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Landgericht Coburg Urteil vom 27.04.2010 - 22 O 48/10 - Zur Amtspflichtverletzung und Verkehrssicherungspflicht bei Mäharbeiten an einer Verkehrsinsel

LG Coburg v. 27.04.2010: Zur Amtspflichtverletzung und Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde bei Mäharbeiten an einer Verkehrsinsel


Das Landgericht Coburg (Urteil vom 27.04.2010 - 22 O 48/10) hat entschieden:
Bei Durchführung von Mäharbeiten an den zum Straßenkörper gehörenden Verkehrsinseln besteht durch die Möglichkeit des Wegschleuderns von Steinen oder sonstigen Gegenständen die nicht ganz fern liegende Gefahr, dass eine Verletzung von Straßenbenutzern oder deren Eigentum auftreten kann, weshalb der Verkehrssicherungspflichtige Maßnahmen ergreifen muss, diese Gefahren möglichst weitgehend zu vermeiden. Verlangt werden können aber nur solche Sicherungsmaßnahmen, die mit vertretbarem technischem und wirtschaftlichem Aufwand erreichbar sind und nachweislich zu einem besseren Schutz führen.


Siehe auch Haftung für hochgeschleuderte Steine, Dreck, Fahrzeugteile, Reifen


Tatbestand:

Der Kläger macht gegenüber den Beklagten Amtshaftungsansprüche geltend wegen eines Unfallereignisses am 15. Juli 2009, bei dem das Fahrzeug des Klägers in Höhe von 952,15 € beschädigt worden ist.

Am 15. Juli 2009 gegen 13.40 Uhr befuhr die Ehefrau des Klägers mit dem vom Kläger geleasten Fahrzeug Toyota ... amtliches Kennzeichen ..., in ... die Kreuzung bei der ...-Tankstelle von kommend nach .... Zur vorgenannten Zeit führte der Mitarbeiter des ... mit einem Benzinrasenmäher auf einer Verkehrsinsel, die aus Fahrtrichtung der Ehefrau der Klägerin unmittelbar hinter der Kreuzung gelegen ist Mäharbeiten durch.

Der Kläger behauptet, es habe bei der Vorbeifahrt an der Verkehrsinsel in Höhe des die Mäharbeiten ausführenden Zeugen ... plötzlich einen lauten Schlag gegeben, durch den sein Fahrzeug im hinteren Bereich der Beifahrerseite beschädigt worden sei. Diese Schäden seien durch einen infolge der Mäharbeiten aufgewirbelten Stein verursacht worden. Der Beklagte habe bei Durchführung der Mäharbeiten seinen Verkehrssicherungspflichten nicht genügt.

Der Kläger beantragt daher:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 952,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 26.11.2009 sowie weitere 155,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 26.11.2009 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt
Klageabweisung.
Der Beklagte tragt im Wesentlichen vor, dem Kläger stünde ein Zahlungsanspruch nicht zu. Er bestreitet den Unfall und den Hergang mit Nichtwissen. Er verneint eine Kausalität der Mäharbeiten für den eingetretenen Schaden und stellt eine Verkehrssicherungspflichtverletzung mit der Begründung in Abrede, dass weitere Sicherungsvorkehrungen wirtschaftlich nicht zumutbar und erforderlich seien. Es habe ausgereicht, dass der Zeuge ... vor den Mäharbeiten die Rasenfläche auf Steine überprüft und einen mit Schutzvorrichtungen versehenen Rasenmäher verwendet habe. In dem Schaden habe sich nur das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht, was vom Kläger hinzunehmen ist.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze mit Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen ... und .... Hinsichtlich des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 13. April 2010 Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

I.

Die zulässige Klage ist begründet. Dem Kläger stehen Schadensersatzansprüche gem. § 839 BGB i.V.m. Art. 34 Grundgesetz gegen den Beklagten in Höhe von 952,15 € zu.

