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Landgericht Köln Urteil vom 26.05.2011 - 24 O 452/10 - Erschütterung der Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers durch falsche Kaufpreisangaben bei Fahrzeugdiebstahl

LG Köln v 26.05.2011: Zur Erschütterung der Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers durch falsche Kaufpreisangaben bei Fahrzeugdiebstahl


Das Landgericht Köln (Urteil vom 26.05.2011 - 24 O 452/10) hat entschieden:
Legt der Versicherungsnehmer mit der Schadenanzeige für einen behaupteten Diebstahl seines Wohnwagens arglistig einen falschen Kaufpreisbeleg vor, ist seine Glaubwürdigkeit so weit erschüttert, dass er mit eigenen Angaben das äußere Bild eines Fahrzeugdiebstahls nicht mehr belegen kann. Wegen der Arglist tritt vollständige Leistungsfreiheit ein.


Siehe auch Alt- bzw. Vorschäden am Fahrzeug und Obliegenheitsverletzungen / Leistungsfreiheit und Regress der Kfz-Versicherung


Tatbestand:

Der Kläger macht Ansprüche gegen die Beklagte aus einem - streitigen - Diebstahlsfall geltend.

Der Kläger unterhielt bei der Beklagten seit dem 26.06.2008 einen Teilkaskoversicherungsvertrag mit einer Selbstbeteiligung von Euro 150,00 für einen Wohnwagenanhänger (Marke Fendt 490 TF Topas) mit dem amtlichen Kennzeichen ... (auf den Versicherungsschein, Bl. 55 GA, Anlage zum Klägerschriftsatz vom 24.03.2011, wird verwiesen). Auf den Versicherungsvertrag fanden die AKB der Beklagten, Stand 01.04.2008, Anwendung (Bl. 58 ff. GA, Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 26.03.2011).

Besagten Wohnwagenanhänger hatte der Kläger bei einer Firma T GmbH in I Anfang Juni 2008 auf Grundlage eines verbindlichen Angebots vom 05.06.2008 (Bl. 68 f. EA) für einen Gesamtkaufpreis von Euro 15.530,00 erworben und über die B Finanz fremdfinanziert. Mit Schreiben vom 02.08.2010 erklärte sich die B Finanz damit einverstanden, dass der Kläger die hier streitgegenständlichen Ansprüche (dazu sogleich) im eigenen Namen geltend machen könne (Bl. 18 GA, Anlage zur Klageschrift).

Ob dem Kläger der Wohnwagenanhänger in der Nacht vom 03.07.2008 auf den 04.07.2008 gestohlen wurde, ist zwischen den Parteien streitig. Jedenfalls erstattete der Kläger am 04.07.2008 bei der Polizei in Köln Anzeige und erklärte, dass sein Wohnwagenanhänger in der Nacht gestohlen worden sein müsse.

Es wurde durch die Staatsanwaltschaft Köln ein Ermittlungsverfahren eingeleitet (beigezogene Ermittlungsakte, zunächst gegen Unbekannt - 80 UJs 280/08 -, später dann wegen des Verdachts eines Betruges gegen den Kläger persönlich - 80 Js 550/08 A -, wobei das Verfahren gegen den Kläger persönlich mit Verfügung vom 22.04.2009 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde).

Laut dem polizeilichen Sachbericht in der Ermittlungsakte (Bl. 2 f.) gab der Kläger an, er habe den Wohnwagen am Montag, dem 30.06.2008, auf dem Parkstreifen der T-Straße in Köln-A abgestellt. Dort befinde sich eine gebührenfreie Parkfläche und zwei Straßen weiter ein Kindergarten, in welchem er als Hausmeister ehrenamtlich tätig sei. In dem Kindergarten bewahre er Werkzeug auf und da er einiges am Wohnwagen habe ändern wollen, habe er den Wohnwagen in Kindergartennähe abgestellt.

