Das Verkehrslexikon

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Entbindung von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung - Säumnis des Betroffenen - Bußgeldverfahren

Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung und Säumnis des Betroffenen




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Entbindung auch für Fortsetzungstermine?
-   Anspruch auf Entpflichtung - Ermessen?
-   Entbindungsantrag durch Unterbevollmächtigen
-   Frühester Zeitpunkt für Entbindungsantrag
-   Entbindungsantrag kurz vor der Hauptverhandlung?
-   Entbindungsantrag noch in der Hauptverhandlung?
-   Entbindung bei Heranwachsenden
-   Keine Entbindung beim Vorwurf des Mobiltelefonierens
-   Krankheit - Verhandlungsunfähigkeit
-   Fehlerhafte Ladung
-   Urlaubsreise
-   Persönliches Erscheinen und Absehen vom Regelfahrverbot
-   Säumnis des Betroffenen bzw. Angeklagten
-   Säumnis des Verteidigers
-   Vertrauen auf (Falsch-)Beratung durch den Verteidiger
-   Vertretungsvollmacht des Verteidigers
-   Der schlecht oder gar nicht informierte Verteidiger
-   Verwerfung des Einspruchs
-   Berücksichtigung von Vorbringen des Betroffenen
-   Zeugenvernehmung in Abwesenheit des Betroffenen
-   Anforderungen an das Verwerfungsurteil und Zustellung
-   Rechtsbeschwerde / Darlegungslast



Einleitung:


Da der vom Betroffenen gegen einen Bußgeldbescheid eingelegte Einspruch ohne weitere Verhandlung zur Sache verworfen werden kann, wenn der Betroffene nicht in der Hauptverhandlung erscheint, obwohl sein persönliches Erscheinen vom Amtsgericht angeordnet worden war, haben sich die Gerichte schwer damit getan, Betroffene von ihrer Pflicht zum persönlichen Erscheinen zu entbinden.


Durch die obergerichtliche Rechtsprechung ist aber die Freiheit des Amtsrichters beschränkt worden. Nur wenn das persönliche Erscheinen des Betroffenen zur Aufklärung des Sachverhalts notwendig bzw. mindestens sachdienlich ist, darf gegenüber einem auswärts wohnenden Betroffenen dessen persönliches Erscheinen angeordnete werden. Bestreitet der Betroffene z. B. bei einem vorgeworfenen Rotlichtverstoß bzw. einer Geschwindigkeitsüberschreitung nicht, dass er der Fahrzeugführer war, dann ist sein Erscheinen wahrscheinlich nicht nötig, es sei denn, der Richter benötigt einen persönlichen Eindruck, um eine Ausnahme von Regelfahrverbot machen zu können.

Soweit im folgenden auch strafprozessuale Entscheidungen aufgeführt werden, ergeben sich aus ihnen zumeist richtungsweisende Auslegungshinweise auch für die Hauptverhandlung im Ordnungswidrigkeitenverfahren.

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Weiterführende Links:


Entpflichtungsantrag und Verteidigervollmacht

Entpflichtungsantrag und Verteidigervollmacht

Terminsverlegung

Säumnis des Betroffenen bzw. Angeklagten in der Hauptverhandlung im OWi- oder Strafverfahren

Säumnis des Betroffenen bzw. Angeklagten in der Hauptverhandlung wegen Krankheit

Säumnis des Verteidigers in der Hauptverhandlung

Vertrauen des säumigen Betroffenem bzw. Angeklagten auf (Falsch-)Beratung durch den Verteidigers

Anwaltsverschulden - Haftung des Rechtsanwalts gegenüber dem Mandanten

Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung und Säumnis des Betroffenen

Persönliches Erscheinen - Entpflichtungsentscheidung - kein Ermessen

Rechtliches Gehör im Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren

Urteilsanforderungen im Bußgeldverfahren

Einlassungen des Betroffenen

Zur Verwertung des Geständnisses des Betroffenen bei Verurteilungen wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes

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Allgemeines:


OLG Jena v. 04.01.2006:
Die Rüge der Verletzung des § 73 Abs. 2 OWiG und die Rüge der Verletzung des § 74 Abs. 2 OWiG unterscheiden sich sowohl in den inhaltlichen Anforderungen an das Rügevorbringen als auch hinsichtlich der Prüfungstiefe seitens des Rechtsbeschwerdegerichts. Ungeachtet der bereits im Vorfeld der Hauptverhandlung erfolgten Zurückweisung eines Entbindungsantrages ist der Tatrichter verpflichtet, sich im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 OWiG nochmals damit auseinander zu setzen, ob der Betroffene von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen hätte entbunden werden müssen; einzig hat er in aller Regel keinen Anlass, die Durchführung und das Ergebnis dieser Prüfung in den schriftlichen Urteilsgründen mitzuteilen, wenn sich hierzu bereits der Zurückweisungsbeschluss verhält.

OLG Hamm v. 08.05.2006:
Ein Antrag, den Betroffenen gemäß § 73 Abs. 2 OWiG von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden, hat Wirkung nur für die konkret bevorstehende Hauptverhandlung. Nach einer Aussetzung der Hauptverhandlung muss der Antrag gegebenenfalls wiederholt werden.

