Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Freiburg Urteil vom 25.01.2012 - 1 K 46/10 - Zur Vorlage vollständiger Unterlagen beim Antrag auf eine Personenbeförderungsgenehmigung

VG Freiburg v. 25.01.2012: Zur Vorlage vollständiger Unterlagen beim Antrag auf eine Personenbeförderungsgenehmigung


Das Verwaltungsgericht Freiburg (Urteil vom 25.01.2012 - 1 K 46/10) hat entschieden:
  1. Zumindest insoweit, als durch Rechtsvorschrift - hier: § 12 Abs. 2 PBefG i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 1 PBZugV (Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes, der Gemeinde, der Träger der Sozialversicherung und der Berufsgenossenschaft) - ausdrücklich normiert ist, dass für den Nachweis bestimmter Genehmigungsvoraussetzungen bestimmte Unterlagen vorzulegen sind, ist deren Vorlage durch den Antragsteller grundsätzlich dafür erforderlich, dass die Dreimonatsfrist des § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG in Lauf gesetzt wird (im Anschluss an Hamb. OVG, Beschl. v. 18.11.2010 - 3 Bs 206/10 -, GewArch 2011, 120).

  2. Für diese Auslegung spricht auch § 42a VwVfG bzw. die gleichlautende Vorschrift des § 42a LVwVfG (juris: VwVfG BW). Gemäß § 42a Abs. 2 Satz 1 (L)VwVfG (juris: VwVfG BW) beginnt die für die Entscheidung festgelegte Frist mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Vollständigkeit aber setzt Entscheidungsreife voraus.

Siehe auch Personenbeförderung - Fahrgastbeförderung


Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über konkurrierende Anträge nach dem PBefG, in deren Zuge der Beigeladenen vom beklagten Land die Genehmigung zur Durchführung eines Berufsverkehrs erteilt und der Klägerin versagt wurde.

Die Klägerin war vom 1.4.1992 bis 31.5.2009 Betriebsführerin (zuletzt) der Fa. ... auf der dieser befristet bis zum 31.5.2009 genehmigten Berufsverkehrslinie St. Georgen-... . Die Fa. ... hatte diese Genehmigung (neben anderen, hier nicht relevanten Liniengenehmigungen) im September 2008 von der vorherigen Inhaberin Frau ... übernommen. Am 8.10.2008 beantragte die beigeladene Fa. ... (künftig: Beigeladene), die mit notariellem Vertrag vom 30.9.2008 den Betrieb der Fa. ... erworben hatte, beim Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis die Übertragung u.a. dieser Linienverkehrsgenehmigung zum 1.1.2009. Die Beigeladene führt seit Mitte der 1980er-Jahre als Genehmigungsinhaberin einen Berufsverkehr von Blumberg über Bad Dürrheim nach ... durch. Mit Schreiben vom 20.10.2008 kündigte die Fa. ... den Betriebsführervertrag mit der Klägerin zum 31.5.2009.

Mit Schreiben vom 2.12.2008 teilte das Landratsamt der Beigeladenen mit, dem Antrag auf Genehmigungsübertragung des bis zum 31.5.2009 befristeten Berufsverkehrs entsprochen zu haben.

Am 16.12.2008 stellte die Klägerin beim Landratsamt den Antrag auf Genehmigung des von ihr bislang als Betriebsführer durchgeführten Berufsverkehrs zwischen St. Georgen und ... für die Dauer von 8 Jahren. Dem Antrag beigefügt waren Fahrplan, Fahrpreisliste, Streckenübersichtskarte, Fahrzeugliste, Tarifbestimmungen, Handelsregisterauszug, IHK-Bescheinigung über den Nachweis der fachlichen Eignung, Eigenkapitalbescheinigung, eine Unterschriftliste von Berufspendlern sowie eine Rechtsmittelverzichtserklärung. Am 15.1.2009 reichte die Klägerin eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister und am 19.1.2009 ein polizeiliches Führungszeugnis nach. Am 2.2.2009 gingen beim Landratsamt Unbedenklichkeitsbescheinigungen der zuständigen Berufsgenossenschaft, der Gemeindekasse ... und der AOK ... sowie eine Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamts ... ein.

Am 13.2.2009 stellte die Beigeladene beim Landratsamt einen Antrag auf Wiedererteilung der Genehmigung des Berufsverkehrs ab 1.6.2009 für weitere 4 Jahre. In einem beigefügten, vom „7.10.2008“ datierenden Schreiben gab sie hierzu erläuternd an, dass und wie sie beabsichtige, den Berufsverkehr ab Bad Dürrheim und den Berufsverkehr ab St. Georgen ab 1.6.2009 zusammenzulegen. Aus ihrer Sicht sei dies die einzige Möglichkeit, den Verkehr aus dem Schwarzwald-Baar-Kreis wirtschaftlich zu betreiben. Weiterhin täglich mit zwei großen Bussen nach ... zu fahren, mache in Zeiten von Kurzarbeit und geplantem Stellenabbau bei der ... ökonomisch und ökologisch keinen Sinn mehr.

