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Kammergericht Berlin Beschluss vom 20.12.2010 - 12 U 70/10 - Zur Schadensteilung beim Versuch, einen bereits eingeordneten Linksabbieger zu überholen

KG Berlin v. 20.12.2010: Zur Schadensteilung beim Versuch, einen bereits eingeordneten Linksabbieger zu überholen


Das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 20.12.2010 - 12 U 70/10) hat entschieden:
Der Linksabbieger hat sich rechtzeitig, aber nicht vorzeitig, lediglich bis zur Mitte einzuordnen und vor der Kreuzung zu verlangsamen.

Überholt ein Pkw, der nach links abbiegen will, zuvor in einer Entfernung von etwa 15 - 20 m vor der Kreuzung unter Benutzung der Gegenfahrbahn Fahrzeuge, die bereits auf dem linken Fahrstreifen fahren, und kommt es zur Kollision mit einem dieser Fahrzeuge, dessen Fahrer nach links abbiegen will, aber die zweite Rückschau unterlässt, so kommt eine hälftige Schadensteilung in Betracht.

Eine Abänderung der vom Erstgericht vertretbar gebildeten Haftungsquote durch das Berufungsgericht scheidet aus.


Siehe auch Linksabbiegen und Haftungsabwägung - Bildung der Mithaftungsquoten


Gründe:

I.

Der Kläger und der Erstbeklagte machen im Wege von Klage und Widerklage jeweils Schadensersatzansprüche geltend aus einem Verkehrsunfall vom 23. Februar 2007, gegen 10.25 Uhr auf der Pannierstraße in Berlin; die Kollision zwischen dem im Eigentum des Klägers stehenden, von ihm gehaltenen und geführten und bei der Widerbeklagten zu 2. versicherten Pkw BMW 320i und dem im Eigentum des Erstbeklagten stehenden, von ihm gehaltenen und geführten sowie bei der Zweitbeklagten versicherten VW Audi A 4 ereignete sich an der Kreuzung der Pflügerstraße, wobei das Klägerfahrzeug im mittleren bis hinteren Bereich der rechten Seite und das Beklagtenfahrzeug im vorderen Bereich der linken Seite beschädigt worden sind. Die Pannierstraße hat in der Mitte eine unterbrochenen Leitlinie (Z 340); für den fließenden Verkehr stehen in beiden Richtungen zwei nicht gekennzeichnete Fahrstreifen zur Verfügung; am rechten und linken Fahrbahnrand parkten Fahrzeuge.

Der Kläger und die Widerbeklagte haben die Auffassung vertreten, die Beklagten müssten zu 100% haften und haben vorgetragen: Der Kläger sei hinter dem Audi des Erstbeklagten gefahren, vor dem in einem Abstand von etwa 2 m ein Lkw mit Anhänger gefahren sei; diese beiden seien mit einer Geschwindigkeit von etwa 35-40 km/h statt zugelassenen 50 km/h unterwegs gewesen. Er habe das Beklagtenfahrzeug überholen wollen, habe den linken Blinker betätigt, der mindestens 6 mal geleuchtet habe, habe in Höhe der Hausnummer 37 mit dem Überholen begonnen und habe etwa 15 - 20 m vor der Kreuzung links am Audi vorbeifahren wollen, um sodann nach links in die Pflügerstraße abzubiegen; als er sich links neben dem Beklagtenfahrzeug befunden habe, sei dieses nach links ausgebrochen, ohne zuvor Blinkzeichen gesetzt zu haben.

