- und Nahbereichs. Während die Kamera mit dem Teleobjektiv (sog. Telekamera) einen Sichtbereich von über 300 m erfasst, wird mit der zweiten Kamera (sog. Messkamera) die eigentliche Messstrecke zwischen zwei 50 Meter auseinander liegenden, quer zur Fahrbahn verlaufenden Messlinien bzw. vier Messpunkten abgedeckt. Während mit der Fernkamera eine nur vorübergehende Abstandsunterschreitung ausgeschlossen werden soll, zeichnet die zweite Kamera den Verkehrsablauf im Bereich der markierten Messstrecke auf, um an Hand der Durchfahrtsdauer der 50 m voneinander entfernt liegenden Messlinien in Bezug auf die Fahrzeuge des Vorausfahrenden und des Betroffenen die Geschwindigkeit und weitergehend den Abstand des Betroffenen zum Vorausfahrenden ermitteln zu können. Die mit Hilfe dieser beiden Kameras gewonnenen Aufzeichnungen auf dem Videoband lassen u.a. mangels hinreichender Auflösung und Vergrößerung eine Identifizierung der beteiligten Fahrzeuge und ihrer jeweiligen Fahrer nicht zu. Erst wenn auf Grund dieser beiden Videokameras Anhaltspunkte für einen Geschwindigkeits- oder Abstandsverstoß vorliegen, wird vom jeweiligen Messbeamten im konkreten Einzelfall eine dritte Kamera, die sog. Identifizierungskamera, aktiviert. Nur deren Videoaufzeichnung ermöglicht für die wenigen Sekunden der Durchfahrt des „verdächtigen Fahrzeuges“ eine Nahaufnahme vom Fahrzeug samt Kennzeichen und Fahrer und damit überhaupt erst eine Ermittlung und Identifizierung des Betroffenen.
Vgl. – zu dem auch vorliegend verwendeten – Video-Aufzeichnungs- Messverfahren des Herstellers JVC/Piller vom Typ CG-P 50 E/TG-3 mit einer Panasonic Messkamera: AG Schweinfurt, Urteil vom 31. August 2009 – 12 OWi 17 Js 7822/09 –, DAR 2009, 660 und nachfolgend OLG Bamberg, Beschluss vom 16. November 2009 – 2 Ss OWi 1215/2009 –, NJW 2010, 100, jeweils zitiert nach Juris.
Für eine hierauf beruhende Identifizierung des sich ordnungswidrig verhaltenden Verkehrsteilnehmers besteht eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende Rechtsgrundlage in § 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG. Denn die vom Messbeamten – und nicht von einem vorgegebenen Messprogramm – gesteuerte individuelle Auslösung der Identifizierungskamera erfolgt ausschließlich verdachtsabhängig, wenn dieser aufgrund der Tele- bzw. Messkamera einen Abstands- und/oder Geschwindigkeitsverstoß erkennt und somit ein Anfangsverdacht für die Begehung einer entsprechenden Ordnungswidrigkeit nach Maßgabe des § 152 Abs. 2 StPO besteht. Dabei wird sowohl die allgemeine Subsidiaritätsklausel des § 100h Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz StPO beachtet und ist der mit der auf wenige Sekunden beschränkten Videoaufzeichnung verbundene Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen auch nicht unverhältnismäßig, weil die Eigenart des fließenden Verkehrs auf Autobahnen die Anhaltung verdächtiger Fahrzeuge oder sonstige alternative, weniger intensive Eingriffe zur Identifizierung des verantwortlichen Fahrers nicht zulässt und weniger einschneidende und gleich erfolgversprechende Maßnahmen zur Verfolgung der Ordnungswidrigkeit nach §§ 3, 4 StVO nicht vorhanden sind.

Vgl. im einzelnen, auch zu den – gewahrten – formellen Voraussetzungen, die vorzitierte Rechtsprechung des AG Schweinfurt und des OLG Bamberg.

