Das Verkehrslexikon

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OLG Naumburg Beschluss vom 10.01.2012 - 1 Ss 52/11 - Kein Kennzeichenmissbrauch bei Verwendung eines "ausländischen" Fantasiekennzeichens

OLG Naumburg v. 10.01.2012: Kein Kennzeichenmissbrauch bei Verwendung eines "ausländischen" Fantasiekennzeichens ohne konkrete Verwechslungsgefahr


Das OLG Naumburg (Beschluss vom 10.01.2012 - 1 Ss 52/11) hat entschieden:
Der Tatbestand des Kennzeichenmissbrauchs nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 StVG ist nicht erfüllt, wenn das verwendete Zeichen, welches keine Verwechslungsgefahr mit einem amtlichen deutschen Kennzeichen hervorruft, bei einem Betrachter - lediglich - den Eindruck erwecken kann, es handle sich um ein ihm unbekanntes ausländisches Kraftfahrzeugkennzeichen.


Siehe auch Kennzeichenmissbrauch und Stichwörter zum Thema Verkehrsstrafsachen


Gründe:

I.

Das Amtsgericht Wittenberg - Strafrichter - hat den Angeklagten mit Urteil vom 09. Dezember 2010 (2 Ds 204/10 (394 Js 27216/09)) wegen Kennzeichenmissbrauchs zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt und die beschlagnahmten Kennzeichen ... eingezogen.

Auf die hiergegen gerichtete, auf das Strafmaß beschränkte Berufung der Staatsanwaltschaft hat die 8. kleine Strafkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau durch Urteil vom 04. Juli 2011 (8 Ns 394 Js 27216/09) das Urteil des Amtsgerichts Wittenberg vom 09. Dezember 2010 unter Verwerfung der weitergehenden Berufung der Staatsanwaltschaft und unter Verwerfung der ebenfalls eingelegten Berufung des Angeklagten dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte wegen Kennzeichenmissbrauchs in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 12,- € verurteilt und ihm gestattet wurde, die Geldstrafe in monatlichen Raten zu zahlen. Zugleich hat das Landgericht die Einziehung der am 23. November 2009 beim Angeklagten sichergestellten zwei Kennzeichentafeln ..., Asservat Nr. 2010/404/1 angeordnet.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Angeklagte mit der Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.


II.

Die Revision ist zulässig (§§ 333, 341 Abs. 1, 344, 345 Abs. 1 StPO) und hat Erfolg.

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat folgende Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben:

1. Der von der Strafkammer ihrem Urteil zugrunde gelegten Tat vom 22./23. November 2009 mangelt es an der erforderlichen Prozessvoraussetzung einer entsprechenden Anklage.

§ 264 StPO bestimmt den Gegenstand der gerichtlichen Untersuchung in der Hauptverhandlung in Anlehnung an den Anklagegrundsatz. Danach darf nur die Tat, die durch die Anklage dem Gericht förmlich unterbreitet worden ist, zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden. Dabei ist die Tat im prozessualen Sinne ein „konkretes Vorkommnis“, d.h. ein einheitlicher geschichtlicher Vorgang, der sich von anderen ähnlichen oder gleichartigen unterscheidet und innerhalb dessen der Angeklagte einen Straftatbestand verwirklicht hat oder haben soll (so Meyer-Goßner, 54. Aufl., § 264 Rn. 2 m. w. N.). Die Identität der angeklagten Tat mit dem historischen Geschehen, das zur Urteilsgrundlage gemacht wird, ist die Grenze für die Entscheidungsbefugnis des Richters und damit auch für eine sogenannte Umgestaltung der Strafklage. Überschreitet er sie, ohne dass Nachtragsanklage erhoben wird, ist seine Entscheidung nicht mehr durch die Prozessvoraussetzung der Anklage gedeckt (vgl. Karlsruher Kommentar, 4. Aufl., § 264 Rn. 1 m. w. N.). Ein Verstoß gegen § 264 StPO stellt dabei stets auch einen sachlichrechtlichen Mangel dar (Karlsruher Kommentar, a. a. O., Rn. 25).

Vorliegend legt die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau vom 09. Juli 2010 dem Angeklagten zur Last, in der Zeit vom 23. bis 25. November 2009 im Wissen um eine nicht vorhandene Zulassung der selbst gefertigten Kennzeichentafeln „...“ den von ihm und seinem Verein „N. e.V.“ genutzten und mit den Kennzeichen versehenen Pkw BMW im öffentlichen Verkehrraum, C. Straße zur Tatzeit abgestellt zu haben.

Dem Berufungsurteil des Landgerichts Dessau-Roßlau ist zu entnehmen, dass sich der Angeklagte wegen Kennzeichenmissbrauchs in zwei Fällen gemäß §§ 21 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 StVG, 53 StGB strafbar gemacht hat (UA 7 unten), indem er vom 22. bis 23. November 2009 am Straßenverkehr mit den streitgegenständlichen Kennzeichentafeln teilgenommen, nachdem diese von Polizeibeamten am 23. November 2009 sichergestellt worden waren, noch am selben Tag erneut derartige Kennzeichen an seinem Pkw befestigt und damit bis zum 25. November 2009 am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen hat.

Die von der Strafkammer ihrem Urteil zugrunde gelegte Tat vom 22./23. November 2009 ist danach von der Anklage nicht gedeckt und insoweit auch keinem Urteil zugänglich.

2. Die Feststellungen des Landgerichts Dessau-Roßlau tragen die Verurteilung wegen Kennzeichenmissbrauchs gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 StVG auch im Übrigen nicht.

Das Berufungsurteil hat die Verurteilung wegen Kennzeichenmissbrauches auf § 21 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 StVG gestützt. Richtigerweise kommt eine Verurteilung des Angeklagten nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 StVG in Betracht.

Eine Strafbarkeit des Angeklagten nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 StVG ist jedoch nicht begründet.

a) § 22 Abs. 1 Nr. 1 StVG betrifft den Fall, dass für das zulassungspflichtige Kraftfahrzeug ein amtliches Kennzeichen nicht ausgegeben ist. Die strafbare Handlung besteht darin, dass ein Kraftfahrzeug mit einem ihm nicht amtlich zugeteilten Kennzeichen oder einem anderen Gegenstand versehen wird, der einem amtlichen Kennzeichen so ähnlich sieht, dass er mit einem solchen verwechselt werden kann (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 22 StVG Rn. 2, 3; Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 21. Aufl., § 22 StVG, Rn. 3 m. w. N.).

Das Kennzeichen muss geeignet sein, den Anschein amtlicher Kennzeichnung hervorzurufen. Dafür ist ein gewisses Maß an Ähnlichkeit erforderlich, weswegen z. B. reine Phantasiekennzeichen ausscheiden (so BayObLG, Urteil vom 16. September 1983, RReg. 1 St 170/83; Hentschel/König/Dauer a. a. O. Rn. 3).

Nach den Feststellungen der Berufungskammer verwendete der Angeklagte Überführungskennzeichen, an denen er rechts neben dem gelben Feld die Buchstaben/Zahlenkombination „...“ einprägen ließ. Das links daneben befindliche gelbe Feld veränderte er derart, dass hierauf von oben nach untern die Farbkombination gelb-rot-schwarz aufgebracht wurde (UA 4). Damit stellte er ein Kennzeichen her, welches einem amtlichen Kennzeichen ähnlich sieht, wobei eine Verwechslungsgefahr mit einem deutschen Kennzeichen nach dem äußeren Erscheinungsbild nicht gegeben ist.

§ 22 StVG schützt jedoch auch die Nationalzeichen und Kennzeichen ausländischer Kraftfahrzeuge nach § 21 der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV) (vgl. Burmann/Heß/Jahnke/Janker a.a.O., Rn. 2; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 22 StVG, Rn. 1), wobei jedoch im angefochtenen Urteil nicht festgestellt wurde, dass das vom Angeklagten entworfene Kennzeichen einem konkreten ausländischen Kennzeichen ähnelt.

Das Berufungsgericht geht davon aus, dass unter die Strafvorschrift auch Kennzeichen fallen, die keinen wirklich vorkommenden Kraftfahrzeugkennzeichen in einer eine Verwechselungsfähigkeit begründenden Weise ähnlich sind und nur bei einem Betrachter den Eindruck erwecken können, es handle sich um ein ihm unbekanntes ausländisches Kraftfahrzeugkennzeichen. Diese Auslegung führt jedoch zu einer unangemessenen Ausuferung dieses Straftatbestandes und lässt zugleich unklar, wo die Grenzen der Anwendbarkeit liegen (so auch BayOblG, Urteil vom 16. September 1983, RReg. 1 St 170/83). Dass dies vom Gesetzgeber gewollt gewesen wäre, kann nicht angenommen werden, dies umso weniger, als auch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift des § 22a StVG, die Vorbereitungshandlungen des § 22 StVG unter Strafe stellt, hiergegen spricht. Die von dem Regierungsentwurf (BTDrucks. 8/971) abweichende Fassung des nunmehrigen § 22a Abs. 1 Nr. 4 StVG, der Täter unter Strafe stellt, die nachgemachte oder verfälschte Kennzeichen feilhalten oder in den Verkehr bringen, beruht auf einer Empfehlung des Ausschusses für Verkehr und für das Post- und Fernmeldewesen des Bundestages (vgl. BTDrucks. 8/1922 (neu) S. 9). Für diesen Vorschlag war gerade das Bestreben bestimmend, dem Tatbestand klare Grenzen zu verschaffen, also eine unangemessene Ausuferung zu verhindern (so BayOblG a. a. O. mit Verweis auf das Protokoll über die 46. Sitzung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages vom 07.06.1978 S. 40, richtigerweise jedoch das Protokoll über die 46. Sitzung des Ausschusses für Verkehr und für das Post- und Fernmeldewesen).

b) Zudem mangelt es vorliegend an der Verwirklichung des subjektiven Tatbestandes.

Gemäß § 22 Abs. 1 StVG muss der Täter in rechtswidriger Absicht handeln („überschießende Innentendenz“) mittels der i. S. von Nr. 1 bis 3 verbotswidrigen Kennzeichnung im Verkehr falschen Beweis zu erbringen (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 22 StVG, Rn. 6). Das ist vorliegend gerade nicht der Fall, da es dem Angeklagten nicht darauf ankam, im Verkehr einen falschen Beweis zu erbringen, sondern er es sich nach den Feststellungen des Berufungsurteil vielmehr zum Ziel gesetzt hat, in der Bundesrepublik Deutschland eine neue Staatsform mit eigenen Mitteln aufzubauen und dies durch die von ihm entworfenen Kennzeichen zum Ausdruck bringt.

Auch der innere Tatbestand des § 22 Abs. 2 StVG setzt voraus, dass der Täter seinerseits in Täuschungsabsicht handelt, um ungehindert fahren zu können (OLG Stuttgart, Urteil vom 10.12.1968, 4 Ss 720/68 in VRs 36, 306; Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 21. Aufl., § 22 StVG, Rn. 7). Zwar lässt sich dies aus dem Gesetzeswortlaut nicht entnehmen, nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift und aufgrund des Verweises auf den Absatz 1 der Regelung bedarf es bei dem subjektiven Tatbestand des § 22 Abs. 2 StVG jedoch ebenfalls einer Täuschungsabsicht, die den Feststellungen des Berufungsurteils - wie dargelegt - nicht zu entnehmen ist.

3. a) Der Senat kann nach den Feststellungen des angegriffenen Urteils allerdings nicht beurteilen, ob sich der Angeklagte nach §§ 1, 6 Abs. 1 PflVG strafbar gemacht hat.

Eine Strafbarkeit des Angeklagten nach §§ 1, 6 Abs. 1 PflVG wäre auch von der hier vorliegenden Tat im prozessualen Sinne umfasst, da zu dieser das gesamte Verhalten des Täters gehört, soweit es nach natürlicher Auffassung einen einheitlichen Lebensvorgang darstellt (vgl. Meyer-Goßner, 54. Aufl., Rn. 1 m. w. N.). Die Tat umfasst alle mit dem Vorgang zusammenhängenden und darauf bezüglichen Vorkommnisse und tatsächlichen Umstände, die geeignet sind, das in diesem Bereich fallende Tun des Angeklagten unter irgendeinem rechtlichen Gesichtspunkt als strafbar erscheinen zu lassen, zu qualifizieren oder zu mildern. Daher kann auch ein Vorgang zu der Tat gehören, auf den sich der Verfolgungswille der Staatsanwaltschaft ursprünglich gar nicht richtet. Die innere Verknüpfung der mehreren Vorgänge muss so sein, dass ihre getrennte Aburteilung in verschiedenen erstinstanzlichen Verfahren einen einheitlichen Lebensvorgang unnatürlich aufspalten würde (so Meyer-Goßner a. a. O., Rn. 2, 3).

Dies wäre bei einer möglicherweise vorliegenden Strafbarkeit des Angeklagten wegen vorsätzlichen Gebrauches eines Fahrzeuges ohne Haftpflichtversicherung der Fall.

Die Sache war deshalb an eine andere Berufungskammer des Landgerichts Dessau-Roßlau zur Aufklärung der Strafbarkeit des Angeklagten wegen vorsätzlichen Gebrauches eines Fahrzeuges ohne Haftpflichtversicherungsvertrag gemäß §§ 1, 6 Abs. 1 PflVG zurückzuverweisen.

b) Der Senat weist zudem daraufhin, dass der Angeklagte jedenfalls durch sein Verhalten den Tatbestand der Ordnungswidrigkeit eines Fahrens ohne Zulassung gemäß §§ 3 Abs. 1, 48 Nr. 1a FZV verwirklicht hat. Diese tritt gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 OWiG jedoch hinter einer möglichen Strafbarkeit des Angeklagten wegen §§ 1, 6 Abs. 1 PflVG zurück.

Gemäß § 353 Abs. 2 StPO waren auch die dem angefochtenen Urteil zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben, da sie ebenfalls durch die Gesetzesverletzung betroffen sind.

In diesem Umfang war die Sache an eine andere kleine Strafkammer desselben Landgerichts zurückzuverweisen (§§ 353, 354 Abs. 2 S. 1 StPO).