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OLG Hamm Urteil vom 30.05.2012 - I-13 U 79/11 - Rückgriff eines Sozialversicherungsträgers wegen Sozialversicherungsbeiträgen

OLG Hamm v. 30.05.2012: Zum Rückgriff eines Sozialversicherungsträgers wegen Sozialversicherungsbeiträgen


Das OLG Hamm (Urteil vom 30.05.2012 - I-13 U 79/11) hat entschieden:
Bei den von den Trägern der örtlichen Sozialhilfe erstatteten Sozialversicherungsbeiträgen handelt es sich um Erstattungsansprüche der Sozialleistungsträger untereinander, die keine Sozialleistungen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB I darstellen und daher nicht von § 116 Abs. 1 SGB X erfasst werden.


Siehe auch Forderungsübergang auf die Sozialversicherungs- und Sozialhilfeträger und Forderungsübergang im Schadensfall


Gründe:

I.

Von der Darstellung des Tatbestands wird gem. den §§ 540 II, 313a I 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.


II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte aus dem Schadensereignis vom 2.11.1983 unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Erstattung der an den Träger der Behinderteneinrichtung (Y.Verband) für den Geschädigten, X, geleisteten Sozialversicherungsbeiträge aus übergegangenem Recht zu.

1) Ein Übergang des sich aus den Vorschriften der §§ 7, 18 StVG, 823 BGB i. V. m. § 3 PflVersG a. F. ergebenden Schadensersatzspruchs des Geschädigten auf den Kläger als Träger der örtlichen Sozialhilfe gem. § 116 I SGB X scheidet aus. Nach dieser Vorschrift kommt ein Anspruchsübergang in Betracht, soweit der Sozialhilfeträger auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu zahlende Schadensersatz beziehen. Dazu (zu den Sozialleistungen) gehören auch die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind (§ 116 I 2 Nr. 1 SGB X). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, denn es kann weder festgestellt werden, dass es sich bei den vom Kläger an den Träger der Behinderteneinrichtung erstatteten Sozialversicherungsbeiträgen um von dieser Vorschrift erfasste Sozialleistungen i. S. d. § 11 I SGB I oder um von Sozialleistungen zu zahlende Beiträge handelt, noch kann festgestellt werden, dass den erstatteten Sozialversicherungsbeiträgen ein korrespondierender ersatzfähiger Schaden des Geschädigten gegenübersteht.

a) Bei den vom Kläger dem Y.Verband als Einrichtungsträger erstatteten Sozialversicherungsbeiträgen handelt es sich um Erstattungsansprüche der Sozialleistungsträger untereinander, die keine Sozialleistungen i. S. d. §§ 11 I SBG I sind und daher nicht von § 116 I SGB X erfasst werden (vgl. BSG, Urteil vom 28.10.2008 - B 8 SO 23/07 -, abgedruckt bei „juris“, Rz. 19; Geigel/Plagemann, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., Kap. 30, Rz. 151; Jahnke, Der Verdienstausfall im Schadensersatzrecht, 3. Aufl., Kap. 3, Rz. 1112 m. w. N.). Deshalb hat sich der Gesetzgeber dazu veranlasst gesehen, hinsichtlich der Rentenversicherungsbeiträge sowohl für den Bund, als auch für den Kostenträger (Sozialhilfeträger) mit Wirkung zum 1.1.2001 eine besondere Regressregelung in § 179 I a, S. 1 SGB VI zu schaffen (vgl. auch: Geigel/Plagemann, a. a. O.; BT-Drucksache 14/4375, S. 55 zu § 179 SGB VI). Die Neuregelung in § 179 SGB VI wäre nicht notwendig gewesen, wenn die Erstattungsansprüche der Sozialleistungsträger untereinander von § 116 I SGB X erfasst würden.

Es kann im übrigen - mangels konkreten Vortrags des Klägers - auch nicht festgestellt werden, dass es sich bei den vom Kläger erstatteten Sozialversicherungsbeiträgen um Beiträge handelt, die von Sozialleistungen zu zahlen sind.