Am 18.3.2009 bat die Klägerin um Zusendung der Konzession. Aufgrund der abgelaufenen und nicht verlängerten Frist zur Erteilung gehe sie davon aus, dass die Konzession gemäß § 15 PBefG als erteilt gelte. Das Landratsamt antwortete in einem Schreiben vom 18.3.2009, die für den Lauf der Dreimonatsfrist maßgebliche Genehmigungsfähigkeit des Antrags sei erst mit Eingang der letzten Unterlagen am 2.2.2009 eingetreten, so dass die Frist erst am 4.5.2009 (Montag) ende. Da ein Konkurrenzantrag der Beigeladenen vorliege und die Entscheidungsfindung deshalb voraussichtlich nicht bis zum 4.5.2009 möglich sei, werde die Frist ab diesem Zeitpunkt um drei Monate verlängert. Zwei konkurrierende Anträge ermöglichten keine problemfreie Entscheidung über die Konzessionsvergabe. Hiergegen erhob die Klägerin am 30.3.2009 Widerspruch und beantragte bis zur Erteilung der Genehmigung eine einstweilige Erlaubnis zur Durchführung des Linienverkehrs ab 1.6.2009.

Mit Schreiben vom 6.4.2009 bestätigte das Landratsamt der Beigeladenen den Antragseingang und verlängerte aufgrund des konkurrierenden Antrags der Klägerin die Entscheidungsfrist bis zum 31.5.2009.

Unter dem 4.5.2009 leitete das Landratsamt das Anhörungsverfahren zu den Anträgen der Klägerin und der Beigeladenen ein.

Am 15.5.2009 erhob die Klägerin „Einspruch“ gegen den Antrag der Beigeladenen und mahnte die Erteilung der beantragten einstweiligen Erlaubnis an. Am 20.5.2009 nahm die Beigeladene zum Antrag der Klägerin dahin Stellung, ihrem Antrag sei der Vorzug zu geben, da er den öffentlichen Verkehrsinteressen weitergehend entspreche und zu ihren Gunsten, da bis zum 31.5.2009 Genehmigungsinhaberin, das Altunternehmerprivileg zu berücksichtigen sei.

Unter dem 20.5.2009 erteilte das Landratsamt der Beigeladenen unter gleichzeitiger Anordnung des Sofortvollzugs die einstweilige Erlaubnis zur Durchführung des Berufsverkehrs von St. Georgen nach ... (mit Zubringerdienst Bad Dürrheim-Hochemmingen-Tuningen-Trossingen) ab dem 1.6.2009 befristet bis zum 30.11.2009. Mit weiterer Entscheidung vom 20.5.2009 lehnte das Landratsamt den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis ab. Hiergegen erhob die Klägerin am 18.6.2009 Widerspruch.

Mit Entscheidung vom 13.7.2009 erteilte das Landratsamt der Beigeladenen die bis zum 31.5.2013 befristete Genehmigung zur Einrichtung und zum Betrieb des Berufsverkehrs nach § 43 Nr. 1 PBefG von St. Georgen nach ... über die B33 - Peterzell - VS-Villingen - VS-Schwenningen - Trossingen - .... Zugleich wurde die Kombination mit der Berufsverkehrslinie von Blumberg über Donaueschingen - Bad Dürrheim - Tuningen - Trossingen - ... genehmigt. Die Genehmigung wurde den Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen und der Klägerin jeweils am 16.7.2009 zugestellt.

Die Klägerin erhob gegen diese Genehmigung am 28.7.2009 Widerspruch.

Mit weiterer Entscheidung vom 31.7.2009, der Klägerin am 1.8.2009 zugestellt, lehnte das Landratsamt ihren konkurrierenden Antrag auf Genehmigung des Berufsverkehrs ab. Zur Begründung gab die Behörde an, die Beigeladene, die seit Jahren einen weiteren Berufsverkehr aus dem südlichen Kreisgebiet betreibe (Strecke Blumberg - Hüfingen - Donaueschingen - Bad Dürrheim - Tuningen - ...), wolle die beiden Berufsverkehre aus dem Schwarzwald-Baar-Kreis nach ... bündeln, indem ein Bus von St. Georgen bis Trossingen verkehre und zusätzlich ein Zubringerbus aus dem südlichen Kreisgebiet bis Trossingen eingesetzt werde. Dort nehme der Bus aus St. Georgen Fahrgäste des Zubringerbusses auf, so dass ab Trossingen künftig nur noch ein Bus mit allen Fahrgästen über die ... bis nach ... fahre. In den vergangenen Jahren sei die Nutzung der Berufsverkehrslinien nach ... bei allen Verkehrsunternehmen stark zurückgegangen. Während früher aus dem Schwarzwald-Baar-Kreis für den Verkehr nach ... Doppeldeckerbusse hätten eingesetzt werden müssen, habe sich die Zahl der Pendler kontinuierlich nahezu halbiert. Aktuell reichten Fahrzeuge in Standardgröße aus, die jedoch nur noch etwa zur Hälfte belegt seien. Diese Entwicklung dürfte sich im Hinblick auf die konjunkturelle Lage und bekannten Überkapazitäten in der Automobilindustrie in den kommenden Jahren noch verschärfen. Im Hinblick auf die derzeitige Situation bei ... (Kurzarbeit, Arbeitszeitreduzierung, eventuell in naher Zukunft auch Entlassungen) sei in den kommenden Jahren mit einem weiteren Rückgang der Fahrgastzahlen zu rechnen, was zu einer Verschärfung der wirtschaftlichen Situation der Berufsverkehrsbetreiber führen werde. Um dieser Entwicklung frühzeitig entgegenzuwirken, habe die Beigeladene mit Übernahme des Betriebs von der Firma ... auch die Berufsverkehrslinie nach Sindelfingen übernommen, um die beiden nicht ausgelasteten Berufsverkehrslinien kombinieren zu können. Es liege im öffentlichen Verkehrsinteresse, einen leistungsfähigen und für die Fahrgäste kostengünstigen Berufsverkehr zu betreiben. Dieser wiederum könne dauerhaft nur durch die genannte Kombination der beiden Berufsverkehre sichergestellt werden. Eine entsprechende Auffassung habe auch die ... im Anhörungsverfahren vertreten. Bei der Entscheidung über den Antrag der Klägerin hätten die vorgenannten Gesichtspunkt eine wesentliche Rolle gespielt. Es liege angesichts veränderter Rahmenbedingungen im öffentlichen Verkehrsinteresse, wenn die Beigeladene als derzeitige Inhaberin der beiden Berufsverkehrsgenehmigungen die Möglichkeit habe, beide Verkehre zu kombinieren und somit für die Zukunft ein entsprechendes Angebot für die Berufspendler sicherzustellen. Eine Genehmigungsfiktion zu Gunsten der Klägerin sei nicht eingetreten gewesen. Der Antrag sei erst am 2.2.2009 vollständig gewesen.

