Das Verkehrslexikon

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Sattelzug - Aufliegelast - Achslast - Gesamtgewicht - Sattellast - Sattelanhänger

Sattelzug -Sattelauflieger - Sattelschlepper




Gliederung:


-   Einleitung
-   Allgemeines
- Verfassungsrechtsprechung
- Berechnung der Nutzlast
- Parken einer Sattelzugmaschine im Wohngebiet
- Verstöße gegen StVO und StVZO
- Haftung aus Verkehrsunfällen
- Doppelversicherung von Gespannen



Einleitung:


Bei einem Sattelkraftfahrzeug handelt es sich um eine Fahrzeugkombination, die aus einer Sattelzugmaschine und einem Sattelanhänger (auch Sattelauflieger genannt) besteht. Eine Sattelzugmaschine ohne Sattelanhänger gilt als Zugmaschine.



Bei einer Sattelzugmaschine ohne eigene Transportfläche handelt es sich nicht um einen Lkw.

Siehe auch Definitionen verschiedener Lasten des Anhängerbetriebs







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Allgemeines:


Stichwörter zum Thema Frachtverrtragsrecht - Güterkraftverkehr - Fuhrpark

Delegation von Fahrzeughalterpflichten

Schwerlasttransporte - Sondertransporte - Gigaliner

Toleranzabzüge beim Messen des zulässigen Gesamtgewichts - Überladungsverstöße

Anhänger

Ausschwenken größerer Fahrzeuge beim Abbiegen

Paarweises nebeneinander Abbiegen - Abbiegen aus zweiter Spur




OVG Lüneburg v. 16.11.2009:
Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO für Kraftfahrzeuge, die in der StVZO genannte Bau- und Betriebsvorschriften nicht erfüllen, kommt nur an den Hersteller, Fahrzeughalter, Eigentümer oder in sonstiger Weise Verfügungsberechtigten des Fahrzeugs in Betracht.

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Verfassungsrechtsprechung:


BVerfG v. 01.04.2014:
§ 6 Abs 1 Nr 5a StVG enthält ausreichende Ermächtigungsgrundlagen für die einzelnen Vorschriften der „Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge“ - Gigaliner.

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Berechnung der Nutzlast:


BayObLG v. 17.05.1991:
Bei der Berechnung der Nutzlast eines Sattelzugs sind von den zulässigen Gesamtgewichten von Sattelzugmaschine und Sattelanhänger der jeweils höhere Wert entweder der zulässigen Aufliegelast - ab 1.8.90 der Sattellast - der Sattelzugmaschine oder zulässigen Sattellast - ab 1.8.90 der Aufliegelast - des Sattelanhängers und die Leergewichte von Zugmaschine und Sattelanhänger abzuziehen.

OLG Köln v. 30.06.1998:
Die Erforderlichkeit einer eigenen Bremse für einachsige Anhänger richtet sich gemäß StVZO § 41 Abs 11 S 1 nach der tatsächlichen Achslast, nicht nach der zulässigen Achslast.

OLG Naumburg v. 15.04.2010:
Nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 1. Alt. der 53. Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVZO AusnV 53) darf abweichend von § 34 Abs. 6 Nr. 6 StVZO u. a. das zulässige Gesamtgewicht bei Fahrzeugkombinationen (Züge und Sattelkraftfahrzeuge) mit mehr als vier Achsen unter Beachtung der Vorschriften für Achslasten und Einzelfahrzeuge bei Fahrten im kombinierten Verkehr Schiene/Straße zwischen Be- oder Entladestelle und nächstgelegenem geeigneten Bahnhof 44,00 t nicht überschreiten. Damit wird der Anwendungsbereich von § 34 Abs. 6 Nr. 6 StVZO von Sattelkraftfahrzeugen, bestehend aus dreiachsiger Sattelzugmaschine mit zwei- oder dreiachsigem Sattelanhänger, die im kombinierten Verkehr im Sinne der Richtlinie 92/106/EWG einen ISO-Container von 40 Fuß befördern, auf die vorgenannten Fahrzeugkombinationen mit mehr als vier Achsen, die sonstige Container und Wechselbehälter bis maximal 40 Fuß im kombinierten Verkehr befördern, erweitert. Dabei ist der Begriff des nächstgelegenen geeigneten Bahnhofs nach objektiven Kriterien zu bestimmen. Auf die individuellen Verhältnisse des Fahrzeugführers oder des Transportunternehmens kommt es dagegen nicht an.