So liegt es auch vorliegend. Insbesondere wurde die (ausschließlich) eine Identifizierung des Fahrers bzw. des Fahrzeugs ermöglichende Identifizierungskamera von einem Messbeamten erst aufgrund eines konkreten Tatverdachts betätigt (vgl. dazu die Stellungnahme des Bayerischen Polizeiverwaltungsamts – Zentrale VOWi- Stelle – vom 2. Oktober 2009 an den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers). Die auf den Videoprints sichtbaren Zeiteinblendungen (53:54:22 bis 53:55:95) lassen entgegen der Annahme des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers keinen gegenteiligen Schluss zu, sondern erhärten die vorstehend dargestellten Grundsätze des praktizierten Videomessverfahrens. Denn diese Zeiteinblendungen sind – nur – auf den Videoprints der Messkamera, also nicht auf denjenigen der Identifizierungskamera, enthalten. Diese Kamera läuft, wie dargelegt, im Dauerbetrieb. Die einschlägigen Videoprints sind folglich in Übereinstimmung mit den Angaben im Messprotokoll 53 Minuten nach Beginn der um 11.33 Uhr einsetzenden Messaufzeichnung, also um 12:26 Uhr, getätigt worden.

Im Ergebnis nichts anderes würde im übrigen gelten, wenn als gesetzliche Eingriffsgrundlage §§ 81b, 163b Abs. 1 Satz 3 StPO (erkennungsdienstliche Maßnahmen) i.V.m. § 46 OWiG für einschlägig erachtet würden, weil auch der insoweit erforderliche hinreichende Anfangsverdacht bestünde.
Vgl. AG Saarbrücken, Urteil vom 11. November 2009 – 22 OWi 66 Js 1585/09 –, zu einem Videomessverfahren mit einer „Übersichts“- und einer von einem Messbeamten ausgelösten „Identifizierungskamera“, mit Anmerkung von Lampe, jurisPR-StrafR 26/2009, Anm. 1 vom 23. Dezember 2009; vgl. zur Problematik auch die Darstellung von Coelln, jurisPR-ITR 25/2009, Anm. 2 vom 18. Dezember 2009. Vgl. auch Thür. OLG, Beschluss vom 6. Januar 2010 – 1 Ss 291/09 – zitiert nach Juris.
Der Antragsgegner durfte desweiteren zu Grunde legen, dass die Ermittlung des verantwortlichen Fahrzeugführers im Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht möglich war.

„Unmöglichkeit“ im Sinne des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anzunehmen, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen Maßnahmen ergriffen hat. Die Angemessenheit der Aufklärung beurteilt sich danach, ob die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die in gleichliegenden Fällen erfahrungsgemäß Erfolg haben. Art und Umfang der Ermittlungstätigkeit der Behörde dürfen sich an den Erklärungen des Fahrzeughalters ausrichten. Der Grund für die Unmöglichkeit ist unerheblich, solange nicht ein Ermittlungsdefizit der Behörde ursächlich gewesen ist.
BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1993 – 11 B 113.93 – (Juris); Beschluss vom 21. Oktober 1987 – 7 B 162.87 –, Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 18, jeweils m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 30. November 2005 – 8 A 280/05 –, NWVBl. 2006, 193 und Beschluss vom 6. April 2009 – 8 B 315/09 –.
Ein hier beachtliches Ermittlungsdefizit ist nicht gegeben.

Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Behörden nicht gehalten sind, bestimmte Ermittlungsmethoden anzuwenden, insbesondere den Täter eines Verkehrsverstoßes (etwa durch Anhalteposten) auf frischer Tat zu stellen.
BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1993 – 11 B 113.93 –, (Juris) m.w.N.
Zu den angemessenen Maßnahmen gehört grundsätzlich, dass der Halter möglichst umgehend, im Regelfall innerhalb von zwei Wochen, von dem mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß benachrichtigt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann.

Diese Frist ist hier gewahrt worden, denn der Anhörungsbogen des Bayerischen Polizeiverwaltungsamts datiert vom 17. August 2009.