Nach dem klägerischen Schachvortrag fallen die Beiträge aufgrund der Tätigkeit des Geschädigten in der Behindertenwerkstatt an, welche in vollem Umfang der Sozialversicherungspflicht unterliegt (vgl. Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 10. Aufl., Rz. 616). Die Untergrenze für die Beitragsbemessung beträgt dabei - unabhängig vom Erwerbseinkommen des Geschädigten - 80% der sozialen Bezugsgröße nach § 18 SGB VI (die dem Durchschnittseinkommen aller Versicherten entspricht) für die Rentenversicherung und je 20% der sozialen Bezugsgröße für die Kranken-, Pflege- und gegebenenfalls auch für die Arbeitslosenversicherung (vgl. Jahnke, a. a. O., Rz. 548, 1101 ff.). Die Beiträge zur Sozialversicherung (jedenfalls diejenigen für die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung) werden dabei - je nach Höhe des tatsächlichen Arbeitsentgelts - ganz oder anteilig vom Träger der Einrichtung, dem Y.Verband, getragen (vgl. §§ 346 Abs. 2 SGB III, 251 II Nr. 2 SGB V, 59 I SGB XI und 168 I Nr. 2 u. 2a SGB VI) und dem Einrichtungsträger sodann hinsichtlich der Kranken- und Pflegeversicherung ganz und hinsichtlich der Rentenversicherung - gegebenenfalls auch unter Beteiligung des Bundes - anteilig gem. den §§ 59 SGB XI, 251 SGB V, bzw. gem. § 179 SGB VI von dem jeweiligen Kostenträger, d. h. hier vom Kläger als Sozialhilfeträger erstattet. Nur wenn das tatsächliche Arbeitseinkommen des Behinderten 20% der sozialen Bezugsgröße nicht übersteigt trägt der Einrichtungsträger die Sozialversicherungsbeiträge zunächst allein; andernfalls hat der Behinderte sich auch selbst zu beteiligen. Übersteigt das tatsächliche Einkommen des Behinderten 80% der sozialen Bezugsgröße nicht, werden die auf den Betrag zwischen tatsächlichem Einkommen und 80 % der sozialen Bezugsgröße entfallenden Rentenversicherungsbeiträge gem. § 179 I SGB VI vom Bund erstattet (vgl. dazu auch: BGH VersR 2007, 1536 ff., Rnr. 9; Janke, a. a. O., Kap. 3 Rz. 1105 ff.; Küppersbusch, a. a. O., Rz. 623 ff.).

Danach erscheint es jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass der Kläger nur die auf das tatsächliche Arbeitseinkommen des Geschädigten entfallenden Sozialversicherungsbeiträge anteilig erstattet. Dafür spricht sowohl das Schreiben des Klägers an die Beklagte vom 16.8.2007, insbesondere der dort erwähnte Umstand, dass auch der Bund hinsichtlich der abgeführten Rentenversicherungsbeiträge für den Geschädigten Regressansprüche gegen die Beklagte angemeldet hat, als auch die pauschale Erklärung des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Termin, wonach die Einkünfte des Geschädigten weniger als 80% der Bezugsgröße ausmachen. Die auf das tatsächliche Arbeitseinkommen des Geschädigten entfallenden Sozialversicherungsbeiträge sind aber nicht solche, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, weil es sich bei seinem tatsächlichen Arbeitseinkommen nicht um Sozialleistungen i. S. d. § 11 SGB I handelt. b) Da in Ermangelung eines entsprechenden Sachvortrages des Klägers nicht festgestellt werden kann, dass er mehr als die auf das tatsächliche Arbeitseinkommen des Geschädigten entfallenden Sozialversicherungsbeiträge anteilig erstattet, kann auch keine Feststellung darüber getroffen werden, ob den erstatteten Sozialversicherungsbeiträgen ein korrespondierender regressfähiger Schaden des Geschädigten gegenübersteht. Das geht zulasten des insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Klägers.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein eigener Anspruch des Sozialhilfeträgers auf Erstattung seiner durch das Schadensereignis ausgelösten Leistungen nicht besteht. Übertragen werden kann dem Sozialhilfeträger nur der Schadensersatzanspruch des Versicherten. Regressfähig sind daher nur diejenigen Nachteile, die dem Geschädigten durch die Störung seines Versicherungsverhältnisses, insbesondere durch eine Unterbrechung in der Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen entstehen. Insoweit kommt es darauf an, ob der leistende Sozialhilfeträger mit seiner Zahlung Beiträge des Geschädigten ablöst, die zur Aufrechterhaltung dessen Versicherungsschutzes notwendig sind, der ohne das schädigende Ereignis vom Geschädigten selbst hätte sichergestellt werden können. Kein Ersatzanspruch besteht dagegen, wenn die Heranziehung des Leistungsträgers zu den Sozialversicherungsbeiträgen inhaltlich lediglich Ausfluss eines die Stellung des Versicherten selbst unbeeinflusst lassenden internen Ausgleichs zwischen den sozialen Leistungsträgern ist (vgl. BGH VersR 2007 a. a. O., Rnr. 10 ff.).

