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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 13.07.2010 - 2 Ss-OWi 17/1 - Zur Tatmehrheit bei mehreren Verstößen gegen die vorgeschrieben Lenk- und Ruhezeiten

OLG Frankfurt am Main v. 13.07.2010: Zur Tatmehrheit bei mehreren Verstößen gegen die vorgeschrieben Lenk- und Ruhezeiten


Das OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 13.07.2010 - 2 Ss-OWi 17/10) hat entschieden:

   Bei der Betrachtung von Verstößen gegen die Lenk- und Ruhezeitenregelung sind zunächst unter Beachtung des Verbots der Doppelbestrafung alle Doppelwochenverstöße zu ermitteln, wobei bei dem genannten Tatzeitraum maximal 2 Doppelwochenverstöße denkbar sind, die zueinander in Tatmehrheit stehen. Ist es innerhalb der Doppelwochenverstöße zusätzlich zu Wochenverstößen und/oder Tagesverstößen gekommen, stehen diese mit dem jeweiligen Doppelwochenverstoß in Tateinheit. Kommt es zu keinen Doppelwochenverstößen, sind Verstöße der Wochengrenze zu prüfen. Dabei stehen selbständige Wochenverstöße untereinander in Tatmehrheit. Innerhalb der Wochenverstöße stehen eventuelle Tagesverstöße zum Wochenverstoß in Tateinheit. Entsprechend gilt, wenn kein Wochenverstoß gegeben ist, Tatmehrheit für selbständige Tagesverstöße untereinander. Kommt es nur zu einem Doppelwochenverstoß, stehen einzelne Wochenverstöße, die nicht von dieser Doppelwoche (mit)erfasst werden, in Tatmehrheit. Entsprechendes gilt für Tagesverstöße, die nicht von Doppelwochen und Wochenverstößen (mit)erfasst sind.



Siehe auch

Fahrpersonal im Straßenverkehr - Lenkzeiten - Ruhezeiten - EG-Kontrollgerät

und

Tatmehrheit oder Tateinheit bei Lenkzeitverstößen


Gründe:

Das Regierungspräsidium in O1 hat mit Bußgeldbescheid vom 27. Mai 2009 wegen 3 vorsätzlicher Verstöße gegen die Lenk- und Ruhezeiten gem. § 8a Abs. 2 Nr. 1 Fahrpersonalgesetz i.V.m. Art 6 Abs. 1 VO EG 561/2006 gegen den Betroffenen als Führer eines LkWs Bußgelder i.H.v. 300 €, 90 € und 90 € verhängt.

Auf den Einspruch des Betroffenen hat das Amtsgericht Limburg Zwst. Hadamar den Betroffenen wegen 4 vorsätzlicher Verstöße gegen die Lenkzeiten sowie wegen 2 vorsätzlicher Verstöße gegen die Ruhezeiten gem. § 8a Abs. 2 Nr. 1 Fahrpersonalgesetz i.V.m. Art 6 Abs. 1, Abs. 3, Art. 7, Art 8 Abs. 2 VO EG 561/2006 zu Einzelgeldbußen in Höhe von 80 €, 40 €, 80 €, 20 €, 40 € und 60 € verurteilt.

Hiergegen wendet sich der Betroffene, indem er über die Annahme von Vorsatz hinaus im Wesentlichen Verstöße gegen das Verbot der Doppelverwertung und die angenommen Konkurrenzen rügt.


I.

Nach den Feststellungen steuerte der Betroffene als Berufskraftfahrer in der Zeit vom 4. August 2008 bis 31. August 2008 im gewerblichen Güterverkehr einen Lastkraftwagen mit Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 40 t. Die Vorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten sind dem Betroffenen bekannt.

Dabei kam es nach den Feststellungen zu folgenden Verstößen:

1.  (sog. Doppelwochenverstoß) Im Zeitraum vom 4. August bis 17. August 2008 überschritt der Betroffene innerhalb von zwei aufeinander folgenden Wochen vorsätzlich die zulässige Gesamtlenkzeit von 90 Stunden um 4 Stunden und 44 Minuten.

2.  (sog. Doppelwochenverstoß) Im Zeitraum vom 11. August bis 24. August 2008 überschritt der Betroffene innerhalb von zwei aufeinander folgenden Wochen vorsätzlich die zulässige Gesamtlenkzeit von 90 Stunden um 2 Stunden und 48 Minuten.

3.  (sog. Doppelwochenverstoß) Im Zeitraum vom 18. August bis 31. August 2008 überschritt der Betroffene innerhalb von zwei aufeinander folgenden Wochen vorsätzlich die zulässige Gesamtlenkzeit von 90 Stunden um 4 Stunden und 8 Minuten.