Die Beklagten haben gemeint, der Kläger und die Widerbeklagte würden zu 100% haften müssen und haben vorgetragen: Der Kläger habe in unklarer Verkehrslage überholt, so dass er allein hafte. Der Erstbeklagte habe zunächst als zweites Fahrzeug hinter einem Lkw bei roter Ampel vor der Kreuzung gehalten und dabei nach links geblinkt. Bei Umschalten auf Grün sei er - zusammen mit dem Lkw vor ihm - langsam angefahren, habe sich nach links eingeordnet, um den Gegenverkehr zu beobachten und dann nach links abzubiegen; nachdem er sich durch Blick in den Außen- und Innenspiegel nach hinten vergewissert und den Abbiegevorgang eingeleitet habe, sei plötzlich und unerwartet der Kläger von hinten auf der Gegenfahrbahn vor sein Fahrzeug gefahren, so dass er keine Möglichkeit gehabt habe, im Kreuzungsbereich nicht gegen die rechte Seite des BMW zu fahren; der Kläger habe auch nicht nach links abbiegen, sondern geradeaus weiter fahren wollen.

Die Widerbeklagte hat den vom Erstbeklagten geltend gemachten Schaden (2.744,35 EUR netto) nach einer Quote von 1/3 vorprozessual reguliert und an ihn 914,78 EUR gezahlt, so dass er mit der Widerklage noch 1.829,57 EUR nebst Zinsen verlangt hat.

Das gegen den Kläger eingeleitete OWi-Verfahren (305 OWi 283/07Amtsgericht Tiergarten) ist durch Beschluss vom 20. August 2010 nach Hauptverhandlung gemäß § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt worden.

Das Landgericht hat der Klage und der Widerklage nach Beweisaufnahme durch Einholen eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zum Unfallhergang teilweise stattgegeben, und zwar auf der Grundlage einer Haftungsquote von jeweils 50%.

Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Klage und Widerklage seien jeweils zu 50% begründet; denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei die Hergangsschilderung des Klägers technisch möglich und die Kollision könne für ihn unvermeidbar gewesen sein. Auch die Unfalldarstellung des Erstbeklagten sei technisch möglich; nach dessen Darstellung sei der Unfall für ihn jedoch vermeidbar gewesen, da das Klägerfahrzeug bei entsprechender Rückschau für ihn erkennbar gewesen wäre. Im Ergebnis sei der Unfallverlauf, ob nämlich dem Kläger ein Überholen bei unklarer Verkehrslage bzw. dem Erstbeklagten eine Verletzung der Pflicht zur zweiten Rückschau vorzuwerfen sei, ungeklärt mit der Folge einer hälftigen Schadensteilung.

Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er noch 80 % seines Unfallbedingten Schadens fordert. Er macht geltend: Das Landgericht habe bei seiner Quotierung offenbar übersehen, dass auch nach der Feststellung des Gerichts der Unfall nach der eigenen Schilderung der Beklagten für den Erstbeklagten vermeidbar gewesen wäre, hätte er die erforderliche zweite Rückschau vorgenommen. Daher liege kein Fall der Unaufklärbarkeit vor; vielmehr stehe fest, dass der Erstbeklagte jedenfalls eine mitverursachende Pflichtverletzung begangen habe. Diese begründe im Streitfall die Haftung der Beklagten nach einer Quote von 2/3. Wenn das verbleibende Drittel wegen Unaufklärbarkeit zu gleichen Anteilen mit 1/6 zu 1/6 geteilt werde, führe dies dazu, dass der Kläger mindestens 80% seines Schadens zugesprochen werden müsste.

Das Landgericht hätte - und darin liege die erhebliche Rechtsverletzung des Landgerichts - diese Rechtsgrundsätze bei der Quotierung beachten müssen.

Außerdem sei die Unkostenpauschale vor dem Hintergrund der ständig steigenden Preise nunmehr mit 25 EUR anzusetzen.


II.

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg; die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts, § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

Beides ist nicht der Fall.

1. Haftung der Unfallbeteiligten

Auch wenn das Landgericht die angefochtene Entscheidung unzureichend begründet hat, ist sie im Ergebnis – wenn auch mit anderer Begründung – vertretbar und nicht zu beanstanden.

