Das Verkehrslexikon

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OVG Hamburg Beschluss vom 20.06.2008 - 3 Bs 48/08 - Zur Erneuerung einer Genehmigung zum Gelegenheitsverkehr mit einer Taxe

OVG Hamburg v. 20.06.2008: Zur Erneuerung einer Genehmigung zum Gelegenheitsverkehr mit einer Taxe im Wege der einstweiligen Anordnung


Das OVG Hamburg (Beschluss vom 20.06.2008 - 3 Bs 48/08) hat entschieden:
  1. Das Verwaltungsgericht ist auch bei dem Erlass solcher einstweiliger Anordnungen, welche die Hauptsache teilweise vorwegnehmen (hier: Verpflichtung, eine auf ein Jahr befristete Genehmigung zur Ausübung des Gelegenheitsverkehrs mit einer Taxe zu erteilen), nicht dazu verpflichtet, von Amts wegen alle nur denkbaren Gesichtspunkte zu prüfen, also auch solche, die von den Beteiligten im Streitverfahren nicht angesprochen werden und deren Erheblichkeit sich nicht ohne weiteres aufdrängt.

    Bringt die in erster Instanz unterlegene Genehmigungsbehörde - prozessual zulässig - mit der Beschwerde erstmals weitere Gesichtspunkte vor, die zusätzlich für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Genehmigungsbewerbers erheblich sind, trifft sie gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO die prozessuale Darlegungslast für die Erschütterung der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung; ihr Vorbringen muss - unter Berücksichtigung der Erwiderung des Beschwerdegegners - mit hinreichend hoher Wahrscheinlichkeit auf eine Unzuverlässigkeit des Genehmigungsbewerbers schließen lassen.

  2. „Schwere Verstöße“ im Sinne des Beispielskatalogs in § 1 Abs. 2 PBZugV liegen nicht erst dann vor, wenn der Genehmigungsbewerber wegen derartiger Verstöße bereits straf- oder ordnungsrechtlich belangt worden ist. Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Buchst. c) der Richtlinie 96/26/EG des Rates vom 29. April 1996 (ABl. L 124 v. 23.5.1996, S. 1; geändert durch Richtlinie 98/76/EG des Rates v. 1.10.1998, ABl. L 277 vom 14.10.1998, S. 17), wonach die Zuverlässigkeit natürlicher Personen nicht mehr als erfüllt gilt, wenn diese entweder Gegenstand einer „schweren strafrechtlichen Verurteilung“ waren oder u.a. wegen schwerer Verstöße gegen die Vorschriften über die Personenbeförderung „verurteilt worden sind“, steht dieser Auslegung, die der Zweck der Gefahrenabwehr nahelegt, nicht entgegen.

  3. Weil § 1 Abs. 2 Satz 1 PBZugV schwere Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften (in Nr. 1) einerseits und schwere Verstöße gegen sonstige Vorschriften und Pflichten (in Nr. 2) andererseits als Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit gleichordnet, muss es sich bei den letzteren Verstößen um schwerwiegende Verstöße mit eindeutiger negativer Aussagekraft handeln, so dass bereits aus diesem Verhalten generalisierend darauf geschlossen werden kann, dass der Unternehmer (auch) künftig bei der Führung des Unternehmens die für den Straßenpersonenverkehr geltenden Vorschriften missachten oder die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens schädigen oder gefährden würde.

  4. Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit des Unternehmers im Sinne von § 1 Abs. 1 PBZugV können auch dann vorliegen, wenn ihm (bisher noch) keine schweren Verstöße im Sinne von § 1 Abs. 2 PBZugV anzulasten sind. Will die Genehmigungsbehörde für ihre Annahme der Unzuverlässigkeit an ein bereits erfolgtes Fehlverhalten des Unternehmers anknüpfen, welches (noch) nicht von § 1 Abs. 2 PBZugV erfasst wird, so wird dieses Fehlverhalten allerdings neben dem Überschreiten der Erheblichkeitsschwelle die Qualität eines Indizes haben und gleichermaßen tragfähige Rückschlüsse auf zukünftiges (pflichtwidriges) Verhalten zulassen müssen.

  5. Der Begriff der „Missachtung“ in § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG kennzeichnet eine fehlerhafte, vom Vorsatz getragene Haltung des Unternehmers gegenüber den Anforderungen der Rechtsordnung, die über bloße Säumnis oder Nachlässigkeit hinausgeht.

  6. Erhält der Unternehmer wiederholt Kenntnis von Rechtsverstößen seines Fahrpersonals und nimmt er diese sehendes Auges mehr oder weniger reaktionslos hin, so kommt es (je nach Anzahl und Art bzw. Gewicht der Verstöße) in Betracht, auf eine Missachtung seiner aus § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 BOKraft begründeten Führungsverpflichtung zu schließen.

Siehe auch Personenbeförderung - Fahrgastbeförderung - Personenbeförderungsschein und Stichwörter zum Thema Verkehrsverwaltungsrecht


Gründe:

Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

I.

Die Antragstellerin erstrebt im Wege der einstweiligen Anordnung die Erneuerung der ihr zuletzt erteilten Genehmigung zum Gelegenheitsverkehr mit einer Taxe.

Die Antragstellerin betreibt ein Taxenunternehmen mit einem Fahrzeug; bis Dezember 2007 hatte sie (auf der Basis geringfügiger Beschäftigung) einen Fahrer. Erstmals im Oktober 2004 erhielt sie eine auf zwei Jahre befristete Genehmigung zum Gelegenheitsverkehr mit einer Taxe. Nachdem in dieser Zeit sowohl die Antragstellerin selbst als auch ihr Fahrer wiederholt mit Verstößen gegen das Straßenverkehrsrecht und gegen das Personenbeförderungsrecht (unerlaubtes Bereitstellen der Taxe) aufgefallen waren, verlängerte die Antragsgegnerin die Genehmigung mit Bescheid vom 24. November 2006 nur noch für zunächst ein weiteres Jahr: Im Hinblick auf die genannten Vorfälle erscheine es notwendig, die persönliche Zuverlässigkeit (ebenso wie die finanzielle Leistungsfähigkeit) bereits nach einem Jahr erneut zu überprüfen. Es sei nicht hinzunehmen, dass entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 BOKraft ständig Verstöße in dem Betrieb begangen würden; die kurze Genehmigungsdauer solle dazu dienen, zeitnah zu überprüfen, ob es in dem Betrieb zu weiteren Verstößen komme. Sollte die Antragstellerin in ihrem Betrieb keine ordnungsgemäßen Zustände herstellen, werde dies als Zeichen der Unzuverlässigkeit betrachtet werden.

