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OLG Zweibrücken Beschluss vom 11.12.1990 - 1 Ss 247/90 - Zur Anwendung des Bußgeldkatalogs auf eine fahrlässige Überschreitung der zulässigen Anhängelast

OLG Zweibrücken v. 11.12.1990: Zur Anwendung des Bußgeldkatalogs auf eine fahrlässige Überschreitung der zulässigen Anhängelast


Das OLG Zweibrücken (Beschluss vom 11.12.1990 - 1 Ss 247/90) hat entschieden:
Zur Anwendung des Bußgeldkatalogs für ein Verhalten des Betroffenen - Überschreiten der zulässigen Anhängelast -, das nur deshalb ordnungswidrig ist, weil der Betroffene es versäumt hat, die Genehmigung für eine höhere Anhängelast einzuholen, die ihm auf einen entsprechenden Antrag erteilt worden wäre.


Siehe auch Anhänger und Sattelzug


Gründe:

Das Amtsgericht Speyer hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der Anhängelast seines PKWs zu einer Geldbuße von 400,00 DM verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten, in formaler Hinsicht nicht zu beanstandenden Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt in der Sache zu einem Teilerfolg.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts war der Betroffene am 25. September 1989 auf der Autobahn ... in Richtung H unterwegs. Er führte seinen PKW Mercedes, mit dem er einen Anhänger zog. Auf diesem Anhänger transportierte er einen weiteren PKW. Bei einer Fahrzeugkontrolle wurde die Überschreitung der zulässigen Anhängelast beanstandet. Die Anhängelast betrug tatsächlich mindestens 1 996 kg, hätte aber nach den Eintragungen im Kraftfahrzeugschein höchstens 1 500 kg betragen dürfen; nur bei Verwendung eines bestimmten Bootsanhängers sowie bei Verwendung eines PKW-Transporters des Herstellers Sch + D war nach der Eintragung im Kfz-Schein bis 12 % Steigung das Anhängen einer Last von 1 900 kg gestattet.
Demgegenüber hatte der Betroffene bei dieser Fahrt keinen dieser besonderen Anhängertypen benutzt, sondern ein Gefährt der Marke "J-Werk".

Nach den unwiderlegten Angaben des Betroffenen hatte er im Jahre 1988 bei der Firma Daimler-Benz eine "Unbedenklichkeitsbescheinigung" zur Erhöhung der Anhängelast beantragt, die ihm auch, beschränkt auf die später im Kraftfahrzeugschein eingetragenen Anhängertypen, erteilt wurde. Zwischenzeitlich ist die Daimler-Benz AG - wie andere PKW-Hersteller - davon abgegangen, solche Unbedenklichkeitsbescheinigungen auf einzelne Marken und Typen von Anhängern zu beschränken. Die hier vorgenommene Beschränkung war auch nicht durch technische Erfordernisse geboten. Der Betroffene fühlte sich daher zur Tatzeit berechtigt, unabhängig von Art und Typ alle Anhänger bis zu einer Anhängelast bis zu 1 900 kg an seinem Zugfahrzeug mitzuführen.

Zu Recht hat das Amtsgericht nach den getroffenen Feststellungen hier eine fahrlässige Überschreitung der nach § 42 Abs. 1 StVZO zulässigen Anhängelast und damit ein ordnungswidriges Handeln des Betroffenen nach § 69 a Abs. 3 Nr. 4 StVZO angenommen. Dies würde sogar dann gelten, wenn der mit der Rechtsbeschwerde weiterverfolgten Rechtsauffassung des Betroffenen zu folgen wäre. Der Betroffene hat nämlich auch die erhöhte Anhängelast von 1.900 kg überschritten, die er für zulässig hielt: Nach der - den Betroffenen jedenfalls nicht benachteiligenden - Berechnung des Amtsgerichts ist eine Anhängelast von - genau gerechnet - 1.998,2 kg anzunehmen. Daher war der Wert von 1.900 kg um etwas mehr als 5 % überschritten.

Darüber hinaus galt jedoch, wie das Amtsgericht zutreffend angenommen hat, bei Verwendung eines derartigen, von der Eintragung im Kraftfahrzeugschein nicht erfassten Anhängers eine maximale Anhängelast von nur 1 500 kg. Der Senat schließt sich hier der vom OLG Hamm (VRs 48, 470) vorgenommenen Auslegung des § 42 Abs. 1 StVZO an. Danach schafft erst die amtliche Genehmigung eines derartigen nachträglich erhöhten Wertes für die Anhängelast durch die Verwaltungsbehörde die Befugnis, das Fahrzeug als Zugwagen für eine solche Last zu benutzen. Dies folgt aus dem für die StVZO geltenden Grundsatz des Zulassungszwangs (vgl. Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht 30. Aufl. § 1 StVG Rdnr. 10). Nach diesem Grundsatz dürfen zum präventiven Schutz vor technisch unzureichenden Fahrzeugen im Straßenverkehr nur solche Fahrzeuge geführt werden, die hinsichtlich ihrer Bauart oder Ausrüstung ein behördliches Kontrollverfahren durchlaufen haben. Das muss wegen der hier drohenden besonderen Gefahren (vgl. OLG Düsseldorf VRs 65, 397) gerade auch für die Zulassung erhöhter Anhängelasten gelten.

