1. | Solange die Verwarnung noch nicht nach § 56 Abs. 2 Satz 1 OWiG durch Zahlung des Verwarnungsgeldes wirksam geworden ist, kann die Verwaltungsbehörde statt des Verwarnungsverfahrens ein Bußgeldverfahren einleiten. Auf den Grund für die unterbliebene Zahlung des Verwarnungsgeldes kommt es nicht an. |
2. | Soll nur der im Bußgeldbescheid enthaltene Kostenansatz angegriffen werden, so ist nach § 108 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 OWiG der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 62 OWiG der richtige Rechtsbehelf. |