4.  (sog. Ruhezeitverstoß) Am 21. August 2008 unterließ er es vorsätzlich, in der Zeit von 8:08 Uhr bis 15:28 Uhr nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden die vorgeschriebene Unterbrechung von mindestens 45 Minuten rechtzeitig einzulegen. Er überschritt die Lenkzeit in dieser Zeit um 1 Stunde und 1 Minute ohne Einhaltung der gesetzlichen Pausenzeit.

5.  (sog. Ruhezeitverstoß) Am 22. August 2008 unterließ er es vorsätzlich, in der Zeit von 11:46 Uhr bis 18:57 Uhr nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden die vorgeschriebene Unterbrechung von mindestens 45 Minuten rechtzeitig einzulegen. Er überschritt die Lenkzeit in dieser Zeit um 1 Stunde und 14 Minuten ohne Einhaltung der gesetzlichen Pausenzeit.

6.  (sog. Tageslenkzeitverstoß) Am 29. August 2008 überschritt der Betroffene vorsätzlich die tägliche Lenkzeit von 9 Stunden um 1 Stunde und 35 Minuten.


Das Amtsgericht hat

1.  in den Fällen 1 bis 3 (Doppelwochenverstöße) bei dem dabei insgesamt bewerteten Tatzeitraum vom 4. August bis 31. August 2008, die Woche vom 11. bis 17. August sowohl bei der Tat 1 (Zeitraum vom 4. August bis 17. August 2008), als auch bei der Tat 2 (11. August bis 24. August 2008) doppelt verwertet. Zur Begründung hat es i.E. ausgeführt, dass ohne die Doppelverwertung bewusste Umgehungen möglich wären.

2.  Darüber hinaus hat das Amtsgericht die Überschreitung der Tageslenkzeit (Verstoß 6) am 29. August 2008 auch beim Doppelwochenverstoß (Verstoß 3) vom 18. August bis 31. August 2008 verwertet und auf den insoweit unterschiedlichen Unrechtsgehalt bei Tageslenkzeit- und Doppelwochenlenkzeitverstößen abgestellt.

3.  Des Weiteren hat es die obigen Verstöße insgesamt jeweils selbständig nebeneinander (tatmehrheitlich) bewertet und dabei darauf abgestellt, dass unterschiedliche Begehungsweisen sowie mehrere Rechtsverletzungen gegeben sind.


Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme hinsichtlich der Doppelwochenverstöße (Verstöße 1 bis 3) eine Doppelbestrafung angenommen und bezüglich des Verstoßes 2 insoweit Freispruch beantragt. Hinsichtlich des Verstoßes 6 (Tageslenkzeitverstoß) hat sie mit der Begründung, dass Tagesverstöße und Doppelwochenverstöße nicht notwendigerweise zusammentreffen müssen, bzgl. der in den gleichen Zeitraum fallenden Doppelwoche (Verstoß 3) wie das Amtsgericht Tatmehrheit angenommen und deswegen im Übrigen Verwerfung der Rechtsbeschwerde beantragt.


II.

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist als Rechtsbeschwerde statthaft. Die Verstöße sind als eine prozessuale Tat im Sinne des § 264 StPO anzusehen, so dass die in der Summe verhängten Bußgelder mit 320 € die Rechtsbeschwerdegrenze gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 OWiG überschreiten.

Die Rechtsbeschwerde ist jedoch nur insoweit begründet, als sie zur tenorierten Neuverurteilung führt.

Das vorliegende Verfahren und die darin geäußerten Rechtsansichten geben - auch vor dem Hintergrund der nicht veröffentlichten Entscheidung des OLG Frankfurt vom 15.12.2009 (Akz. 2 Ss-OWi 454/09) - zunächst Anlass für den Senat zu grundsätzlichen Ausführungen über Frage der Konkurrenzen der in § 8a FPersG i.V.m. Art 6 (Lenkzeiten) und Art. 7 (Ruhezeiten) der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 genannten Tatbestände unter Berücksichtigung des Grundsatzes des Verbots der Doppelbestrafung (Art. 103 Abs. 3 GG).

§ 8a Abs. 2 Nr. 1 Fahrpersonalgesetz regelt i.V.m. Art 6 - 8 VO EG 561/2006 konkret die Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten von Fahrern im nationalen und grenzüberschreitenden Straßenverkehr innerhalb der Gemeinschaft in allen Mitgliedsstaaten. Ziel der Verordnung ist die Harmonisierung der Bedingungen des Wettbewerbs, der Verbesserung der Arbeitsbedingungen und die Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr (EuGH, Urt v. 28.09.2009 –Rs. C-193/99, NZA-RR 2001, 103).

