Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Berlin Urteil vom 24.03.2010 - 11 K 57.10 - Der OK-Vermerk des eigenen Faxgeräts ergibt keinen Anscheinsbeweis für den Zugang

VG Berlin v. 24.03.2010: Zur Abmeldepflicht des Leasingnehmers bei Rückgabe des Leasingfahrzeugs und zur Beweislast für den Empfang eines Telefax




Das Verwaltungsgericht Berlin (Urteil vom 24.03.2010 - 11 K 57.10) hat entschieden:

  1.  Der Verstoß gegen die Meldepflicht des bisherigen Halters aus § 13 Abs. 4 Satz 1 Satz 2 FZV begründet eine polizeirechtliche Verhaltensverantwortlichkeit, so dass der bisherige Halter gebührenpflichtiger Veranlasser von Amtshandlungen zur zwangsweisen Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges ist.

  2.  Bei Übersendung eines Schreibens an eine Behörde trägt der Absender das Risiko eines Verlustes und Nichteingangs bei der empfangenen Behörde.

  3.  Das Sendeprotokoll eines Faxgerätes erbringt keinen Beweis und hat auch keine Indizwirkung dafür, dass das Fax auch beim Empfängergerät angekommen ist (ausführliche Darstellung der Rechtsprechung).


Siehe auch
Leasingfahrzeug
und
Zwangsabmeldung - Zwangsstilllegung

Tatbestand:


Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zur Zahlung von Umsetzungsgebühren.

Die Klägerin war Halterin des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen B- ... . Am 13. August 2009 teilte die Versicherungsgesellschaft A. dem Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten – Referat Kraftfahrzeugzulassung – mit, dass die für das vorgenannte Fahrzeug ausgestellte Versicherungsbestätigung ihre Geltung verloren habe und das Versicherungsverhältnis zum 12. Juni 2009 beendet worden sei. Mit Schreiben vom 14. August 2009 wurde die Klägerin vom fehlenden Versicherungsschutz in Kenntnis gesetzt und aufgefordert, unverzüglich eine neue elektronische Versicherungsbestätigung übermitteln zu lassen oder aber das Fahrzeug unter Vorlage der Kennzeichenschilder und der Zulassungsbescheinigungen Teil 1 und 2 abzumelden. Da auf diese Aufforderung nicht reagiert wurde, beauftragte die Zulassungsstelle am 27. August 2009 den Polizeiabschnitt 45 mit der zwangsweisen Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges; unter dem gleichen Datum wurde das Fahrzeug wegen nicht nachgewiesener Haftpflichtversicherung zur bundesweiten Fahndung ausgeschrieben. Ein Polizeibeamter des Abschnitts 45 suchte die Wohnanschrift der Klägerin an drei Tagen auf, konnte die Klägerin jedoch nicht antreffen und setzte sie mit einem entsprechenden Vordruck von den angeordneten Maßnahmen in Kenntnis. Die Klägerin meldete sich daraufhin beim Abschnitt 45 und gab an, das Fahrzeug am 11. Juni 2009 nach Auflösung des Leasingvertrages mit Schlüsseln an die Fa. E. zurückgegeben zu haben. Der Auftrag wurde daraufhin vom Abschnitt 45 mit den entsprechenden Informationen der Zulassungsstelle zurückgesandt.

Das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten zog die Klägerin daraufhin durch Bescheid vom 28. September 2009 zur Zahlung von Stilllegungsgebühren in Höhe von 132,00 Euro (51,00 Euro für die Ausschreibung der Fahndung und 81,00 Euro für die Maßnahmen des Polizeiabschnitts 45) heran. Mit ihrem Widerspruch vom 7. Oktober 2009 trug die Klägerin vor, sie habe das Fahrzeug ordnungsgemäß dem Leasinggeber zurückgegeben und verwies auf das Rückgabeprotokoll vom 11. Juni 2009. Da der Leasinggeber offensichtlich das Fahrzeug nicht ordnungsgemäß abgemeldet habe, habe sie auf die Aufforderung vom 14. August 2009 hin die notwendigen Unterlagen per Fax der Behörde zukommen lassen. Als Beweis füge sie das Faxjournal bei. Den behaupteten Nichterhalt dieser Dokumente könne sie nicht glauben. Das Landesamt wies den Widerspruch durch Bescheid vom 29. Dezember 2009 – zugestellt am 31. Dezember – als unbegründet zurück.




Mit ihrer am 29. Januar 2010 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin unter Wiederholung ihres Vorbringens aus dem Verwaltungsverfahren ihr Begehren weiter. Ergänzend hierzu trägt sie vor, sie habe nicht davon ausgehen können, dass die Firma E. das Fahrzeug nicht – wie abgesprochen und üblich – abmelden oder weiter versichern würde, da ein identischer Vorgang mit einem anderen Leasingfahrzeug zwei Wochen früher reibungslos geklappt habe.

Die Klägerin beantragt,

   den Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 28. September 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Dezember 2009 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

   die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hält an den angefochtenen Bescheiden fest.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte und den Inhalt der die Klägerin betreffenden Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind.