Gegen die Ablehnungsentscheidung erhob die Klägerin am 6.8.2009 Widerspruch.

Mit Widerspruchsbescheid vom 16.12.2009 (betr. abgelehnte Genehmigung) und Widerspruchsbescheid vom 19.6.2010 (betr. Anfechtung der erteilten Genehmigung) wies das RP Freiburg den jeweiligen Widerspruch der Klägerin zurück. Mit identischer Begründung ist jeweils ausgeführt: Eine Genehmigungsfiktion gemäß § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG sei zugunsten der Klägerin nicht eingetreten. Mit der obergerichtlichen Rechtsprechung seien für die Auslösung des Fristbeginns vollständige Antragsunterlagen zu fordern. Dies sei erst mit Einreichung der Unbedenklichkeitsbescheinigungen am 2.2.2009 der Fall gewesen. Unerheblich sei, dass diese Bescheinigungen bereits im Zusammenhang mit einer zuvor beantragten Taxikonzession im Landratsamt vorgelegen hätten. Denn innerhalb der Landkreisverwaltung handle sich hierbei um ein anderes Sachgebiet und dieser Umstand sei von der Klägerin erst mit Schreiben vom 30.3.2009 zur Kenntnis gebracht worden. Überdies sei sie selbst offensichtlich von der Notwendigkeit der Beibringung ausgegangen, da sie die Unterlagen unaufgefordert nachgereicht habe. Da beide konkurrierende Anträge dieselbe Linie beträfen und die Zulassungsvoraussetzungen des § 13 PBefG erfüllt hätten, sei eine Auswahlentscheidung zu treffen gewesen. Hinsichtlich Preisen und Tarifbedingungen seien die Anträge gleichwertig gewesen. Relevanter Unterschied sei die Streckenführung der beiden Unternehmen. Anders als die Klägerin, plane die Beigeladene, die zusätzlich im Besitz einer bis 31.12.2011 befristeten Genehmigung für die Strecke Blumberg-xxx sei, die beiden Verkehre zusammenzuführen. Bei der Abwägung sei berücksichtigt worden, dass die Klägerin als Betriebsführer viele Jahre die beantragte Strecke ordnungsgemäß und beanstandungsfrei bedient habe. Das Altunternehmerprivileg und Bestandsschutz könne sie jedoch nicht für sich in Anspruch nehmen, da sie nicht Genehmigungsinhaber gewesen sei und als Betriebsführer jederzeit damit habe rechnen müssen, dass ihr - wie tatsächlich geschehen - seitens des Genehmigungsinhabers die Betriebsführung ordnungsgemäß gekündigt werde. Der Umstand langjähriger beanstandungsfreier Betriebsführung werde schließlich dadurch relativiert, dass auch die Beigeladene seit Jahren den Berufsverkehr nach Sindelfingen ordnungsgemäß betreibe.

Die Widerspruchsbescheide wurden am 21.12.2009 (Verpflichtungswiderspruch) bzw. 21.7.2010 (Anfechtungswiderspruch) zugestellt.