OLG Hamm v. 02.08.2007:
Der Antrag auf Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen im Hauptverhandlungstermin darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil der Betroffene die Tat grundsätzlich einräumt, doch die Korrektheit von Messmethoden anzweifelt, die durch andere Beweismittel verlässlich überprüft werden können. Ein anderes ergibt sich auch nicht aus dem in dem Bußgeldbescheid festgesetzten Fahrverbot. Denn die Frage, ob ausnahmsweise von der Verhängung eines Fahrverbots unter Erhöhung der Geldbuße abgesehen werden kann, rechtfertigt die Ablehnung eines Entbindungsantrages nicht, weil es dafür grundsätzlich nicht auf den persönlichen Eindruck von dem Betroffenen in der Hauptverhandlung ankommt.

OLG Zweibrücken v. 23.06.2008:
Zwar liegt in der unzulässigen Einspruchsverwerfung allein nicht in jedem Fall zugleich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Führt jedoch - wie hier - eine nach § 74 Abs. 2 OWiG unzulässige Verwerfung des Einspruchs dazu, dass das Verteidigungsvorbringen des Betroffenen in der Sache (hier: Bestreiten der Richtigkeit der Geschwindigkeitsmessung unter substantiierter Behauptung eines Messfehlers sowie Beantragung der Erhebung von Sachverständigenbeweis dazu) gänzlich unberücksichtigt bleibt, wird dadurch nicht nur einfaches Verfahrensrecht verletzt, sondern der verfassungsrechtlich garantierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs.

OLG Celle v. 20.08.2008:
Für die Entscheidung über die Verhängung eines Fahrverbotes bedarf es regelmäßig eines persönlichen Eindrucks vom Betroffenen nicht. Daher ist einem Antrag auf Entbindung vom persönlichen Erscheinen in der Regel zu entsprechen, wenn die übrigen Voraussetzungen vorliegen.

OLG Karlsruhe v. 12.08.2010:
Hat der Betroffene seine Fahrereigenschaft zugestanden und erklärt, er werde in der Hauptverhandlung keine Angaben zur Sache machen, ist seine persönliche Anwesenheit in der Hauptverhandlung im Sinne von § 73 OWiG im Regelfall entbehrlich. Die Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung kann auch dann noch zur weiteren Sachaufklärung dienen, wenn hierfür die bloße physische Präsenz des berechtigterweise schweigenden Betroffenen genügt.

OLG Zweibrücken v. 19.08.2010:
Die Verfallsbeteiligte ist in ihrem Recht auf rechtliches Gehör verletzt worden, wenn das erkennende Gericht ihre Anträge auf Entbindung des Geschäftsführers von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung (§§ 73 Abs. 2, 74 Abs. 2 OWiG) rechtsfehlerhaft ablehnt. Wird der Antrag auf Entbindung des Geschäftsführers der Verfallsbeteiligten mangels Vollmacht in formeller Hinsicht nicht prozessordnungsgemäß gestellt, darf er aus diesem Grund zurückgewiesen werden.

KG Berlin v. 10.03.2011:
Die vom Gesetz als eine der Zulässigkeitsvoraussetzungen für das Abwesenheitsverfahren gemäß § 74 Abs. 1 geforderte Erklärung des Betroffenen, er werde sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache äußern, kann nicht mit der Rechtsfolge der Ablehnung mit der nur vagen Hoffnung unterlaufen werden, der zum Schweigen entschlossene Betroffene könne bei Anwesenheit in der Hauptverhandlung (vielleicht) doch anderen Sinnes werden (OLG Zweibrücken VRS 98, 215; KK-Senge a.a.O.). Allein die theoretische Möglichkeit, der Betroffene werde seinen Entschluss zum Schweigen in der Hauptverhandlung überdenken, reicht daher nicht aus, ihm die Befreiung von der Erscheinungspflicht zu verweigern.




OLG Rostock v. 27.04.2011:
Der Antrag auf Entbindung von der Erscheinenspflicht ist an keine bestimmte Form gebunden. Es reicht, dass das Antragsvorbringen erkennen lässt, dass der Betroffene nicht an der Hauptverhandlung teilnehmen will. Wird eine solche Bitte übersehen und daher nicht beschieden, ist der Erlass eines Verwerfungsurteils gegen den dann nicht erschienenen Betroffenen rechtsfehlerhaft.

OLG Hamm v. 22.06.2011:
Der Anspruch des Betroffenen auf die Gewährung rechtlichen Gehörs ist verletzt, wenn der Tatrichter den Entbindungsantrag ablehnt, ohne nachvollziehbare Gründe dafür anzuführen und sich auch im Urteil nicht mit den für eine Entbindung geltend gemachten Gründen auseinandersetzt.

OLG Zweibrücken v. 05.01.2012:
Wird der Einspruch des Betroffenen – wie hier – nach § 74 Abs. 2 OWiG wegen Ausbleibens in der Hauptverhandlung ohne Verhandlung zur Sache verworfen, so ist der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, wenn über ein rechtzeitig gestellter Antrag, den Betroffenen von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden, zu Unrecht nicht entschieden worden ist.

