Das Verkehrslexikon

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OLG Schleswig Urteil vom 18.12.2008 - 7 U 21/08 - Keine Entschädigung auf Neuwagenbasis bei einer Reparatur an lediglich angeschraubten auswechselbaren Karosserieteilen

OLG Schleswig v. 18.12.2008: Keine Entschädigung auf Neuwagenbasis bei einer Reparatur an lediglich angeschraubten auswechselbaren Karosserieteilen


Das OLG Schleswig (Urteil vom 18.12.2008 - 7 U 21/08) hat entschieden:
Ob ein Anspruch auf Abrechnung auf Neuwagenbasis besteht, kann nur nach den Umständen des Einzelfalls entschieden werden und setzt voraus, dass durch den Unfall nicht ausschließlich solche Teile des Fahrzeugs betroffen worden sind, durch deren spurenlose Auswechselung der frühere Zustand voll wieder hergestellt werden kann. Das ist nicht der Fall, wenn karosserieseitig nur geschraubte Bauteile verformt waren und an angeschweißten und/oder tragenden Teilen der Karosserie keine Instandsetzungsarbeiten, wie Rückverformungen, Schweißungen oder Richtarbeiten, vorgenommen wurden.


Siehe auch Ersatzanspruch auf Neuwagenbasis und Reparaturschaden


Gründe:

Es wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Der Kläger zu 2) begehrt Schadensersatz in Form der Abrechnung auf Neuwagenbasis aufgrund des Verkehrsunfalls vom 12. September 2007 gegen 19.00 Uhr auf der Bundesstraße 503 in Höhe Altenholz in Richtung Kiel Innenstadt.

Zur Unfallzeit befuhr die Klägerin zu 1) mit dem Pkw Audi A4 des Klägers zu 2) die Bundesstraße. Von dem Gelände der dortigen Esso-Tankstelle fuhr die Ehefrau des Versicherungsnehmers der Beklagten mit dessen Pkw Hyundai auf die Bundesstraße; dabei verschätzte sie sich und fuhr seitlich in das rechte vordere Seitenteil des Audi. Dieser war am 25. Juli 2007 erstmals zum Straßenverkehr zugelassen worden; zum Zeitpunkt des Unfalls wies er einen km-Stand von 2.783 auf.

Der Kläger zu 2) ließ das Fahrzeug durch die autorisierte Fachwerkstatt Firma K. reparieren; die Beklagte rechnete den Schaden auf der Grundlage des vom Kläger zu 2) vorgelegten Sachverständigengutachtens der Bernhard L. GmbH und der Werkstattrechnung der Firma K. ab.

Der Kläger zu 2) hat gemeint, dass er trotz der erfolgten Reparatur des Fahrzeugs, für das er 41.700,00 Euro bezahlt habe, Abrechnung auf Neuwagenbasis verlangen könne, weil das Fahrzeug wegen der Beschädigungen, insbesondere der Vorderachse, mit einem Neufahrzeug nicht mehr zu vergleichen sei.

Der Kläger zu 2) hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 40.100,00 Euro nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Pkw Audi A4 Avant 2,0 TDI mit der Fahrgestell-Nr.: x..
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat gemeint, dass für eine Schadensabrechnung auf Neuwagenbasis kein Raum sei, weil die Laufleistung des Fahrzeugs zu hoch sei und mit der durchgeführten Reparatur kein Risiko bestehe, dass die Sicherheit des Fahrzeugs beeinträchtigt sein könne.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen: Der Kläger zu 2) habe keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Neuanschaffung eines gleichartigen Fahrzeugs, weil er sich für die Durchführung der Reparatur des Unfallfahrzeugs entschieden habe und bei einer Laufleistung eines Fahrzeugs zwischen 1.000 und 3.000 km eine Abrechnung auf Neuwagenbasis nur in Betracht komme, wenn bei objektiver Betrachtung der frühere Zustand durch die Reparatur auch nicht annähernd wieder hergestellt werden könne.

Mit seiner Berufung weist der Kläger darauf hin, dass sich aus der Reparaturrechnung ergebe, dass nicht nur äußerliche Blechschäden zu reparieren gewesen seien, sondern auch sicherheitsempfindliche Bereiche wie Radlagergehäuse, Achslenker, Führungslenker, Spurstangenkopf, Lenker, Radlager und Radnaben; der Anprall des gegnerischen Fahrzeuges sei im Hauptanstoßbereich auf die Vorderachse erfolgt, so dass primär sicherheitsrelevante Bereiche wesentlich geschädigt worden seien. Er habe nach der Reparatur nicht mehr das ursprünglich vorhandene Vertrauen in die Sicherheit des unbeschädigten Neuwagens.

Der Kläger beantragt,
unter Änderung des Urteils des Landgerichts Kiel die Beklagte zu verurteilen, an ihn 40.100,00 Euro nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Zustellung der Klage zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Pkw Audi A4 Avant 2,0 TDI mit der Fahrgestell-Nr.: ... .
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Sie weist darauf hin, dass aufgrund der ausgeführten Reparatur kein Unsicherheitsfaktor verblieben sei.