Insoweit ist es grundsätzlich Sache des Halters, Angaben zu der Person zu machen, die im fraglichen Zeitpunkt sein Fahrzeug geführt hat. Dem Halter obliegt es, zur Aufklärung eines mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes so weit mitzuwirken, wie es ihm möglich und zumutbar ist. Dazu gehört es insbesondere, dass er den bekannten oder auf einem vorgelegten Radarfoto erkannten Fahrer benennt oder zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten fördert.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. November 2005 – 8 A 280/05 – a.a.O. , Beschlüsse vom 12. Dezember 2005 – 8 B 1652/05 – und 15. März 2007 – 8 B 2746/06 –.
Lehnt der Halter dagegen die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1982 – 7 C 3.80 –, a.a.O. , Beschluss vom 9. Dezember 1993 – 11 B 113.93 –, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 11. April 2006 – 8 A 1330/05 – und vom 6. April 2009 – 8 B 315/09 –.
Die Obliegenheit, zur Aufklärung beizutragen, besteht unabhängig davon, dass der Halter zur Mitwirkung rechtlich nicht verpflichtet ist. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass mit der Auferlegung der Führung eines Fahrtenbuches das Recht des Betroffenen gewahrt bleibt, sich im Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht selbst bezichtigen zu müssen und auf ein etwa bestehendes Zeugnisverweigerungsrecht berufen zu dürfen. Das mit der Ausübung dieser Rechte verbundene Risiko, dass auch zukünftige Verkehrsverstöße ungeahndet bleiben, muss die Rechtsordnung allerdings nicht von Verfassungs wegen hinnehmen, weil sie sich damit für einen nicht unbeträchtlichen Teilbereich von vornherein der Möglichkeit begäbe, durch die Androhung von Sanktionen Verkehrsverstößen und den damit verbundenen Gefahren namentlich für die anderen Verkehrsteilnehmer im allgemeinen Interesse vorzubeugen. Ein Halter, der sich gegen eine Fahrtenbuchauflage wendet, kann sich nicht auf ein behördliches Ermittlungsdefizit berufen, wenn er nicht bereit war, Angaben zu der Person zu machen, die im fraglichen Zeitpunkt sein Fahrzeug geführt hat.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. August 1999 – 3 B 96.99 –, NZV 2000, 385 = BayVBl. 2000, 380 und vom 22. Juni 1995 – 11 B 7.95 –, BayVBl. 1996, 156 und OVG NRW, Beschlüsse vom 11. April 2006 – 8 A 1330/05 – und 21. April 2008 – 8 B 491/08 –.
Diesen Mitwirkungspflichten ist der Antragsteller erkennbar nicht nachgekommen. Er hat nicht zureichend an der Aufklärung mitgewirkt, weil er ihm mögliche und zumutbare Angaben zu dem als Täter in Betracht kommenden Personenkreis nicht gemacht hat.

Auf den ihm zugegangenen Anhörungsbogen hin hat der Antragsteller mit Anwaltsschriftsatz vom 20. August 2008 um Akteneinsicht gebeten, die Fragen zur Person bestätigt und sich eine weitere Stellungnahme (in der Sache) vorbehalten. Eine solche ist nachfolgend indessen nicht erfolgt. Er hat sich im Gegenteil bereits am 9. September 2009 gegenüber zwei Polizeibeamten des um Ermittlung ersuchten Polizeipräsidiums Recklinghausen ausdrücklich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen, wie aus deren vom Antragsteller nicht in Abrede gestellten Bericht vom 11. September 2009 folgt.

Der Umstand, dass die für das Ordnungswidrigkeitenverfahren zuständige Behörde dem Akteneinsichtsbegehren nicht zeitnah entsprochen, sondern dem Prozessbevollmächtigen des Antragstellers die Akte erst am 29. September 2009 zur Einsichtnahme übersandt hat, vermag ein hier beachtliches Ermittlungsdefizit nicht zu begründen. (Etwaige) Verzögerungen im Ermittlungs- bzw. Anhörungsverfahren stehen der Anordnung der Fahrtenbuchauflage dann nicht entgegen, wenn feststeht, dass sie für die Erfolglosigkeit der Ermittlung des Fahrers nicht ursächlich geworden sind.
OVG NRW, Urteil vom 30. November 2005 – 8 A 280/05 – a.a.O. sowie Beschluss vom 21. August 2008 – 8 B 1185/08 – und vom 15. April 2009 – 8 B 400/09 – m.w.Nw..
So liegt es hier. Die vermeintlich verzögerte Akteneinsicht war für die Nichtidentifizierung des verantwortlichen Fahrers nicht ursächlich, weil der Antragsteller innerhalb der Verjährungsfrist der Ordnungswidrigkeit nicht ernstlich an der Identifizierung des verantwortlichen Fahrzeugführers mitgewirkt hat.