OLG Karlsruhe v. 05.06.2012:
Ist durch den Verteidiger des Betroffenen unmissverständlich klargestellt, dass von der persönlichen Anwesenheit des Betroffenen im Hauptverhandlungstermin keinerlei weitergehende Aufklärung zu erwarten war, weil dieser sich nicht äußern werde, entbehren Spekulationen des Amtsgerichts, der Betroffene werde in der Hauptverhandlung vielleicht doch Angaben machen, jeder Substanz und sind keineswegs geeignet, das Erscheinen des Betroffenen zu erzwingen bzw. ein Urteil gemäß § 74 Abs. 2 OWiG zu rechtfertigen.

OLG Düsseldorf v. 22.08.2012:
Allein die theoretische Möglichkeit, dass der Betroffene sein Aussageverhalten in der Hauptverhandlung überdenkt, reicht nicht aus, ihm die Befreiung von seiner persönlichen Anwesenheitspflicht zu verweigern (Anschluss KG Berlin, 10. März 2011, 3 Ws (B) 78/11 - 2 Ss 30/11).

KG Berlin v. 12.06.2013:
Wenn die Voraussetzungen zur Entbindung des Betroffenen von seiner Anwesenheitspflicht in der Hauptverhandlung vorliegen, ist die Zurückweisung des Freistellungsantrages des Betroffenen und die anschließende Verwerfung seines Einspruchs nach § 74 Abs. 2 OWiG rechtsfehlerhaft. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt in der unterbliebenen, bei rechtsfehlerfreier Entscheidung gebotenen materiell-rechtlichen Prüfung.

OLG Celle v. 20.01.2014:
Ist der Verteidiger zur Vertretung umfassend bevollmächtigt und hat er gegenüber dem Gericht die Fahrzeugführereigenschaft des Betroffenen eingeräumt und erklärt, dass weitere Angaben zur Sache in der Hauptverhandlung nicht erfolgen werden, muss das Gericht einem Antrag auf Entbindung von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen stattgeben.

OLG Bamberg v. 08.05.2014:
Die Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung kann dann noch zur weiteren Sachaufklärung dienen, wenn hierfür die bloße physische Präsenz des Betroffenen, etwa zur Auffrischung des Erinnerungsvermögens des Zeugen, ausnahmsweise geboten und erforderlich ist. Allerdings reicht für die Annahme der Gebotenheit und Erforderlichkeit in diesem Sinne eine allgemeine – nicht auf einzelfallbezogene, konkrete Tatsachen gestützte – Möglichkeit eines besseren Erinnerungsvermögens des Zeugen in Anwesenheit des Betroffenen nicht aus.

OLG Hamm v. 19.05.2015:
Eine Verletzung des Anspruchs eines Betroffenen auf rechtliches Gehör liegt nicht vor bei einem rechtsmißbräuchlich gestellten Entbindungsantrag nach § 73 Abs. 2 OWiG.

KG Berlin v. 01.04.2019:

  1.  Der Antrag auf Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen kann in der Regel nicht allein mit der Begründung abgelehnt werden, die Anwesenheit des Betroffenen sei zur Aufklärung seiner persönlichen Verhältnisse - zum Beispiel seines Berufs und seines Familienstandes - erforderlich.

  2.  Rein spekulative Erwägungen, die Anwesenheit eines Betroffenen könne in der Hauptverhandlung zu einem Erkenntnisgewinn führen, rechtfertigen eine Ablehnung gleichfalls nicht.

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Entbindung auch für Fortsetzungstermine?


KG Berlin v. 16.03.2017:
Ist der Betroffene von der Verpflichtung des persönlichen Erscheinens in der "heutigen Hauptverhandlung" entbunden worden, so gilt dies jedenfalls dann auch für Fortsetzungstermine, wenn kein besonderer Anlass dafür ersichtlich ist, dass der Bußgeldrichter den Betroffenen bewusst nur für einen Teil einer - eventuell - mehrtägigen Hauptverhandlung entbinden wollte.

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Anspruch auf Entpflichtung - Ermessen?


Persönliches Erscheinen - Entpflichtungsentscheidung - kein Ermessen

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Entbindungsantrag durch Unterbevollmächtigen:


Entpflichtungsantrag und Verteidigervollmacht

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Frühester Zeitpunkt für Entbindungsantrag:


OLG Bamberg v. 10.03.2016:
Ein Antrag auf Entbindung des Betroffenen von der Erscheinenspflicht in der Hauptverhandlung nach § 73 Abs. 2 OWiG kann frühestens zusammen mit der Einlegung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid wirksam gestellt werden.