Bis zum Ablauf dieser Genehmigung sind seitens der Antragstellerin selbst keine Rechtsverstöße mehr aktenkundig geworden. Gegen den Fahrer hingegen wurde am 10. August 2007 durch einen anderen Autofahrer Strafanzeige erstattet wegen Beleidigung und Bedrohung; das Strafverfahren wurde am 28. November 2007 eingestellt nach § 153 a Abs. 1 Nr. 2 StPO gegen Zahlung eines Geldbetrags. Außerdem stellte die Antragsgegnerin in der Zeit vom 12. bis zum 15. September 2007 fünfmal fest, dass die Taxe im Bereich des H. unerlaubt bereitgehalten war; die Antragstellerin wurde aus diesem Anlass mit Schreiben vom 26. September und 27. September 2007 um Mitteilung gebeten, wer die Taxe jeweils an dem betreffenden Tag zu dem betreffenden Zeitpunkt im Rahmen des Schichtplans gefahren habe; die Antragstellerin beantwortete die Anfragen, indem sie für sämtliche Fälle den Fahrer angab. Weiterhin wurden bei dem Fahrer in der Zeit von Januar bis September 2007 insgesamt drei Verstöße gegen Parkverbote festgestellt.

Am 2. Oktober 2007 beantragte die Antragstellerin die Verlängerung der Genehmigung für die Dauer von fünf Jahren. Die Antragsgegnerin lehnte (nach vorheriger Anhörung) den Antrag mit Bescheid vom 5. Dezember 2007 ab; zur Begründung führte sie aus, die neuerlichen Verstöße des Fahrers zeigten, dass die Antragstellerin nicht dazu in der Lage sei, ihren Betrieb gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 BOKraft ordnungsgemäß zu führen; eine positive Beurteilung der notwendigen persönlichen Zuverlässigkeit könne daher nicht erfolgen, somit sei der Antrag abzulehnen. Die Antragstellerin hat dagegen Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden ist.

Mit Schreiben vom 7. Dezember 2007 kündigte die Antragstellerin das Arbeitsverhältnis mit dem Fahrer zum 15. Dezember 2007, da sie ihn nach der Ablehnung ihres Antrags auf Erneuerung der Genehmigung des Taxenverkehrs nicht mehr beschäftigen könne.

Am 13. Dezember 2007 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Hamburg beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr eine Genehmigung zur Ausübung des Gelegenheitsverkehrs mit einer Taxe zu erteilen. Zur Begründung hat sie vorgetragen, sie selbst habe keine Verstöße begangen, und die (ihrerseits nicht verhinderbaren) Verstöße des Fahrers rechtfertigten nicht die Ablehnung der Genehmigung, zumal das einzige Strafverfahren eingestellt worden sei.

Das Verwaltungsgericht hat die Antragsgegnerin mit Beschluss vom 22. Februar 2008 verpflichtet, der Antragstellerin eine auf ein Jahr befristete Genehmigung zur Ausübung des Gelegenheitsverkehrs mit einer Taxe zu erteilen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Das in § 15 Abs. 4 PBefG normierte Verbot vorläufiger Genehmigungen schließe die Verpflichtung zur Erteilung einer (endgültigen, aber) zeitlich kurz befristeten Genehmigung im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes nicht aus; jedenfalls in Fällen der Verlängerung bereits bestehender Genehmigungen könne dies im Lichte von Art. 19 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 1 GG geboten sein, wie auch der 1. Senat des Beschwerdegerichts bereits entschieden habe (Beschl. v. 23.5.2007, 1 Bs 92/07, juris). Die Antragstellerin habe einen entsprechenden Anordnungsanspruch; sie sei nicht unzuverlässig im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG im Hinblick auf die seit der Erteilung der letzten Genehmigung erfolgten Rechtsverstöße. Sie selbst habe keine Verstöße begangen. Die Verstöße ihres Fahrers seien ihr nicht als eigene zuzurechnen. Sie sei auch nicht in dem Sinne als unzuverlässig anzusehen, dass sie hinsichtlich des Fahrers ihre Überwachungspflichten nach § 3 BOKraft gravierend verletzt hätte. Sie habe den Fahrer nicht ständig und in jeder Lage überwachen können; über die von der Antragsgegnerin beobachteten straßenverkehrsrechtlichen Verstöße des Fahrers sowie über die Strafanzeige sei sie nach Aktenlage nicht informiert worden. Von den personenbeförderungsrechtlichen Verstößen des Fahrers (unerlaubtes Bereitstellen in der Zeit vom 12. bis zum 15.9.2007) habe sie erst durch die Schreiben der Antragsgegnerin vom 26. und 27. September 2007 erfahren, als diese bereits erfolgt gewesen seien. Somit sei ihr nicht vorzuwerfen, sie habe die Verfehlungen des Fahrers sehenden Auges hingenommen und dadurch ihre Überwachungspflichten verletzt. Selbst wenn die Antragstellerin den Fahrer nicht ausreichend überwacht haben sollte, sei dies keine hinreichend gravierende Verletzung, um die Annahme zu rechtfertigen, sie sei generell nicht in der Lage, den Betrieb ordnungsgemäß zu führen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende Beschwerde der Antragsgegnerin.


II.

Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, die das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, rechtfertigen es nicht, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern. Sie erschüttern die Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses und der dort gegebenen Begründung nicht und führen deshalb - entsprechend dem Zweck der Regelung in § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, das Beschwerdeverfahren zu konzentrieren und zu beschleunigen - auch nicht zu einer eigenen unbeschränkten Prüfung des Anordnungsanspruchs durch das Beschwerdegericht (zu den diesbzgl. vom Beschwerdegericht zugrunde gelegten Grundsätzen vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 16.9.2002, NordÖR 2003, 67; Beschl. v. 1.6.2005, HmbJVBl. 2006, 82).