Der Kläger meldete der Beklagten den Vorfall. Diese übersandte dem Kläger mit Schreiben vom 04.07.2008 (Anlage B2, Bl. 39 ff. GA) eine Schadenanzeige samt Belehrung über die Folgen falscher Angaben (Bl. 9 ff. GA, Anlage zur Klageschrift). In diesem Anschreiben (Anlage B2) bat die Beklagte um die Ausfüllung und Rückübersendung der Schadenanzeige und in Ziffer 7 um die Angabe des Wertes und des Anschaffungsdatums des Anhängers und um die Übersendung der „dazugehörenden Originalbelege“. Der Kläger füllte die Schadenanzeige, die eine Belehrung nach § 28 VVG enthielt, aus und unterzeichnete diese unter Datumsangabe 08.07.2008. In der Schadenanzeige gab er bei der Frage nach dem entrichteten Kaufpreis „abzgl. Rabatte und Erstattungen“ Euro 18.294,50 an. Zudem legte er eine Rechnung über den Erwerb des Wohnwagenanhängers bei, der sich über einen „Abgabepreis“ von Euro 18.294,50 verhielt (Anlage B3, Bl. 42 GA) und übermittelte diese Unterlagen der Beklagten.

Zuvor hatte sich der Kläger an den Geschäftsführer der Verkäuferin, Herrn T, gewandt und ihn um Zusendung einer Rechnung für den Wohnwagenanhänger gebeten. Die Einzelheiten zu diesem Gespräch sind streitig. Der Zeuge T hatte daraufhin dem Kläger jedenfalls besagte Rechnung vom 30.06.2008 über den Betrag von Euro 18.294,50 brutto übersandt (Anlage B3).

Tatsächlich hatte der Kläger, wie ausgeführt, für den Wohnwagenanhänger Euro 15.530,00 gezahlt (wobei Euro 2.900,00 für die Inzahlunggabe seines alten Wohnwagens angerechnet wurden) und anlässlich des Kaufs auch eine entsprechende Rechnung erhalten (Rechnung vom 30.06.2008, Anlage B1, Bl. 38 GA), die er bei der Geltendmachung des vorliegenden Versicherungsfalles auch noch zur Verfügung hatte.

Die Beklagte gab ein Wertgutachten durch die J2 GmbH & Co. KG in Auftrag. Der Gutachter ermittelte einen Wiederbeschaffungswert des streitgegenständlichen Wohnwagens von Euro 15.400,00 (Gutachten vom 14.08.2008, Bl. 15 ff. GA, Anlage zur Klageschrift).

Unter dem Datum 31.07.2008 ließen sich die Bevollmächtigten des Klägers zwei Vollmachten ausfüllen, die erste zum Zweck der Einsicht in die staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte, die zweite zunächst blanko. Mit Schreiben vom 21.08.2008 forderte dann der Kläger persönlich die Beklagte auf, bis zum 28.08.2008 die Restforderung der den gestohlenen Wohnwagenanhänger finanzierenden Bank zu begleichen (Bl. 46 EA). Nachdem eine Reaktion nicht erfolgte, legitimierten sich die Bevollmächtigten des Klägers mit der zweiten Vollmacht (Anlage B8, Bl. 51 GA) gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 29.08.2008 und forderten gleichermaßen zur Regulierung des Schadens unter Fristsetzung bis zum 15.09.2008 auf (Bl. 53 f. EA). Zahlungen erfolgten nicht.

Schließlich zahlte der Rechtsschutzversicherer des Klägers, die K AG, unmittelbar an die Bevollmächtigten des Klägers die durch ihre Tätigkeit angefallene außergerichtliche Anwaltsgebühr in Höhe von Euro 899,40 (Kontoauszug, Bl. 70 GA, Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 30.03.2011).

Mit Schreiben vom 01.09.2008 (Bl. 8 GA, Anlage zur Klageschrift) erklärte unterdessen die Beklagte die Deckungsablehnung und führte zur Begründung aus, dass die Ermittlungen ergeben hätten, dass der Kläger unrichtige Angaben zum Kaufpreis des Wohnwagenanhängers gemacht habe. Da es sich um eine Obliegenheitsverletzung handle, sei die Beklagte von der Leistungspflicht befreit.

Der Kläger behauptet, er habe den Wohnwagen auf dem Parkstreifen der T-Straße in der Nähe seiner Wohnung in der C-Gasse in ...1 Köln abgestellt und noch am 03.07.2008 auf einen näher zur Wohnung gelegenen Parkplatz umgestellt. Am nächsten Morgen sei der Anhänger dann weg gewesen. Er habe in den Wohnwagen ein Radio mit Lautsprechern einbauen wollen.