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Entbindungsantrag kurz vor der Hauptverhandlung:


OLG Bamberg v. 30.10.2007:
Das Unterlassen der rechtzeitig und begründet - vier Stunden vor dem angesetzten Beginn der Hauptverhandlung - beantragten Entbindung des Betroffenen von seiner Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung ist rechtsfehlerhaft und sperrt die Einspruchsverwerfung nach § 74 Abs. 2 OWiG mit der Folge, dass das dennoch ergangene Verwerfungsurteil ebenfalls rechtsfehlerhaft ist. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob dem Tatrichter dieser Antrag tatsächlich bis zu seiner angefochtenen Entscheidung zur Kenntnis gelangt war. Maßgeblich ist insoweit lediglich, dass der Antrag gut 4 Stunden vor Terminsbeginn beim Amtsgericht eingegangen war und deshalb bei gehöriger gerichtsinterner Organisation dem Tatrichter rechtzeitig zugeleitet hätte werden können, zumal diese Vorlaufzeit von gut 4 Stunden ausschließlich in der Kernarbeitszeit des Amtsgerichts lag.

OLG Hamm v. 22.06.2011:
Ob bei einem eineinhalb Stunden vor dem Hauptverhandlungstermin per Fax gestellten Entbindungsantrag nach § 73 Abs. 2 OWiG noch von einem rechtzeitigen Eingang bei Gericht gesprochen werden kann, kann vorliegend aber dahingestellt bleiben. Der Senat würde zwar angesichts des bekanntermaßen heutzutage nicht unerheblichen allgemeinen Geschäftsbetriebs dazu neigen, den Antrag als nicht mehr rechtzeitig zu werten.

KG Berlin v. 10.11.2011:
Ein Entpflichtungsantrag per Telefax ist rechtzeitig vor dem Beginn der Hauptverhandlung bei Gericht eingegangen, wenn es etwa zwei Stunden vor Beginn der Hauptverhandlung der Geschäftsstelle der zuständigen Abteilung des Amtsgerichts vorgelegen hat und mit umfassenden, hervorgehobenen Hinweisen auf die besondere Eilbedürftigkeit und das Erfordernis der sofortigen Vorlage an den Richter versehen war. Es kann daher keinem Zweifel unterliegen, dass bei gehöriger gerichtsinterner Organisation das Fax dem zuständigen Richter rechtzeitig hätte zugeleitet werden können. Der Tatrichter muss sich zudem, wenn überraschend weder der Betroffene noch sein Verteidiger zum Termin erschienen sind, aufgrund seiner Fürsorge- und Aufklärungspflicht vor Erlass eines Verwerfungsurteils nach § 74 Abs. 2 OWiG bei der Geschäftsstelle vergewissern, ob eine Mitteilung über die Verhinderung des Betroffenen vorliegt.

OLG Rostock v. 21.02.2014:
Dass ein Entbindungsantrag gemäß § 73 Abs. 2 OWiG erst am Sitzungstag auf der Geschäftsstelle eingeht, steht der Pflicht nicht entgegen, ihn zu bescheiden. Erfahrungsgemäß gehen nicht selten erst kurz vor oder am Terminstag schriftliche oder telefonische Mitteilungen über eine Verhinderung des Betroffenen oder auch Entbindungsanträge bei Gericht ein. Die Fürsorgepflicht gebietet es deshalb, dass der Richter sich vor der Verkündung des Verwerfungsurteils bei der Geschäftsstelle informiert, ob dort eine entsprechende Nachricht vorliegt.

OLG Rostock v. 15.04.2015:
Der vom Verteidiger bewusst in einem umfangreichen Schriftsatz versteckte Entbindungsantrag, der zudem so kurzfristig bei Gericht angebracht wird, dass er bei gewöhnlichem Geschäftsgang vor Beginn der Hauptverhandlung nicht erkannt wird, ist nicht ordnungsgemäß angebracht worden.

OLG Bamberg v. 23.05.2017:
Auch wenn ein Entbindungsantrag nach § 73 Abs. 2 OWiG erst am Sitzungstag kurz vor dem anberaumten Termin bei Gericht eingeht, darf der Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid jedenfalls dann nicht ohne vorherige Entscheidung über den Antrag verworfen werden, wenn der Antrag mit 'offenem Visier', also nicht bewusst oder in rechtsmissbräuchlicher Absicht "versteckt" oder "verklausuliert" eingereicht und bei einer Übermittlung per Telefax an den Anschluss der für die betreffende Abteilung des Gerichts und in der gerichtlichen Korrespondenz angegebenen zuständigen Geschäftsstelle übersandt worden ist. Darauf, ob der Entbindungsantrag bis zum Erlass der angefochtenen Entscheidung tatsächlich zur Kenntnis des Gerichts gelangt ist, kommt es nicht an (u.a. Anschluss an OLG Bamberg, Beschluss vom 30. Oktober 2007, 2 Ss OWi 1409/07, NStZ-RR 2008, 86 = NZV 2008, 259; 27. Januar 2009, 2 Ss OWi 1613/08, NStZ-RR 2009, 149 = ZfSch 2009, 290 = NZV 2009, 355 = OLGSt OWiG § 74 Nr 2 und 29. Dezember 2010, 2 Ss OWi 1939/10, NZV 2011, 409; OLG Naumburg, Beschluss vom 25. August 2015, 2 Ws 163/15 [bei juris]).

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Entbindungsantrag noch in der Hauptverhandlung?