1. a) Die Antragsgegnerin trägt zur Begründung ihrer Beschwerde vor, die Antragstellerin sei im Hinblick auf die Verstöße ihres Fahrers unzuverlässig, da sie keine hinreichenden Maßnahmen getroffen habe, um diese Verstöße zu verhindern. Die von ihr selbst vorgetragenen gelegentlichen ermahnenden Gespräche bzw. eine mündlich erteilte Abmahnung genügten nicht, zumal auch diese Maßnahmen nicht glaubhaft gemacht worden seien. Auch habe sie es versäumt, nach § 3 Abs. 2 und 3 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (vom 21.6.1975, BGBl. I S. 1573 - BOKraft -) eine allgemeine Dienstanweisung zu erlassen, da zwar nicht die Größe des Unternehmens, sehr wohl aber „andere Umstände“ (in Gestalt der Verstöße) im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 BOKraft diese Maßnahme erfordert hätten.

b) Diese Rüge greift nicht durch. Aus dem diesbezüglichen Vorbringen der Antragsgegnerin ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht die Antragstellerin als unzuverlässig hätte einschätzen und deshalb die Erneuerung der personenbeförderungsrechtlichen Genehmigung hätte versagen müssen.

aa) Voraussetzung für die Erteilung einer solchen Genehmigung ist es gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Personenbeförderungsgesetz (PBefG), dass keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer dartun. Gemäß § 1 Abs. 1 Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (vom 15.6.2000, BGBl. I S. 851 - PBZugV -) gelten das Unternehmen und die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen als zuverlässig im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei der Führung des Unternehmens die für den Straßenpersonenverkehr geltenden Vorschriften missachtet oder die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens geschädigt oder gefährdet werden. Derartige Anhaltspunkte bestehen gemäß § 1 Abs. 2 PBZugV im Fall der dort beispielhaft aufgeführten schweren Verstöße. Anders als nach der ergebnisoffener gefassten Vorgängernorm des § 1 Abs. 1 Berufszugangs-Verordnung PBefG vom 9. April 1991 (BGBl. I S. 896) - danach waren der Unternehmer oder die zur Geschäftsführung bestellten Personen als zuverlässig anzusehen, „wenn davon ausgegangen werden kann, dass sie das Unternehmen unter Beachtung der für den Straßenpersonenverkehr geltenden Vorschriften führen sowie die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens vor Schäden und Gefahren bewahren“ - gilt nach der nunmehr bestehenden Rechtslage der Unternehmer als zuverlässig, sofern keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die genannten Vorschriften missachtet oder die Allgemeinheit geschädigt oder gefährdet werden.

Bei der Antragstellerin ergeben sich derartige Anhaltspunkte im Hinblick auf die von ihrem damaligen Fahrer begangenen Verstöße nicht in hinreichendem Maße. Sie bestehen weder nach dem Beispielskatalog in § 1 Abs. 2 PBZugV (aaa) noch nach Maßgabe der Generalklausel des § 1 Abs. 1 PBZugV (bbb).

aaa) Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 PBZugV sind Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit des Unternehmens oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person insbesondere rechtskräftige Verurteilungen wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften (Nr. 1) und schwere Verstöße gegen weitere im einzelnen aufgeführte Vorschriften und Pflichten (Nr. 2), wie etwa gegen Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes oder der auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen (Buchst. a)).

Derartige schwere Verstöße sind bei der Antragstellerin nicht ersichtlich. Rechtskräftige Verurteilungen wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften liegen nicht vor (das Führungszeugnis für die Antragstellerin nach § 30 Abs. 5 BZRG vom 13.9.2007 enthält keine Eintragung). Auch ist der Antragstellerin (jedenfalls) kein „schwerer“ Verstoß im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) PBZugV gegen die Führungsverpflichtung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 BOKraft anzulasten. Wie die in § 1 Abs. 2 Satz 1 PBZugV erfolgte Gleichordnung der schweren Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften (in Nr. 1) einerseits und der schweren Verstöße gegen sonstige Vorschriften und Pflichten (in Nr. 2) andererseits als Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit zeigt, muss es sich bei den „schweren“ Verstößen gegen die im einzelnen aufgeführten sonstigen Vorschriften und Pflichten um schwerwiegende Verstöße mit eindeutiger negativer Aussagekraft handeln, so dass bereits aus diesem Verhalten generalisierend darauf geschlossen werden kann, dass der Unternehmer (auch) künftig bei der Führung des Unternehmens die für den Straßenpersonenverkehr geltenden Vorschriften missachten oder die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens schädigen oder gefährden würde. Zwar kommt es, wie noch auszuführen sein wird, in Betracht, dass die Antragstellerin ihrer Pflicht aus § 3 Abs. 1 BOKraft im Hinblick auf die seinerzeitigen Verstöße ihres Fahrers objektiv nicht hinreichend genügt hat (vgl. dazu die nachfolgenden Ausführungen unter „bbb“); dieses Versäumnis hatte aber jedenfalls kein derartiges Gewicht, dass es in gleicher Weise wie etwa schwere Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften das Unzuverlässigkeitsurteil aus sich heraus zu tragen vermöchte. Dem entspricht es, dass auch die Antragsgegnerin die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin nicht nach Maßgabe des Beispielskatalogs des § 1 Abs. 2 Satz 1 PBZugV für gegeben hält, sondern sich für ihre Einschätzung allein auf die Generalklausel des § 1 Abs. 1 PBZugV stützt (vgl. etwa ihren an das Verwaltungsgericht gerichteten Schriftsatz vom 24.1.2008, S. 2).

bbb) Auch nach Maßgabe der Generalklausel in § 1 Abs. 1 PBZugV ist aber nicht anzunehmen, dass die Antragstellerin wegen unzureichender Erfüllung ihrer Führungsverpflichtung aus § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 BOKraft nicht mehr als zuverlässig zu gelten hätte. Zwar gehört zu den in § 1 Abs. 1 PBZugV genannten, für den Straßenpersonenverkehr geltenden Vorschriften auch die in § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 BOKraft normierte Führungsverpflichtung des Unternehmers, und es kommt in Betracht, dass die Antragstellerin dieser Pflicht objektiv nicht hinreichend genügt hat; dafür, dass sie diese Pflicht „missachtet“ hätte und künftig - im Fall der erneuten Einstellung eines Fahrers - „missachten“ würde, liegen jedoch nach derzeitig erkennbarer Sachlage keine hinreichenden Anhaltspunkte vor.