In der Tat habe er den Wohnwagen nicht mit einer besonderen Diebstahlsicherung versehen. Die von der Beklagten insofern ins Feld geführte mögliche Sicherung sei auch nicht effektiv, sondern leicht zu umgehen. Zudem habe er seit Jahrzehnten Wohnwagen; er sei aber nie auf die Idee gekommen, diese extra zu sichern. Auch habe er von einer solchen angeblichen Verpflichtung zum Einbau von Diebstahlsicherungen keine Kenntnis. Er habe die Wohnwagen, so auch hier, immer aufgebockt, also die Stützen herunter gedreht.

Mitnichten habe er vorsätzlich bzw. arglistig falsche Angaben in der Schadenanzeige gemacht. Die gestellte Frage nach dem entrichteten Kaufpreis „abzgl. Rabatte und Erstattungen“ sei missverständlich. Denn der „entrichtete“ Kaufpreis sei der Preis, den man gezahlt habe. In einem solchen entrichteten Kaufpreis seien Rabatte und Erstattungen schon enthalten, so dass schon die Frage sinnwidrig sei. Im Übrigen sei seine fehlerhafte Angabe aber auch nicht schädlich, da die Beklagte sowieso nur den Zeitwert schulde. Wie aber aus der der Beklagten übersandten Rechnung zu ersehen sei, habe es sich bei dem Wohnanhänger um ein Fahrzeug des Modelljahres 2007 gehandelt, so dass mit der unzutreffenden Angabe über den Kaufpreis der Wiederbeschaffungswert des Anhängers gar nicht habe angegeben werden sollen. Außerdem ergebe sich aus dieser Rechnung, dass es sich bei den Preisangaben um eine unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers handle. Von Arglist könne daher keine Rede sein. Außerdem habe ihm der Zeuge T im Laufe des Gesprächs, das dann zur Übersendung der Rechnung über Euro 18.294,50 geführt habe, erklärt, dass er auf der Rechnung diesen Betrag einsetzen werde, da es nur auf diesen ankomme, da etwaige Rabatte den Versicherer nichts angingen.

Der Kläger hat zunächst angekündigt, mit dem Antrag zu 1 zu beantragen, die Beklagte zur Zahlung von Euro 15.400,00 nebst Zinsen zu verurteilen. Mit Schriftsatz vom 30.03.2011 hat er die Klage in Höhe eines Teilbetrages von Euro 150,00 zurückgenommen.

Er beantragt jetzt,
  1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn Euro 15.250,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.08.2008 zu zahlen;

  2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Kosten in Höhe von Euro 899,40 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet den Diebstahl des Wohnwagenanhängers mit Nichtwissen.

Zudem liege aber auch Leistungsfreiheit wegen arglistiger Täuschung vor. Der Kläger habe arglistig falsche Angaben zum Kaufpreis des Wohnwagens gemacht. Anders sei es nicht zu erklären, dass er sich - was insofern nicht streitig ist - vom Verkäufer eine Ersatzrechnung nach dem angeblichen Versicherungsfall beschafft habe und in dieser dann ein unzutreffender höherer Kaufpreis enthalten gewesen sei. Dass der Zeuge T die vom Kläger behaupteten Angaben zu der Ersatzrechnung gemacht habe, werde bestritten. Mitnichten sei aus der ihr übersandten Rechnung nur eine unverbindliche Preisempfehlung herauszulesen. Schließlich werde dort ausdrücklich der Abgabepreis erwähnt, was nur den Schluss auf den gezahlten Kaufpreis zulasse.

