- Es liegen keine wissenschaftlichen Erkenntnisse vor, wonach der in Aspirin Complex enthaltene Wirkstoff Pseudoephedrin während der toxikologischen Untersuchung von Blut- und Urinproben künstlich in Amphetamin umgewandelt werden kann und deshalb die Feststellung von Amphetamin auf die Einnahme von Aspirin Complex zurückzuführen ist.
- Eine geringe Amphetamin-Konzentration im Blut (hier: 26 ng/mL) lässt nicht ohne Weiteres auf eine fehlerhafte Messung oder Verunreinigung während des toxikologischen Analyseverfahrens schließen, weil der Messwert unter anderem von der eingenommenen Betäubungsmitteldosis und dem Zeitablauf zwischen dem Konsum des Betäubungsmittels und der Blutentnahme abhängig ist.
- Die Einnahme von Amphetamin schließt gemäß § 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV bereits bei einmaligem Konsum regelmäßig die Kraftfahreignung aus, ohne dass es darauf ankommt, ob der Betroffene ein Kraftfahrzeug unter Einfluss dieses Betäubungsmittels geführt hat.
Tatbestand:
Die Klägerin, die bereits im Juni 2006 nach vorangegangenem Konsum von Amphetamin auf ihre Fahrerlaubnis verzichtet und diese später wiedererlangt hatte, wendet sich gegen die Entziehung ihrer Fahrerlaubnis.
Am 8. Dezember 2008 wurde sie einer Verkehrskontrolle unterzogen. Dabei reagierte ein wegen des Verdachts auf Drogenkonsum durchgeführter Urintest positiv auf Amphetamin. Hierzu gab die Klägerin gegenüber den Polizeibeamten an, keine Drogen konsumiert, sondern die Schmerzmittel Ibuprofen und Aspirin Complex eingenommen zu haben. In Aspirin Complex sei der Wirkstoff Ephedrin enthalten, der ein Amphetamin-Derivat sei. Auf eine polizeiliche Nachfrage teilte das Institut für Rechtsmedizin der Universität Mainz mit, es sei zwar nicht auszuschließen, dass das Amphetamin-Derivat bei den üblichen Drogenvortestern eine positive Reaktion auf Amphetamin auslösen könne. Dies sei jedoch eher unwahrscheinlich. Eine weitere polizeiliche Anfrage bei dem Hersteller des Vortesters ergab, dass eine positive Reaktion bei Amphetamin-Derivaten mit 99,5 %-iger Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne.
Bei der toxikologischen Untersuchung der am 8. Dezember 2008 entnommenen Blutprobe untersuchte das Institut für Rechtsmedizin der Universität Mainz das Aliquot, d.h. eine Teilprobe des Serums nach Zugabe interner Standards, Festphasenextraktion und Derivatisierung gaschromatographisch-massenspektro-metrisch selektiv auf Amphetamin-Derivate (Amphetamin, Methamphetamin, MDMA, MDA, MDE, MBDB) und stellte in seinem Gutachten vom 23. Januar 2009 eine Amphetamin-Konzentration von 26 ng/mL fest. Desgleichen wurde ein Aliquot der ebenfalls entnommenen Urinprobe mittels Immunoassay auf Amphetamine, Cannabis, Cocain und Opiate sowie forensisch-toxikologisch relevante Arzneimittelgruppen untersucht und positiv auf Amphetamin getestet. Die Ergebnisse der toxikologischen Untersuchung des Probenmaterials würden eine Aufnahme des psychostimulierenden Betäubungsmittels Amphetamin belegen. Aufgrund der festgestellten Serumkonzentration des Amphetamins sei nicht ohne Weiteres von einem aktuellen, starken Amphetamineinfluss zum Zeitpunkt der Blutentnahme auszugehen, wenngleich Restwirkungen denkbar seien.