Das folgt bereits daraus, dass er sich schon zuvor auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen und damit deutlich zum Ausdruck gebracht hatte, nicht an der Feststellung des Fahrzeugführers mitwirken zu wollen. Die Ausübung eines solchen Rechts setzte voraus, dass der Antragsteller den Fahrzeugführer kennt; denn andernfalls hätte die Angabe ausgereicht, dass der Fahrer nicht bekannt sei und hätte er sich ggf. zu Unrecht auf ein solches Recht berufen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. September 2006 – 8 A 1954/06 –.
Unabhängig davon erweist sich das Vorbringen, dem Antragsteller sei zum Zeitpunkt der Übersendung der Ermittlungsakte ca. sechs Wochen nach dem Verkehrsverstoß nicht mehr erinnerlich gewesen, wer das Fahrzeug „auf der Rückreise von einer Urlaubsfahrt mit der ganzen Familie und mehrfachem Fahrerwechsel an dem fraglichen Autobahnabschnitt“ geführt habe, als offenbare Schutzbehauptung. Dies schon deshalb, weil das von der Identifizierungskamera aufgenommene Foto den verantwortlichen Fahrer hinsichtlich der erkennbaren individuellen Merkmale der männlichen Person jedenfalls so deutlich abbildet, dass dem Antragsteller dessen Identifizierung auch zu diesem Zeitpunkt noch zwanglos möglich gewesen wäre, wenn er denn ernstlich zu einer Mitwirkung bereit gewesen wäre. Insoweit werden keine Anforderungen an das Erinnerungs-, sondern an das Erkenntnisvermögen gestellt.

Davon abgesehen oblag es ihm, sowohl vor als auch nach der Übersendung der Ermittlungsakte den möglichen Täterkreis gegenüber der Verfolgungsbehörde jedenfalls einzugrenzen. Es ist nicht ansatzweise ersichtlich, sondern nach den geschilderten Umständen zu der „Urlaubsfahrt“ am Tattag nahezu ausgeschlossen, dass es ihm unmöglich oder unzumutbar gewesen sein könnte, die Personen, die zum fraglichen Zeitpunkt Zugang zu dem Fahrzeug hatten, ggf. nach Umfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten mindestens teilweise namentlich zu benennen, um so jedenfalls Anhaltspunkte für weitere Ermittlungsansätze zu bieten. Die genannten Obliegenheiten eines Fahrzeughalters bestehen vor dem Hintergrund, dass ein Foto für die Verfolgung eines Verkehrsdelikts nicht erforderlich ist und häufig auch gar nicht gefertigt werden kann, grundsätzlich unabhängig davon, ob dem Halter ein (aussagekräftiges) Foto vorgelegt wird.
Ständige Rechtsprechung des OVG NRW, vgl. Beschluss vom 22. Januar 2007 – 8 A 933/06 –.
Hiernach war es der Behörde – ungeachtet der gleichwohl getätigten Bemühungen der ermittelnden Polizeibeamten im Wohnumfeld des Antragstellers – von Rechts wegen nicht zuzumuten, über diese Ermittlungsansätze hinaus weitere zeitraubende Ermittlungen durchzuführen. Die Feststellung des Fahrzeugführers hätte vielmehr einen unter Anlegung der vorgenannten Grundsätze unverhältnismäßigen Ermittlungsaufwand verlangt. Insbesondere sind in diesem Zusammenhang grundsätzlich solche staatlichen Maßnahmen jedenfalls nicht geboten, die die Belange des Betroffenen oder Dritter stärker beeinträchtigen als die Sanktion, auf die sie abzielen (vgl. hierzu § 46 Abs. 3 und 4 OWiG sowie die Formulierung in § 24 Abs. 1 OWiG ). Gerade aber solche müssen vielfach ergriffen werden, wenn der Halter selbst nicht willens oder in der Lage ist, das ihm Mögliche zur Aufklärung der Verkehrsordnungswidrigkeit beizutragen.