Eine Abänderung der vom Erstgericht vertretbar gebildeten Haftungsquote scheidet jedoch aus (vgl. Senat , Beschluss vom 31. Oktober 2008 - 12 U 216/07 - MDR 2009, 680 = VRS 116, 191 = NZV 2009, 390 sowie vom 28. Juni 2009 - 12 U 169/08 - VRS 118, 91 = DAR 2010, 138 L = NZV 2010, 254), selbst wenn das Berufungsgericht dafür eine andere Begründung gibt; auch in diesem Fall kann die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückgewiesen werden (Senat , Beschluss vom 12. November 2008 - 12 U 49/08 - KGR 2009, 627, sowie Beschluss vom 29. November 2007 - 12 U 20/07 - VersR 2008, 658 = VRS 113, 428 = KGR 2008, 481; OLG Hamburg NJW 2006, 71; OLG Rostock MDR 2003, 1073).

Die Berufung kritisiert zwar die Begründung des Erstgerichts zu Recht, übersieht aber, dass es für die Haftung der Unfallbeteiligten nicht nur auf die Frage der technischen Nachvollziehbarkeit des von den Parteien jeweils geschilderten Unfallhergangs ankommt, sondern auf die rechtliche Bewertung der jeweiligen Unfallschilderungen sowie der unstreitigen und bewiesenen Tatsachen, wobei die Beweislast und ggf. auch ein Anscheinsbeweis zu berücksichtigen sind.

a) Sorgfaltspflichtverletzung des Erstbeklagten

Bleibt der Unfallhergang - wie hier - im Einzelnen ungeklärt, so ist die von den Parteien jeweils zugestandene Fahrweise zugrunde zu legen (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., StVG § 17 Rn 31).

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen D???? vom 1. 10 2009, S. 15, fest, dass – auch nach der Schilderung der Beklagten – der Erstbeklagte den Unfall hätte vermeiden können, wenn er vor dem Abbiegen nach links die gemäß § 9 Abs. 1 Satz 4 StVO gebotene zweite Rückschau vorgenommen hätte. Denn dann hätte er den auf der Gegenfahrbahn von hinten herannahenden BMW des Klägers erkennen müssen.

Andererseits kann im Streitfall zu Lasten der Beklagten nicht festgestellt werden, dass der Erstbeklagte nicht rechtzeitig den linken Blinker gesetzt habe. Denn es kann insoweit nicht von einem Anscheinsbeweis gegen den nach links abbiegenden Erstbeklagten ausgegangen werden, weil im Streitfall der Kläger ebenfalls nach links hat abbiegen wollen, der Geschehensablauf in seiner Gesamtschau eher atypisch erscheint (vgl. dazu auch OLG Hamm , Urteil vom 23. Februar 2006 - 6 U 126/05 - NZV 2007, 77 = zfs 2006, 561) Der Kläger hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme jedoch nicht bewiesen, dass der Erstbeklagte keinen Blinker gesetzt hatte; hierfür war er jedoch nach den allgemeinen Regeln – außerhalb eines Anscheinsbeweises – beweisbelastet, weil jede Partei der jeweils anderen die Sorgfaltsverletzungen nachweisen muss, aus denen sie Rechte herleiten will.

b) Sorgfaltspflichtverletzung des Klägers

Allerdings kann – mangels entsprechenden Beweises durch die Beklagten – auch nicht zu Lasten des Klägers davon ausgegangen werden, dass dieser das behauptete rechtzeitige Blinken des Erstbeklagten erkennen konnte.

Nach seinem eigenen Vorbringen (Klageschrift sowie Einlassungsschrift im OWi-Verfahren) habe sich der Kläger, auf der Pannierstraße (gestrichelte Mittellinie, in jeder Richtung zwei Fahrstreifen, der rechte von parkenden Fahrzeugen besetzt) fahrend, dem Audi des Erstbeklagten, der mit ca. 35 - 40 km/h hinter einem Lastzug auf die Kreuzung Pflügerstraße zugefahren seien, genähert. Nachdem er den linken Blinker mindesten 6x habe aufleuchten lassen, habe er ca. 15 bis 20 m vor Beginn der Kreuzung unter teilweiser Benutzung der Gegenfahrbahn links am Beklagtenfahrzeug vorbeifahren wollen, um dann nach links in die Pflügerstraße abzubiegen. Als er am Beklagtenfahrzeug fast vorbei gewesen sei, sei dieses ohne zu blinken nach links ausgebrochen.