Nachdem sie zu der beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Amphetaminkonsums angehört worden war, trug die Klägerin mit Schreiben vom 13. März 2009 und vom 25. März 2009 vor: Sie habe weder Amphetamin noch sonstige berauschende Mittel zu sich genommen. Vielmehr habe sie zum fraglichen Zeitpunkt unter einer starken Grippe gelitten und entsprechende Medikamente zu sich genommen. Außerdem würden bei Drogenabhängigen höhere Amphetamin-Konzentrationen als die bei ihr gemessenen 26 ng/mL festgestellt. Bei diesem geringen Ergebniswert sei eine Verunreinigung der Probe nicht ausgeschlossen. Ebenso sei eine Interferenz mit körpereigenen Substanzen möglich, d.h. dieser Wert könne auch ohne die Einnahme von Medikamenten bzw. durch die Einnahme von Aspirin Complex entstehen. Das in diesem Medikament enthaltene Ephedrin könne dazu führen, dass Drogenschnelltests positiv reagieren. Auch gehe das toxikologische Gutachten fehlerhaft davon aus, dass sie Aspirin eingenommen habe. Beide Medikamente würden sich dadurch unterscheiden, dass in Aspirin, anders als in Aspirin Complex, kein Pseudoephedrin enthalten sei, das zu einer falsch-positiven Reaktion führen könne.
Auf eine Anfrage des Beklagten teilte das Institut für Rechtsmedizin mit Schreiben vom 28. April 2009 mit: Nach der Aufnahme des in Aspirin Complex enthaltenen Pseudoephedrins komme es weder auf metabolischem Weg, also durch normale Stoffwechselvorgänge, noch durch andere Prozesse zu einer Bildung von Amphetamin im Körper. Der Nachweis von Amphetamin im Blut könne daher auf keinen Fall auf die Einnahme eines pseudoephedrinhaltigen Medikaments wie Aspirin Complex zurückgeführt werden.
Daraufhin entzog der Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 2. Juni 2009 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis der Klassen BE, weil sie sich wegen des Konsums von Amphetamin als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe.
Zur Begründung ihres hiergegen am 9. Juni 2009 erhobenen Widerspruchs trug die Klägerin im Wesentlichen vor, dass sie ein zweites Gutachten zum toxikologischen Messverfahren einholen werde. Außerdem legte sie unter anderem ein an ihre Prozessbevollmächtigte adressiertes Schreiben des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Mainz vom 21. September 2009 vor. Darin führte das Institut aus, dass es die Analysen nach international anerkannten Qualitätsstandards durchführe. Im Fall der Klägerin sei Amphetamin und nicht ein Derivat dieser Substanz nachgewiesen worden.
Mit Beschluss vom 23. Juni 2009 (6 L 559/09.NW) lehnte das erkennende Gericht den Antrag der Klägerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs ab.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 2009 wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten den Widerspruch zurück.
Nach dessen Zustellung am 9. November 2009 hat die Klägerin am 7. Dezember 2009 Klage erhoben.
Zu deren Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Das Ergebnis des toxikologischen Gutachtens vom 23. Januar 2009 sei wissenschaftlich nicht eindeutig. Es sei nachgewiesen, dass sich in Medikamenten enthaltenes Pseudoephedrin bei der Durchführung einzelner Testverfahren, d.h. während des Analyseverfahrens im Labor, in Amphetamin umwandeln könne. Hierfür beruft sie sich beispielhaft auf den englischsprachigen, im Handbook of Drug Monitoring Methods abgedruckten Aufsatz „Interpretation of Amphetamines-Screening and Confirmation Testing“ von Larry Broussard. Zudem sei die ordnungsgemäße Durchführung des toxikologischen Verfahrens zweifelhaft. Wesentliches Indiz hierfür sei insbesondere die niedrige Amphetamin-Konzentration von 26 ng/mL. Bei Drogenkonsumenten betrage der Messwert üblicherweise 300 bis 400 ng/mL. Außerdem seien dem ärztlichen Untersuchungsbericht vom 8. Dezember 2008 keine Anzeichen für einen Drogenkonsum zu entnehmen. Ebenso habe die Polizei keine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit festgestellt.