Zur Erreichung dieser Ziele hat die Verordnung die zulässigen Lenkzeiten nach Tagen, Wochen und Doppelwochen gestaffelt, mit jeweiligen Höchstgrenzen versehen und mit der Verpflichtung an die Fahrer verknüpft, regelmäßige Ruhezeiten einzuhalten (amtl. Begründung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 vom 15.03.2006 Rdn. 17).



Konkret geht die Verordnung von einem gestaffelten flexiblen System aus, das es ermöglichen soll, durch Kompensationen vereinzelter (zulässiger) Überschreitung übermäßige Lenkzeiten in der Summe zu verhindern, um den Zweck der Verordnung zu erreichen.

Gemäß Art. 6 Abs. 1 VO darf die tägliche Lenkzeit 9 Stunden nicht überschreiten, wobei die tägliche Lenkzeit zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden kann. In der Summe ergäbe dies eine maximale Lenkzeit von 65 Stunden in der Woche.

In der zweiten Stufe (Abs. 2) darf die wöchentliche Lenkzeit jedoch 56 Stunden nicht überschreiten. Damit soll sichergestellt werden, dass der Fahrer bei maximaler Ausnutzung der Tageslenkzeit im Einzelfall innerhalb der Woche eine Kompensation vornehmen muss.

In der dritten Stufe (Abs. 3) darf die summierte Gesamtlenkzeit während zweier aufeinanderfolgender Wochen 90 Stunden nicht überschreiten. Damit wird die an sich mögliche Lenkzeit innerhalb von zwei Wochen von 112 Stunden erneut herabgesetzt, um auch hier eine Ausnutzung von wöchentlichen Höchstlenkzeiten insgesamt durch Ruhezeiten an anderen Tagen zu kompensieren.

Dieses System der flexiblen Kompensation zeigt, dass jede Stufe eigenständige Schutzgrenzen hat, dass die danach folgende Stufe im Ergebnis jeweils engere Schutzgrenzen zur Vorhergehenden statuiert, und dass die jeweiligen vorhergehenden Handlungen in der Regel, aber nicht zwingend, in der jeweils nachfolgenden Stufe einfließen. So kann jede Stufe auch eigenständig begangen werden, ohne die vorherige zu tangieren. Z.B. sind Wochenverstöße denkbar, ohne dass es zu Tagesverstößen kommen muss. Umgekehrt sind Tagesverstöße denkbar, ohne dass die Wochengrenze überschritten wird, wenn es an nachfolgenden Tagen innerhalb der Woche zu Kompensationen kommt.

Rechtlich gesehen liegen damit eigenständige Tatbestände vor, die aber vom Normsetzer so aufeinander bezogen sind, dass in der Regel, aber nicht zwingend, einzelne Ausführungshandlungen mehrere Tatbestände verwirklichen. Ist dies der Fall, ist das konkrete Handlungsunrecht der sanktionierten Ausführungshandlung – Verstoß gegen die Lenkzeit - nur einmal zu erfassen, da ansonsten die nämliche Handlung des Betroffenen zweimal sanktioniert wird. Das darüber hinausgehende Handlungsunrecht, - den begangenen Verstoß nicht in der Folge kompensiert und damit weitere Tatbestände ausgelöst zu haben -, ist rechtlich keine eigenständige neue Tat im Sinne des § 20 OWiG, sondern setzt dann die bereits erfasste Ausführungshandlung voraus und wirkt damit nur unrechtsvertiefend. Dies kann bei der Bußgeldhöhe Berücksichtigung finden.

Entsprechend dem systematischen Aufbau der Vorschrift hat der Doppelwochenverstoß den weitesten Tatzeitraum, aber im Ergebnis die engste Lenkzeitgrenze. Er ist damit Ausgangspunkt der Betrachtung des zur Sanktionierung gestellten Tatzeitraums, der in der Verordnung mit 28 Tagen vorgegeben ist, wenn wie vorliegend ein digitales Aufzeichnungsgerät gemäß Verordnung (EG) Nr. 2135/98 Verwendung findet. Diese auf den Doppelwochenverstoß ausgerichtete Betrachtung ergibt sich auch aus der amtlichen Begründung, nach der mit der Einführung des digitalen Aufzeichnungsgeräts die Tätigkeit des Fahrers über einen Zeitraum von 28 Tagen und die des Fahrzeugs über einen Zeitraum von 365 Tagen aufgezeichnet wird, damit so die Einhaltung der Bestimmungen über die Lenk- und Ruhezeiten und insbesondere der vorgeschriebenen maximalen Lenkzeit über einen Zeitraum von zwei Wochen durchgesetzt werden kann (vgl. amtl. Begründung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 vom 15.03.2006 Rdn. 35).