Die Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens durch die Verfolgungsbehörde ist angesichts dessen im vorliegenden Zusammenhang rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Fahrtenbuchauflage erweist sich ebenfalls als verhältnismäßig. Der begangene Verkehrsverstoß ist als erhebliche Verkehrszuwiderhandlung zu werten, die die Auferlegung eines Fahrtenbuches für die Dauer von sechs Monaten selbst bei erstmaliger Feststellung rechtfertigt.

Die Bemessung des Gewichts einer Verkehrszuwiderhandlung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen, der die Kammer folgt, an dem jeweils geltenden Punktsystem der Anlage 13 zu § 40 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnisverordnung – FeV –) vom 18. August 1998, Bundesgesetzblatt I, S. 2214 mit nachfolgenden Änderungen zu orientieren.
Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 29. April 1999 – 8 A 699/97 –, amtlicher Umdruck S. 12 , Urteil vom 30. November 2005 – 8 A 280/05 – a.a.O. und Beschluss vom 6. April 2009 – 8 B 315/09 –.
Dabei genügt bereits eine Ahndung des betreffenden Verkehrsverstoßes mit einem Punkt, damit der Verkehrsverstoß als nicht unwesentlich zu qualifizieren ist, ohne dass es auf besondere Umstände des Einzelfalls, namentlich die Gefährlichkeit des Verkehrsverstoßes oder eine konkrete Wiederholungsgefahr ankommt.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. September 1999 – 3 B 94.99 –, BayVBl 2000, 380; OVG NRW, Urteil vom 30. November 2005 – 8 A 280/05 – a.a.O sowie BayVGH, Urteil vom 12. Februar 2007 – 11 B 05 427 –.
Die hier festgestellte Unterschreitung des Mindestabstandes ist gemäß Ziff. 5.5 der o. g. Anlage in der hier maßgeblichen Fassung mit drei Punkten im Verkehrszentralregister einzutragen (und wird daneben mit einem Monat Fahrverbot belegt). Damit handelt es sich um einen erheblichen Verkehrsverstoß. Dies rechtfertigt, auch wenn der Antragsteller erstmalig von der Verhängung einer Fahrtenbuchauflage betroffen ist, für sich bereits die Auferlegung eines Fahrtenbuches für die Dauer von (mindestens) sechs Monaten. Auf sonstige besondere Gründe beim Antragsteller kommt es daneben nicht mehr an.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Juni 2001 – 8 A 4391/99 –, 7. November 2005 – 8 B 1768/05 – und 20. August 2008 – 8 B 1164/08 –.
Über die insoweit in der angegriffenen Ordnungsverfügung getätigten Ermessenserwägungen hinaus, bedurfte es keiner vertiefenden Darlegungen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das Führen des Fahrtenbuchs für den Antragsteller keine schwerwiegenden Belastungen mit sich bringt. Die damit verbundenen Handlungen gehen über eine mit geringem Zeitaufwand verbundene Belästigung nicht hinaus. Der Zeitraum von sechs Monaten liegt zudem im unteren Bereich einer effektiven Kontrolle.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Januar 2006 – 8 B 2036/05 – und vom 15. März 2007 – 8 B 2746/06 –.
Die Fahrtenbuchauflage ist schließlich weder aus sonstigen Gründen unverhältnismäßig noch liegen anderweitig Ermessensfehler vor.

Die im Bescheid vom 2. Dezember 2009 ebenfalls getroffene Gebührenfestsetzung, die gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO ebenfalls sofort vollziehbar sein dürfte, ist nach dem bisherigen Sach- und Streitstand ebenfalls rechtmäßig.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.