Die Klägerin beantragt,den Bescheid vom 2. Juni 2009 (gemäß § 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) i.V.m. §§ 11, 14, 46 und 73 der Fahrerlaubnis-Verordnung) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Oktober 2009 aufzuheben;Der Beklagte beantragt,
die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.die Klage abzuweisen.Zur Begründung nimmt er auf den Beschluss des erkennenden Gerichts vom 23. Juni 2009 und die Stellungnahmen des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Mainz Bezug. Darüber hinaus legt er eine weitere Stellungnahme dieses Instituts vom 15. Juli 2010 vor, in welchem es dem Vortrag der Klägerin entgegen tritt, dass die toxikologische Feststellung von Amphetamin auf eine nicht ordnungsgemäße Durchführung des Analyseverfahrens oder auf eine Umwandlung von Pseudoephedrin in Amphetamin während des Analysevorgangs zurückzuführen sei. Außerdem legt der Beklagte eine Mitteilung der Polizeiinspektion Dahn vom 15. Juli 2010 vor, wonach die Klägerin die Polizeibeamten darüber aufgeklärt habe, dass in Aspirin Complex der Wirkstoff Pseudoephedrin enthalten sei. Es habe sich dabei nicht um eine allgemeine Erkenntnis der Polizeibeamten gehandelt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze sowie auf die Verwaltungsakten des Beklagten und die Akte 6 L 559/09.NW verwiesen. Diese Unterlagen lagen der Kammer vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Des Weiteren wird auf das Sitzungsprotokoll vom 10. August 2010 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtene Entziehung der Fahrerlaubnis ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –).
Die Entziehungsverfügung hat ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz – StVG – i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV –, wonach die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen hat, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies ist gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann der Fall, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen. Danach ergibt sich die Ungeeignetheit der Klägerin zur Überzeugung des Gerichts aus dem durch das toxikologische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Mainz vom 23. Januar 2009 nachgewiesenen Amphetaminkonsum. Die Einnahme dieser so genannten harten Droge schließt nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV bereits bei einmaligem Konsum regelmäßig die Kraftfahreignung aus, ohne dass es darauf ankommt, ob der Betroffene ein Kraftfahrzeug unter Einfluss dieses Betäubungsmittels geführt hat (OVG RP, Beschluss vom 10. Februar 2010 – 10 B 10007/10.OVG –; Beschluss vom 25. Juli 2008 – 10 B 10646/08.OVG –, juris, Rn. 4).
Die von der Klägerin gegen die Verwertbarkeit des toxikologischen Gutachtens vorgebrachten Einwände greifen nicht durch.
Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass das toxikologische Analyseverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt und die Feststellung von Amphetamin sowohl im Blut als auch im Urin der Klägerin auf eine Verunreinigung des Probenmaterials zurückzuführen wäre. Insbesondere lässt die im Blut festgestellte Amphetamin-Konzentration von 26 ng/mL nicht auf eine fehlerhafte Messung oder Verunreinigung der Probe schließen. Das Institut für Rechtsmedizin hat hierzu in seiner Stellungnahme vom 15. Juli 2010 – in der es sich mit den Einwendungen der Klägerin gegen sein Gutachten im Einzelnen auseinander gesetzt hat – nachvollziehbar ausgeführt, dass die Höhe der nachgewiesenen Amphetamin-Konzentration von mehreren Parametern, nämlich unter anderem von der eingenommenen Betäubungsmitteldosis und dem Zeitablauf zwischen dem Konsum des Betäubungsmittels und der Blutentnahme abhängig sei. Nach der Aufnahme werde Amphetamin mit intra- und interindividuell stark schwankenden Eliminationshalbwertszweiten aus dem Blut eliminiert. Deshalb könne auch bei einer initial sehr hohen Amphetamin-Konzentration zu einem späteren Zeitpunkt eine sehr niedrige Konzentration gemessen werden. Außerdem liege die festgestellte Amphetamin-Konzentration im Fall der Klägerin mit 26 ng/mL eindeutig über der Bestimmungsgrenze von 10 ng/mL und der Nachweisgrenze von 0,7 ng/mL des vom Institut für Rechtsmedizin der Universität Mainz angewendeten gaschromatographisch-massenspektrometrischen Analyseverfahrens.
Ebenso wenig verfängt der Einwand, dass das in Aspirin Complex enthaltene Pseudoephedrin durch Stoffwechselprozesse in Amphetamin umgewandelt werden könne. Nach den insoweit unwidersprochen gebliebenen Stellungnahmen des Instituts für Rechtsmedizin vom 28. April 2009 und 15. Juli 2010 könne das Vorhandensein von Amphetamin im Blut nicht auf Stoffwechselprozesse zurückgeführt werden, weil weder durch enzymatische Reaktionen, z.B. in den Leberzellen, noch durch spontane Abbaureaktionen im Magen aus Pseudoephedrin Amphetamin gebildet werde.