(1) Einer negativen Beurteilung der Zuverlässigkeit stünde allerdings nicht bereits der Umstand entgegen, dass der Antragstellerin insoweit kein schwerer Verstoß im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) PBZugV anzulasten ist.

Der Katalog des § 1 Abs. 2 PBZugV enthält keine abschließende, sondern eine beispielhafte („insbesondere“) Aufzählung von schweren Verstößen, die Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit begründen (vgl. auch die amtliche Begründung zu § 1 PBZugV, BR-Drs. 257/00). Die Vorschrift dient der Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Richtlinienbestimmungen (Richtlinie 96/26/EG des Rates vom 29.4.1996, ABl. L 124 vom 23.5.1996, S. 1; geändert durch Richtlinie 98/76/EG des Rates vom 1.10.1998, ABl. L 277 vom 14.10.1998, S. 17), mit denen auf die Einführung gemeinsamer Regeln für den Zugang zum Beruf des Verkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr, darunter auch Vorschriften über die persönliche Zuverlässigkeit des Kraftverkehrsunternehmers, hingewirkt werden sollte (vgl. die Erwägungsgründe zur Richtlinie 96/26/EG). Soweit diese Richtlinien vorgeben, die von den Mitgliedstaaten festzulegenden Bedingungen für die Erfüllung der Zuverlässigkeit hätten vorzuschreiben, dass die Zuverlässigkeit natürlicher Personen nicht mehr als erfüllt gilt, wenn diese entweder Gegen-stand einer „schweren strafrechtlichen“ Verurteilung waren oder u.a. wegen schwerer Verstöße gegen die Vorschriften über die Personenbeförderung „verurteilt worden sind“ (vgl. Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Buchst. c)), dürfte dies keine inhaltliche Sperrwirkung in dem Sinne ausgelöst haben, dass allein in Fällen straf- oder ordnungsrechtlich bereits sanktionierter Verstöße des Unternehmers auf dessen Unzuverlässigkeit geschlossen werden dürfe. Da das Fernhalten unzuverlässiger Unternehmer vom Kraftverkehr zum Zwecke der Personenbeförderung der Sache nach (auch) eine Maßnahme der Gefahrenabwehr darstellt, wäre es nicht zweckgerecht, die Zuverlässigkeit des Unternehmers selbst bei auf der Hand liegenden Bedenken nur deshalb annehmen zu müssen, weil der Betreffende (noch) nicht wegen schwerer Verstöße straf- oder ordnungsrechtlich belangt („verurteilt“) worden ist. Dem entspricht es, dass die genannten Richtlinien in Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Buchst. b) (neben den Fällen der Verurteilung wegen schwerer Verstöße) die fehlende Zuverlässigkeit auch für den Fall vorschreiben, dass die Person „aufgrund der geltenden Vorschriften für zur Ausübung des Berufes des Kraftverkehrsunternehmers ungeeignet erklärt wurden“; dies lässt Spielraum für anderweitig begründete Unzuverlässigkeitsurteile.

Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit des Unternehmers im Sinne von § 1 Abs. 1 PBZugV können somit auch dann vorliegen, wenn ihm (bisher noch) keine schweren Verstöße im Sinne von § 1 Abs. 2 PBZugV anzulasten sind. Will die Genehmigungsbehörde für ihre Annahme der Unzuverlässigkeit an ein bereits erfolgtes Fehlverhalten des Unternehmers anknüpfen, welches (noch) nicht von § 1 Abs. 2 PBZugV erfasst wird, so wird dieses Fehlverhalten allerdings neben dem Überschreiten der Erheblichkeitsschwelle die Qualität eines Indizes haben und gleichermaßen tragfähige Rückschlüsse auf zukünftiges (pflichtwidriges) Verhalten zulassen müssen. Ein hinreichender Anhaltspunkt kann etwa dann gegeben sein, wenn der Unternehmer zwar nicht durch einzelne schwere Verstöße, aber durch eine Vielzahl (für sich genommen) leichterer Verstöße aufgefallen ist und die Umstände darauf schließen lassen, dass er nicht willens oder dazu in der Lage ist, dieses Fehlverhalten einzustellen.

(2) Im Fall der Antragstellerin sind im Hinblick auf die seit der Erteilung der letzten Genehmigung (Bescheid der Antragsgegnerin vom 24.11.2006) erfolgten Verstöße ihres damaligen Fahrers keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sie im Sinne von § 1 Abs. 1 PBZugV ihre Führungsverpflichtung aus § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 BOKraft missachtet hätte und sie diese Pflicht künftig (im Fall der erneuten Einstellung eines Fahrers) missachten würde.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 BOKraft hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass das Unternehmen ordnungsgemäß geführt wird und sich die Fahrzeuge und Betriebsanlagen in vorschriftsmäßigem Zustand befinden. Gemäß Satz 3 dieser Norm darf er den Betrieb des Unternehmens nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass Mitglieder des Fahr- oder Betriebspersonals nicht befähigt und geeignet sind, eine sichere und ordnungsgemäße Beförderung zu gewährleisten. Das Beschwerdegericht vermag nicht zu erkennen, dass die Antragstellerin diese Pflichten missachtet hätte, indem sie die in dem Versagungsbescheid der Antragsgegnerin vom 5. Dezember 2007 aufgeführten Verstöße ihres damaligen Fahrers nicht verhindert hat.