OLG Brandenburg v. 28.10.2003:
Der Betroffene kann einen Antrag auf Entbindung von der Erscheinenspflicht auch noch zu Beginn der Hauptverhandlung nach Aufruf der Sache stellen, sofern noch nicht zur Sache selbst verhandelt worden ist.

OLG Hamm v. 16.08.2006:
Der Betroffene kann den Antrag auf Entbindung von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung nach § 73 Abs. 2 OWiG auch noch zu Beginn der Hauptverhandlung nach Aufruf der Sache durch seinen Verteidiger stellen, wenn noch nicht zur Sache selbst verhandelt worden ist.

OLG Celle v. 12.06.2009:
Ein Antrag auf Entbindung von der Pflicht zum Erscheinen in der Hauptverhandlung nach § 73 Abs. 2 OWiG kann noch zu Beginn der Hauptverhandlung gestellt werden.

OLG Zweibrücken v. 04.08.2011:
Ein Antrag des Verteidigers auf Entbindung des Betroffenen von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung muss nicht vor Beginn der Verhandlung eingereicht werden. Der Antrag kann vielmehr auch bei Beginn der Hauptverhandlung gestellt werden, setzt allerdings voraus, dass der zur Hauptverhandlung erschienene Verteidiger über eine schriftliche Vertretungsvollmacht im Sinne von § 73 Abs. 3 OWiG verfügt.

OLG Düsseldorf v. 02.02.2012:
Der Umstand, dass der Betroffene zur Tatzeit Heranwachsender war, rechtfertigt - ungeachtet dessen, dass § 50 I JGG im Verfahren gegen Heranwachsende keine Anwendung findet – keine andere Behandlung als bei Erwachsenen. Heranwachsende werden im Bußgeldverfahren sanktionsrechtlich wie Erwachsene behandelt. Sie sind deshalb auf Antrag genauso von der Verpflichtung vom persönlichen Erscheinen zu entbinden, wenn die sonstigen Entpflichtungsvoraussetzungen vorliegen.

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Entbindung bei Heranwachsenden:


OLG Frankfurt am Main v. 08.03.2012:
Der Umstand, dass der Betroffene zur Tatzeit Heranwachsender war, rechtfertigt - ungeachtet dessen, dass § 50 I JGG im Verfahren gegen Heranwachsende keine Anwendung findet – keine andere Behandlung als bei Erwachsenen. Heranwachsende werden im Bußgeldverfahren sanktionsrechtlich wie Erwachsene behandelt. Sie sind deshalb auf Antrag genauso von der Verpflichtung vom persönlichen Erscheinen zu entbinden, wenn die sonstigen Entpflichtungsvoraussetzungen vorliegen.

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Keine Entbindung beim Vorwurf des Mobiltelefonierens


OLG Düsseldorf v. 14.12.2011:
Die Ablehnung eines Entbindungsantrags ist gerechtfertigt, wenn es um den Vorwurf der verbotenen Mobiltelefonbenutzung während der Fahrt geht und ein Polizeibeamter dazu vernommen werden soll. Die Feststellung, ob der Betroffene verbotswidrig mobiltelefoniert hat, hängt maßgeblich davon ab, ob sich der Zeuge an den konkreten Einzelfall erinnert. Eine solche Erinnerung ist notwendig an den optischen Eindruck von dem Betroffenen geknüpft, wenn es um dessen körperliches Verhalten geht.

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Krankheit - Verhandlungsunfähigkeit:


Säumnis des Betroffenen bzw. Angeklagten in der Hauptverhandlung wegen Krankheit

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Fehlerhafte Ladung:


OLG Celle v. 29.04.2016
Die fehlerhafte Interpretation einer Ladung zu einem Fortsetzungstermin als Mitteilung einer Verlegung des Beginns einer Berufungshauptverhandlung, die bei sorgfältigem Lesen des weiteren Ladungsschreibens vermeidbar gewesen wäre, vermag ein Ausbleiben bei Beginn der Berufungshauptverhandlung nicht genügend zu entschuldigen.

OLG Frankfurt am Main v. 01.08.2017:
Es liegt keine genügende Entschuldigung für das Fernbleiben eines Betroffenen von einer Hauptverhandlung vor, wenn es sich bei der Ladung zu einem "Termin zur Haftprüfung" erkennbar um ein offensichtliches Schreibversehen des Gerichts handelt.

LG Magdeburg v. 09.08.2022:
Der Betroffene ist in der Ladung über die Absätze 1 und 2 und die §§ 73 und 77b Abs. 1 Satz 1 und 3 zu belehren.

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Urlaubsreise:


OLG Brandenburg v. 27.03.2008:
Eine Urlaubsreise, die seit längerer Zeit geplant ist und die nach der Terminsmitteilung nicht mehr ohne große finanzielle Verluste rückgängig gemacht werden kann, entschuldigt bei einer Strafsache ohne größere Bedeutung das Fernbleiben, vorausgesetzt bei dieser Reise handelt es sich nicht nur um eine vorübergehende Abwesenheit. Eine Reise in das benachbarte Ausland - wie hier- ist jedoch kein schwerwiegender Hinderungsgrund, da dieser Urlaub zwecks Teilnahme an der Hauptverhandlung kurzfristig unterbrochen oder verschoben werden kann. Dies mag zwar lästig sein, liegt aber gemessen an der vorrangigen Pflicht zur Teilnahme an der Hauptverhandlung im Bereich des Zumutbaren.