VG Köln v. 14.04.2015:
Ein zulässiges Gesamtgewicht besteht nicht erst dann, wenn ein solches im nationalen straßenverkehrsrechtlichen Zulassungsverfahren endgültig festgestellt ist. Nach Sinn und Zweck der Autobahnmaut, der in einer verursachergerechten Anlastung der Wegekosten besteht, ist bei der Nutzung der Bundesautobahnen durch nicht endgültig zugelassene Fahrzeuge auf deren technisch zulässiges Gesamtgewicht abzustellen.

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Parken einer Sattelzugmaschine im Wohngebiet:


BayObLG v. 10.07.1997:
Kraftfahrzeuge iSd StVO § 12 Abs 3a S 1 sind auch Sattelzugmaschinen ohne Sattelauflieger mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t; auf deren Leergewicht kommt es nicht an.

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Verstöße gegen StVO und StVZO:


OLG Düsseldorf v. 22.02.1990:
Normadressat des Bußgeldtatbestandes nach §§ 29 Abs. 3, 49 Abs. 2 Nr. 7 StVO ist allein der Kraftfahrzeugführer. Bei der Frage nach einer Beteiligung im Sinne des § 14 OWiG ist nicht die etwaige rechtliche Halterverantwortlichkeit, sondern allenfalls seine tatsächlich in dem Unternehmen ausgeübte Funktion von Bedeutung, soweit sie Rückschlüsse auf den äußeren und inneren Tatbestand einer etwaigen Beteiligungsform an der Ordnungswidrigkeit des Fahrzeugführers zuläßt. Als Beteiligung im Sinne des § 14 Abs. 1 OWiG kommen nur solche Beteiligungsformen in Betracht, die im Bereich des Strafrechts als (Mit-)Täterschaft, Anstiftung oder Beihilfe zu werten wären. Die Beteiligung in diesem Sinne an der Ordnungswidrigkeit eines anderen setzt dabei voraus, dass der andere vorsätzlich handelt.

OLG Zweibrücken v. 11.12.1990:
Zur Anwendung des Bußgeldkatalogs für ein Verhalten des Betroffenen - Überschreiten der zulässigen Anhängelast -, das nur deshalb ordnungswidrig ist, weil der Betroffene es versäumt hat, die Genehmigung für eine höhere Anhängelast einzuholen, die ihm auf einen entsprechenden Antrag erteilt worden wäre.

BayObLG v. 24.10.1996:
Eine Zuwiderhandlung gegen StVO § 29 Abs 3 S 1 kann nur vom Fahrzeugführer begangen werden. Dritte, auch der Halter, begehen nur dann eine Ordnungswidrigkeit, wenn die Voraussetzungen der Beteiligung (OWiG § 14) vorliegen.

OLG Bamberg v. 14.05.2007:
Wenn eine Ausnahmegenehmigung für die Überschreitung des zulässigen Gewichts eines Kranwagens gem. § 70 StVZO aufgrund einer Nebenbestimmung des Bescheides nur in Verbindung mit einer gültigen fahrtstreckenbezogenen Erlaubnis nach § 29 StVO gelten soll, handelt es sich hierbei nicht um eine echte Bedingung, sondern nur um eine selbständige Auflage, so dass die straßenverkehrsrechtliche Zulassung bei einer Fahrt ohne Erlaubnis nicht erlischt.

OLG Celle Beschluss vom 11.01.2011:
Hat die Genehmigungsbehörde die Geltung einer fahrzeugbezogenen Ausnahmegenehmigung bezüglich Länge und Gewicht eines Sattelschlepperzuges ausdrücklich von der Bedingung des Vorhandenseins einer streckenbezogenen Erlaubnis zum Führen derartiger Fahrzeuge abhängig gemacht, hat das Nichtvorliegen der Erlaubnis zur Folge, dass dann die Ausnahmegenehmigung nicht wirksam ist.