Entscheidungsgründe:


Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet, denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der Beklagte hat die Klägerin rechtsfehlerfrei zur Zahlung von Stilllegungsgebühren in Höhe von 132,00 Euro für die im August/September 2009 durchgeführten Maßnahmen zur Stilllegung ihres früheren Fahrzeuges herangezogen. Wegen der Begründung wird zunächst auf den Gebührenbescheid vom 28. September 2009 und den Widerspruchsbescheid vom 29. Dezember 2009 Bezug genommen, die die Sach- und Rechtslage zutreffend wiedergeben und denen das Gericht folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO).

Ausgangspunkt der rechtlichen Betrachtung ist § 25 Abs. 4 Satz 1 FZV, wonach die Zulassungsbehörde unverzüglich ein Fahrzeug außer Betrieb zu setzen hat, wenn sie durch eine Anzeige nach Abs. 1 oder auf andere Weise erfährt, dass für das Fahrzeug keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug Haftpflichtversicherung besteht. Vorliegend hat die Zulassungsstelle des Beklagten durch den Eingang der Mitteilung der A. am 13. August 2009 davon Kenntnis erlangt, dass das in der Vergangenheit auf die Klägerin zugelassene Kraftfahrzeug mit dem polizeilichen Kennzeichen B... nicht mehr versichert war. Die Zulassungsstelle war daher verpflichtet, umgehend tätig zu werden, und auf eine Stilllegung des aus ihrer Sicht unversicherten Kraftfahrzeuges hinzuwirken.


Keinen rechtlichen Bedenken begegnet es, dass der Beklagte die Klägerin zur Zahlung der Stilllegungsgebühren herangezogen hat. Ohne Erfolg verweist die Klägerin darauf, dass sie das Fahrzeug am 11. Juni 2009 an den Leasinggeber – die Firma E. – nach Beendigung des Leasingverhältnisses zurückgegeben hat, denn sie hat es versäumt, diesen Umstand der Zulassungsstelle mitzuteilen. Die gebührenpflichtigen Amtshandlungen hat die Klägerin deshalb im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr veranlasst. Anknüpfungspunkt für die Verantwortlichkeit der Klägerin ist ihr Verhalten bei der Rückgabe des Fahrzeuges, das darin liegt, dass sie nicht der sich aus § 13 Abs. 4 Satz 1, 2 FZV sich ergebenden Pflicht nachgekommen ist, die Rückgabe des Fahrzeuges gegenüber der Zulassungsstelle anzuzeigen. Nach diesen Bestimmungen hat der Veräußerer eines Fahrzeuges unverzüglich der Zulassungsbehörde Namen und Anschrift des Erwerbers mitzuteilen. Aufgrund dieser fortbestehenden polizeirechtlichen Verhaltensverantwortlichkeit der Klägerin ist ihr zentraler Einwand, dass sie nach Rückgabe des Fahrzeuges am 11. Juni 2009 an den Leasingnehmer nicht mehr Halterin dieses Fahrzeuges sei, rechtlich ohne Belang (vgl. ebenso Verwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 7. März 2008 – 10 L 47/08 – Rdnr. 13 - juris; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 40. Auflage [2009] § 13 FZV Rdnr. 13 f.).

Der Einwand der Klägerin, sie habe die entsprechenden Unterlagen über die Rückgabe des Fahrzeuges der Zulassungsstelle übersandt, vermag eine Rechtswidrigkeit der Gebührenerhebung nicht zu begründen. In der Rechtsprechung (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 22. Februar 1994 – OVG 8 B 149.93; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Dezember 2005 – 1 N 113.05 -; Beschluss vom 15. März 2006 – 1 N 128.05 – und vom 19. März 2007 – 1 N 179.05 -) ist seit langem geklärt, dass der Absender eines Schreibens an die Behörde das Risiko trägt, dass diese Mitteilung auf dem Weg zur Behörde verloren geht und dort nicht ankommt.



Entgegen der Auffassung der Klägerin erbringt ein „Okay-Vermerk“ kein Beweis dafür, dass das Fax auch beim Empfängergerät angekommen ist bzw. aus einem Sendeprotokoll kann keine Indizwirkung für den Nachweis des Zugangs einer Faxsendung beim Empfänger angenommen werden (vgl. dazu BGH, Urteil vom 7. Dezember 1994 – VIII ZR 153/93 -, NJW 1995, 665; BFH, Beschluss vom 23. Dezember 2002- IV B 9/02 – juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. Februar 2009 – 5 LA 126/06 – juris -; VG Hannover, Urteil vom 9. Februar 2006 – 2 A 993.05 -; KG, Beschluss vom 4. März 1994 – 5 W 7083/93 -, NJW 1994, 3172; OLG Dresden, Urteil vom 2. Dezember 1993 – 8 U 1043/93 -, NJW – RR 1994, 1485; OLG München (7. Zivilsenat), NJW 1993, 2447, AG Köln, Urteil vom 3. August 1998 – 140 C 18/98 -, RDV 1999, 32 mit Anmerkung und Darstellung der gegenteiligen Rechtsprechung). Das Gericht schließt sich der überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung an, weil ein solches Protokoll und damit auch gerade die in diesem festgehaltenen Daten als Nachweis des Eingangs des mit Telefax übersandten Schriftsatzes nicht ausreicht, weil Datenübertragungen an Störungen scheitern können, die in einem Sendebericht nicht ausgewiesen werden.

Die Klage der Klägerin war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung seine (unzulässige) Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 einzustellen und ihm waren gemäß § 155 Abs. 2 VwGO die Kosten aufzuerlegen.

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