(2.1.) Der Begriff der „Missachtung“ beinhaltet nach dem Verständnis des Beschwerdegerichts eine fehlerhafte, vom Vorsatz getragene Haltung des Unternehmers gegenüber den Anforderungen der Rechtsordnung, die über bloße Säumnis oder Nachlässigkeit hinausgeht. Bezogen auf Fälle der hier vorliegenden Art, in welchen der Unternehmer Rechtsverstöße seines (über die betreffenden Verbotsnormen an sich informierten) Fahrpersonals nicht verhindert hat, bedeutet dies, dass allein der Umstand, dass es zu Verstößen eines Fahrers gekommen ist, noch nicht genügend aussagekräftig ist, um anzunehmen, dass der Unternehmer seine Führungsverpflichtung missachtet hätte. Maßgeblich ist insoweit außerdem, ob und ggf. wann der Unternehmer von den Verstößen des Fahrers erfahren und ob und ggf. wie er darauf reagiert hat, um weiteren Verstößen entgegen zu wirken. Erhält der Unternehmer wiederholt Kenntnis von Verstößen seines Fahrers - die zuständige Behörde hat es im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit nach § 54 PBefG auch in der Hand, dem Unternehmer entsprechende konkrete Hinweise zu geben und dadurch einer etwaigen Unwissenheit oder Gutgläubigkeit entgegenzuwirken - und nimmt er diese sehendes Auges mehr oder weniger reaktionslos hin (oder bestärkt er gar den Fahrer in seinem rechtswidrigen Verhalten), so kommt es (je nach Anzahl und Art bzw. Gewicht der Verstöße) in Betracht, auf eine Missachtung seiner Führungsverpflichtung zu schließen. Der Unternehmer wird sich dabei auch nicht mit einem bloßen unsubstantiierten Bestreiten seitens des Fahrers oder mit dessen Hinweisen auf eine „Unschuldsvermutung“ zufrieden geben dürfen, sondern - je nach Häufigkeit und Gewicht der Verstöße bzw. dahingehender Vorwürfe umso intensiver - zu versuchen haben, sich ein eigenes Bild von der Situation zu machen, um dann im Rahmen der eigenen Möglichkeiten angemessen zu reagieren. Derartige Reaktionen können etwa ermahnende Gespräche mit dem Fahrer, schriftliche Abmahnungen und in letzter Konsequenz die Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses sein; in seinem eigenen Interesse ist der Unternehmer gut beraten, seine Schritte (wenn sie nicht ohnehin schriftlich erfolgen) zu dokumentieren. Je häufiger und gravierender die Verstöße des Fahrers sind, desto höher werden die an den Unternehmer zu stellenden Anforderungen hinsichtlich der ihm obliegenden Erklärungen sein, um dem Vorwurf einer Missachtung seiner Führungsverpflichtung erfolgreich entgegen treten zu können.

(2.2.) Nach diesem Maßstab deutet der erkennbare Sachverhalt nicht hinreichend darauf hin, dass die Antragstellerin in dem Zeitraum der ihr zuletzt erteilten Genehmigung im Hinblick auf das Verhalten ihres damaligen Fahrers ihre Führungsverpflichtung missachtet hätte. Im Einzelnen ist zu den in dem Versagungsbescheid vom 5. Dezember 2007 aufgeführten Verstößen des Fahrers folgendes zu bemerken:

Zu den insgesamt drei Parkverbotsverstößen des Fahrers im Januar, Juli und September 2007 trägt die Antragstellerin vor, sie habe davon keine Kenntnis gehabt (Schriftsatz vom 28.4.2008, S. 12); aus dem Akteninhalt ergibt sich nichts Gegenteiliges. Zu dem Vorfall vom 10. August 2007, der zu der Strafanzeige gegen den Fahrer führte, bemerkt die Antragstellerin, sie sei darüber zunächst noch am selben Tag von dem Fahrer selbst in Kenntnis gesetzt worden, der sich dabei allerdings seinerseits über das Verhalten des anderen Verkehrsteilnehmers beschwert habe; nachdem sie durch die Polizei über den Vorfall informiert worden sei, habe sie den Fahrer in einem in der 33. Kalenderwoche 2007 (= 13. - 19.8.2007) geführten Gespräch ermahnt und ihn zu einem besonnenen Verhalten im Straßenverkehr angehalten (Schriftsatz vom 28.4.2008, S. 12 f.). Auch insoweit vermittelt der Akteninhalt keine gegenteiligen Erkenntnisse; zu dem dargestellten Ablauf passt der Umstand, dass die Polizei am 15. August 2007 wegen des Vorfalls vom 10. August 2007 mit der Antragstellerin Kontakt aufgenommen hatte (vgl. den Vermerk des PK vom 31.8.2007). Zu den fünf unerlaubten Bereitstellungen in der Zeit vom 12. bis zum 15. September 2007 ist festzuhalten, dass der Akteninhalt keinen Aufschluss darüber vermittelt, wann genau die Antragstellerin erstmals von den betreffenden Sachverhalten erfahren hat; die fünf an die Antragstellerin gerichteten behördlichen Schreiben vom 26. und 27. September 2007 enthielten insoweit keine Hinweise, sondern lediglich die Aufforderung, hinsichtlich der jeweils genannten Zeitpunkte den Fahrer zu nennen. Die Antragstellerin trägt dazu vor, sie habe diese Fahreranfragen zum Anlass genommen, ihren Fahrer auf potenzielle Ursachen anzusprechen, worauf dieser jedoch keine dezidierte Auskunft gegeben und den Vorwurf inkorrekten Verhaltens zurück gewiesen habe; gleichwohl habe sie die behördlichen Anfragen zum Anlass genommen, den Fahrer in der 40. Kalenderwoche 2007 (= 1. - 7.10.2007) auf korrektes Verhalten im Fahrdienst hinzuweisen und ihn dabei für den Fall des Vorliegens eines Fehlverhaltens höchst vorsorglich abgemahnt (Schriftsatz vom 28.4.2008, S. 13).

Aus diesem Verhalten der Antragstellerin lässt sich noch nicht auf eine Missachtung ihrer Führungsverpflichtung schließen. Es spricht zwar manches dafür, dass sie den Fahrer entschiedener hätte zur Rede stellen bzw. selbst bei der Antragsgegnerin um Hinweise zu den betreffenden Sachverhalten bitten können, um sich ein eigenes und vollständigeres Bild von der Angelegenheit zu machen. Auch wäre es besser gewesen, eine arbeitsrechtliche Abmahnung nicht bloß mündlich auszusprechen, sondern schriftlich zu erteilen. Schließlich hätte sie (woran die Antragsgegnerin allerdings laut eigener Darstellung gar kein Interesse hatte, vgl. den Schriftsatz an das Verwaltungsgericht vom 24.1.2008, S. 1 f.) die wiederholte Auffälligkeit ihres Fahrers - nachdem sie Ende September 2007 davon Kenntnis erlangt hatte und sie mit Schwierigkeiten bei der Erneuerung der ihr zuletzt nur für ein Jahr erteilten Genehmigung rechnen musste - zum Anlass nehmen können, das Beschäftigungsverhältnis ordentlich nach § 622 BGB zu kündigen, ohne dafür den Nachweis konkreter Verstöße des Fahrers erbringen zu müssen (das Kündigungsschutzgesetz hätte dem gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG nicht entgegen gestanden). Die hierin zum Ausdruck kommende fehlende Entschiedenheit und Klarheit der Antragstellerin im Umgang mit dem Fahrer genügt jedoch nicht, um eine Missachtung ihrer Führungsverpflichtung anzunehmen; für eine vom Vorsatz getragene fehlerhafte Einstellung gegenüber den Anforderungen der Rechtsordnung in dem Sinne, dass sie die Rechtsverstöße des Fahrers sehenden Auges unter bewusstem Verstoß gegen ihre Pflichten reaktionslos (oder gar billigend) hingenommen hätte, fehlt es an hinreichend tragfähigen Anhaltspunkten.