Dass das Fahrzeug des Klägers im hinteren Bereich der Beifahrerseite durch einen bei den durch den Beklagten durchgeführten Mäharbeiten aufgeschleuderten Stein beschädigt worden ist, steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund des gesamten Inhaltes der Verhandlung und des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme fest (§ 286 ZPO). Das Gericht folgt insoweit den übereinstimmenden Angaben der Zeugen ... und .... Der Zeuge ... hat dem Gericht in der mündlichen Verhandlung am 13. April 2010 berichtet, dass er an der streitgegenständlichen Verkehrsinsel Mäharbeiten mit einem Motor-Rasenmäher durchgeführt habe. Als die Zeugin ... mit dem Pkw des Klägers an der Verkehrsinsel vorbeigefahren ist, habe er einen lauten Schlag gehört. Dies bestätigend hat die Zeugin ... dargelegt, dass auch sie bei der Vorbeifahrt an der Verkehrsinsel einen lauten Schlag wahrgenommen habe. Sie habe dann das Fahrzeug sofort zum Stehen gebracht und dabei die Schäden im hinteren Bereich der Beifahrerseite festgestellt. Aufgrund des von den Zeugen geschilderten unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhanges mit den vom Zeugen ... ausgeführten Mäharbeiten hat das Gericht keine Zweifel an deren Kausalität für den eingetretenen Schaden. Anhaltspunkte dafür, dass der Stein durch ein vorausfahrendes oder entgegenkommendes Fahrzeug aufwirbelt worden sein könnte, liegen – ebenso wie andere denkbare Schadensursachen – nicht vor.

Der Beklagte führte die streitgegenständlichen Mäharbeiten als hoheitliche Aufgabe im Rahmen der Verkehrssicherungspflichten durch. Bei Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben hat die jeweilige öffentlich-rechtliche Körperschaft die Pflicht, deliktische Schädigungen zu unterlassen, sich insbesondere bei der Amtsausübung aller rechtswidrigen Eingriffen in fremde Rechte zu enthalten, vor allem solcher in die durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten absoluten Rechtsgüter, hier das Eigentum.

Bei Durchführung von Mäharbeiten an den zum Straßenkörper gehörenden Verkehrsinseln besteht durch die Möglichkeit des Wegschleuderns von Steinen oder sonstigen Gegenständen die nicht ganz fern liegende Gefahr, dass eine Verletzung von Straßenbenutzern oder deren Eigentum auftreten kann, weshalb der Verkehrssicherungspflichtige Maßnahmen ergreifen muss, diese Gefahren möglichst weitgehend zu vermeiden. Verlangt werden können aber nur solche Sicherungsmaßnahmen, die mit vertretbarem technischem und wirtschaftlichem Aufwand erreichbar sind und nachweislich zu einem besseren Schutz führen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 24.05.2007 unter Verweis auf BGH, Urteil vom 18.01.2005 und OLG Stuttgart, Urteil vom 25.06.2003).

Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Beklagte seine Amtspflicht verletzt und ist dem Kläger zum Ersatz des Schadens an seinem Fahrzeug verpflichtet.

Im hier zu entscheidenden Fall war es nach den für das Gericht glaubwürdigen Angaben des Zeugen ... so, dass die zu mähende Verkehrsinsel zunächst nach Fremdkörpern abgesucht und dann mit einem Rasenmäher gemäht worden ist. Der Zeuge hat weiter angegeben, dass die Verkehrsinsel zum damaligen Zeitpunkt sehr dicht mit Gras bewachsen gewesen ist. Es sei bei dichter Graslage durchaus möglich, dass auf der zu mähenden Fläche liegende Steine übersehen werden. Die zu mähende Fläche werde von ihm nur nach größeren Gegenständen abgesucht, die dann ggf. vor dem Mähen entfernt werden.

Vor dem Hintergrund dieser erkennbaren, sich durchaus nicht selten realisierenden Gefahrenlage, ist es dem Beklagten zumutbar und möglich, diese mit den Mäharbeiten verbundenen Gefahren nachhaltig weiter zu minimieren.