Um einen die Stellung des Versicherten selbst unbeeinflusst lassenden internen Ausgleich zwischen den sozialen Leistungsträgern handelt es sich aber bei der Übernahme der auf das tatsächliche Arbeitsentgelt des Geschädigten entfallenden Sozialversicherungsbeiträge. Dieser Anteil an den Sozialversicherungsbeiträgen ist vergleichbar mit dem Arbeitgeberanteil an der Sozialversicherung, der auch ohne das schädigende Ereignis im Falle einer Erwerbstätigkeit des Geschädigten auf dem freien Arbeitsmarkt entstanden wäre. Insoweit stellt sich das Verhältnis zwischen dem Kläger und dem Geschädigten als normales Arbeitsverhältnis dar, aus welchem sich die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Abführung von Sozialversicherungsanteilen ergibt. Die auf dem tatsächlichen Arbeitseinkommen des Geschädigten beruhende Zahlung durch den Kläger beseitigt daher nicht die Nachteile, die dem Geschädigten durch die Störung seines Versicherungsverhältnisses entstanden sind. Sie beruht lediglich darauf, dass den Kläger nach den sozialhilferechtlichen Vorschriften eine Abführungspflicht hinsichtlich der Sozialversicherungsanteile trifft, die ohne das schädigende Ereignis den Arbeitgeber des Geschädigten getroffen hätte. Ein Ausgleich der dem Geschädigten durch das schädigende Ereignis entstanden Nachteile ist damit nicht verbunden.

2) Auch ein - auf den Ersatz der Rentenversicherungsbeiträge beschränkter - Übergang der Schadensersatzforderung auf den Kläger als Träger der örtlichen Sozialhilfe gem. § 179 I a, S. 4 SGB VI kommt nicht in Betracht.

a) Ein Rechtsübergang nach dieser Vorschrift scheitert, unabhängig davon, dass nicht festgestellt werden kann, dass es sich bei dem geltend gemachten Anspruch um einen regressfähigen Schaden des Klägers handelt, bereits daran, dass ein übergangsfähiger Schadensersatzanspruch im Zeitpunkt des möglichen Forderungsübergangs nicht mehr bestand.

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats tritt der Anspruchsübergang auf den Sozialhilfeträger gem. § 116 I SGB X ein, sobald aufgrund konkreter Anhaltspunkte - auch für die Bedürftigkeit der geschädigten Person - mit der Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers ernsthaft zu rechnen ist (vgl. Senat VersR 2010, 1058, 1059; BGH NJW-RR 2009, 1534, 1535). Ob das auch für den Anspruchsübergang nach § 179 I a SGB VI anzunehmen ist (so: Geigel/Plagemann, a. a. O., Kap. 30, Rz. 152 f.) oder ob für den Übergang von Ansprüchen auf Erstattung von Rentenversicherungsleistungen nach dieser Vorschrift auf den Zeitpunkt der Erbringung der Rentenversicherungsbeiträge abgestellt werden muss (so: Küppersbusch, a. a. O., Rz. 758), kann dahingestellt bleiben. Als frühester möglicher Zeitpunkt für einen Anspruchsübergang kommt ohnehin nur der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Neuregelung zum Anspruchsübergang in § 179 I a SGB VI in Betracht, weil vorher eine vergleichbare Regelung zum Übergang von Ansprüchen auf Erstattung von Rentenversicherungsleistungen weder für den Bund noch für den Kostenträger der Sozialhilfe bestand, soweit - wie im Streitfall - die Voraussetzungen für einen Anspruchsübergang nach § 116 I SGB X nicht gegeben waren (vgl. Geigel/Plagemann, a. a. O., Kap. 30 Rz. 151; Jahnke, a. a. O., Kap. 3, Rz. 1117; vgl. auch: BT-Drucks. 14/4375, a. a. O.). Insoweit handelt es sich um eine sogenannte Systemänderung, die dazu führt, dass sich der auf der Neuregelung beruhende Anspruchsübergang frühestens im Zeitpunkt des Inkrafttretens der gesetzlichen Neuregelung am 1.1.2001 vollziehen konnte (vgl. BGH NJW 2011, 2357, 2358; Küppersbusch, a. a. O., Rz. 590).

Zum Zeitpunkt des frühestmöglichen Anspruchsübergangs hinsichtlich der Rentenversicherungsbeiträge am 1.1.2001 war der Anspruch des Geschädigten auf Ersatz des ihm durch das Unfallereignis vom 2.11.1983 entstandenen materiellen Schadens jedoch bereits erloschen infolge der zwischen ihm und der beklagten Versicherung geschlossenen Abfindungsvereinbarung vom 6.4.1992.