OLG Bamberg v. 07.09.2012:
Ein vom Betroffenen gebuchter und bereits angetretener Kurzurlaub im benachbarten Ausland steht dem Erlass eines Verwerfungsurteils nach § 74 Abs. 2 OWiG nicht ausnahmslos entgegen. Im Einzelfall kann es dem Betroffenen unbeschadet der damit verbundenen Unannehmlichkeiten auch zumutbar sein, einen Kurzurlaub im benachbarten Ausland einen Tag früher als geplant zu beenden, um sein Erscheinen in der Hauptverhandlung zu ermöglichen (Anschluss an OLG Brandenburg, Beschluss vom 27. März 2008, 1 Ss 19/08).

KG Berlin v. 12.03.2018:
Es versteht sich von selbst, dass der Bußgeldrichter nicht auf die bloße Behauptung hin, am Terminstag urlaubsbedingt verreist zu sein, zur Terminsaufhebung verpflichtet ist. Dass der Betroffene durch die Urlaubsreise entschuldigt ist, setzt zumindest voraus, dass mit einer Verlegung des Urlaubs nicht völlig unerhebliche Nachteile verbunden sind. Bei einer gebuchten Pauschalreise mag dies ebenso naheliegen wie bei der beruflich nicht widerrufbaren Bewilligung von Urlaub.

OLG Brandenburg v. 18.01.2023:
Die Pflicht zum Erscheinen vor Gericht auf entsprechende Ladung hin ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Betroffenen, die grundsätzlich der Regelung familiärer und geschäftlicher Angelegenheiten und der Erfüllung beruflicher Obliegenheiten vorgeht. Aus privaten Gründen kann demgemäß das Nichterscheinen eines Angeklagten zur Hauptverhandlung allenfalls in Ausnahmefällen dann genügend entschuldigt sein, wenn es sich um unaufschiebbare geschäftliche oder berufliche Angelegenheiten von solcher Bedeutung handelt, dass ihnen gegenüber die öffentlich-rechtliche Pflicht, sich als Betroffener vor Gericht zu stellen, zurücktreten muss.

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Persönliches Erscheinen und Absehen vom Regelfahrverbot:


OLG Hamm v. 01.07.2008:
Die Frage, ob ausnahmsweise von der Verhängung einer Fahrverbotes unter angemessener Erhöhung des Bußgeldes nach § 4 Abs. 4 BkatV abgesehen werden kann, rechtfertigt die Ablehnung eines Entbindungsantrages nicht, weil es dafür grundsätzlich nicht auf den persönlichen Eindruck von dem/der Betroffenen in der Hauptverhandlung ankommt.

OLG Hamm v. 03.08.2009:
Ein persönliches Erscheinen des Betroffenen kann dann erforderlich sein, wenn es darum geht, ob ein Regelfahrverbot wegen Existenzbedrohung ggf. gegen Erhöhung der Geldbuße entfallen soll.

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Säumnis des Betroffenen:


Säumnis des Betroffenen bzw. Angeklagten in der Hauptverhandlung im OWi- oder Strafverfahren

Säumnis des Betroffenen bzw. Angeklagten in der Hauptverhandlung wegen Krankheit

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Säumnis des Verteidigers:


Säumnis des Verteidigers in der Hauptverhandlung

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Vertrauen auf (Falsch-)Beratung durch den Verteidiger:


Vertrauen des säumigen Betroffenem bzw. Angeklagten auf (Falsch-)Beratung durch den Verteidigers

Anwaltsverschulden - Haftung des Rechtsanwalts gegenüber dem Mandanten

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Vertretungsvollmacht des Verteidigers:


Die Vollmacht des Rechtsanwalts

Entpflichtungsantrag und Verteidigervollmacht

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Der schlecht oder gar nicht informierte Verteidiger:


KG Berlin v. 06.04.2018:
Hat der von der Verpflichtung des persönlichen Erscheinens entbundene Betroffene den ihn vertretenden Verteidiger nicht über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die tatsächlichen Umstände seiner "Fahrverbotsempfindlichkeit" unterrichtet und kann der Verteidiger demzufolge hierzu in der Hauptverhandlung keine Angaben machen, so verlangt die Amtsaufklärungspflicht (§ 77 Abs. 1 OWiG) nicht, den Betroffenen in einem weiteren Termin dazu zu hören. Vielmehr hat sich der Betroffene durch die mangelnde Instruierung seines Verteidigers der Möglichkeit begeben, fahrverbotsfeindliche Umstände aus dem persönlichen Bereich geltend zu machen.