Soweit schließlich die Antragsgegnerin rügt, die Antragstellerin sei auch deshalb unzuverlässig, weil sie ihren Fahrer nicht durch Aushändigung einer allgemeinen Dienstanweisung gemäß § 3 Abs. 2 und 3 BOKraft von der Begehung der Verstößen abgehalten habe, vermag das Beschwerdegericht dem nicht zu folgen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Fahrer wegen fehlender Kenntnis noch in schriftlicher Form auf die Existenz des Verbots des Bereithaltens von Taxen außerhalb gekennzeichneter Taxenstände hätte hingewiesen werden müssen und er daraufhin keine solchen Verstöße mehr begangen hätte. Der Fahrer hat dieses Verbot (nachdem er schon in den vorherigen Jahren wiederholt wegen Verstoßes dagegen mit Bußgeldern belangt worden war) genau gekannt und dennoch weiter dagegen verstoßen.

(2.3.) Vor diesem Hintergrund bestehen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin künftig (sofern sie erneut einen Fahrer einstellen sollte) im Sinne von § 1 Abs. 1 PBZugV ihre Führungsverpflichtung aus § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 BOKraft missachten wird. Der im vorliegenden Fall maßgebliche Fahrer ist inzwischen entlassen worden. Zudem kann erwartet werden, dass die Antragstellerin sich diesen Fall „eine Lehre sein“ lässt und künftig ggf. entschiedener und effizienter gegen einen auffällig werdenden Fahrer vorgehen würde.

2. a) Die Antragsgegnerin trägt mit der Beschwerde weiter vor, es bestünden (was das Verwaltungsgericht nicht geprüft habe) erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit der Antragstellerin, weil die ihrerseits gemachten Angaben zu Kilometerleistungen der Fahrzeuge und zu Personalkosten unplausibel und lückenhaft seien. So habe die Taxe HH- ...(laut ihren Angaben in der im Oktober 2007 vorgelegten Fahrzeugliste) von Februar bis September 2007 über 63.000 Kilometer zurückgelegt, wovon aber nur 34.000 Kilometer betrieblich veranlasst gewesen sein sollten; derart unerklärlich hohe Anteile außerbetrieblich gefahrener Kilometer rechtfertigten gerade bei Unternehmen mit schwacher Ertragslage nach der Rechtsprechung des (bisher zuständig gewesenen) 1. Senats des Beschwerdegerichts die Vermutung, dass das Fahrzeug in weit höherem Maße für Taxenfahrten genutzt werde, als tatsächlich angegeben. Soweit die Antragstellerin die laut ihren Angaben gefahrenen Kilometer nicht genauer zuordnen könne, verstoße sie gegen ihre Pflicht, die betrieblich gefahrenen Kilometer in sog. Schichtzetteln zu erfassen und diese entweder aufzubewahren oder die betreffenden Angaben in Kassenbücher zu übertragen. Auffällig seien auch ihre Angaben zu den Personalkosten für den Fahrer, da dieser - bei ihm eine gleichbleibende Beschäftigungsdauer von 13 Arbeitsstunden pro Woche vorausgesetzt - im ersten Halbjahr 2007 einen durchschnittlichen Arbeitslohn von nur 4,00 Euro erhalten habe, in den Jahren 2005 und 2006 dagegen von über 9,00 Euro. Die zuletzt (mit dem Schriftsatz vom 28.4.2008) von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen seien hinsichtlich der Personalkosten für den Fahrer ebenfalls unschlüssig: Laut den Angaben in der betriebswirtschaftlichen Auswertung seien die Kosten für den Fahrer bezogen auf die Zeiträume Januar bis März 2007 bzw. Januar bis Juni 2007 um 458,00 bzw. 340,00 Euro höher gewesen als nach den Angaben zum Lohnkonto des Fahrers.

b) Auch dieses Vorbringen vermag die Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses nicht zu erschüttern.

aa) Die Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses ist nicht bereits deswegen ernstlich in Frage gestellt, weil das Verwaltungsgericht auf diese Gesichtspunkte in seinem Beschluss nicht eingegangen ist.

Das Verwaltungsgericht ist auch bei dem Erlass solcher einstweiliger Anordnungen, welche die Hauptsache teilweise vorwegnehmen, nicht dazu verpflichtet, von Amts wegen alle nur denkbaren Gesichtspunkte zu prüfen und in seinem Beschluss zu würdigen. Aspekte, die von den Beteiligten nicht angesprochen worden sind und deren Erheblichkeit sich nicht ohne weiteres aufdrängt, muss das Verwaltungsgericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht in seine Prüfung der Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs einbeziehen. Andernfalls würde das Ziel gefährdet, das Eilverfahren mit einem vertretbaren und für die Verfahrensbeteiligten erträglichen zeitlichen Aufwand einer Erledigung zuzuführen.

Die o.g. Gesichtspunkte sind erstmals von der Antragsgegnerin zur Begründung ihrer Beschwerde herangezogen worden. Dies ist zwar ein prozessual zulässiges Verhalten; es macht aber nicht ohne weiteres (also ohne Rücksicht auf seine inhaltliche Stichhaltigkeit) den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts unrichtig.