Nach dem Inhalt der von dem Kläger selbst vorgelegten Abfindungserklärung, die von den vertretungsberechtigten Eltern des seinerzeit noch minderjährigen Geschädigten und vom Geschädigten selbst unterzeichnet worden ist, hat der Geschädigte gegen Zahlung von 110.000 DM auf alle derzeitigen und zukünftigen Ansprüche gegen die Beklagte aus dem Verkehrsunfall vom 2.11.1983 verzichtet. Die beklagte Versicherung hat die ihr als Angebot unterbreitete Abfindungserklärung durch fristgerechte Zahlung des Abfindungsbetrages angenommen. Anhaltspunkte für die Unwirksamkeit der Vereinbarung aus formalen Gründen oder wegen Verstoßes gegen die guten Sitten (§ 138 BGB) sind nicht ersichtlich. Sie werden von den Parteien auch nicht vorgetragen. Die Vereinbarung enthält auch keine Klausel mit dem Inhalt, dass auf Dritte übergegangene Ersatzansprüche von der getroffenen Regelung nicht erfasst werden (vgl. dazu: Küppersbusch, a. a. O., Rz. 593, 842). Damit war der durch das Unfallereignis vom 2.11.1983 verursachte Schaden in vollem Umfang abgegolten.

Die vor dem Übergang der Forderung geschlossene Vereinbarung des Geschädigten mit der beklagten Versicherung zur Schadenshöhe und zum Schadensgrund muss sich der Kläger entgegenhalten lassen. Auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 242 BGB) kann er sich nicht berufen, weil das Prognoserisiko durch den Abfindungsvergleich auf den Geschädigten abgewälzt worden ist und weil er keine Umstände vorgetragen hat, die der Beklagten - ausnahmsweise - eine Berufung auf die Abfindungsvereinbarung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehren (vgl. auch: Küppersbusch, a. a. O., Rz. 845 ff.; Geigel, a. a. O., § 40 Rz. 20 f., 70).

b) Darüber hinaus hat der Kläger den von ihm geltend gemachten Regressanspruch nicht nachvollziehbar beziffert. Der Kläger hat keine Unterscheidung zwischen der Höhe der von ihm erstatteten Rentenverssicherungsbeiträge und der Höhe der übrigen Sozialversicherungsbeiträge vorgenommen. Da sich der Regress nach § 179 I a, S. 4 SBG VI ausschließlich auf die Rentenversicherungsbeiträge bezieht, fehlt es an einer schlüssigen Darlegung des dem Kläger entstandenen regressfähigen Schadens im Verhältnis zum Gesamtschaden.

3) Letztlich kann sich der Kläger für den Anspruchsübergang auch nicht auf die - bis zum 31.12.2004 gültigen - Vorschrift des § 90 I 1 BSHG a. F. berufen.

Nach § 90 I 1, II BSHG a. F. erfolgte der Übergang des Anspruchs des Leistungsempfängers auf den Sozialhilfeträger nicht kraft Gesetzes, sondern durch Überleitungsanzeige, die den Willen des Sozialhilfeträgers, den Übergang des Anspruchs zu bewirken, erkennbar zum Ausdruck bringen musste (vgl. auch: Schellhorn, BSHG, 16. Aufl., § 90 Rz. 7 f., 39). Die Überleitung setzte daher voraus, dass der übergeleitete Anspruch des Hilfeempfängers im Zeitpunkt der Überleitung noch bestand (vgl. Schellhorn, a. a. O., Rz. 22). Daran fehlt es.

Nach dem Sachvortrag des Klägers erfolgte die Überleitungsanzeige an die Beklagte erstmals mit Schreiben vom 20.2.1995. Das findet seine Rechtfertigung darin, dass der Kläger erst seit September 1994 Sozialversicherungsbeiträge für den Geschädigten erbringt. Zu diesem Zeitpunkt waren die materiellen Ansprüche des Geschädigten jedoch bereits durch die zwischen ihm und der beklagten Versicherung geschlossene Abfindungsvereinbarung vom 6.4.1992 vollständig abgefunden. Ein überzuleitender Anspruch aus dem Schadensereignis vom 2.11.1983 bestand daher zum Zeitpunkt der Überleitung auf den Kläger nicht mehr. Er konnte daher auch nicht mehr auf ihn übergehen.

4) Da ein regressfähiger Anspruch des Klägers gegen den Beklagten nicht besteht, kommt es auf die zwischen den Parteien streitigen Frage zur Höhe des hypothetischen Erwerbseinkommens des Geschädigten - ohne den Unfall - ebensowenig an, wie auf die von der Beklagten aufgeworfene Frage der Verjährung der Ansprüche, bei der im Übrigen zwischen der Verjährung des Stammrechts des Klägers und der Verjährung der wiederkehrenden Ansprüche auf Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für die zurückliegenden Zeiträume zu unterscheiden gewesen wäre.

5) Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 I ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, weil die Voraussetzungen des § 543 II ZPO nicht vorliegen. Die maßgeblich zu entscheidenden Fragen sind solche des Einzelfalls, die weder von grundsätzlicher Bedeutung sind, noch der Fortbildung des Rechts dienen. Streitige Rechtsfragen waren vom Senat nicht zu entscheiden.