Die Klägerin hat am 12.1.2010 Verpflichtungsklage auf Erteilung der Genehmigung erhoben und diese am 22.7.2010 um eine Anfechtungsklage gegen die der Beigeladenen erteilte Genehmigung erweitert. In Wiederholung bzw. Vertiefung und Ergänzung ihres im Verwaltungs- und Widerspruchverfahrens eingenommenen Standpunkts trägt sie vor: Die Genehmigungsfiktion des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG sei auch im Konkurrenzverhältnis anwendbar, da im Personenbeförderungsrecht in der Regel Konkurrenzverhältnisse gegeben seien. Ein für die Dreimonatsfrist maßgeblicher genehmigungsfähiger Antrag müsse nur die Angaben und Unterlagen enthalten, die auch in einer Genehmigung gemäß § 17 PBefG enthalten sein müssten. Die Widerspruchsbehörde stütze sich auf eine OVG-Entscheidung aus 2003 und übersehe dabei eine spätere und gegensätzliche Auffassung des BVerwG zu § 36 BauGB. Im Übrigen stelle sich selbst bei anderer Auffassung die Frage, ob es verhältnismäßig gewesen sei, bei ihr, die 17 Jahre lang ordnungsgemäß die Linie betrieben habe, weitere Antragsunterlagen zu fordern. Jedenfalls seien diese im Zusammenhang mit der beantragten Taxengenehmigung beim Landratsamt in seiner Eigenschaft als untere Verwaltungsbehörde vorhanden gewesen. Entgegen seiner Pflicht aus §§ 25, 71a und 71c Abs. 3 (a.F.) LVwVfG habe das Landratsamt sie nicht um die Vorlage weiterer Unterlagen, sondern lediglich um Klärung der Fahrpläne und Fahrpreise gebeten. Selbst wenn man nicht von einer Genehmigungsfiktion ausgehe, habe sie einen Rechtsanspruch auf die Genehmigung, wie das BVerwG im Urteil vom 19.10.2006 in einem ähnlichen Fall festgestellt habe. Trotz des Hinweises auf diese Entscheidung seien die Behörden hierauf nicht eingegangen. Ermessens- bzw. Beurteilungsspielraum seien schließlich nicht sachgerecht ausgeübt worden. Wie sich aus der internen Behördenkorrespondenz ergebe, habe bereits frühzeitig festgestanden, dass ihr Antrag keine Chance habe. Auf einen von der Beigeladenen vor dem 13.2.2009 mündlich gestellten Antrag, könne es jedoch nicht ankommen. Ebenso wenig habe sich das Nahverkehrsamt bei seiner Entscheidung mit dem zu ihren Gunsten votierenden Gutachten des Rechtsamts auseinandersetzt. Soweit im Widerspruchsbescheid auf ein wirtschaftliches Vergleichsangebot der Beigeladenen abgehoben worden sei, stelle dies eine sachfremde Erwägung dar, da - anders als bei gemeinwirtschaftlichen Verkehren - die Wirtschaftlichkeit nicht von den Behörden zu prüfen sei. Sie berufe sich nicht auf Besitzstandsschutz, sondern darauf, dass sie 17 Jahre lang den betroffenen Berufsverkehr als Betriebsführer beanstandungsfrei durchgeführt habe. Gemäß dem gewerberechtlichen Grundsatz „bekannt und bewährt“ hätte ihrem zeitlich früher gestellten Antrag der Vorrang eingeräumt werden müssen.

Die Klägerin beantragt,
die der Beigeladenen erteilte Genehmigung des Landratsamts Schwarzwald-Baar-Kreis vom 13.7.2009 und den Widerspruchsbescheid des RP Freiburg vom 19.6.2010 aufzuheben;

den Ablehnungsbescheid des Landratsamts vom 31.7.2009 und den Widerspruchsbescheid des RP Freiburg vom 16.12.2009 aufzuheben und festzustellen, dass die von ihr am 16.12.2008 beantragte Genehmigung für Einrichtung, Linienführung und Betrieb des Berufsverkehrs St. Georgen - ... mit Wirkung ab 17.3.2009 als erteilt gilt;

hilfsweise, den Ablehnungsbescheid des Landratsamts vom 31.7.2009 und den Widerspruchsbescheid des RP Freiburg vom 16.12.2009 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, ihr die am 16.12.2008 beantragte Genehmigung für Einrichtung, Linienführung und Betrieb des Berufsverkehrs St. Georgen - ... zu erteilen.
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es erwidert: Über die Unvollständigkeit des Antrags der Klägerin und das Erfordernis nachzureichender Unterlagen habe zwischen ihrem Inhaber und der Sachbearbeiterin von vornherein Einigkeit bestanden. Hierauf sei die Klägerin folglich nicht aufmerksam zu machen gewesen, was sich auch daran zeige, dass sie ohne weitere Aufforderung die Unterlagen nachgereicht habe. Mit keinem Wort habe der Inhaber der Klägerin erwähnt, dass die fehlenden Unterlagen bei einer anderen Sachbearbeiterin des Straßenverkehrsamtes bereits vorhanden seien. Hierauf sei vielmehr erst am 30.3.2009 hingewiesen worden. Auch wenn die langjährige beanstandungsfreie Betriebsführerschaft eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister entbehrlich gemacht haben möge, gelte dies für sozialversicherungsrechtliche und steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigungen sowie polizeiliches Führungszeugnis nicht. Interne Korrespondenz, die sich auf einen deutlichen Vorrang der Beigeladenen bezogen habe, habe sich ausschließlich auf den Antrag auf Genehmigung der Übertragung der Rechte und Pflichten der Fa. ... bezogen. Für die späteren Anträge habe deren Reihenfolge beim Eingang keine vorrangige Rolle gespielt, da der Beigeladenen aufgrund des besseren Verkehrsangebots der Vorzug zu geben gewesen sei.

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
die Klage abzuweisen.
Sie teilt den Rechtsstandpunkt der Behörden und führt ergänzend aus, eine Genehmigungsfiktion sei nicht eingetreten, weil § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG im Fall konkurrierender Verkehrsangebote schon gar nicht zur Anwendung komme. Die Position des jeweiligen Antragstellers gegenüber einer untätigen Behörde könne bei konkurrierenden Anträgen zulasten des jeweils anderen nicht erreicht werden. Jedenfalls aber könne der unvollständige „Antrag auf Raten“ der Klägerin, den sie ohne besondere Aufforderung des Landratsamts bis zum 2.2.2009 vervollständigt habe, keine Dreimonatsfrist auslösen. Erst ein aus der Sicht eines sorgfältigen Antragstellers vollständiger Antrag sei für eine Genehmigungsfiktion relevant.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie den Akteninhalt (2 Hefte des Landratsamts, 2 Hefte des RP Freiburg) verwiesen.


Entscheidungsgründe:

I.

Die Anfechtungsklage gegen die der Beigeladenen erteilte Genehmigung ist zulässig (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.4.2000 - 3 C 6/99 -, NVwZ 2001, 322), aber unbegründet. Die Entscheidung des Landratsamts vom 13.7.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.6.2010 (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage für die Anfechtungsklage gegen den Genehmigungsbescheid ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, also hier die Zustellung des Widerspruchbescheides vom 19.6.2010 am 21.7.2010 (BVerwG, Urt. v. 6.4.2000, a.a.O.).

Rechtsgrundlage der Erteilung der Genehmigung für den beantragten Berufsverkehr, eine Sonderform des Linienverkehrs, ist § 13 PBefG i.V.m. §§ 2 Abs. 1 Nr. 3, 12, 14 PBefG sowie §§ 42, 43 Satz 1 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 1 PBefG.

1.) In formeller Hinsicht sind keine Rechtsfehler erkennbar. Dass die Beigeladene vom Landratsamt frühzeitig - nämlich vor Durchführung des Anhörungsverfahrens nach § 14 PBefG - Informationen zu Einzelheiten des Antrags der Klägerin erhalten hat und hierdurch ihr Linienverkehrsangebot von vornherein angepasst einreichen konnte, ist hinreichend sicher auszuschließen. Allerdings hätte solches einen relevanten Verfahrensverstoß zulasten der Klägerin dargestellt. Denn Grundregel jedes Ausschreibungsverfahrens im weiteren Sinne - und ein Wettbewerbsverfahren um eine behördliche Konzession kann als Ausschreibungsverfahren im weiteren Sinne begriffen werden - ist es, dass jeder Anbieter sein Angebot eigenständig und ohne Kenntnis des Angebots der übrigen Bewerber abzugeben hat (BVerwG, Urt. v. 2.7.2003 - 3 C 46/02 -, GewArch 2003, 373).

Hier wurden aber die Antragsunterlagen beider Konkurrenten erst - und zwar gleichzeitig - unter dem 4.5.2009 (betr. Klägerin siehe VAS. 531 + 537; betr. Beigeladenen siehe VAS. 669-673) gemäß § 14 PBefG in die Anhörung gegeben. Dass die Beigeladene zuvor keine Kenntnis gehabt hat, ergibt sich auch aus ihrer E-Mail vom 20.4.2009 an das Landratsamt (VAS. 637), in der sie - auf dessen Zwischenbescheid vom 6.4.2009 reagierend - die Einsicht in die Antragsunterlagen der Klägerin anmahnte, sowie ferner aus ihrem auf die Anhörung hin ergangenen Einwendungsschreiben vom 20.5.2009 gegen den Antrag der Klägerin (VAS. 735/737). Das Landratsamt hatte der Klägerin bereits am 8.1.2009 mitgeteilt, dass die Beigeladene zwar von der Tatsache der Antragstellung, nicht hingegen von Einzelheiten des Antrags informiert worden war (vgl. Vermerk VAS. 477). Die Beigeladene hatte schließlich bereits im September 2008 dem Landratsamt bei einem Gespräch im Zusammenhang mit der Übernahme der noch bis zum 31.5.2009 laufenden Genehmigung der Fa. ... mitgeteilt, eine Zusammenlegung der beiden Berufsverkehrslinien zu beabsichtigen (vgl. VAS. 295). Dass sie in ihrem Antrag vom 13.2.2009 diese Bündelungsabsicht auch für die Neuerteilung ab dem 1.6.2009 beibehalten hat, ist somit ebenfalls ein erhebliches Indiz gegen ein in Kenntnis von Antragseinzelheiten der Klägerin zugeschnittenes Verdrängungsangebot.

2.) Auch materiell-rechtlich ist die Genehmigung nicht zu beanstanden.

a.) Relevante Zweifel am Vorliegen der subjektiven Zulassungsvoraussetzungen des § 13 Abs. 1 PBefG bei der Beigeladenen bestehen nicht. Soweit die Klägerin einwendet, dem Geschäftsführer der Beigeladenen fehle es aufgrund Besonderheiten des Antragsverfahrens an der gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 PBefG erforderlichen Zuverlässigkeit, ist dies nicht haltbar. Eine unzulässige Einwirkung auf die bzw. ein kollusives Zusammenwirken mit der Behörde, um Einzelheiten des Antrags der Klägers zu erfahren, ist nicht erkennbar (s.o. zu 1.).

Ein behaupteter zivilrechtlicher Verstoß gegen Abreden im Verhältnis Fa. .../Beigeladene/Klägerin im Zusammenhang mit § 4 (Option der Klägerin auf Übernahme der Genehmigung) des Betriebsführungsübertragungsvertrags vom 25.2.1992 (GAS. 271/273) ist für die (gewerberechtliche) Frage der Unzuverlässigkeit als Unternehmer irrelevant.

b.) Dem beantragten Linienverkehr der Beigeladenen stand ferner kein zwingender Versagungsgrund nach § 13 Abs. 2 PBefG entgegen.

Die Klägerin ist zu keinem Zeitpunkt kraft Fiktion im Besitz einer Genehmigung für dieselbe Linie gewesen und konnte mithin - unabhängig von dann weiteren Fragen der Bestandskraft einer solchen Genehmigung sowie einem relevanten Ins-Werk-setzen - nicht „vorhandener Unternehmer“ i.S.v. § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG sein (für diese Einordnung im Zuge einer fiktiven Genehmigung wohl auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 2.1.2007 - 3 S 2675/06 -, juris). Die Rechtsfolge des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG ist nicht eingetreten gewesen.

Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG ist über einen Genehmigungsantrag innerhalb von drei Monaten nach Eingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem den Antragstellern mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können. Die Verlängerung der in Satz 2 bezeichneten Frist darf höchstens 3 Monate betragen (§ 15 Abs. 1 Sätze 3 und 4 PBefG). Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG gilt die Genehmigung als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird.

Die zwischen den Beteiligten kontroverse Frage, ob diese Vorschrift bei konkurrierenden Anträgen gilt, dürfte mit der herrschenden Meinung zu bejahen sein (vergleiche insoweit eingehend: Hess. VGH, Urt. v. 5.4.2011 - 2 A 1593/10 -, juris; ebenso Bauer, PBefG, 1. Aufl. 2010, § 15 Rnr. 4; Werner, GewArch 2004, 89, 92; andere Auffassung: Heinze, PBefG, 1. Aufl. 2007, § 15 Rnr. 6 unter Hinweis auf ein Urt. v. 10.8.1996 des VG Magdeburg,- 1 A 539/94 -, das, soweit ersichtlich, nicht veröffentlicht ist).

Letztlich kann eine Entscheidung vorliegend jedoch dahinstehen, weil selbst bei Anwendbarkeit des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG keine Genehmigungsfiktion zu Gunsten der Klägerin eingetreten ist.

Die Dreimonatsfrist hat erst nach Eingang der Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen (vom 27.1.2009), der Gemeindekasse ... (vom 16.1.2009), der AOK ... (vom 23.1.2009) und des Finanzamts ... (vom 26.1.2009) am 2.2.2009 begonnen. Aus § 12 Abs. 2 PBefG ergibt sich, dass dem Genehmigungsantrag Unterlagen beizufügen sind, die u.a. ein Urteil über die (gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG relevante) Leistungsfähigkeit des Betriebs ermöglichen. In Konkretisierung dieser Bestimmung wiederum sieht § 2 Abs. 2 Nr. 1 PBZugV, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit durch die Vorlage von Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes, der Gemeinde, der Träger der Sozialversicherung und der Berufsgenossenschaft nachgewiesen wird. Zumindest soweit - wie hier - durch Rechtsvorschriften ausdrücklich normiert ist, dass für den Nachweis bestimmter Genehmigungsvoraussetzungen bestimmte Unterlagen vorzulegen sind, ist deren Vorlage durch den Antragsteller grundsätzlich dafür erforderlich, dass die Frist des § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG in Lauf gesetzt wird (vgl. Hamb. OVG, Beschl. v. 18.11.2010 - 3 Bs 206/10 -, GewArch 2011, 120).

Für diese Auslegung spricht schließlich auch die im Antragsverfahren der Beteiligten noch nicht zur Anwendung kommende Bestimmung des § 42a Abs. 1 Satz 1 VwVfG bzw. der gleichlautenden Vorschrift des § 42a LVwVfG. Danach gilt eine beantragte Genehmigung nach Ablauf einer für die Entscheidung festgelegten Frist als erteilt (Genehmigungsfiktion), wenn dies durch Rechtsvorschrift angeordnet und der Antrag hinreichend bestimmt ist. Weiter bestimmt § 42a Abs. 2 Satz 1 (L)VwVfG, dass die Frist mit Eingang der vollständigen Unterlagen beginnt. Vollständigkeit aber setzt Entscheidungsreife voraus (Kopp/Ramsauer, VwVfG,12. Aufl. 2011, § 42a Rnrn. 11 und 26/27).

Im vorliegenden Fall gilt schließlich auch nicht ausnahmsweise etwas anderes zu Gunsten der Klägerin. Das Landratsamt hat ihr gegenüber kein Erklärungsverhalten an den Tag gelegt, wonach die Antragsunterlagen vom 16.12.2008 bereits genügen würden. Im Gegenteil hatte die Klägerin auf dem Antragsformular unter Nr. 15. (VAS. 447) erklärt, die (u.a.) Unbedenklichkeitsbescheinigungen (die als „stets erforderlich“ gekennzeichnet sind) seien beigefügt. Die Klägerin hat selbst nicht behauptet, über die Relevanz der Unbedenklichkeitsbescheinigungen nicht im Bilde gewesen zu sein. Unaufgefordert hat sie schließlich bis zum 2.2.2009 diese Unterlagen vorgelegt. Eine eigenständige Nachforderung durch das Landratsamt gemäß §§ 25, 71c Abs. 3 (a.F.) LVwVfG war deshalb nicht erforderlich.

Da die Unbedenklichkeitsbescheinigen für jeden Linienverkehrsantrag erforderlich sind, genügte deren Existenz im Zusammenhang mit der Taxikonzession nicht. Wesentlich kommt jedoch hinzu, dass diese dem Landratsamt im Zusammenhang mit einem Antrag vom 2.9.2008 auf Erteilung einer Taxenverkehrs-Genehmigung vorgelegten Unbedenklichkeitsbescheinigungen der AOK vom 18.8.2008, der Gemeinde ... vom 14.8.2008, des Finanzamts vom 15.8.2008 sowie der Berufsgenossenschaft vom 14.8.2008 selbst im Fall ihrer Kenntnisnahme im Rahmen des umstrittenen Genehmigungsverfahrens nicht ausreichend gewesen wären. Bei Antragstellung der Klägerin am 16.12.2008 erfüllten diese Bescheinigungen nämlich nicht (mehr) die Voraussetzung des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PBZugV, wonach ihre Stichtage zu diesem Zeitpunkt nicht länger als drei Monate zurückliegen durften.

Die somit erst am 3.2.2009 beginnende und am 4.5.2009 (Montag) ablaufende Dreimonatsfrist ist schließlich durch den Zwischenbescheid vom 18.3.2009 auch rechtzeitig - weil vor ihrem Ablauf - verlängert worden. Da diese Verlängerung trotz der beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung nach dem objektivierten Empfängerhorizont kein Verwaltungsakt (so für § 42a VwVfG: Jäde, UPR 2009, 169, 172), jedenfalls aber - da eine Verfahrenshandlung nach § 44a VwGO - kein anfechtbarer Verwaltungsakt (Bidinger, Personenbeförderungsrecht, § 15 PBefG, Rnr. 20) ist, hatte der Widerspruch der Klägerin hiergegen keine aufschiebende Wirkung. Einen objektiv tragfähigen Verlängerungsgrund i.S.v. § 15 Abs. 1 Satz 3 PBefG (vgl. auch § 42a Abs. 2 Sätze 3 und 4 (L)VwVfG - „wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt“) hatte das Landratsamt schließlich in Gestalt der Prüfung konkurrierender Anträge angeführt. Eine Angemessenheit des voll ausgeschöpften weiteren dreimonatigen Verlängerungszeitraums war am 18.3.2009 auch zu bejahen.

c.) Schließlich kann auch die Auswahlentscheidung unter den beiden Bewerbern nicht beanstandet werden. Erfüllen mehrere Bewerber für dieselbe Linie die Voraussetzungen nach § 13 Abs. 1 PBefG und liegt kein zwingender Versagungsgrund nach § 13 Abs. 2 PBefG vor, kann jedoch nur einer der Bewerber zum Zug kommen, hat die Genehmigungsbehörde - als Folge des nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 a PBefG bestehenden Verbots der Doppelbedienung - nach Ermessen auszuwählen und zu entscheiden, wem sie die Genehmigung erteilt. Hierbei sind vorrangig die öffentlichen Verkehrsinteressen einschließlich der Frage der Kostengünstigkeit zu berücksichtigen und die langjährige beanstandungsfreie Bedienung dieser Linie durch einen Bewerber nach § 13 Abs. 3 PBefG angemessen zu berücksichtigen. Die Genehmigungsansprüche der konkurrierenden Bewerber nach §§ 2, 13 PBefG reduzieren sich in einer solchen Konkurrentensituation jeweils auf das Recht auf eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung der Behörde, die vom Gericht nach § 114 VwGO nur daraufhin überprüft wird, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (BVerwG, Urt. v. 28.7.1989 - 7 C 39.87 -, BVerwGE 82, 260; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 31.3.2009 - 3 S 2455/06 -, NVwZ-RR 2009, 720).

Eine nach diesen Grundsätzen fehlerfreie Auswahlentscheidung ist im Rahmen der Genehmigung vom 13.7.2009 getroffen worden. Hier ist von vornherein klarzustellen, dass es auf das lediglich interne und im Vorfeld der Genehmigung erstellte Gutachten des Rechtsamts des Landratsamts vom 14.4.2009 (VAS 689 ff.) in keiner Weise ankommt. Neben der dort im wesentlichen dargestellten Rechtsprechung kommt dieses Gutachten ohnehin nur zu der Auffassung, dass dem Angebot der Klägerin dann der Vorrang einzuräumen sei, wenn es die bessere Verkehrsbedienung darstelle. Zutreffend hat indessen später die (intern entscheidungszuständige) Nahverkehrsabteilung bei der maßgeblichen Entscheidung vom 13.7.2009 darauf abgestellt, dass die Beigeladene die bessere Verkehrsbedienung anbietet. Denn durch die Kombination bzw. Bündelung des von ihr bereits betriebenen Berufsverkehrs aus dem südlichen Schwarzwald-Baar-Kreis mit dem hier umstrittenen Linienverkehr aus dem nördlichen Schwarzwald-Baar-Kreis nach ... eröffnet sie ein einheitliches und aufeinander abgestimmtes Verkehrsangebot für alle Berufspendler zur Fa. .... Durch die Erschließung eines größeren bzw. sogar des gesamten Fahrgastpotenzials aus dem Schwarzwald-Baar-Kreis nach ... wird dadurch ein leistungsfähiger und kostengünstiger Berufsverkehr angeboten und ferner gewährleistet, dass trotz in der Vergangenheit zurückgegangener Berufspendlerzahlen, die prognostisch auch in Zukunft nicht zu-, sondern eher abnehmen werden, eine sinnvolle Auslastung der Kraftfahrzeuge des Unternehmers stattfindet. Dieser Gesichtspunkt betrifft damit die Nachhaltigkeit der Verkehrsbedienung und liegt im erheblichen öffentlichen Verkehrsinteresse. Es trifft nicht zu, dass – wie die Klägerin meint – dies eine (unzulässige) betriebswirtschaftliche Prüfung der Leistungsfähigkeit der Beigeladenen darstellte.

Da beide Bewerber keine gleichgute Verkehrsbedienung angeboten haben - die Klägerin hat ihr Angebot im Verwaltungsverfahren auch nicht nachgebessert (zu dieser Möglichkeit vgl. Bay. VGH, Urt. v. 6.3.2008 - 11 B 04.2449 -, GewArch 2008, 307) -, durfte das Landratsamt die Klägerin nicht deshalb mit einem Vorrang versehen, weil diese zuerst einen Antrag gestellt hatte. Nur dann hätte es im Rahmen sachlicher Ermessenserwägungen der Behörde gelegen, der Klägerin den Vorzug zu geben, wenn ihr Angebot gleichgut gewesen wäre (BVerwG, Beschl. V. 18.6.1998 - 3 B 223/97 -, Buchholz 442.02, § 13 PBefG, Nr. 35; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.11.2003 - 3 S 709/03 -, juris).

Zu Gunsten der Klägerin ergibt sich ferner nichts aus § 45 Abs. 3 Satz 2 PBefG. Danach ist bei einer - wie hier - Sonderform des Linienverkehrs im Sinne von § 43 PBefG die Vorschrift des § 13 Abs. 2 Nr. 2 so anzuwenden, dass insbesondere den Belangen von (u.a.) Berufstätigen und Arbeitgebern Rechnung getragen wird. Dies ist aber beim Angebot der Beigeladenen gerade mit Blick auf die - wie oben dargestellt - bessere Verkehrsbedienung der Fall. Aus den von der Klägerin mit ihrem Antrag vom 16.12.2008 vorgelegten Fahrgastunterschriften (VAS. 469-473) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Im wesentlichen wird dort auf die Zufriedenheit mit der bisherigen - unbestritten: zuverlässigen - Verkehrsbedienung durch die Klägerin abgehoben. Soweit darin auch Befürchtungen geäußert wurden, die Berufsverkehrslinie würde durch die Beigeladene nachteilig verändert, wenn Pendler aus St. Georgen erst ab Villingen in einen Bus zusteigen könnten, ist dem durch das maßgebliche spätere, genehmigte Angebot der Beigeladenen die Grundlage entzogen worden.

Rechtsfehler bei der Auswahlentscheidung sind schließlich auch nicht im Zusammenhang mit der Bestimmung des § 13 Abs. 3 PBefG zu erkennen. Danach ist der Umstand, dass ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden ist, angemessen zu berücksichtigen. Genehmigungs- und Widerspruchsbehörde haben diese Vorschrift bei der Auswahlentscheidung zugunsten keines der beiden Bewerber angewendet, was zutreffend war. Denn hat der Inhaber der Linienverkehrsgenehmigung (hier: zunächst Fa. ..., dann die bis zum 31.5.2009 in deren genehmigte Rechtsposition eingerückte Beigeladene) über Jahre die Betriebsführung mit behördlicher Genehmigung einem anderen (hier: Klägerin) übertragen, so kann ihm jedenfalls bei einer Auswahlentscheidung zwischen ihm und dem Betriebsführer nicht das Altunternehmerprivileg des § 13 Abs. 3 PBefG zugebilligt werden (BVerwG, Urt. v. 19.10.2006 - 3 C 33/05 -, NVwZ 2007, 330). Ihrerseits wiederum konnte die Klägerin ebenfalls aus § 13 Abs. 3 PBefG keinen Vorrang herleiten, da in diesem Falle aus dem Gesichtspunkt des Besitzstandsschutzes eine Erweiterung der Rechtsstellung des Betriebsführers hergeleitet würde. Die Klägerin aber war in der Vergangenheit nicht Inhaber der Linienverkehrsgenehmigung, so dass sie auf deren Erhalt auch nicht bauen konnte. Die jahrelange beanstandungsfreie Betriebsführung durch den Betriebsführer ist somit (nur) ein Gesichtspunkt, der in die im behördlichen Ermessen stehende Auswahlentscheidung - wie hier ordnungsgemäß geschehen - einzustellen ist (BVerwG, Urt. v. 19.10.2006, a.a.O.).


II.

Die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage ist zulässig aber ebenfalls unbegründet. Wie oben unter I. ausgeführt, ist zu keinem Zeitpunkt eine Genehmigungsfiktion zu Gunsten der Klägerin eingetreten gewesen.


III.

Die zulässige Verpflichtungsklage schließlich ist unbegründet. Auch insoweit ist auf die unter I. ausgeführten Gründe Bezug zu nehmen, aus denen sich zugleich zwingend ergibt, dass die Klägerin keinen Genehmigungsanspruch hat und folglich die Ablehnung ihres Antrags rechtmäßig gewesen ist (§ 113 Abs. 5 VwGO).


IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt hat und folglich ein Kostentragungsrisiko eingegangen ist, entspricht es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO). Anlass, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, hat die Kammer nicht (§ 167 Abs. 2 VwGO). Gründe für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor, weshalb hinsichtlich der Anfechtbarkeit dieses Urteils Folgendes gilt:

[folgt die Rechtsmittelbelehrung]