Eine solche amtliche Genehmigung war dem Betroffenen hier aber nur für bestimmte Typen von Anhängern erteilt. Dies war - jedenfalls abstrakt gesehen - auch sinnvoll, denn möglicherweise erlaubten bestimmte Anhänger von ihrer Bauart her eher als andere Modelle eine derartige Verwendung am Zugfahrzeug des Betroffenen. Dann aber war es nicht Sache des Betroffenen zu entscheiden, auf welche sonstigen Anhängertypen diese Genehmigung erstreckt werden konnte, sondern er hätte dazu den Bescheid der Behörde einholen müssen.

Zu Recht hat das Amtsgericht auch fahrlässiges Handeln des Betroffenen angenommen. Dies gilt zum einen für das vom Amtsgericht mit zutreffenden Überlegungen angenommene Verschulden hinsichtlich des vom Betroffenen geltend gemachten Rechtsirrtums. Fahrlässig handelte der Betroffene aber auch hinsichtlich der 1 900 kg überschreitenden Überladung um etwas mehr als 5 %. Dies hat das Amtsgericht zwar nicht ausdrücklich erörtert, lässt sich jedoch den getroffenen Feststellungen entnehmen. Wegen der großen Gefahren, die durch Überschreitung von Anhängelasten ausgelöst werden können, sind hier an die Sorgfaltspflicht des Fahrzeugführers strenge Anforderungen zu stellen (OLG Düsseldorf aaO). Der Fahrzeugführer ist gehalten, unter Anwendung der ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten eine Überladung des Anhängers zu vermeiden. Er muss deshalb, soweit auf eine Überladung hinweisende Umstände vorliegen, Überlegungen über das Gewicht der Ladung und die Anhängelast anstellen. Solche Hinweise auf eine Überschreitung oder doch mögliche Überschreitung der zulässigen Anhängelast können sich insbesondere auch aus Umfang und Art der Ladung ergeben. Kann danach das Überschreiten der zulässigen Grenzen nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, muss der Fahrzeugführer sich zuverlässige Gewissheit verschaffen.

Dem ist der Betroffene hier nicht gerecht geworden. Als Kraftfahrzeugmeister mussten ihm die technischen Zusammenhänge geläufig sein. Die Überlastung ergab sich hier aus einer einfachen Berechnung aufgrund der den Fahrzeugpapieren zu entnehmenden Werte. Dies hätte gerade den Betroffenen zu näherer Prüfung veranlassen müssen.

Keinen Bestand haben kann aber die vom Amtsgericht vorgenommene Zumessung der Geldbuße. Das Amtsgericht geht dabei vom Regelsatz nach Bußgeldkatalog für eine Überlastung um mehr als 30 % aus. Dabei handelt es sich aber nach der auch vom Amtsgericht als unwiderlegt behandelten Darstellung des Betroffenen weitgehend nicht um eine echte Überlastung. Der Verstoß des Betroffenen besteht nach den Besonderheiten des vorliegenden Falles vielmehr nur darin, dass er es versäumte, rechtzeitig eine amtliche Genehmigung für eine Anhängelast bis zu 1 900 kg einzuholen, die ihm ohne weiteres erteilt worden wäre. Bei diesem bloßen Ungehorsam gegen die Form des Zulassungsverfahrens besteht ein deutlicher Unterschied zu dem vom Bußgeldkatalog gemeinten schwerwiegenderen Regelfall, in dem eine nicht genehmigungsfähige und damit tatsächlich zur Verkehrsgefährdung geeignete Anhängelast befördert wird. Nur wegen der auch 1 900 kg überschreitenden weiteren Überlastung liegt hier ein solcher Regelfall vor.

Der Senat kann aufgrund der vom Amtsgericht angestellten Zumessungserwägungen selbst die angemessene Geldbuße festsetzen (§ 79 Abs. 6 OWiG). Mit dem Amtsgericht ist dabei von der Tabelle 3 a der Bußgeldkatalog-Verordnung nach § 26 a StVG auszugehen. Für die hier vorliegende "echte" Überlastung um mehr als 5 % bei - wie es hier der Fall war - Anhängern mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2 t sieht der Katalog einen Regelsatz von 100,-- DM vor. Nachdem dem Betroffenen aber darüber hinaus noch ein sozusagen formaler Verstoß hinsichtlich der Überschreitung des genehmigten Wertes von 1 500 kg anzulasten ist, erscheint es angebracht, den sich aus der nächsthöheren Stufe der Tabelle ergebenden Regelsatz heranzuziehen. Unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände ist die Geldbuße daher auf 120,-- DM festzusetzen.

Über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens war dabei unter Berücksichtigung des sich so für den Betroffenen ergebenden erheblichen Teilerfolges zu entscheiden (§§ 46 Abs. 1, 79 Abs. 3 OWiG, 473 Abs. 1 und 4 StPO).