Auch sonst ist das Ergebnis des toxikologischen Gutachtens zur Überzeugung des Gerichts wissenschaftlich nicht anzuzweifeln. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass im Fall der Klägerin Pseudoephedrine während der toxikologischen Untersuchung der Blut- und Urinprobe künstlich in Amphetamin umgewandelt wurden. Entsprechende wissenschaftliche Erkenntnisse sind dem Gericht weder bekannt noch wurden sie von der Klägerin vorgetragen. Der von der Klägerin – trotz Aufforderung des Gerichts zur Vorlage einer deutschen Übersetzung – lediglich in englischer Sprache vorgelegte Aufsatz „Interpretation of Amphetamines Screening and Confirmation Testing“ von Larry Broussard verhält sich nur zu der künstlichen Umwandlung von Pseudoephedrin in Methamphetamin und weist diese unter bestimmten Voraussetzungen nach. In ihrem Fall wurde indessen zum einen kein Methamphetamin festgestellt, sondern das davon zu unterscheidende Amphetamin. Zum anderen wurde auch nicht das von Larry Broussard beschriebene Analyseverfahren angewendet. Hierzu hat das Institut für Rechtsmedizin der Universität Mainz in seiner Stellungnahme vom 15. Juli 2010 unter Auseinandersetzung mit den von der Klägerin erhobenen wissenschaftlichen Zweifeln und unter Auswertung des Aufsatzes von Larry Broussard im Einzelnen ausgeführt:"Die Behauptung, dass nach wissenschaftlichen Erkenntnissen bei Testverfahren Pseudoephedrine in Amphetamine umgewandelt werden können, verleitet in dieser allgemeinen Formulierung bei Unkenntnis der dieser Aussage zugrunde liegenden wissenschaftlichen Arbeiten zu absolut falschen und irreführenden Schlüssen. Diese Fehlinterpretation ist auch der Klägerin bei der von ihr als Bezug aufgeführten Publikation unterlaufen. Larry Broussard hat in seinem Beitrag „Interpretation of Amphetamines Screening and Confirmation Testing im „Handbook of Drug Monitoring“ auf eine Arbeit von Hornbeck et al. hingewiesen, die 1993 im Journal of Analytical Toxicology erschienen ist. Der Titel dieser Arbeit lautet: „Detection of a GC/MS artifact peak as methamphetamine“. Bereits der Titel dieser Arbeit weist unmissverständlich darauf hin, dass hier über eine artifizielle Bildung von Methamphetamin berichtet wird und nicht über einen Amphetamin-Artefakt. Der Begriff „Amphetamine“ wird gerade von Laien leider zu sorglos verwendet, was oft zu erheblichen Fehlinterpretationen führt. Unter „Amphetamine“ versteht man in der Regel eine ganze Stoffgruppe von Psychostimulantien, die sich von Phenylethylamin ableiten. Amphetamin und Methamphetamin sind zwei Vertreter dieser Stoffgruppe, Ephedrin und Pseudoephedrin sowie die Designerdrogen vom Ecstasytyp (MDMA, MDA und MDEA) andere Beispiele. Hornbeck und seine Mitarbeiter stellten bei den Untersuchungen von Urinproben fest, dass bei sehr hohen Konzentrationen von Ephedrin oder Pseudoephedrin nach Behandlung der Urinextrakte mit gängigen Derivatisierungsreagenzien (CB, HFB, TFAP) bei sehr hohen Injektortemperaturen (300 °C) im Injektorblock des GCMS-Systems Methamphetamin gebildet werden kann. Eine artifizielle Amphetaminbildung ist aufgrund der Molekülstruktur des Ephedrins bzw. Pseudoephedrins nicht möglich und wurde von Hornbeck et al. auch nicht beobachtet.Das Gericht hat keinen Anlass, an diesen sachverständigen und in Auseinandersetzung mit den Einwendungen der Klägerin getätigten Erläuterungen zu zweifeln. Auch ist ihnen die Klägerin nicht substantiiert entgegen getreten. Insbesondere hat sie nicht dargelegt, warum diese Ausführungen wissenschaftlich nicht haltbar oder mit dem aktuellen Stand der Forschung unvereinbar sein sollten. Ihre Einwendungen beschränken sich auf die pauschale Behauptung, dass gleichwohl eine Umwandlung von Pseudoephedrin in Amphetamin insbesondere bei Anwendung des Immunoassay-Verfahrens und damit auch bei anderen Messverfahren möglich sei, sowie auf den Hinweis auf angeblich gegenteilige wissenschaftliche Erkenntnisse, ohne jedoch deren Inhalt oder Urheber zu benennen.
