Das Verkehrslexikon
EuGH Urteil vom 29.04.2010 - C-124/09 - Anrechnung von Beifahrerzeiten zum Einsatzort als Fahrzeiten und nicht als Ruhezeiten
EuGH v. 29.04.2010: Zur Anrechnung von Beifahrerzeiten zum Einsatzort als Fahrzeiten und nicht als Ruhezeiten
Der Europäische Gerichtshof (Urteil vom 29.04.2010 - C-124/09) hat entschieden:
- Der Begriff „Hauptbetriebsstätte“ in den Randnrn. 21 ff. des Urteils vom 18. Januar 2001, Skills Motor Coaches u. a. (C-297/99), ist als der Ort zu definieren, dem der Fahrer konkret zugeordnet ist, d. h. die Einrichtung des Verkehrsunternehmens, von der aus er – im Rahmen der normalen Ausübung seines Dienstes und nicht auf besondere Weisung seines Arbeitgebers – regelmäßig seinen Dienst verrichtet und zu der er bei Beendigung des Dienstes zurückkehrt.
- Für die Bewertung der Wegezeit im Hinblick auf den Begriff „Ruhezeit“ im Sinne von Art. 1 Nr. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr macht es keinen Unterschied, ob der Fahrer selbst zum Ort der Übernahme eines mit einem Kontrollgerät ausgestatteten Fahrzeugs fährt oder ob er von jemand anderem dorthin gefahren wird.
Siehe auch Diagrammscheiben / Fahrtenschreiber-Auswertung / EG-Kontrollgerät und Fahrpersonal im Straßenverkehr - Lenkzeiten - Ruhezeiten - EG-Kontrollgerät
Gründe:
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung des Begriffs „Hauptbetriebsstätte“ in den Randnrn. 21 ff. des Urteils vom 18. Januar 2001, Skills Motor Coaches u. a. (C-297/99, Slg. 2001, I-573), und des Art. 1 Nr. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 370, S. 1).
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Smit Reizen BV (im Folgenden: Smit Reizen) und dem Minister van Verkeer en Waterstaat (Minister für Verkehr und Wasserwirtschaft, im Folgenden: Minister) über eine Geldbuße, die wegen Verletzung der Bestimmungen über die Ruhezeiten für Fahrer gegen Smit Reizen verhängt worden war.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Verordnung Nr. 3820/85
Im ersten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 3820/85 heißt es:
„Die gemeinschaftlichen Sozialvorschriften im Straßenverkehr … [bezwecken] die Harmonisierung der Bedingungen des Wettbewerbs zwischen Landverkehrsunternehmen, insbesondere im Straßenverkehrssektor, sowie die Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Sicherheit im Straßenverkehr. Die in diesen Bereichen erzielten Fortschritte müssen gewahrt und ausgebaut werden; es ist allerdings erforderlich, die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 543/69 flexibler zu gestalten, ohne dass dabei ihre Ziele beeinträchtigt werden.“
Nach dem 15. Erwägungsgrund derselben Verordnung kann
„[d]urch eine Verlängerung der täglichen Lenkzeit bei gleichzeitiger Verkürzung der Gesamtlenkzeit in einem Zeitraum von jeweils zwei Wochen … die Arbeitsorganisation der Verkehrsunternehmen erleichtert und gleichzeitig ein Beitrag zum sozialen Fortschritt geleistet werden.“
Art. 1 der Verordnung bestimmt:
„Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:
…
3. ‚Fahrer‘: jede Person, die das Fahrzeug, sei es auch nur kurze Zeit, selbst lenkt oder sich in dem Fahrzeug befindet, um es gegebenenfalls lenken zu können;
…
5. ‚Ruhezeit‘: jeder ununterbrochene Zeitraum von mindestens 1 Stunde, in dem der Fahrer frei über seine Zeit verfügen kann;
…“
In Art. 8 der Verordnung Nr. 3820/85, der zu ihrem Abschnitt V („Unterbrechungen und Ruhezeit“) gehört, heißt es:
„(1) Der Fahrer legt innerhalb jedes Zeitraums von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden ein, die höchstens dreimal pro Woche auf nicht weniger als 9 zusammenhängende Stunden verkürzt werden darf, sofern bis zum Ende der folgenden Woche eine entsprechende Ruhezeit zum Ausgleich gewährt wird.
Die Ruhezeit kann an den Tagen, an denen sie nicht nach Unterabsatz 1 verkürzt wird, innerhalb von 24 Stunden in zwei oder drei Zeitabschnitten genommen werden, von denen einer mindestens 8 zusammenhängende Stunden betragen muss. In diesem Falle erhöht sich die Mindestruhezeit auf 12 Stunden.