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Verwerfung des Einspruchs:


Verwerfung des Einspruchs im Bußgeldverfahren

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Berücksichtigung von Vorbringen des Betroffenen:


Rechtliches Gehör im Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren

OLG Celle v. 28.06.2016:
§ 74 Abs. 1 Satz 2 OWIG soll sicherstellen, dass zum Ausgleich für die weitgehende Durchbrechung der auch im Bußgeldverfahren zu beachtenden Mündlichkeits- und Unmittelbarkeitsgrundsätze alle wesentlichen Erklärungen, die der Betroffene in irgendeinem Stadium des Verfahrens zu der gegen ihn erhobenen Beschuldigung abgegeben hat, im Falle des ihm gestatteten Fernbleibens von der Hauptverhandlung bei der Entscheidung berücksichtigt werden. - Deshalb müssen die vor der Hauptverhandlung schriftsätzlich gestellten Anträge des Betroffenen in einer Abwesenheitsverhandlung zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht werden.

OLG Dresden v. 06.12.2016:
Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kommt in Betracht, wenn sich aus den besonderen Umständen des einzelnen Falles deutlich ergibt, dass das Gericht das tatsächliche Vorbringen des Betroffenen entweder nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat. - War der Betroffene in einem Bußgeldverfahren vom persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden und hat auch sein Verteidiger nicht an der Hauptverhandlung teilgenommen, jedoch vor der Hauptverhandlung einen Schriftsatz mit Erklärungen für den Betroffenen bezüglich der Bemessung der Geldbuße abgegeben, und wurde dieser Schriftsatz nicht in die Hauptverhandlung eingeführt und fehlen im Urteil jegliche Auseinandersetzungen mit dem Verteidigungsvorbringen, so wird dadurch der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör verletzt (Festhaltung OLG Dresden, 5. August 2014, OLG 21 Ss 511/14 (Z), DAR 2014, 708).

OLG Hamm v. 28.04.2017:
Hat die Hauptverhandlung in Bußgeldverfahren in erlaubter Abwesenheit des Betroffenen und auch ohne seinen Verteidiger stattgefunden, sind seine früheren Erklärungen gemäß § 74 Abs. 1 S. 2 OWiG in die Hauptverhandlung einzuführen und zu berücksichtigen. Dazu zählen auch die durch einen Schriftsatz des Verteidigers vorgetragenen Angaben des Betroffenen, soweit der Verteidiger bei den schriftsätzlichen Angaben Verteidigungsvollmacht hatte. - Enthalten diese schriftlichen Angaben Vorbringen zu den persönlichen Verhältnissen des Betroffenen und zu den Auswirkungen eines Fahrverbots, bedarf es bei einer Entscheidung über die Verhängung bzw. das Absehen von der Verhängung des Regelfahrverbots einer hinreichend nachvollziehbaren Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen.

OLG Frankfurt am Main v. 23.05.2017:
Im Fall eines Geschwindigkeitsverstoßes müssen die Urteilsgründe zumindest aus dem Gesamtzusammenhang erkennen lassen, auf welche Beweismittel das Gericht seine Feststellungen zur Fahrereigenschaft gestützt hat. Das Urteil muss auch dann Feststellungen zur Einlassung des Betroffenen enthalten, wenn dieser von der Pflicht des persönlichen Erscheinens entbunden war. Denn auch im Falle der Entbindung besteht die Möglichkeit, sich über einen Verteidiger einzulassen, so dass eine Auseinandersetzung mit der Einlassung nicht entbehrlich ist.

OLG Bamberg v. 03.07.2018:
Nach Art. 103 Abs. 1 GG ist eine schriftliche, gegebenenfalls durch die Verteidigung weitergeleitete Sacheinlassung des von der Erscheinenspflicht in der Hauptverhandlung entbundenen (abwesenden) Betroffenen auch dann zu berücksichtigen, wenn sie dem Gericht erst am Sitzungstag unmittelbar vor dem anberaumten Termin übermittelt wird. Darauf, ob die Sacheinlassung bis zum Erlass der angefochtenen Entscheidung dem Gericht vorgelegt wird oder ihr Inhalt tatsächlich zur Kenntnis des Gerichts gelangt ist, kommt es nicht an.

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Zeugenvernehmung in Abwesenheit des Betroffenen:


Zeugenvernehmung in Abwesenheit des Betroffenen

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Anforderungen an das Verwerfungsurteil und Zustellung:


OLG Stuttgart v. 05.03.2002:
Bei einer Verwerfung des Einspruchs nach § 74 Abs. 2 OWiG muss sich das Gericht in den Urteilsgründen mit Einwendungen und Bedenken gegen eine Verwerfung auseinandersetzen, insbesondere auch mit der Zulässigkeit des Antrags und dessen Begründung, den Betroffenen von der Verpflichtung zum Erscheinen zu entbinden, sowie den Erwägungen zur Ablehnung des Antrags.

OLG Celle v. 12.04.2012:
Verwirft das Amtsgericht den Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid nach § 74 Abs. 2 OWiG zwar nach durchgeführter, aber außerhalb der Hauptverhandlung und wird dem Betroffenen die Ausfertigung eines Urteils zugestellt, die bei diesem den Eindruck erwecken muss, die Verwerfung sei innerhalb der Hauptverhandlung erfolgt, ist auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen der Rechtsschein eines solchen Urteils zu beseitigen.