Das Verwaltungsgericht hatte keinen zwingenden Anlass, von sich aus auf die genannten Gesichtspunkte einzugehen. Die Antragsgegnerin hatte darauf weder im bisherigen Verwaltungsverfahren (vgl. das Anhörungsschreiben vom 30.10.2007 und den Versagungsbescheid vom 5.12.2007) noch im erstinstanzlichen Eilverfahren abgestellt, obwohl ihr etwa die Fahrzeugliste mit den nunmehr von ihr beanstandeten Kilometerangaben bereits mit dem Erneuerungsantrag der Antragstellerin vorgelegt worden war. Der Hinweis der Antragsgegnerin in der Beschwerdebegründung, dass sie zu einer solchen - dann umfangreicheren - Prüfung nicht verpflichtet war, wenn sie die Erneuerung der Genehmigung nach ihrer Auffassung schon aus anderen Gründen zu versagen hatte, ist zwar für sich genommen zutreffend; dies besagt aber nichts über eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichts, ohne Anstoß der Beteiligten von sich aus dieses Thema einzuführen. Dies gilt erst recht angesichts des Umstands, dass die Antragsgegnerin noch im erstinstanzlichen Eilverfahren selbst vorgetragen hat, der Antragstellerin würden „keine arbeits-, sozial- oder steuerrechtlichen Verfehlungen zur Last gelegt“ (vgl. den Schriftsatz vom 24.1.2008, S. 3).

bb) Die nunmehr von der Antragsgegnerin vorgetragenen Gesichtspunkte führen auch in der Sache nicht dazu, dass die Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses ernstlich in Zweifel gezogen würde.

Nach den prozessualen Erfordernissen, wie sie für das Beschwerdeverfahren gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO bestehen, wäre dafür Voraussetzung, dass sich aus diesem Vortrag - unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Erwiderung der Antragstellerin - mit hinreichend hoher Wahrscheinlichkeit auf eine Unzuverlässigkeit der Antragstellerin schließen ließe. Die prozessuale Darlegungslast trifft insoweit - bis zur Erschütterung der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung - die beschwerdeführende Antragsgegnerin.

Zu denken wäre an eine Unzuverlässigkeit nach § 1 Abs. 1 PBZugV in Gestalt einer Schädigung oder Gefährdung der Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens durch die Verletzung unternehmensbezogener abgabenrechtlicher Pflichten. Die nunmehr von der Antragsgegnerin angesprochenen Gesichtspunkte deuten zwar auf Unklarheiten hin, die einen Nachprüfungsbedarf auslösen können, lassen jedoch noch nicht hinreichend tragfähig den Schluss zu, dass der Antragstellerin insoweit Verfehlungen von einem Gewicht anzulasten sind, die als Anhaltspunkte für ihre Unzuverlässigkeit zu werten wären.

aaa) Der Hinweis der Antragsgegnerin darauf, dass laut den in der Fahrzeugliste gemachten Kilometerangaben mit dem im Februar 2007 in Betrieb genommenen Fahrzeug HH- ... in der Zeit von Februar bis September 2007 mehr als 29.000 Kilometer privat zurückgelegt worden sein müssten, was bei der eher schwachen Ertragslage erstaune, ist vom Ansatz her für die Prüfung der Zuverlässigkeit erheblich. Eine unerklärlich hohe Anzahl mit einer Taxe (angeblich) privat gefahrener Kilometer kann, wie bereits der bisher für das Personenbeförderungsrecht zuständig gewesene 1. Senat des Beschwerdegerichts entschieden hat, bei schwacher Ertragslage den Verdacht nahelegen, dass die Allgemeinheit durch eine erhebliche Zahl „schwarz“ gefahrener Kilometer durch Hinterziehung von Einkommens- und Umsatzsteuer geschädigt wird, und damit einen Anhaltspunkt für die Unzuverlässigkeit des Unternehmers begründen (vgl. OVG Hamburg, Beschlüsse vom 23.5.2007, VRS 113, 156, und NVwZ-RR 2007, 760). In den beiden betreffenden Fällen hatte allerdings bereits das Verwaltungsgericht aus diesem Grund den beantragten vorläufigen Rechtsschutz versagt, und die daraufhin mit der Beschwerde des dort unterlegenen Antragstellers zur Erklärung der angeblich privat gefahrenen Kilometer gemachten Angaben waren nach der Einschätzung des Beschwerdegerichts zu dürftig gewesen, um die Richtigkeit der dort angefochtenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts erschüttern zu können. Im vorliegenden Fall hingegen hat die Antragstellerin auf den betreffenden Vorhalt der Antragsgegnerin aus deren Beschwerdebegründung hin im Rahmen der Beschwerdeerwiderung die Zahl der privat gefahrenen Kilometer damit erklärt, dass sie sich öfters nach S. ... begebe, um sich dort um ihren behinderten Bruder zu kümmern, für den sie (was sie durch die Vorlage diesbezüglicher Unterlagen glaubhaft gemacht hat) als Betreuerin bestellt worden sei, und dass auch die Hin- und Rückfahrten mit dem Taxenfahrzeug von ihrer Wohnung in Hamburg-B. bis ins Centrum von Hamburg bereits zu erheblichen Kilometerzahlen führten. Diese Erklärung mag noch weiter präzisierungs- und glaubhaftmachungsbedürftig sein; sie ist aber vom Ansatz her nicht unschlüssig. Von der Wohnung der Antragstellerin in B. bis ins Centrum (H.) sind es etwa 12 Kilometer, woraus sich hin und zurück eine tägliche Fahrstrecke von 24 Kilometern ergibt. Die Strecke von ihrer Wohnung bis nach S hat eine Länge von etwa 405 Kilometern, was hin und zurück ungefähr 810 Kilometer ergibt (Entfernungen jeweils gemäß Routenplaner in www.reiseplanung.de ). Auf dieser Grundlage erscheint es als möglich, dass die Anzahl der privat gefahrenen Kilometer jedenfalls zu einem erheblichen Teil erklärt und glaubhaft gemacht werden kann.