Nach Ansicht des Gerichts wäre es als eine denkbare, zumutbare und geeignete Maßnahme zur erheblichen Verringerung der den Mitarbeitern des Beklagten und damit auch dem Beklagten bekannten Gefährdungslage bei diesen Arbeiten durchaus möglich gewesen, die Fahrtstrecke für den Zeitraum der Mäharbeiten zu sperren. Anders als bei dem vom OLG Celle im Urteil vom 20. Juli 2006 entschiedenen Sachverhalt, bei dem das OLG Celle eine Haftung der die Arbeiten durchführenden öffentlich-rechtlichen Körperschaften mit dem Argument verneint hat, dass weitergehende Schutzmaßnahmen nicht zumutbar gewesen seien, handelte es sich vorliegend nicht um Mäharbeiten auf einem längeren Straßenabschnitt einer Umgehungsstraße, sondern um Arbeiten auf einer räumlich eng begrenzten Verkehrsinsel, die in kurzer Zeit abgeschlossen werden können. Eine nur kurzfristig erfolgende Sperrung des gegenständlichen Kreuzungsbereichs hätte nach Überzeugung des Gerichts zu keinen merklichen Verkehrsstörungen, insbesondere nicht zu einem unzumutbaren Verkehrschaos geführt.

Denkbar wären nach Überzeugung des Gerichts aber auch andere Maßnahmen, zum Beispiel das Aufspannen einer Plane im Bereich der Verkehrsinsel, die Verwendung eines handgetriebenen Rasenmähers oder das wirklich konsequent rechtzeitige Abschalten des Rasenmähers bei sich annäherndem Verkehr auf der nahe gelegenen Fahrspur.

All diese Möglichkeiten wären – anders als der Beklagte meint – ohne großen wirtschaftlichen Zusatzaufwand umsetzbar. Es ist dabei nicht Aufgabe des Gerichts, jede einzelne Möglichkeit aufzuführen und detailliert auf ihre Brauchbarkeit zu untersuchen. Entscheidend ist, dass es solche wirksamen und zumutbaren Möglichkeiten überhaupt gibt, was vorliegend dargelegt wurde.

Wenn der Beklagte solche Möglichkeiten nicht ausnutzt, liegt hierin eine fahrlässige Verletzung seiner Amtspflicht, weshalb er dem Geschädigten dann den unstreitigen Schaden in Höhe von 952,15 € zu ersetzen hat.

Der Kläger muss sich eine Betriebsgefahr seines Kfz nach §§ 254 BGB i.V.m. § 7 StVG nicht anrechnen lassen. Eine schuldhafte Mitverursachung des Schadens durch den Kläger wurde weder dargelegt noch nachgewiesen. Die Betriebsgefahr eines Kfz besteht in der Gesamtheit der Umstände, welche durch die Eigenart als Kfz begründet sind, Gefahr in den Verkehr zu bringen. Der Kläger hat sich hier nicht verkehrswidrig verhalten, vielmehr stellt der Unfall für den Kläger ein unabwendbares Ereignis gem. § 7 Abs. 2 StVG dar. Die Beschädigung seines Fahrzeuges hätte auch durch einen an Idealmaßstäben zu messenden Kraftfahrer nicht abgewendet werden können. Besondere Umstände, die auf das nahende Hochschleudern von Steinen durch die Mahmaschine hätten hindeuten können, lagen offensichtlich nicht vor.


II.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 Satz 1 BGB. Ein über die Prozesszinsen hinausgehender Zinsanspruch steht dem Kläger nicht zu, da sich der Beklagte nicht in Verzug befunden hat. Dass der Beklagte zur Zahlung angemahnt worden sei, hat der Kläger nicht vorgetragen. Die vom Kläger mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 12. November 2009 einseitig bestimmte Leistungszeit nach dem Kalender reicht für die Folgen des § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB nicht aus (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, § 286 Rdn 22).

Der Beklagte hat dem Kläger auch die Kosten für die unbestrittene vorgerichtliche Zahlungsaufforderung in Höhe von 155,30 € als Schadensposition zu erstatten.


III.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 11, 709 Sätze 1 und 2, 711 ZPO.



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