Bei der Betrachtung der 28 Tage sind zunächst unter Beachtung des Verbots der Doppelbestrafung alle Doppelwochenverstöße zu ermitteln, wobei bei dem genannten Tatzeitraum maximal 2 Doppelwochenverstöße denkbar sind, die zueinander in Tatmehrheit stehen. Ist es innerhalb der Doppelwochenverstöße zusätzlich zu Wochenverstößen und/oder Tagesverstößen gekommen, stehen diese mit dem jeweiligen Doppelwochenverstoß in Tateinheit.

Kommt es zu keinen Doppelwochenverstößen, sind Verstöße der Wochengrenze zu prüfen. Dabei stehen selbständige Wochenverstöße untereinander in Tatmehrheit. Innerhalb der Wochenverstöße stehen eventuelle Tagesverstöße zum Wochenverstoß in Tateinheit. Entsprechend gilt, wenn kein Wochenverstoß gegeben ist, Tatmehrheit für selbständige Tagesverstöße untereinander.

Kommt es nur zu einem Doppelwochenverstoß, stehen einzelne Wochenverstöße, die nicht von dieser Doppelwoche (mit)erfasst werden, in Tatmehrheit. Entsprechendes gilt für Tagesverstöße, die nicht von Doppelwochen und Wochenverstößen (mit)erfasst sind.

Die Möglichkeit von bewussten Umgehungen mit der Folge von Ahndungslücken, wie vom Amtsgericht angenommen, treten auf Grund der Staffelung der jeweiligen Höchstgrenzen innerhalb des Tatzeitraums von 28 Tagen nicht auf. Lediglich dann, wenn nur die mittleren zwei Wochen einen Doppelwochenverstoß ergeben, können die Randwochen nicht zu den an den Tatzeitraum angrenzenden Wochen in Bezug gesetzt werden, so dass mögliche weitere Doppelwochenverstöße nicht geprüft werden können. Dies ist aber eine Frage des zur Überprüfung gestellten Lebensausschnitts und damit Folge der Ausschnittsauswahl. Das Gericht hat nur den Lebenssachverhalt rechtlich zu beurteilen, der ihm von den Ordnungsbehörden zur Prüfung vorgelegt wird.


III.

Gemessen an diesen Grundsätzen ergibt sich für den vorliegenden Fall folgendes:

Die Annahme von Vorsatz ist nicht zu beanstanden. Art 6 Abs. 5 der VO statuiert die Pflicht des Fahrers, alle Lenk- und Ruhezeiten täglich festzuhalten. Auch derjenige, dem es egal ist, ob er die Lenk- und Ruhezeiten einhält, handelt zumindest bedingt vorsätzlich.



Die Verurteilung des Verstoßes 2 (Doppelwochenverstoß im Zeitraum vom 11. August bis 24. August 2008) verstößt jedoch gegen das Verbot der Doppelbestrafung, da das Handlungsunrecht des Betroffenen in diesem Zeitraum bereits durch die Verurteilung bzgl. der Verstöße 1 und 3 voll erfasst wurde.

Die Verurteilung der Verstöße 4, 5 und 6 (Ruhezeitverstöße am 21. und 22. August 2008 und Tageslenkzeitverstoß am 29. August 2008) als jeweils rechtlich selbständige Taten berücksichtigt nicht, dass bei den genannten Verstößen teilweise Identität einzelner Handlungsteile besteht. So setzt vorliegend der Doppelwochenverstoß vom 18. bis 31. August 2008 (Verstoß 3) den Tageslenkzeitverstoß am 29. August 2008 voraus, um die Höchstgrenze von 90 Stunden zu überschreiten. Im gleichen Maße sind Lenk- und Ruhezeiten voneinander abhängig, da bei der Berechnung der Lenkzeiten alle Zeiträume zu addieren sind, die nicht durch ausreichende Ruhezeiten im Sinne von Art. 8 VO unterbrochen worden sind (vgl. dazu OLG Koblenz Beschluss vom 02.07.2009 – Aktz. 2 SsBs 2/09 m.w.N.).