Die hiernach noch verbleibenden Unklarheiten mögen in dem weiterhin anhängigen (und hinsichtlich der beantragten Genehmigungsdauer für weitere vier Jahre noch nicht erledigten) Widerspruchsverfahren aufgeklärt werden; im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens und der insoweit bestehenden prozessualen Anforderungen führen sie nicht dazu, dass die Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses ernsthaft in Frage gestellt würde.

bbb) Das Vorbringen der Antragsgegnerin, dass die Antragstellerin nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sogenannte Schichtzettel zu führen und sie diese entweder aufzubewahren oder die betreffenden Angaben in das Kassenbuch zu übertragen habe, und dass die Antragstellerin nicht vorgetragen habe, so zu verfahren, lässt ebenfalls keine hinreichend tragfähigen Schlüsse auf deren Unzuverlässigkeit zu. Ob die Antragstellerin ihren umsatzsteuerrechtlichen Pflichten in der beschriebenen Weise genügt, dürfte ggf. vor allem für das Finanzamt von Interesse sein; ob die Antragstellerin sich insoweit in gleichem Umfang gegenüber der Aufsichtsbehörde für das Personenbeförderungsrecht erklären muss, sei hier dahin gestellt. Erhebliche steuerrechtliche Verfehlungen der Antragstellerin sind jedenfalls bisher nach Aktenlage nicht ersichtlich (vgl. die Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamts Hamburg-Hansa vom 12.9.2007).

ccc) Auch die Hinweise der Antragsgegnerin zu den Unklarheiten hinsichtlich der für den zuletzt beschäftigten Fahrer entstandenen Personalkosten lassen noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine Unzuverlässigkeit der Antragstellerin schließen. Insoweit gelten für das Beschwerdegericht die gleichen Erwägungen wie im letzten Absatz.

3. a) Schließlich rügt die Beschwerde, die Antragstellerin sei (was das Verwaltungsgericht ebenfalls nicht geprüft habe) nicht hinreichend finanziell leistungsfähig; offenbar bestehe ihr Eigenkapital fast ausschließlich aus dem Taxenfahrzeug, dem aber gerade die Abzahlungsverpflichtungen für den zum Kauf des Fahrzeugs aufgenommenen Kredit gegenüber stünden. Jedenfalls seien auch die diesbezüglichen Angaben der Antragstellerin lücken- und zweifelhaft, so dass der erforderliche Anordnungsanspruch auch insoweit nicht glaubhaft gemacht sei.

b) Auch diese Rüge begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses.

aa) Auch hier gilt, dass derartige Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses nicht schon daraus folgen, dass das Verwaltungsgericht auf den nunmehr mit der Beschwerde angesprochenen Gesichtspunkt (der finanziellen Leistungsfähigkeit der Antragstellerin) nicht von sich aus eingegangen ist. Insoweit kann im Wesentlichen auf die vorstehenden Ausführungen unter „2. b) aa)“ Bezug genommen werden: Der Aspekt der finanziellen Leistungsfähigkeit hat für die Antragsgegnerin weder im Verwaltungsverfahren noch im erstinstanzlichen Eilverfahren eine erkennbare Rolle gespielt. Das Verwaltungsgericht war daher nicht zwingend gehalten, dieses Thema in das Verfahren einzuführen und zum Gegenstand einer Aufklärungsverfügung von Amts wegen zu machen. Eine solche Pflicht hat sich auch nicht angesichts der erkennbar unprofessionell ausgefüllten Vermögensübersicht der Antragstellerin vom 2. Oktober 2007 aufgedrängt, in der sie zwar den zur Finanzierung des Fahrzeugs HH aufgenommenen Kredit berücksichtigt hat, nicht aber den Zeitwert des Fahrzeugs selbst. Es dürfte nahegelegen haben, dass der Zeitwert des Fahrzeugs in etwa jedenfalls der Höhe der Kreditschuld entsprochen hat; soweit das Guthaben auf dem Geschäftskonto der Antragstellerin den Mindestbetrag von 2.250,00 Euro (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 PBZugV) um 11,56 Euro unterschritten hat, dürfte es kaum zweifelhaft gewesen sein, dass die Antragstellerin über weiteres Eigenkapital in zumindest dieser Höhe verfügt hat.

bb) Das betreffende Beschwerdevorbringen führt auch in der Sache nicht zur Erschütterung der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses.

Unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren gemachten Angaben und vorgelegten Unterlagen verbleiben keine tragfähigen Zweifel daran, dass ihr Unternehmen über das erforderliche Mindesteigenkapital von 2.250,00 Euro verfügt. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des zutreffenden Hinweises der Antragsgegnerin, dass der dem Fahrzeug der Antragstellerin unter dem 31. März 2008 bescheinigte Wiederbeschaffungswert von 25.000,00 Euro höher sein dürfte als sein Zeitwert: Setzt man zur Berechnung des Zeitwerts von dem Wiederbeschaffungswert einen Anteil von 20 v. H. ab (vgl. dazu die zwischen 15 v. H. und 25 v. H. variierenden Schätzungen in Palandt-Heinrichs, BGB, 66. Aufl. 2007, § 249, Rn. 21, und Oetker in: Münchener Kommentar, BGB, Bd. 2 a, 4. Aufl. 2003, § 251, Rn. 18), so verbleibt ein Zeitwert von etwa 20.000,- Euro; der Soll-Saldo hinsichtlich des von der Antragstellerin aufgenommenen Kredits betrug per 1. April 2008 laut Kontoinformation der M.B. Bank AG gleichen Datums 20.500,82 Euro. Dem gegenüber steht das Guthaben der Antragstellerin auf ihrem Geschäftskonto (Stand 17.4.2008) in Höhe von 3.048,57 Euro.

Das Beschwerdegericht verkennt dabei nicht, dass die (wohl im Hinblick auf die Vorgabe in § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 PBZugV von einem Steuerberater abgestempelte und unterschriebene) Vermögensübersicht vom 17. April 2008 (Anl. Ast. 10 zum Schriftsatz vom 28.4.2008) insofern zweifelhaft erscheint, als sie z.B. den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs mit dessen Zeitwert gleichsetzt und bei dem Sparkassenguthaben auch das Guthaben der Antragstellerin auf ihrem Privatgirokonto einbezieht, welches jedenfalls nicht vollständig als Eigenkapital für das Unternehmen verfügbar sein dürfte. Gleichwohl verbleiben aus den o.g. Gründen nach dem hier erkennbaren Sachstand keine durchgreifenden Bedenken, dass der Mindesteigenkapitalbetrag von 2.250,00 Euro erreicht wird. Ggf. mag auch insoweit das Widerspruchsverfahren zur weiteren Aufklärung dienen; sollte es aus der Sicht der Antragsgegnerin darauf ankommen, könnte die Antragstellerin im dortigen Rahmen aufgefordert werden, den von ihr zuletzt beschriebenen Goldschmuck und aussagekräftige Unterlagen über dessen Wert vorzulegen (vgl. den Schriftsatz vom 28.4.2008, S. 20).

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 VwGO.