Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Kammergericht Berlin Beschluss vom 08.09.1999 - 2 Ss 206/99 - Keine Zulassung der Rechtsbeschwerde bei Annahme des Verwarnungsgeldangebots

KG Berlin v. 08.09.1999: Keine Zulassung der Rechtsbeschwerde bei Annahme des Verwarnungsgeldangebots


Das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 08.09.1999 - 2 Ss 206/99) hat entschieden:
Die mit der wirksamen Annahme eines Verwarnungsgeldangebotes zusammenhängenden Fragen sind obergerichtlich geklärt, so dass es auch unter dem Gesichtspunkt der Fortbildung des Rechts keiner Zulassung der Rechtsbeschwerde bedarf. Das Risiko einer verspäteten Buchung seiner in schikanöser Absicht erfolgten Teilzahlungen des Verwarnungsgeldes trägt der Betroffene.


Siehe auch Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung und Säumnis des Betroffenen und Bußgeldverfahren / Ordnungswidrigkeitenverfahren


Gründe:

Der Polizeipräsident in Berlin hat gegen den Betroffenen mit Bußgeldbescheid vom 12. Oktober 1998 wegen einer fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit eine Geldbuße vom 50,00 DM festgesetzt. Hiergegen hat der Betroffene Einspruch eingelegt und diesen mit der Begründung, er habe das Verwarnungsgeldangebot angenommen, auf die Kostenentscheidung des Bußgeldbescheides beschränkt. Mit Urteil vom 21. April 1999 hat das Amtsgericht bestimmt, dass der Betroffene die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen hat. Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

Eine die Zulassung der Rechtsbeschwerde gebietende Verletzung des rechtlichen Gehörs wird nicht gerügt und die mit der wirksamen Annahme eines Verwarnungsgeldangebotes zusammenhängenden Fragen sind obergerichtlich geklärt, so dass es auch unter dem Gesichtspunkt der Fortbildung des Rechts keiner Zulassung der Rechtsbeschwerde bedarf. Das Risiko einer verspäteten Buchung seiner in schikanöser Absicht erfolgten Teilzahlungen des Verwarnungsgeldes trägt der Betroffene.