(2) Während jedes Zeitraums von 30 Stunden, in dem sich mindestens zwei Fahrer im Fahrzeug befinden, muss jeder von ihnen eine tägliche Ruhezeit von mindestens 8 zusammenhängenden Stunden einlegen.
(3) In jeder Woche muss eine der in den Absätzen 1 und 2 genannten Ruhezeiten als wöchentliche Ruhezeit auf insgesamt 45 zusammenhängende Stunden erhöht werden. Diese Ruhezeit kann am Standort des Fahrzeugs oder am Heimatort des Fahrers auf eine Mindestdauer von 36 zusammenhängenden Stunden oder außerhalb dieser Orte auf eine Mindestdauer von 24 zusammenhängenden Stunden verkürzt werden. Jede Verkürzung ist durch eine zusammenhängende Ruhezeit auszugleichen, die vor Ende der auf die betreffende Woche folgenden dritten Woche zu nehmen ist.
…
(6) Jede als Ausgleich für die Verkürzung der täglichen und/oder der wöchentlichen Ruhezeit genommene Ruhezeit muss zusammen mit einer anderen mindestens achtstündigen Ruhezeit genommen werden und ist dem Betroffenen auf dessen Antrag hin am Aufenthaltsort des Fahrzeugs oder am Heimatort des Fahrers zu gewähren.
(7) Die tägliche Ruhezeit kann im Fahrzeug verbracht werden, sofern es mit einer Schlafkabine ausgestattet ist und nicht fährt.“
Verordnung (EWG) Nr. 3821/85
Nach der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl. L 370, S. 8) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 432/2004 der Kommission vom 5. März 2004 (ABl. L 71, S. 3) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 3821/85) wird die Anwendung der Bestimmungen der Verordnung Nr. 3820/85 mit Hilfe der Verwendung eines Kontrollgeräts überwacht, das die in der zuletzt genannten Verordnung aufgeführten Zeitgruppen anzeigt.
Gemäß Art. 2 der Verordnung Nr. 3821/85 sind für diese Verordnung die Definitionen des Art. 1 der Verordnung Nr. 3820/85 anwendbar.
Art. 15 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 3821/85 sieht vor:
„(2) Die Fahrer benutzen für jeden Tag, an dem sie lenken, ab dem Zeitpunkt, an dem sie das Fahrzeug übernehmen, Schaublätter oder Fahrerkarten. Das Schaublatt oder die Fahrerkarte wird erst nach der täglichen Arbeitszeit entnommen, es sei denn, eine Entnahme ist auf andere Weise zulässig. Kein Schaublatt oder Fahrerkarte darf über den Zeitraum, für den es bestimmt ist, hinaus verwendet werden.
…
(3) Die Fahrer
…
- betätigen die Schaltvorrichtung des Kontrollgeräts so, dass folgende Zeiten getrennt und unterscheidbar aufgezeichnet werden:
- unter dem Zeichen …: die Lenkzeiten;
- unter dem Zeichen …: alle sonstigen Arbeitszeiten;
- unter dem Zeichen …: die Bereitschaftszeit, …
- unter dem Zeichen …: die Arbeitsunterbrechungen und die Tagesruhezeiten.“
Nationales Recht
Mit dem Arbeidstijdenbesluit Vervoer (Arbeitszeitverordnung Verkehr, im Folgenden: Atbv) wird die Verordnung Nr. 3820/85 umgesetzt. Gemäß Art. 2.5:1 Abs. 4 Atbv in der zur maßgeblichen Zeit geltenden Fassung hat sich der Fahrer im Einklang mit den Art. 8 und 9 der Verordnung zu verhalten.
Nach Art. 8:1 Abs. 1 Atbv kann ein Verstoß gegen Art. 2.5:1 Abs. 4 mit einer Geldbuße geahndet werden.
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
Smit Reizen ist ein Reisebusunternehmen mit Sitz in Harderwijk (Niederlande). Sie führt für einen Reiseveranstalter, hier Solmar Tours, Buspendelfahrten nach Spanien und zurück durch, die von einem Abfahrts- und Ankunftsort in Maarheeze (Niederlande) abgehen, der ungefähr zwei Autostunden von Harderwijk entfernt liegt. Solmar Tours ist Eigentümer sowohl des Geländes, auf dem sich der besagte Abfahrts- und Ankunftsort befindet, als auch des dort stehenden Gebäudes, von dem ein Teil an Smit Reizen vermietet wird.
Vier Mal wöchentlich kommen Pendelbusse auf dem Gelände in Maarheeze an und verlassen dieses wieder. An diesen Tagen ist ein Mitarbeiter von Smit Reizen anwesend, der sich um die Planung und die Kontrolle der Papiere der Fahrer kümmert. Die von Smit Reizen angemieteten Räume beherbergen eine Kantine mit Kaffeeautomat, ein Fernsehgerät, Toiletten, eine Duschgelegenheit, Schlafplätze für die Fahrer sowie verschiedene Ersatzteile für die Reisebusse. In den Räumlichkeiten befinden sich außerdem ein Teil der Verwaltung von Smit Reizen und Büromaterial einschließlich Scheiben für Fahrtenschreiber, Stundenbelegen der Fahrer und Fahrtenblättern.
Dem vorlegenden Gericht zufolge ist den Akten des Ausgangsverfahrens zu entnehmen, dass sich in der maßgeblichen Zeit die Fahrer selbst von ihren Wohnorten Harderwijk und Dronten (Niederlande) zu ihrem Abfahrtsort Maarheeze begeben. In der mündlichen Verhandlung vor dem vorlegenden Gericht habe jedoch der Geschäftsführer von Smit Reizen erklärt, dass die Fahrer mit einem Kleinbus zum Abfahrtsort gebracht würden. Anschließend führen zwei Fahrer den Reisebus – ein Fahrzeug, für das die Verwendung eines Kontrollgeräts vorgeschrieben sei – nach Spanien.
Mit Bescheid vom 14. Juni 2006 verhängte der Minister eine Geldbuße von 2.200 Euro gegen Smit Reizen, weil eine Reihe ihrer Arbeitnehmer nicht die durch Art. 2.5:1 Abs. 4 Atbv in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 3820/85 vorgeschriebenen Ruhezeiten eingehalten habe. Denn die Zeit, die die betreffenden Fahrer benötigt hätten, um sich von ihrem Wohnort zum Abfahrtsort Maarheeze zu begeben, sei nicht berücksichtigt worden. Aus dem Urteil Skills Motor Coaches u. a. ergebe sich, dass diese Zeit als Arbeitszeit aufgezeichnet werden müsse, da die Niederlassung in Maarheeze nicht als „Hauptbetriebsstätte“ von Smit Reizen angesehen werden könne.
Am 5. Dezember 2006 wies der Minister die von Smit Reizen gegen seinen Bescheid vom 14. Juni 2006 eingelegte Beschwerde als unbegründet zurück.
Die Rechtbank te Zutphen gab mit Urteil vom 9. April 2008 der von Smit Reizen hiergegen erhobenen Klage statt, hob den Bescheid vom 5. Dezember 2006, mit der ihre Beschwerde zurückgewiesen worden war, auf und bestimmte, dass dessen Rechtsfolgen in vollem Umfang in Kraft blieben. Der Rechtbank zufolge hat der Minister zu Recht einen Verstoß von Smit Reizen gegen Art. 2.5:1 Abs. 4 Atbv angenommen. Die Begründung seiner Entscheidung sei jedoch falsch. Bei der Bestimmung des Zeitraums von 30 Stunden im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 3820/85 müssten sämtliche Zeiten, die Fahrer vernünftigerweise dafür benötigt hätten, sich an den Ort zu begeben, wo sie ein mit einem Kontrollgerät ausgestattetes Fahrzeug übernähmen, um ihre Fahrt zu beginnen, mitgerechnet werden, unabhängig davon, ob der Ort der Übernahme als Hauptbetriebsstätte angesehen werden könne.
Smit Reizen hat gegen dieses Urteil beim vorlegenden Gericht Rechtsmittel eingelegt und zur Begründung ausgeführt, dass die Rechtbank te Zutphen das Urteil Skills Motor Coaches u. a. falsch ausgelegt habe.
Nach Ansicht des Raad van State hängt die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits von der Auslegung des Begriffs „Hauptbetriebsstätte“ ab. Er hat deshalb beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
- Wie ist vor dem Hintergrund von Art. 1 Nr. 5 der Verordnung Nr. 3820/85 und von Art. 15 der Verordnung Nr. 3821/85 der Begriff „Hauptbetriebsstätte“, wie er in den Randnrn. 21 ff. des Urteils des Gerichtshofs Skills Motor Coaches u. a. verwendet wird, auszulegen?
- Macht es für die Beurteilung der Frage, ob es sich um Ruhezeit im Sinne von Art. 1 Nr. 5 der Verordnung Nr. 3820/85 handelt, einen Unterschied, ob der Fahrer selbst zum Ort der Übernahme eines mit einem Kontrollgerät ausgestatteten Fahrzeugs fährt oder ob er von jemand anderem dorthin gefahren wird?
Zu den Vorlagefragen
Zur ersten Frage
Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, wie der Ausdruck „Hauptbetriebsstätte“ in den Randnrn. 21 ff. des Urteils Skills Motor Coaches u. a. auszulegen ist, wenn es darum geht, im Hinblick auf die Bestimmungen der Verordnungen Nrn. 3820/85 und 3821/85 die Zeit für den Weg zu bewerten, den ein Fahrer zurücklegt, um sich von seinem Wohnort zum Ort der Übernahme eines mit einem Kontrollgerät ausgestatteten Fahrzeugs zu begeben.
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Randnr. 23 des Urteils Skills Motor Coaches u. a. entschieden hat, dass ein Fahrer, der sich zu einem bestimmten, ihm vom Arbeitgeber vorgegebenen Ort außerhalb der Hauptbetriebsstätte des Unternehmens begibt, um ein Fahrzeug zu übernehmen und zu lenken, eine Verpflichtung gegenüber seinem Arbeitgeber erfüllt und daher während dieses Weges nicht frei über seine Zeit verfügt.
Dementsprechend hat der Gerichtshof in Randnr. 35 des Urteils Skills Motor Coaches u. a. festgestellt, dass die Zeit, die ein Fahrer auf dem Weg zur Übernahme eines Fahrzeugs verbringt, das mit einem Kontrollgerät ausgestattet ist und sich an einem anderen Ort als seinem Wohnsitz oder der Hauptbetriebsstätte des Arbeitgebers befindet, als zu den sonstigen Arbeitszeiten im Sinne von Art. 15 der Verordnung Nr. 3821/85 gehörend anzusehen ist.
Um dem vorlegenden Gericht die Beurteilung zu ermöglichen, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Wegezeit als Arbeitszeit im Sinne von Art. 15 der Verordnung Nr. 3821/85 zu berücksichtigen ist, muss deshalb der Begriff „Hauptbetriebsstätte“ präzisiert werden.
Im Hinblick auf die in ihrem ersten Erwägungsgrund aufgeführten Ziele der Verordnung Nr. 3820/85, insbesondere, die Arbeitsbedingungen und die Sicherheit im Straßenverkehr zu verbessern, ist von vornherein festzustellen, dass der Begriff „Hauptbetriebsstätte“ nicht ausschließlich anhand funktioneller Kriterien in Verbindung mit der internen Organisation des Verkehrsunternehmens definiert werden kann, sondern auch Kriterien in Bezug auf die Person des betroffenen Fahrers berücksichtigen muss.
Zunächst ist mit der Regierung des Vereinigten Königreichs festzustellen, dass der Ausdruck „Hauptbetriebsstätte“ nicht mit dem Begriff „Gesellschaftssitz“ gleichgesetzt werden darf, da Letzterer an einem Ort begründet werden kann, der nichts mit der täglichen Durchführung der Beförderungsleistungen zu tun hat und an den sich der Fahrer nur ganz ausnahmsweise begibt.
Sodann liefe eine zu weit reichende Auslegung des Begriffs „Hauptbetriebsstätte“ der ratio legis der Verordnung Nr. 3820/85 und insbesondere dem Ziel der Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr zuwider. Daher scheidet auch eine Definition aus, der zufolge jeder Ort, an dem die beförderten Personen abfahren oder ankommen, oder jedes Fahrzeugdepot, das dem betroffenen Verkehrsunternehmen gehört, als eine Hauptbetriebsstätte betrachtet werden könnte.
Der Begriff „Hauptbetriebsstätte“ muss vielmehr, wie die niederländische Regierung in der Sitzung vorgetragen hat, dem Ort entsprechen, an den sich der Fahrer bei normaler Ausübung seines Dienstes regelmäßig begibt, um ein mit einem Kontrollgerät ausgestattetes Fahrzeug zu übernehmen und zu lenken.
In den Abs. 3 und 6 verwendet Art. 8 der Verordnung Nr. 3820/85 zur Bezeichnung dieses Orts den Ausdruck „Heimatort des Fahrers“.
Was schließlich die genaue Bestimmung der Hauptbetriebsstätte angeht, der ein Fahrer normalerweise zugeordnet ist, ist auf den Ort abzustellen, dem der Fahrer konkret zugeordnet ist, d. h. den Ort, von dem aus er – im Rahmen der normalen Ausübung seines Dienstes und nicht auf besondere Weisung seines Arbeitgebers – regelmäßig seinen Dienst verrichtet und an den er bei Beendigung des Dienstes zurückkehrt. Insoweit kann eine vertragliche Klausel in Bezug auf den Arbeitsplatz des betroffenen Fahrers einen Anhaltspunkt zur Bestimmung dieses Orts darstellen.