Im Ergebnis sind daher die hier benannten Ausführungshandlungen der Verstöße 4, 5 und 6 im Doppelwochenverstoß vom 18. bis 31. August (teilweise) miterfasst. Da diese einzelnen Verstöße aber auch eigenständige vom Doppelwochenverstoß nicht erfasste Schutzbereiche haben, stehen sie zu dem Doppelwochenverstoß vom 18. bis 31. August auch nicht in Gesetzeskonkurrenz, sondern bilden eine (ungleichartige) Tateinheit im Sinne des § 19 OWiG. Sie werden damit nicht selbständig bußgeldrelevant, sind aber bei der Höhe des Bußgeldes für den Doppelwochenverstoß bußgelderhöhend zu berücksichtigen.

Nach den vom Amtsgericht nicht zu beanstandenden Feststellungen verbleiben somit als eigenständige Verstöße der Doppelwochenverstoß vom 4. bis 17. August 2008 sowie der Doppelwochenverstoß vom 18. bis 31. August 2008. Zu dem zweiten Doppelwochenverstoß stehen der Tageslenkzeitverstoß vom 29. August 2008 und die Ruhezeitverstöße am 21. und 22. August 2008 jeweils in Tateinheit.

Da der Sachverhalt feststeht und es zumindest zu Gunsten des Betroffenen keiner neuen tatsächlichen Feststellungen bedarf, nimmt der Senat gemäß § 79 Abs. 6 OWiG die neue rechtliche Zuordnung der festgestellten Verstöße und die Bestimmung der angemessen Bußgelder selbst vor. Der Tenor war danach - wie geschehen - neu zu fassen. Da der gesamte Sachverhalt bußgeldrelevant bleibt, hat auch im ursprünglichen Fall 2 kein Teilfreispruch zu erfolgen.

Das unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen angemessene Bußgeld setzt der Senat für den Fall 1 (Doppelwochenverstoß von mehr als 4 Stunden) in Höhe von 120,-- € fest. Im Fall 2 (ebenfalls Doppelwochenverstoß von mehr als 4 Stunden) ist das Bußgeld durch die tateinheitlich mitverwirklichten Verstöße maßvoll auf 200,-- € zu erhöhen, wobei der Senat insoweit durch das Verschlechterungsverbot gebunden ist.

Der Senat weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die für die Gerichte zwar nicht verbindlichen, über die Bußgeldbescheide der Ordnungsbehörden gleichwohl vorskizzierten Bußgeldrahmen, wie sie sich gemäß der Vereinbarung des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik aus dem Buß- und Verwarnungsgeldkatalog zum Fahrpersonalrecht (LV 48) 2008 ergeben, als Richtlinie zur bundesweiten Vereinheitlichung grds. geeignet erscheinen. Der Senat regt allerdings an, die Höhe der Bußgelder zumindest für die Fahrer, gemessen an den obigen Grundsätzen, zu überprüfen.

Da die Lenk- und Ruhezeitverstöße durch den Fahrer in der Regel vorsätzlich begangen werden, weil entweder das eingesetzte technische Kontrollgerät den Fahrer über die Verstöße informiert oder ihm die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten egal ist, was ebenfalls Vorsatz begründet, führen die in dem Buß- und Verwarnungsgeldkatalog angegebenen Regelsätze in der Regel zu einer Verdoppelung für vorsätzliches Tun. Dazu kommen die Aufschläge für häufig ebenfalls vorsätzlich (mit)verwirklichte tateinheitliche Verstöße, so dass bei einem zu betrachtenden Tatzeitraum von 28 Tagen (VO (EG) Nr. 561/2006 Rdn. 33) nicht selten Bußgelder entstehen können, die leicht den Monatsverdienst des Fahrer übersteigen. Zwar ist das Gefährdungspotential übermüdeter Fahrer von Lkws im Straßenverkehr erheblich, jedoch muss das Sanktionsgefüge zum Einen innerhalb der Norm, aber auch im Ganzen, im Blick behalten werden. Vorliegend handelt es sich (nur) um Ordnungswidrigkeiten, die bei Anwendung des Buß- und Verwarnungsgeldkatalogs Bußgelder ergeben, die Geldstrafen übersteigen, die für wesentlich gefährlichere Verkehrsstraftaten wie z.B. Trunkenheit im Verkehr verhängt werden. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass sich die Zielsetzung in Art. 1 der VO (EG) Nr. 561/2006 primär auf den Unternehmer bezieht, und der Fahrer über die „Verbesserung der Arbeitsbedingungen im Straßenverkehrsgewerbe“ in den Schutzbereich der VO einbezogen ist. Dies muss auch bei der Bemessung der einzelnen Bußgelder, insbesondere im Vergleich zum Unternehmer, Berücksichtigung finden.

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