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Haftung aus Verkehrsunfällen:


Ausschwenken großer Fahrzeuge

LG Frankfurt am Main v. 24.11.1993:
Wenn der Fahrer eines Sattelschleppers in einer Rechtskurve einen auf dem rechten Fahrstreifen neben ihm fahrenden Pkw abdrängt, haftet er für den entstehenden Schaden zu 80%. Zu Lasten des Pkw-Fahrers ist nämlich mit einer Haftungsquote von 20% zu berücksichtigen, dass dieser damit hätte rechnen müssen, dass der Sattelzug in der Kurve besonders viel Platz brauchte, da ein solches Fahrzeug in der Mitte nicht einknickt. Ein besonders sorgfältiger Kraftfahrer hätte daher den Sattelzug vorgelassen und hatte sich nicht darauf verlassen, daß er in der Kurve wie ein Pkw in der Spur bleibt.

OLG Hamm v. 18.02.1999:
Verursacht ein Fahrschüler bei der Prüfungsfahrt mit einem Sattelzug einen Schaden dadurch, daß das Heck des Aufliegers beim Rechtsabbiegen nach links in den angrenzenden Linksabbieger-Fahrstreifen ausschert und dabei gegen des Heck eines dort eingeordneten Linksabbiegers stößt, so haften der Fahrlehrer, der Fahrzeughalter und der Haftpflichtversicherer, wenn der Fahrlehrer seiner Pflicht zur sorgfältigen Überwachung des Prüflings nicht genügt hat.

KG Berlin v. 24.10.2002:
Haftungsverteilung 3/4 zu 1/4 zu Lasten eines ausschwenkenden Sattelzuges, wenn der geschädigte Pkw-Führer zu nah an den bereits stehenden Lkw-Zug herangefahren war.

KG Berlin v. 19.04.2004:
Volle Haftung zu Lasten eines beim Abbiegen ausschwenkenden Sattelaufliegers, wenn sich der geschädigte Kfz-Führer seinerseits nicht verkehrswidrig verhalten hat.

OLG Köln v. 11.01.2013:
Kommt es zur Kollision einer entgegenkommenden Straßenbahn mit dem Auflieger eines vor einer Ampel haltenden Lastkraftwagens, da der Lkw nicht vollständig an einem Hindernis vorbeifahren konnte und der Auflieger im Schienenbereich stehen blieb, ist unter Berücksichtigung der beiderseitig erhöhten Betriebsgefahr von einem hälftigen Verursachungsbeitrag der Beteiligten auszugehen.

OLG Bamberg v. 03.12.2013:
Das Verbot der Durchfahrt bei Gegenverkehr gemäß Verkehrszeichen 208 verpflichtet den Verkehrsteilnehmer zum Unterlassen des Befahrens einer Engstelle, wenn nicht gewiss ist, dass der Gegenverkehr nicht behindert wird. Diese Wartepflicht gilt unabhängig davon, wer die Engstelle zuerst erreicht, und ist auch dann zu beachten, wenn sich der Bevorrechtigte der Engstelle mit unzulässig hoher Geschwindigkeit nähert, sofern er bei Einfahrt des Wartepflichtigen auf dem übersehbaren Teil der vor ihm liegenden Fahrbahn erkennbar war. Bei einer Verletzung des Vorrechts des Gegenverkehrs in einer Engstelle tritt die Betriebsgefahr des bevorrechtigten Kfz zurück, so dass der Wartepflichtige i.d.R. den gesamten Schaden zu tragen hat.

OLG München v. 17.11.2017:
Touchieren sich im Straßenverkehr ein Sattelzug und ein daneben befindlicher Pkw, wobei unklar bleibt, wer für die Berührung letztendlich verantwortlich ist, so rechtfertigt die vergleichsweise größere Betriebsgefahr des Sattelzuges eine Haftungsverteilung von 60 zu 40 zu Lasten des Sattelzuges.

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Doppelversicherung von Gespannen:


Haftungs- und Schadensverteilung bei Doppelversicherung von Gespannen

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