Die Kollision erfolgte im Kreuzungsbereich (vgl. polizeiliche Symbolskizze, Bl. 1 des Verfahrens 305 OWi 283/07 AG Tiergarten sowie Ergebnis des erstinstanzlich beauftragten Sachverständigen D???? im Gutachten vom 1. 10. 2009, Bl. 17).

Diese Fahrweise war sorgfaltswidrig und führte zur Erhöhung der Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs.

aa) Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 StVO hat sich der, der nach links abbiegen will, rechtzeitig bis zur Mitte einzuordnen. Dies bedeutet, dass das Einordnen lediglich bis zur Mitte, aber nicht darüber hinaus vorzunehmen und dabei zu verlangsamen ist (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl. 2009, StVO § 9 Rn 3); das Einordnen muss rechtzeitig, also möglichst frühzeitig geschehen (KG NZV 2005, 413), aber innerorts regelmäßig nicht früher als 100 m vor dem Abbiegen (OLG Hamm DAR 1958, 225). Diese Vorschrift schützt nicht nur den Gegenverkehr, sondern auch den links eingeordneten Mitverkehr, der ebenfalls nach links abbiegen will und nicht damit rechnen muss, dass kurz vor der Kreuzung noch ein weiterer Linksabbieger links neben ihm schneller fährt.

Da sich die vor dem Kläger fahrenden Fahrzeuge (Beklagtenfahrzeug und davor Lastzug) bereits den linken Fahrstreifen der Pannierstraße (der rechte war beparkt) benutzten, war es dem Kläger nicht erlaubt, in einer Entfernung von etwa 15 bis 20 m (also ca. 2- 3 Pkw-Längen davor) sich – zum Zwecke des Linksabbiegens – über die Mitte hinaus einzuordnen, um noch kurz vor der Kreuzung an den vor ihm mit ca. 35 bis 40 km/h fahrenden Fahrzeugen links vorbeizufahren. Dies folgt auch aus § 5 Abs. 4 Satz 3 StVO, wo bestimmt ist: „Der Überholende muss sich so bald wie möglich wieder nach rechts einordnen“; der Kläger beabsichtigte dies jedoch nicht, sondern wollte nach links abbiegen, so das Überholen in dieser Verkehrssituation jedenfalls die Betriebsgefahr des klägerischen BMW erheblich erhöht hat.

Außerdem musste er für sein Vorhaben zweifellos beschleunigen, was ebenfalls sorgfaltswidrig war; denn beim Einordnen nach links zur Straßenmitte zum Zwecke des Linksabbiegens ist zu verlangsamen (Hentschel, aaO).

Im Übrigen spricht auch viel dafür, dass der Kläger den Erstbeklagten in unklarer Verkehrslage überholen wollte, was nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO verboten ist. Unklar ist die Verkehrslage, wenn mit einem gefahrlosen Überholen nicht gerechnet werden darf (st. Rspr., KG, Urteil vom 2. September 2010 - 22 U 9/10 -; Urteil vom Urteil vom 9. Februar 2002 - 12 U 26/01 - NZV 2002, 567 = DAR 2002 558; vgl. auch Hentschel, aaO, § 5 Rn 34 m. w. N.). Dies kann auch aus Gründen der Örtlichkeit, also aufgrund der Verkehrssituation kurz vor einer Kreuzung der Fall sein, muss hier aber nicht abschließend entschieden werden.

bb) Darüber hinaus war die Betriebsgefahr des BMW des Klägers auch dadurch erhöht, dass er am Audi des Erstbeklagten unter teilweiser Benutzung der Gegenfahrbahn unter Beschleunigung vorbeifahren wollte. Zwar ist eine derartige Fahrweise - da kein Gegenverkehr kam, nicht generell unzulässig. Denn ist anerkannt, dass sich das Vorfahrtrecht auf die gesamte Straßenbreite erstreckt.

Ist der Bevorrechtigte nicht hinreichend weit rechts gefahren, führt dies allerdings zu einer erhöhten Betriebsgefahr des von ihm geführten Fahrzeugs, was allein schon zu einer Mithaftung nach einer Quote von ¼ führen kann (vgl. Senat , Beschluss vom 28. Dezember 2006 - 12 U 47/06 - NZV 2007, 406 = zfs 2007, 379 im Falle der Kollision eines Bevorrechtigten im Längsverkehr mit einem wartepflichtigen Grundstücksausfahrer).

c) Abwägung, § 17 StVG

Überholt der Nachfolgende den blinkend ordnungsgemäß eingeordneten Linksabbieger, der die zweite Rückschau versäumt, dennoch links, kommt - je nach den Umständen des Einzelfalls - eine Haftung des Überholers nach einer Quote von ¾, von 2/3 oder auch nur zu ½ in Betracht (vgl. KG, Urteil vom 4. März 1993 - 12 U 1788/92 - NZV 1993, 272; Beschluss vom 31. Oktober 2008 - 12 U 216/07 - MDR 2009, 680 = NZV 2009, 390; Beschluss vom 6. Februar 2008 - 12 U 115/07 - MDR 2008, 1032 = NZV 2009, 38).

Hier muss sich der Kläger im Ergebnis nach seinem eigenen Vorbringen sowie dem unstreitigen und bewiesenen Sachverhalt eine Mithaftung von 50 % anrechnen lassen. Denn der – durch das sorgfaltswidrig eingeleitete Abbiegemanöver des Erstbeklagten ohne zweite Rückschau – erhöhten Betriebsgefahr des Audi stand gleichgewichtig die erhöhte Betriebsgefahr des klägerischen BMW gegenüber, die daraus folgt, dass er zum Linksabbiegen sich nicht nur bis zur Mitte eingeordnet und dabei verlangsamt hat , sondern beschleunigt hat und nur 15 - 20 m vor der Kreuzung unter teilweiser Benutzung der Gegenfahrbahn zum Zwecke des Linksabbiegens noch an einem langsameren Fahrzeug links vorbeifahren wollte.

2. Unkostenpauschale

Die vom Kläger vertretene Auffassung, die Unkostenpauschale sei vor dem Hintergrund der ständig gestiegenen Preise nunmehr mit 25 EUR anzusetzen, wird vom Senat nicht geteilt.

Vielmehr entspricht es der ständigen Rechtsprechung beider Verkehrssenate des Kammergerichts, dass die Pauschale, die nach § 278 ZPO vom Gericht zu schätzen ist, soweit der Kläger seine Unkosten nicht im einzelnen belegt, auch gegenwärtig mit 20 EUR angemessen ist.

Denn die Pauschale wird nicht an der allgemeinen Preisentwicklung orientiert; nach wie vor erfordert aber die Preisentwicklung auf dem Kommunikationsmarkt keine Veränderung der Pauschale (vgl. z. B. KG, Urteil vom 16. August 2010 - 22 U 15/10; Urteil vom 10. September 2007 - 22 U 224/06 - KGR 2008, 610; Senat , Urteil vom 4. Dezember 2006 - 12 U 206/05 - VRS 112, 325 = NZV 2007, 409 = SP 2007, 359).


III.

Es wird anheim gestellt, die Rücknahme der Berufung zu erwägen.

Es ist beabsichtigt, den Streitwert für die Berufung auf 2.366,68 EUR festzusetzen.