Hinsichtlich des Ausgangsrechtsstreits ist es Sache des nationalen Gerichts, in Anbetracht aller tatsächlichen Umstände des bei ihm anhängigen Verfahrens zu beurteilen, wo sich der Ort befindet, dem die betroffenen Fahrer normalerweise zugeordnet sind.
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist auf die erste Frage zu antworten, dass der Begriff „Hauptbetriebsstätte“ in den Randnrn. 21 ff. des Urteils Skills Motor Coaches u. a. als der Ort zu definieren ist, dem der Fahrer konkret zugeordnet ist, d. h. die Einrichtung des Verkehrsunternehmens, von der aus er – im Rahmen der normalen Ausübung seines Dienstes und nicht auf besondere Weisung seines Arbeitgebers – regelmäßig seinen Dienst verrichtet und zu der er bei Beendigung des Dienstes zurückkehrt.
Zur zweiten Frage
Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob es für die Bewertung der Wegezeit im Hinblick auf den Begriff „Ruhezeit“ im Sinne von Art. 1 Nr. 5 der Verordnung Nr. 3820/85 einen Unterschied macht, ob der Fahrer selbst zum Ort der Übernahme eines mit einem Kontrollgerät ausgestatteten Fahrzeugs fährt oder ob er stattdessen von jemand anderem dorthin gefahren wird.
Hierzu ist zum einen festzustellen, dass nach Art. 8 Abs. 7 der Verordnung Nr. 3820/85 dafür, dass ein Fahrer seine tägliche Ruhezeit im Fahrzeug verbringen kann, Voraussetzung ist, dass dieses Fahrzeug mit einer Schlafkabine ausgestattet ist und nicht fährt. Aufgrund dieser Bestimmung ist es daher ausgeschlossen, dass ein Fahrer seine Ruhezeit in einem Fahrzeug nimmt, das von einer anderen Person gelenkt wird.
Zum anderen widerspräche es dem Ziel der Sicherheit im Straßenverkehr, eine Unterscheidung vorzunehmen, wie sie das vorlegende Gericht in seiner zweiten Frage trifft. Denn die in Randnr. 25 des Urteils Skills Motor Coaches u. a. angesprochene Ermüdung des Fahrers, die das genannte Ziel gefährden kann, kann unabhängig davon eintreten, ob das Fahrzeug, das den Ort der Übernahme des mit einem Kontrollgerät ausgestatteten Fahrzeugs anfährt, von demselben Fahrer gelenkt wird, der bei der Ankunft das zu übernehmende Fahrzeug lenken muss. Wie die italienische Regierung vorgetragen hat, kann die Ermüdung nämlich nicht nur durch das Lenken eines Fahrzeugs selbst hervorgerufen werden, sondern auch aufgrund der Bedingungen, unter denen die Fahrt erfolgt, wie z. B. deren Dauer, die Abfahrtszeit oder die Straßenverhältnisse, und folglich auch beim Mitfahrer als solchem eintreten.
Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass es für die Bewertung der Wegezeit im Hinblick auf den Begriff „Ruhezeit“ im Sinne von Art. 1 Nr. 5 der Verordnung Nr. 3820/85 keinen Unterschied macht, ob der Fahrer selbst zum Ort der Übernahme eines mit einem Kontrollgerät ausgestatteten Fahrzeugs fährt oder ob er von jemand anderem dorthin gefahren wird.
Kosten
Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:
- Der Begriff „Hauptbetriebsstätte“ in den Randnrn. 21 ff. des Urteils vom 18. Januar 2001, Skills Motor Coaches u. a. (C-297/99), ist als der Ort zu definieren, dem der Fahrer konkret zugeordnet ist, d. h. die Einrichtung des Verkehrsunternehmens, von der aus er – im Rahmen der normalen Ausübung seines Dienstes und nicht auf besondere Weisung seines Arbeitgebers – regelmäßig seinen Dienst verrichtet und zu der er bei Beendigung des Dienstes zurückkehrt.
- Für die Bewertung der Wegezeit im Hinblick auf den Begriff „Ruhezeit“ im Sinne von Art. 1 Nr. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr macht es keinen Unterschied, ob der Fahrer selbst zum Ort der Übernahme eines mit einem Kontrollgerät ausgestatteten Fahrzeugs fährt oder ob er von jemand anderem dorthin gefahren wird.
* Verfahrenssprache: Niederländisch.