KG Berlin v. 02.06.2015:
Vor einer Verwerfung des Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid nach § 74 Abs. 2 OWiG hat das Gericht zu prüfen, ob sich aus den ihm bekannten und im Wege des Freibeweises feststellbaren Umständen eine hinreichende Entschuldigung des Fernbleibens ergibt. Liegen Anhaltspunkte für eine Entschuldigung des Betroffenen vor, darf der Einspruch nur verworfen werden, wenn das Amtsgericht sich rechtsfehlerfrei die Überzeugung verschafft hat, dass genügende Entschuldigungsgründe nicht gegeben sind. Bleibt zweifelhaft, ob der Betroffene genügend entschuldigt ist, darf der Einspruch nicht verworfen werden. Dabei ist grundsätzlich eine weite Auslegung zugunsten des Betroffenen geboten, weil eine Verwerfung des Einspruchs die Gefahr eines sachlich unrichtigen Urteils in sich birgt.

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Rechtsbeschwerde / Darlegungslast:


OLG Hamm v. 16.08.2006:
Ein Urteil verletzt den Anspruch des Betroffenen auf Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn sich das Amtsgericht mit den Gründen, die der Betroffene für seinen Antrag auf Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen geltend gemacht hat, nicht befasst hat. Die Ablehnung des Antrags des Betroffenen, ihn von der Verpflichtung zum Erscheinen zu entbinden, ist im Rechtsbeschwerdeverfahren aufgrund der Verfahrensrüge überprüfbar; das Gericht hat sich deshalb im Urteil mit der Frage auseinander zu setzen, warum es dem Antrag des Betroffenen nicht entsprochen hat.

OLG Düsseldorf v. 04.04.2011:
Begründet der Betroffene seinen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde mit der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs, die darauf gestützt wird, dass das Amtsgericht den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ohne Verhandlung zur Sache nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen hat, obwohl die Hauptverhandlung nach Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 OWiG in Abwesenheit des Betroffenen hätte durchgeführt werden müssen, ist darzulegen, welcher Sachvortrag, der nach § 74 Abs. 1 Satz 2 OWiG in die Hauptverhandlung einzuführen gewesen wäre, infolge der Einspruchsverwerfung unberücksichtigt geblieben sind.

OLG Oldenburg v. 11.08.2011:
Übersieht das Amtsgericht, dass es den Betroffenen vom persönlichen Erscheinen entbunden hatte und verwirft den Einspruch nach § 74 Abs. 2 OWiG, bedarf es zur Begründung des Antrages auf Zulassung der Rechtsbeschwerde keiner Darlegung dazu, welcher Sachvortrag infolge der Verwerfung des Einspruchs nicht berücksichtigt worden ist (a.A. OLG Düsseldorf Beschluss vom 4. April 2011, IV-3 RBs 52/11).

OLG Hamm v. 29.03.2012:
Soll mit der Revision gegen ein gemäß § 329 Abs. 1 StPO ergangenes Verwerfungsurteil geltend gemacht werden, dieses gehe zu Unrecht davon aus, der Angeklagte sei nicht genügend entschuldigt gewesen, setzt die Überprüfung der vom Landgericht vorgenommenen Wertung die Erhebung einer der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Verfahrensrüge voraus. An die Zulässigkeit dieser Rüge werden zwar keine strengen Anforderungen gestellt. Ihr muss aber jedenfalls zu entnehmen sein, dass der Angeklagte die Verletzung des § 329 StPO rügen will, dass nämlich das Berufungsgericht die Rechtsbegriffe des Ausbleibens oder der genügenden Entschuldigung verkannt hat.

OLG Celle v. 02.04.2012:
Zum notwendigen Vorbringen bei der Rüge eines Verstoßes gegen § 218 StPO gehört, dass der Verteidiger nicht auf anderem Wege noch vor der Verhandlung Kenntnis von dem Termin erlangt hat.

OLG Hamm v. 23.08.2012:
Die formgerechte Begründung der Verfahrensrüge der Verletzung des § 74 Abs. 2 OWiG verlangt, dass der Betroffene die die Entschuldigung begründenden bestimmten Tatsachen so schlüssig vorträgt, dass sich die Verhinderung zum Terminszeitpunkt aufgrund der konkreten Umstände im Einzelnen für das Rechtsbeschwerdegericht erschließt. Hierzu gehört im Krankheitsfall die jedenfalls nach allgemeinem Sprachgebrauch zu benennende Art der Erkrankung, die aktuell bestehende Symptomatik und die Darlegung der daraus zur Terminszeit resultierenden konkreten körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen.

OLG Dresden v. 05.08.2014:
Die Rechtsbeschwerde ist wegen der Versagung rechtlichen Gehörs zuzulassen und das erstinstanzliche Urteil ist aufzuheben, wenn der Betroffene von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden war und die Entscheidungsgründe des amtsgerichtlichen Urteils keine Auseinandersetzung mit dem schriftsätzlichen Sachvortrag des Verteidigers des Betroffenen erkennen lassen.

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