Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

BGH Beschluss vom 02.02.1983 - VIII ZB 1/83 - Zur Erkundigungspflicht des Rechtsanwalts, ob ein Antrag auf Fristverlängerung vor Fristablauf bei Gericht eingegangen ist

BGH v. 02.02.1983: Es besteht keine Erkundigungspflicht des Rechtsanwalts, ob ein Antrag auf Fristverlängerung vor Fristablauf bei Gericht eingegangen ist


Der BGH (Beschluss vom 02.02.1983 - VIII ZB 1/83) hat entschieden:
Hat der Prozessbevollmächtigte rechtzeitig und ordnungsgemäß Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beantragt, deren Bewilligung er mit großer Wahrscheinlichkeit erwarten konnte, geht aber der Antrag wegen Verzögerung des Postlaufs erst nach Ablauf der Begründungsfrist beim Gericht ein, so stellt es kein die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Begründungsfrist hinderndes Verschulden dar, dass der Prozessbevollmächtigte sich nicht vor Ablauf der Frist wegen der Verlängerung erkundigt hat.


Siehe auch Fristenkontrolle und Berufungsbegründung im Zivilprozess


Gründe:

I.

Der Beklagte hatte gegen das landgerichtliche Urteil am 4. August 1982 fristgerecht Berufung eingelegt. Die Frist zur Berufungsbegründung lief am 15. Oktober 1982, einem Freitag, ab.

Der in L/Bodensee ansässige Prozessbevollmächtigte des Beklagten beantragte mit Schriftsatz vom 13. Oktober 1982, den er am Abend desselben Tages zur Post gegeben hat, beim Oberlandesgericht München mit dem Sitz in Augsburg, die Berufungsbegründungsfrist erstmals um einen Monat zu verlängern. Der Schriftsatz ging am 18. Oktober 1982 bei der allgemeinen Einlaufstelle der Justizbehörden in Augsburg ein. Der Vorsitzende des zuständigen Senats teilte dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten mit Schreiben vom 19. Oktober 1982 mit, dass er dem nach Ablauf der Begründungsfrist eingegangenen Verlängerungsantrag nicht mehr stattgeben könne. Mit Schriftsatz vom 28. Oktober 1982, der am 29. Oktober 1982 bei Gericht eingegangen ist, hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten beantragt, Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Begründungsfrist zu gewähren, und außerdem die Berufung begründet.


II.

Das Oberlandesgericht hat mit Beschluss vom 29. November 1982 den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen. Die hiergegen ordnungsgemäß eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten führt zur Aufhebung des Beschlusses und Zurückverweisung der Sache.

1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Wiedereinsetzung zu versagen, weil den Prozessbevollmächtigten des Beklagten bei der Versäumung der Begründungsfrist ein Verschulden treffe (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO). Zwar sei es richtig, dass der Vorsitzende des Senats einem ersten und mit einer ausreichenden Begründung versehenen Verlängerungsantrag regelmäßig stattgebe. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten habe sich jedoch nicht darauf verlassen dürfen, dass die Begründung seines Antrags für ausreichend erachtet werde. Er hätte deshalb spätestens am 15. Oktober 1982 bei der Geschäftsstelle des Senats nachfragen müssen, ob seinem Antrag stattgegeben worden sei oder noch stattgegeben werde. Wäre er dieser Sorgfaltspflicht nachgekommen, so hätte er erfahren, dass sein Antrag auf Fristverlängerung noch nicht eingegangen sei, und hätte telefonisch um Verlängerung nachsuchen und sich über die Bewilligung vergewissern können.

2. Das Berufungsgericht bewegt sich mit dieser Begründung auf dem Boden einer langjährigen Rechtsprechung (vgl. BGHZ 10, 307; 69, 395, 397; Senatsbeschluss vom 15. Dezember 1976 - VIII ZB 43/76, VersR 1977, 373), die jedoch im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den "Postlauffällen" und den Beschluss des Großen Senats für Zivilsachen des Bundesgerichtshofes vom 18. März 1982 - GSZ 1/81 (BGHZ 83, 217) revidiert werden muss.

a) Durch den Beschluss vom 18. März 1982 (aaO) hat der Bundesgerichtshof entgegen seiner früheren Auffassung bejaht, dass die Frist zur Rechtsmittelbegründung noch nach ihrem Ablauf verlängert werden kann, sofern dies bis zum Ablauf des letzten Tages der Frist beantragt worden ist. Hiermit ist ein entscheidender Unsicherheitsfaktor beseitigt, der die Annahme einer Sorgfaltspflicht des Prozessbevollmächtigten nahelegte, sich vor Fristablauf zu vergewissern, ob dem Verlängerungsantrag entsprochen worden sei (s. dazu BGHZ 12, 161, 166 f.). Nunmehr kann der Prozessbevollmächtigte davon ausgehen, dass für die dem Vorsitzenden nach § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO eingeräumte Möglichkeit der Fristverlängerung der rechtzeitige Eingang des Verlängerungsantrags bei Gericht genügt. Kann er zudem, was für den ersten Verlängerungsantrag die Regel darstellt, mit großer Wahrscheinlichkeit erwarten, dass die Frist verlängert wird, so würde eine Pflicht zur Erkundigung bei Gericht im Fall des rechtzeitigen und ordnungsmäßigen Verlängerungsantrags auf die Kontrolle hinauslaufen, dass keine Verzögerung bei der Briefbeförderung eingetreten ist. Eine derartige Sorgfaltspflicht obliegt jedoch dem Prozessbevollmächtigten in diesem Fall ebensowenig wie bei der Einlegung eines Rechtsmittels (BVerfGE 53, 25 = NJW 1980, 769).

b) Nach dem zuvor Ausgeführten trifft den Prozessbevollmächtigten des Beklagten kein Verschulden an der Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung. Er brauchte nicht damit zu rechnen, dass ein am Abend des 13. Oktober 1982 (Mittwoch) in L/Bodensee aufgegebener, mit richtiger Anschrift versehener und ausreichend frankierter Brief später als am übernächsten Tag in Augsburg eintreffen würde. Auch sind keine Gründe ersichtlich, die der beantragten erstmaligen Fristverlängerung hätten entgegenstehen können.

Nach alledem ist dem Beklagten die beantragte Wiedereinsetzung zu gewähren; der Verwerfungsbeschluss wird damit ohne weiteres hinfällig.