Der Senat hat ein schriftliches Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. Michael M. zu der Frage eingeholt, ob eine Beschädigung von Teilen vorlag, die für die Sicherheit des Fahrzeugs von Bedeutung sind und bei denen trotz Reparatur ein Unsicherheitsfaktor verbleibt.

Wegen des Inhalts wird auf das schriftliche Sachverständigengutachten vom 23. Oktober 2008 Bezug genommen.

Die Berufung des Klägers ist nicht begründet; das Landgericht hat zu Recht seine Klage auf Schadensersatz in Form der Abrechnung auf Neuwagenbasis (trotz erfolgter Reparatur) abgewiesen.

Nach der Rechtsprechung des Senats, die sich auf die des Bundesgerichtshofs gründet, kann der Geschädigte bei der Beschädigung eines neuen oder neuwertig privat genutzten Kraftfahrzeugs, das kurz nach der Anschaffung durch einen Unfall erheblich beschädigt worden ist, berechtigt sein, auf Neuwagenbasis abzurechnen, wenn es ihm nicht zuzumuten ist, das Fahrzeug instandzusetzen und statt eines neuen ein repariertes Kraftfahrzeug zu benutzen. Das ist grundsätzlich nicht vom Kaufpreis und der Höhe der Reparaturrechnung abhängig, sondern von dem Alter und der Laufleistung des Fahrzeugs sowie insbesondere der Schwere der Beschädigungen. Selbst wenn man zugunsten des Klägers darüber hinwegsieht, dass das Fahrzeug mit 2.783 km mehr als 1.000 km bis zu dem Unfall zurückgelegt hatte und über anderthalb Monate für den Verkehr zugelassen war, kann der Kläger auf Neuwagenbasis deswegen nicht abrechnen, weil dafür keine besonderen Umstände vorliegen. Solches kann nur nach den Umständen des Einzelfalls entschieden werden und setzt voraus, dass durch den Unfall nicht ausschließlich solche Teile des Fahrzeugs betroffen worden sind, durch deren spurenlose Auswechselung der frühere Zustand voll wieder hergestellt werden kann.

Das ist aber nach den Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. M. der Fall. Der Sachverständige führt in seinem vom Senat eingeholten schriftlichen Gutachten aus, dass nach Auswertung der Reparaturrechnung und des Schadengutachtens unter weiterer Einbeziehung der von ihm durchgeführten Fahrzeugbesichtigung festzustellen ist, dass karosserieseitig nur geschraubte Bauteile verformt waren, an angeschweißten und/oder tragenden Teilen der Karosserie keine Instandsetzungsarbeiten, wie Rückverformungen, Schweißungen oder Richtarbeiten vorgenommen wurden; der Sachverständige stellt fest, dass karosserieseitig keine Beschädigungen vorgelegen haben, die für die Sicherheit des Fahrzeugs von Bedeutung sind.

Infolge des Anstoßes gegen das rechte Vorderrad waren zwar sicherheitsrelevante Bauteile des Fahrzeugs beschädigt worden; der Senat geht dabei davon aus, dass es sich bei den Bauteilen der Vorderachse auch um hochgradig sicherheitsrelevante Teile handelt; alle diese Teile sind aber durch Neuteile ersetzt worden, nach den Feststellungen des Sachverständigen handelt es sich bei den erneuerten Achsteilen ausschließlich um Schraubteile, keines der Teile wurde instandgesetzt; mit den neuen Teilen ist kein Sicherheitsrisiko verblieben. Durch die Reparatur ist der frühere Zustand wieder hergestellt worden.

Dann kann der Kläger auch subjektiv dasselbe Sicherheitsgefühl wie bei einem unbeschädigten Fahrzeug haben. Ihm ist die Weiterbenutzung des reparierten Fahrzeugs zuzumuten, zumal nach den Feststellungen des Sachverständigen nicht nur die Teile der Vorderradaufhängung, die offensichtlich beschädigt waren, durch Neuteile ersetzt worden sind, sondern auch die Teile, bei denen aus der wahrscheinlichen Fehlstellung des rechten Vorderrades eine nur mögliche Beschädigung herzuleiten ist, mithin auch Teile durch Neuteile ersetzt worden sind, die nur möglicherweise beschädigt waren. Zudem hatte sich der Kläger entschieden, das Fahrzeug reparieren zu lassen, er mithin im Hinblick auf eine Reparatur kein Unsicherheitsgefühl gehabt haben kann, so dass insoweit nicht auf diesen Zeitpunkt, sondern auf den der durchgeführten Reparatur abzustellen ist (und mit den neuen Teilen ist kein Sicherheitsrisiko verblieben).

Dass der Kläger verpflichtet ist, den Unfall bei einer Weiterveräußerung zu nennen, ist mit dem Wertminderungsbetrag von 1.600,00 Euro erfasst.

Gründe im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.