Auch die gestellte Frage in der Schadenanzeige sei nicht missverständlich. Wenn dort nach dem entrichteten Kaufpreis abzüglich Rabatte und Erstattungen gefragt werde, so werde damit gerade deutlich zum Ausdruck gebracht, dass diese in jedem Falle anzugeben seien. Allenfalls könne man auf die allerdings abseitige Idee kommen, dass Rabatte und Erstattungen doppelt in Ansatz zu bringen seien, da es dem Grunde nach richtig sei, dass im „entrichteten“ Kaufpreis Rabatte und Erstattungen dem Wortsinn nach enthalten seien. Keinesfalls könne man aus dieser Frage allerdings schließen, dass nicht der entrichtete Kaufpreis anzugeben sei, sondern der Preis, der gezahlt worden wäre, hätte es keine Rabatte bzw. Erstattungen gegeben.

Im Übrigen könne der Kläger aber auch den Beweis des Diebstahlfalles nicht führen, da er aufgrund der arglistigen Täuschung nicht uneingeschränkt glaubwürdig sei.

Die außergerichtlichen Kosten könne der Kläger schon mangels Verzuges bei Einschaltung seiner Bevollmächtigten nicht ersetzt verlangen.

Die Kammer hat die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Köln - 80 Js 550/08 A = 80 UJs 280/08 - beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Auf den gesamten Akteninhalt sowie die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen wird im Übrigen verwiesen.


Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen Ansprüche gegen die Beklagte nicht zu. Das VVG 2008 ist anwendbar, da der Versicherungsvertrag aus dem Jahr 2008 stammt.

Dem Kläger stehen aus § 1 VVG 2008 in Verbindung mit dem mit der Beklagten geschlossenen Teilkaskoversicherungsvertrag keine Ansprüche gegen die Beklagte zu. Denn die Beklagte ist wegen einer arglistigen Obliegenheitsverletzung gemäß § 7a Abs. 1 lit. b) Satz 2 AKB in Verbindung mit § 28 Abs. 3 Satz 2 VVG 2008 von ihrer Leistungspflicht befreit. 31 Dem Kläger ist, nachdem er der Beklagten Mitteilung über den behaupteten Diebstahlfall des Wohnwagenanhängers gemacht hat, mit Schreiben vom 04.07.2008 eine Schadenanzeige zur Ausfüllung übermittelt worden. Auf die Frage nach dem entrichteten Kaufpreis des Fahrzeugs abzgl. Rabatte und Erstattungen hat der Kläger Euro 18.294,50 eingetragen und unterschrieben. Diese Schadenanzeige hat er sodann gemeinsam mit einer Rechnung der Wohnwagenverkäuferin, der T GmbH, die als „Abgabepreis“ ebenso den Betrag von Euro 18.294,50 aufwies (Anlage B3), an die Beklagte übermittelt.

Diese Angabe war jedoch - was auch nicht streitig ist - objektiv falsch. Denn tatsächlich hatte der Kläger nur einen Betrag von Euro 15.530,00 gezahlt und auch eine entsprechende Rechnung (Anlage B1) von der Verkäuferin, der T GmbH, beim Kauf erhalten. Schon die vom Kläger unter dem Datum 05.06.2008 unterzeichnete „verbindliche Bestellung“ hatte sich über exakt diesen Kaufpreis verhalten (Bl. 69 EA). Der Kläger hat damit objektiv eine Aufklärungsobliegenheitsverletzung im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 4 AKB begangen.

Diese Falschangabe ist auch vorsätzlich erfolgt, da der Kläger wusste, dass der Kaufpreis nicht Euro 18.294,50 betragen hat, sondern eben Euro 15.530,00. Unzutreffend ist, dass - wie der Kläger aber meint - die durch die Beklagte gestellte Frage in der Schadenanzeige missverständlich bzw. nicht nachvollziehbar gewesen sei. Denn es ergibt sich aus der Frage unmissverständlich, dass nach dem Kaufpreis gefragt wird, der tatsächlich gezahlt worden ist („Entrichteter Kaufpreis“). Die hinzugefügten Worte „abzgl. Rabatte und Erstattungen“ sollen, auch das ist ohne weiteres erkennbar, deutlich machen, dass ausschließlich der Preis anzugeben ist, der auch wirklich bezahlt worden ist, gerade auch dann, wenn - wie das insbesondere bei Erstattungen vorkommen kann - zunächst ein höherer Preis gezahlt worden ist und anschließend der Käufer aufgrund irgendeines Umstandes einen Teil des Kaufpreises zurückerhält. Selbst wenn man die Fragestellung - wie der Kläger es in der Klageschrift ausführt - also so versteht, dass man von einem entrichteten Kaufpreis, der gezahlt worden ist, nichts mehr abziehen kann, die Erwähnung von abzuziehenden Rabatten und Erstattungen also sinnlos ist, führt dies jedenfalls gerade nicht dazu, entsprechende Rabatte und Erstattungen dann aber bei der Angabe des entrichteten Kaufpreis ganz „unter den Tisch fallen zu lassen“, wie es der Kläger aber getan hat. Vielmehr folgt daraus gerade, dass es dem Kläger sehr wohl bewusst war, dass nur der tatsächlich gezahlte Kaufpreis angegeben werden sollte. Zu Recht weist die Beklagte darauf hin, dass das vom Kläger in der Klageschrift angegebenen Verständnis der Frage eher dazu führen müsste, Rabatte und Erstattungen doppelt zu berücksichtigen; in keinem Fall kann es aber dazu führen, dass Rabatte und Erstattungen gar nicht angegeben werden müssen.

Diese objektiv falsche Angabe zum tatsächlich durch den Kläger gezahlten Kaufpreis ist auch arglistig erfolgt. Für Arglist erforderlich ist neben der gegebenen vorsätzlichen Falschangabe zusätzlich auch, dass das Verhalten des Versicherungsnehmers jedenfalls bedingt vorsätzlich darauf gerichtet ist, dem Versicherer einen Nachteil zuzufügen, der nicht auf einen Vermögensnachteil gerichtet sein muss, sondern bereits darin liegen kann, den Versicherer von weiteren berechtigten Ermittlungen abzuhalten (vgl. Prölss/Martin-Prölss, 28. Auflage 2010, § 28 Rn. 116 f.). Legt der Versicherungsnehmer falsche Belege vor, so entfällt regelmäßig auch dann jede Entschädigungspflicht des Versicherers, wenn sich die Täuschung nur auf einen Teilbetrag bezogen hat (OLG Köln, Urt. v. 24.10.2000, -9 U 82/00-, zu recherchieren über Juris).

Entsprechend liegt der Fall hier. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten, wie ausgeführt, auf die entsprechende Frage in der Schadenanzeige angegeben, dass er einen Kaufpreis abzgl. Rabatte und Erstattungen von Euro 18.294,00 entrichtet habe. Zusätzlich hat er der Beklagten eine Rechnung vorgelegt, aus der sich ebenfalls ergab und die bei ihr auch den entsprechenden Eindruck erwecken sollte, dass er für den Wohnwagenanhänger Euro 18.294,50 gezahlt habe. Die Behauptung des Klägers, diese Rechnung habe nur Auskunft über die unverbindliche Preisempfehlung des Wohnwagenanhängers gegeben, ist ersichtlich falsch. Auf dem als „Rechnung“ bezeichneten Schriftstück befand sich das Wort „Abgabepreis“ und daneben der Betrag, nämlich Euro 18.294,50 sowie darunter in Kleindruck der Nettobetrag samt ausgewiesener Mehrwertsteuer (Euro 15.373,53 sowie Euro 2.920,97). Mit einer unverbindlichen Preisempfehlung hat das nichts zu tun, sondern es handelt sich - wie selbstverständlich auch der Kläger weiß - um einen Zahlungsbeleg.

Verstärkend hinzukommt, dass der Kläger diese „Zweitrechnung“ auch extra bei der T GmbH angefordert hat. Es ist nicht streitig, dass er von ihr beim Kauf die „richtige“ Rechnung über einen Betrag von Euro 15.530,00 (Anlage B1) erhalten hat, also eine Rechnung über den tatsächlich entrichteten Kaufpreis. Es ist aber unverständlich und der Kläger bleibt insofern auch jede Erklärung schuldig, weshalb er nicht diese, ihm noch vorliegende Rechnung der Beklagten eingereicht hat, sondern eine Rechnung angefordert hat, die einen unzutreffenden Rechnungsbetrag ausweist. Ein solches Vorgehen ist nur verständlich, wenn es dem Kläger gerade zielgerichtet darauf ankam, die Beklagte über den tatsächlich gezahlten Kaufpreis zu täuschen, eben um womöglich einen höheren Betrag als denjenigen zu erhalten, der ihm zustünde, hätte sich der Versicherungsfall, wie vom Kläger behauptet, zugetragen. Selbst wenn der Zeuge T dem Kläger anlässlich des Gesprächs, das zur Übermittlung der „erhöhten“ Rechnung geführt hat, erklärt hätte, dass die Beklagte Rabatte und Erstattungen nichts anginge, änderte dies nichts an der arglistigen Falschangabe des Klägers. Denn ihm war in der Schadenanzeige die konkrete Frage nach dem Kaufpreis abzüglich Rabatte und Erstattungen gestellt worden. Nur er konnte beurteilen, was die Beklagte wissen wollte und was sie dementsprechend „anging“, nicht aber der Zeuge T.

Irreführend ist im weiteren das Vorbringen des Klägers, es sei ja sowieso nur um die Regulierung des Zeitwertes gegangen, da sich aus der Rechnung über Euro 18.294,50 ergeben habe, dass es sich bei dem Wohnwagen um ein Modell aus dem Jahr 2007 gehandelt habe. Da die Modellangabe 2007 in der Rechnung nichts daran ändert, dass es sich um ein neues (also ungebrauchtes) Fahrzeug gehandelt hat, führt dieser Hinweis nicht weite Richtig ist bloß, dass die Beklagte gemäß § 13 Abs. 1 AKB im Falle der Regulierungspflicht nur den Wiederbeschaffungswert schuldet. Dann aber war die durch die Rechnung „belegte“ Angabe, der Wohnwagen habe Euro 18.294,50 gekostet, aus Sicht des Klägers gerade geeignet, die Beklagte im Hinblick auf die Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes zu beeinflussen. Zu bedenken ist auch, dass die Falschangabe des Klägers im Juli 2008 erfolgt ist (die Schadenanzeige ist unter Datumsangabe 08.07.2008 unterzeichnet), während das Gutachten, in dem dann ja ein Wiederbeschaffungswert von Euro 15.400,00 ermittelt wurde, von der J2 GmbH & Co. KG erst am 14.08.2008 erstattet worden ist, der Kläger daher auch noch gar nicht wissen konnte, ob es zu einer Begutachtung kommen würde und wenn ja, mit welchem Ergebnis.

Liegt danach eine arglistige Aufklärungsobliegenheitsverletzung vor, spielt es auch keine Rolle, ob diese folgenlos geblieben ist, da im Falle der Arglist Leistungsfreiheit auch bei Folgenlosigkeit der Obliegenheitsverletzung eintritt, wie sich schon aus § 28 Abs. 3 Satz 2 VVG 2008 ergibt.

Der Kläger ist auch über die Folgen arglistiger Falschangaben in der Schadenanzeige in gebotener Weise belehrt worden. Auf die Frage, ob eine derartige Belehrung bei Arglist überhaupt erfolgen muss (dagegen: Prölss/Martin-Prölss, a.a.O., § 28 Rn. 152), kommt es daher nicht an.

Die Beklagte ist im Übrigen auch deshalb leistungsfrei, weil der Kläger nicht den Beweis führen kann, dass der Diebstahlfall eingetreten ist.

Es ist zwar anerkannt, dass der Nachweis, dass der versicherte Gegenstand zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt worden ist und später dann dort nicht mehr aufgefunden werden konnte, auch durch eine Anhörung des Versicherungsnehmers selbst erfolgen kann, wenn ihm Zeugen nicht zur Verfügung stehen. Voraussetzung für eine solche Anhörung des Versicherungsnehmers ist aber, dass er selbst uneingeschränkt glaubwürdig ist (OLG Köln, Urteil vom 17.02.2004, -9 U 116/03-, zu recherchieren über JURIS), was hier allerdings nicht der Fall ist, da der Kläger - wie dargelegt - die Beklagte arglistig getäuscht hat.

Ob der Kläger den behaupteten Diebstahl grob fahrlässig herbeigeführt hat, da er keine Diebstahlsicherungen angebracht hat, kann daher dahinstehen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.

Streitwert: bis Euro 16.000,00