Ohne auf weitere Einzelheiten eingehen zu müssen, dürfte es nach diesen Ausführungen klar sein, dass die von der Klägerin aufgeführten wissenschaftlichen Erkenntnisse kein Beleg für eine fehlerhafte Analytik sein können, da im vorliegenden Fall nicht Methamphetamin sondern Amphetamin im Blut nachgewiesen wurde. Eine Untersuchung der Blutprobe von Frau … auf Pseudoephedrin war nicht beauftragt und wurde deshalb nicht durchgeführt. Unterstellt man aufgrund der Einnahme des Medikaments Aspirin complex dennoch das Vorhandensein von Pseudoephedrin im Blut, so würde die Tatsache, dass kein Methamphetamin nachgewiesen wurde, vielmehr die Leistungsfähigkeit unserer Analysenmethode unterstreichen. Eine nachweisbare, artifizielle Bildung von Methamphetamin aus Pseudoephedrin findet bei der von uns verwendeten GCMS-Methode nicht statt, da wir bewusst mit einer erheblich kleineren Injektortemperatur (250 °C) arbeiten. Eine Methamphetaminbildung ist nach den Ergebnissen von Hornbeck auch schon deshalb nicht zu erwarten, da die nach therapeutischen Pseudoephedrindosen erreichten Blutkonzentrationen um Größenordnungen unter den Urinkonzentrationen liegen, bei denen es zu einer Methamphetaminbildung kommen kann."
Konkrete Tatsachen dafür, dass entgegen der Stellungnahme des Instituts für Rechtsmedizin vom 15. Juli 2010 eine Umwandlung von Pseudoephedrin in Amphetamin im Rahmen von toxikologischen Analysen sowohl bei Blut- als auch bei Urinproben möglich wäre und im vorliegenden Fall tatsächlich stattgefunden haben könnte, sind weder ersichtlich noch von der Klägerin vorgetragen. Insbesondere die Angaben des rechtsmedizinischen Instituts und des Herstellers des bei der Klägerin verwendeten Drogenschnelltests, dass eine positive Reaktion bei der Einnahme von Aspirin Complex nicht völlig ausgeschlossen sei, deuten nicht auf die von der Klägerin behauptete Stoffumwandlung während der toxikologischen Untersuchung hin. Ungeachtet dessen, dass etwaige Fehlerpotentiale bei einem Drogenschnelltest keine Aussagekraft für die Verwertbarkeit einer davon zu unterscheidenden toxikologischen Laboruntersuchung haben, liegt es fern, dass sowohl der auf Grundlage einer Urinprobe durchgeführte Drogenschnelltest als auch die toxikologische Laboruntersuchung von Blut- und Urinproben übereinstimmend fehlerhaft zu einer positiven Feststellung von Amphetamin führen.
Schließlich steht das Ergebnis des toxikologischen Gutachtens auch nicht im Widerspruch zu den Feststellungen im ärztlichen Untersuchungsbericht und den polizeilichen Feststellungen zur Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Dort wurden zwar mit Ausnahme einer sehr gering gestörten Konvergenzreaktion, einem Zittern und einer Unruhe sowie wässrig/glänzenden und unruhigen Augen keine Ausfallerscheinungen vermerkt. Dies fügt sich jedoch mit den Ausführungen im toxikologischen Gutachten, wonach aufgrund der festgestellten Serumkonzentration des Amphetamins nicht ohne Weiteres von einem aktuellen, starken Amphetamineinfluss zum Zeitpunkt der Blutentnahme auszugehen sei, wenngleich Restwirkungen denkbar seien.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO.